VwGH 86/10/0149

VwGH86/10/014925.1.1988

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Waldner und Dr. Sittenthaler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde der Stadt Graz, vertreten durch den Bürgermeister, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. August 1986, Zl. 6‑375/II We 35/12‑1986, betreffend eine Erklärung zum Naturdenkmal, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §878
AVG §59 Abs1
AVG §59 Abs1 implizit
B-VG Art10 Abs1 Z10 implizit
NatSchG Stmk 1976 §1 Abs3 implizit
NatSchG Stmk 1976 §10 Abs1
NatSchG Stmk 1976 §10 implizit
NatSchG Stmk 1976 §12 Abs4
VVG §1 implizit
VwGG §42 Abs2 lita
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg implizit

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1988:1986100149.X00

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Nachdem der Plan der Beschwerdeführerin bekannt geworden war, das Gelände des ihr gehörigen Basaltsteinbruches Weitendorf für eine Restmülldeponie zu nutzen, stellten Dr. WG (damals noch Universitätsdozent) mit Eingabe vom 5. Jänner 1983 (richtig wohl: 1984) und Univ. Prof. Dr. GH, Montanuniversität Leoben, sowie Dipl. Ing. Dr. HH, Internationales Städteforum Graz, mit Eingabe vom 20. Februar 1984 den „Antrag“, den Basaltsteinbruch Weitendorf unter Schutz zu stellen. Es handle sich hier um ein erdwissenschaftliches Dokument von zumindest österreichweiter Bedeutung, welches wegen der regionalen Sonderstellung im sogenannten steirischen Vulkanbogen, des spezifischen Vulkanismus (Chemismus) des Gesteins, des Reichtums an Mineralarten und des Fossilreichtums der ca. 16 Millionen Jahre alten mitteltertiären Schichten an der Bruchsohle mit über 80 bisher nachgewiesenen fossilen Tier- und Pflanzenarten im Blickpunkt des Interesses aller erdwissenschaftlichen Disziplinen stehe. Davon zeugten eine Unzahl von wissenschaftlichen Publikationen. Dieses Gebiet bilde deshalb einen fixen Exkursionspunkt im Ausbildungsprogramm der erdwissenschaftlichen Institute in Österreich und das Ziel einschlägiger in- und ausländischer Fachtagungen.

Nach einer von der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz durchgeführten Verhandlung an Ort und Stelle erstattete der gemäß § 52 Abs. 2 AVG 1950 als Sachverständiger herangezogene und beeidete (nunmehrige) Univ. Prof. Dr. WG ein schriftliches Gutachten (vom 24. September 1984), in dem es einleitend heißt, daß „das Basaltvorkommen von Weitendorf sowie dessen im Steinbruch aufgeschlossenes Liegendes (fossilreiche Tonmergel) und Hangendes (Staublehme) ein erdwissenschaftliches Dokument von zumindest österreichweiter Bedeutung“ darstelle. Die weiteren Aussagen entsprechen inhaltlich den in den eingangs erwähnten Eingaben enthaltenen. Abschließend wird zum Schutze des „Basaltvorkommens Weitendorf“ vorgeschlagen:

Das auf Teilen der Parzellen 1907, 1908/1, 1908/2, 1909/1 und 1909/2 der KG. Weitendorf an der Bruchsohle liegende Vorkommen fossilreicher Tonmergel dürfe weder durch Grabungen oder anderweitige Aufschließungsarbeiten verändert bzw. in seiner Substanz gemindert, noch als Dauerdeponiefläche verwendet und damit unzugänglich gemacht werden. Der Basalt mit seiner Mineralführung bedürfe solange keines besonderen Schutzes, als der derzeit bestehende Abbau weitergeführt werde. Dieser Abbau gefährde bei Einhaltung der vorstehend angeführten Auflagen den Fossilhorizont an der Bruchbasis nicht und schließe im Basalt selbst immer wieder neue mineralführende Klüfte und Hohlräume auf. Daher sei in einer ersten Phase das auf Teilen der erwähnten Parzellen liegende Vorkommen fossilführender Tonmergel sofort unter Schutz zu stellen und dieser Schutz nach Einstellung des Abbaues in einer zweiten Phase auch auf die dann verbleibenden Restpfeiler des Basaltes samt den überlagernden Staublehmen auszudehnen.

In der Folge erklärte die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz mit Bescheid vom 4. März 1985 gemäß § 10 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, den auf Teilen der Grundstücke Nr. 1907, 1908/1, 1908/2, 1909/1 und 1909/2, KG. Weitendorf, gelegenen Basaltsteinbruch zum Naturdenkmal und schrieb gleichzeitig folgende Auflage vor:

„Das an der Bruchsohle liegende Vorkommen fossilreicher Tonmergel darf weder durch Grabungen oder anderweitige Aufschließungsarbeiten verändert bzw. in seiner Substanz gemindert, noch als Dauerdeponiefläche verwendet und damit unzugänglich gemacht werden.“

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wurde - nach einer weiteren Verhandlung an Ort und Stelle, bei der unter anderem die genaue Vermessung des zu schützenden Bereiches in Aussicht gestellt wurde - mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid abgewiesen. Dabei wurde der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides geändert und wie folgt neu gefaßt:

„Gemäß § 10 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65 i.d.F. der Novelle LGBl. Nr. 79/85 werden Teile der Grundstücke Nr. 1907, 1908/1, 1908/2, 1909/1 und 1909/2, KG Weitendorf, nach Maßgabe des einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Lageplanes zum

Naturdenkmal

erklärt.

Gemäß § 12 Abs. 4 leg. cit. wird dem Grundeigentümer (Verfügungsberechtigten) folgende Auflage zur Erhaltung dieses Naturdenkmales vorgeschrieben:

Der an der Bruchsohle befindliche fossilreiche Tonmergel darf durch Überschüttung nicht unzugänglich gemacht werden.“

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 10 Abs. 1 NSchG 1976 kann eine hervorragende Einzelschöpfung der Natur, die wegen (a) ihrer wissenschaftlichen oder kulturellen Bedeutung, (b) ihrer Eigenart, Schönheit oder Seltenheit oder (c) ihres besonderen Gepräges für das Landschafts- oder Ortsbild erhaltungswürdig ist, mit der für ihre Erhaltung und ihr Erscheinungsbild maßgebenden Umgebung mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde zum Naturdenkmal erklärt werden. Abs. 2 dieses Paragraphen enthält eine demonstrative Aufzählung von Einzelschöpfungen der Natur, die zum Naturdenkmal erklärt werden können; als solche werden unter anderem „Vorkommen einzigartiger Gesteine und Minerale (soweit sich diese außerhalb eines Bergbaues befinden) sowie fossile Tier- und Pflanzenvorkommen“ angeführt.

Nach § 12 Abs. 4 leg. cit. können in Bescheiden nach § 10 Abs. 1 dem Grundeigentümer (Verfügungsberechtigten) Auflagen zur Erhaltung des Naturdenkmales erteilt werden.

Im Gegensatz zum erstinstanzlichen wurde mit dem angefochtenen Bescheid, wie sich dessen Spruch (Einleitungssatz in Verbindung mit der Auflage) und Begründung entnehmen läßt, nur ein Teil des Basaltsteinbruches Weitendorf, nämlich der an der Bruchsohle befindliche fossilreiche Tonmergel auf den aus dem Lageplan ersichtlichen Teilflächen der angeführten Grundstücke, zum Naturdenkmal erklärt. Der Grund für die Erhaltungswürdigkeit dieses Tonmergels wurde in seiner durch zahlreiche Publikationen dokumentierten wissenschaftlichen Bedeutung erblickt. Darüber hinaus begründete die belangte Behörde die Notwendigkeit der Erklärung zum Naturdenkmal mit dem nach ihrer Meinung durch § 2 Abs. 2 NSchG 1976 nicht ausreichend gewährleisteten Schutz des in Frage kommenden Bereiches: Nach dieser Bestimmung wäre es nämlich durchaus zulässig, „die geschützten Fossile durch die Anlage einer Restedeponie zuzuschütten“. Dies werde durch die „nunmehr gewählte Form der Unterschutzstellung“ verhindert. Die Zerstörung der Fossile zu verbieten, wie dies die Erstbehörde getan habe, sei nicht erforderlich, weil es gemäß § 12 Abs. 1 NSchG 1976 ohnedies verboten sei, Naturdenkmale zu zerstören, zu verändern oder in ihrem Bestand zu gefährden.

Unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 1980, Zl. 1098/79, macht die Beschwerde als Verfahrensmangel geltend, daß die unbedingt erforderliche nähere Beschreibung des Schutzobjektes weder im Spruch noch im Lageplan noch in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu finden sei. Dieser Vorwurf ist nicht berechtigt. Denn anders als in dem diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Fall ergibt sich aus Spruch und Begründung des hier angefochtenen Bescheides mit hinreichender Klarheit die zum Naturdenkmal erklärte Einzelschöpfung der Natur, nämlich - wie bereits ausgeführt - die (auf den angeführten Grundstücken vorgefundene) fossilhältige Tonmergelschicht.

Die Beschwerdeführerin erblickt eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, daß Gegenstand einer Unterschutzstellung gemäß § 10 NSchG 1976 stets nur eine hervorragende Einzelschöpfung der Natur sein könne. Aus dieser Bestimmung wie auch aus der gesamten Systematik des Gesetzes ergebe sich, daß „ein Naturdenkmal eine bereits in der Natur vorhandene Erscheinungsform sein muß und daß es sich nicht um ein erst durch wesentliche menschliche Be- und Verarbeitung entstandenes bzw. künstlich freigelegtes und zutage gefördertes Naturgebilde handeln darf“.

Dieses Vorbringen vermag keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Es braucht nicht näher ausgeführt zu werden, daß die fossilreiche Tonmergelschicht im Basaltsteinbruch Weitendorf eine „Einzelschöpfung der Natur“ und nicht etwas „durch menschliche Be- oder Verarbeitung Entstandenes“ darstellt. Der Umstand, daß dieses Naturgebilde erst im Zuge des Basaltabbaues freigelegt wurde, steht seiner Erklärung zum Naturdenkmal nicht entgegen. Dem Gesetz läßt sich nicht, wie die Beschwerdeführerin meint, das Gegenteil entnehmen, und zwar auch nicht dem von ihr ins Treffen geführten § 10 Abs. 2, der in bezug auf Minerale die Einschränkung normiert, „soweit sich diese außerhalb eines Bergbaues befinden“. Denn mit dieser Einschränkung hat der Gesetzgeber, so wie mit der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 3 dieses Gesetzes, erkennbar nur dem Umstand Rechnung getragen, daß die Regelung des Bergwesens dem Bundesgesetzgeber vorbehalten ist (Art. 10 Abs. 1 Z. 10 B‑VG). Da im Beschwerdefall die fossilhältige Tonmergelschicht bei der Erklärung zum Naturdenkmal bereits freigelegt war, erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob auch ein Naturgebilde, das erst durch Entfernen der darüberlagernden Schichten freigelegt werden muß, zum Naturdenkmal erklärt werden kann.

Die Beschwerdeführerin wendet „Unmöglichkeit der Leistung“ zunächst mit der Begründung ein, daß die kraft Auflage mit einem Überschüttungsverbot belegten Flächen in Zukunft von einer ca. 25 m hohen Wassersäule bedeckt sein würden. Davon gehe selbst die belangte Behörde entsprechend dem Ergebnis der wasserrechtlichen Verhandlung vom 7. Juli 1986 aus.

Dieser Einwand ist schon deshalb verfehlt, weil der Umstand, daß sich auf dem Gelände des Basaltsteinbruches Weitendorf nach Einstellung des Abbaues und der hiezu notwendigen ständigen „Wasserhaltung“ (Pumpmaßnahmen) ein See von der angegebenen Tiefe bilden wird, offensichtlich nicht die Unmöglichkeit der durch die bekämpfte Auflage aufgetragenen Unterlassung zur Folge hat.

Der soeben erwähnte, irgendwann in der Zukunft möglicherweise eintretende Umstand bedeutet entgegen der Beschwerde auch nicht, daß der Beschwerdeführerin mit dieser Auflage „eine durch das Gesetz offenkundig nicht gedeckte Verpflichtung“ auferlegt worden ist. Denn dem Gesetz läßt sich nicht, wie der Beschwerdeführerin vorzuschweben scheint, ein Grundsatz des Inhaltes entnehmen, daß „Auflagen zur Erhaltung des Naturdenkmales“ (§ 12 Abs. 4) nur zulässig sind, wenn die Erhaltung eines Naturdenkmales - hier verstanden als Erhalten der zur Zeit der Bescheiderlassung gegebenen Zugänglichkeit - für alle Zukunft gesichert ist. In diesem Zusammenhang sei festgehalten, daß die belangte Behörde im vorliegenden Fall - wie sich dem gesamten Inhalt des Bescheides entnehmen läßt - den Begriff „Erhaltung des Naturdenkmales“ in dem soeben dargelegten Sinn verstanden hat. Der Verwaltungsgerichtshof hält dieses über den Wortsinn hinausgreifende Verständnis des besagten Begriffes für zutreffend, weil die Bestimmungen über den Schutz und die Erhaltung von Naturdenkmalen, wie sich aus dem Regelungszusammenhang ergibt, nicht deren Erhaltung um ihrer selbst Willen, sondern wegen ihrer wissenschaftlichen, kulturellen oder ästhetischen Bedeutung für den Menschen bezwecken. Daher ist unter „Erhaltung des Naturdenkmales“ auch das Erhalten der dem Schutzzweck entsprechenden Zugänglichkeit eines Naturdenkmales, sohin auch das Unterlassen von Maßnahmen, die eine dem Schutzzweck zuwiderlaufende Unzugänglichkeit eines Naturdenkmales zur Folge hätten, zu verstehen. Es bedarf keiner näheren Darlegung, daß das Anlegen der von der Beschwerdeführerin geplanten Mülldeponie auf den vom angefochtenen Bescheid erfaßten Grundflächen die dem Schutzzweck entsprechende Zugänglichkeit der dort liegenden Tonmergelschicht ausschlösse.

Auf Grund dieser Erwägungen liegt der von der Beschwerdeführerin behauptete Widerspruch zu der Feststellung in der Verhandlungsschrift vom 10. Dezember 1985, wonach die vorübergehende Überdeckung des geschützten Grubenbereiches mit Steinbruchmaterial „keine Gefährdung“ darstelle, nicht vor. Denn dadurch wird, anders als im Falle der Errichtung einer Mülldeponie, die Zugänglichkeit für weitere wissenschaftliche Untersuchungen nicht ausgeschlossen. Das gleiche gilt für den - vermeintlichen - Widerspruch, den die Beschwerdeführerin darin sieht, daß von der belangten Behörde ohne weiteres das Entstehen von Wald durch Anflug im Laufe der Zeit auf den unter Schutz gestellten Flächen „gebilligt“ werde.

Nicht zielführend ist auch der Einwand, ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung liege darin, daß die belangte Behörde das Entstehen eines 25 m tiefen Sees über den unter Schutz gestellten Flächen für zulässig erkläre und ohne weiteres billige. Denn damit gibt die belangte Behörde lediglich zu erkennen, daß sie von der Vorschreibung der weiteren Erhaltungsmaßnahme der ständigen „Wasserhaltung“, die für die Beschwerdeführerin mit Sicherheit erhebliche Aufwendungen mit sich brächte, absieht. Aus diesem Grund erübrigt sich ein Eingehen auf die Beschwerdeausführungen über die Pflicht zur Entschädigung derartiger Aufwendungen. Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen erweist sich weiters das gerügte Unterlassen des Parteiengehörs zu dem im wasserrechtlichen Verfahren festgestellten Umstand, daß sich ohne ständige „Wasserhaltung“ ein See bilden würde, nicht in dem Sinne als wesentlich, daß die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid gekommen wäre.

Was das zu Recht gerügte Unterlassen des Parteiengehörs zum Ergebnis der „Vermessung des Schutzgebietes“, wie es in dem einen Bestandteil des angefochtenen Bescheides bildenden Lageplan zum Ausdruck kommt, anlangt, so kann die Frage der Relevanz dieses Verfahrensmangels im Hinblick auf die in diesem Zusammenhang unterlaufene, von der Beschwerdeführerin allerdings nicht gerügte Rechtswidrigkeit infolge mangelnder Übereinstimmung von Bescheidspruch und Lageplan dahinstehen. Nach diesem Lageplan - er wurde der Aktenlage nach erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides angefertigt - umfaßt der geschützte Bereich auch eine auf dem Grundstück 1897/2 gelegene Fläche von 16,49 m2; im Bescheidspruch wird dieses Grundstück jedoch nicht angeführt. Das dort erwähnte Grundstück 1909/2 wiederum ist nach dem Lageplan von der Schutzmaßnahme nicht betroffen. Infolge der aufgezeigten mangelnden Übereinstimmung von Bescheidspruch und Lageplan steht der flächenmäßige Umfang der unter Schutz gestellten Tonmergelschicht nicht exakt fest. Insofern entspricht der angefochtene Bescheid nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 59 Abs. 1 AVG 1950; darin liegt eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. November 1987, Zl. 87/10/0010).

Die Beschwerdeführerin behauptet schließlich „Unmöglichkeit der Leistung“ unter Hinweis auf die ihr mit dem rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 12. Februar 1968 auferlegte Verpflichtung, unter anderem die Waldgrundstücke 1907, 1908/1, 1908/2, 1909/1 und 1909/2 der KG Weitendorf aufzuforsten, und zwar nach Beendigung des Gesteinsabbaues, längstens jedoch nach 30 Jahren. Eine ordnungsgemäße Aufforstung setze aber ein Mindestmaß an Erdaufschüttung voraus. Diesem bereits im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Einwand (siehe Verhandlungsschrift vom 10. Dezember 1985) hält die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid entgegen, die Wiederaufforstungspflicht sei „de facto ohnedies unrealistisch“. Das ergebe sich zum einen aus der Verpflichtung zur Wiederaufforstung „längstens nach 30 Jahren“ - bis dahin würden sich auf den dem natürlichen Anflug überlassenen Grundstücken zunächst Pioniergehölzer entwickeln, die dann allmählich zu Wald würden; damit wäre die Wiederaufforstungspflicht ohnedies erfüllt. Zum anderen würde sich „bei Auflassung des Steinbruches ohne Durchführung von Rekultivierungsmaßnahmen wie Auffüllung oder ähnlich“ im Bereich des Steinbruches eine Wasserfläche von 3 bis 4 ha mit einer Tiefe von ca. 25 m bilden.

Damit hat sich die belangte Behörde mit dem in Rede stehenden Einwand der (rechtlichen) Unmöglichkeit der Einhaltung der Bescheidauflage nicht ausreichend auseinandergesetzt. Es wurde nämlich nicht geklärt, ob die der Beschwerdeführerin aufgetragene Wiederaufforstung der gegenständlichen Grundstücke tatsächlich deren vorherige Aufschüttung dergestalt erfordert, daß dadurch der in Rede stehenden Auflage zuwidergehandelt würde. Bei ihrer Aussage, die Wiederaufforstungspflicht sei „de facto ohnedies unrealistisch“, übersieht die belangte Behörde weiters, daß der Beschwerdeführerin mit dem Bescheid vom 12. Februar 1968 die „Stundung der Aufforstungspflicht“ hinsichtlich der gegenständlichen Grundstücke „für die Dauer des Gesteinsabbaues, längstens jedoch für die Dauer von 30 Jahren“ bewilligt wurde. Die Wiederaufforstungspflicht beginnt demnach bereits mit der Beendigung des Gesteinsabbaues. Daher bildet der Hinweis auf das Entstehen von Wald durch natürlichen Anflug kein taugliches Argument. Dies gilt auch für die Aussage, daß sich im Bereich des Steinbruchgeländes ohnedies ein See bilden werde. Denn abgesehen von der Ungewißheit, ob und wann dies der Fall sein wird, besteht jedenfalls bis dahin die der Beschwerdeführerin mit dem genannten Bescheid auferlegte Wiederaufforstungspflicht.

Da der hier geschilderte Verfahrensmangel durch die vorhin aufgezeigte inhaltliche Rechtswidrigkeit in den Hintergrund gedrängt wird, ist der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 1 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985. Das Mehrbegehren ist abzuweisen, weil der Beschwerdeführerin ein Ersatz von Stempelgebühren nur für jene Schriftsätze gebührt, die sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorzulegen hatte (das waren hier zwei Ausfertigungen der Beschwerde und eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides samt Beilage).

Wien, am 25. Jänner 1988

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