Normen
BAO §115 Abs1
VwRallg
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1988:1984130135.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer wurde im Dezember 1977 mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien u.a. wegen Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls verurteilt. Er wurde für schuldig erkannt, in der Zeit zwischen Herbst 1972 und Jänner 1974 in Wien gewerbsmäßig, sohin in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung von Diebstahl eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, unter Ausnützung der Gelegenheit, die durch die ihm aufgetragene Arbeit als Leiter eines Magazines bei einem Speditionsunternehmen geschaffen worden war, zum Nachteil seines Dienstgebers oder dessen Kunden aus dem dort bestehenden Zolleigenlager Textilien und Schuhe im Wert von mindestens S 131.287,-- gestohlen zu haben. Die Täterschaft des Beschwerdeführers war deshalb als erwiesen angenommen worden, weil er den Verfahrensergebnissen zufolge Waren der in Rede stehenden Art, deren Abgang aus dem Zolleigenlager im entsprechenden Zeitraum und im angeführten Umfang konstatiert worden war, im gleichen Zeitraum in größeren Mengen wiederkehrend dem gesondert verfolgten AR verkauft hatte. Das Urteil wurde vom Obersten Gerichtshof hinsichtlich des Schuldspruches bestätigt.
Im Zuge einer Betriebsprüfung für die Jahre 1972 und 1973 stellte der Prüfer fest, daß der Beschwerdeführer gestohlene Waren gewerbsmäßig an den AR veräußert habe. Hiebei seien Umsätze im Betrag von S 391.722,-- getätigt worden. Der Betriebsprüfer rechnete diese Umsätze je zur Hälfte den beiden Streitjahren zu und erhöhte sie jeweils um einen Gefährdungszuschlag von S 100.000,--. An Betriebsausgaben - ein Wareneinsatz war in den Streitjahren mit Rücksicht auf den Diebstahl nicht zu berücksichtigen - schätzte der Prüfer einen Betrag von jährlich S 50.000,--.
Das Finanzamt folgte den Prüfungsfeststellungen und erließ entsprechende Abgabenbescheide.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Er sei niemals im Besitz eines Geschäftes oder wie immer gearteter Waren gewesen.
Im Zuge des Berufungsverfahrens wurden dem Beschwerdeführer u.a. nachstehende Aussagen vorgehalten:
Der Beschuldigte AR hatte ausgesagt, er betreibe ein Restaurant und habe den Beschwerdeführer als Gast kennengelernt. Der Beschwerdeführer habe ihm den Vorschlag gemacht, etwas dazuzuverdienen. Er habe ihm verschiedene Waren zum Weiterverkauf bzw. zur Kaufvermittlung angeboten. Die Waren, die vom Schwager des Beschwerdeführers, PP, angeliefert worden seien, habe er großteils an seine Gäste verkauft. Es habe sich insbesondere um Textilien und Schuhe mit einem Ankaufspreis von insgesamt ca. S 360.000,-- gehandelt (AR machte diesbezüglich detaillierte Angaben über Art und Menge der Waren). Daß die Waren ausschließlich vom Beschwerdeführer stammten, könnten auch die geschiedene Ehefrau des AR, MR, der Kellner N, die Eltern des AR, MR und FR., Frau H, sowie die Küchengehilfin HH bezeugen. Er wisse, daß der Beschwerdeführer leugne, ihm Waren verkauft zu haben. Warum er dies tue, wisse er nicht. Er sei bereit, dem Beschwerdeführer gegenübergestellt zu werden.
Der Verdächtige PP (Schwager des Beschwerdeführers) hatte zu Protokoll gegeben, er sei Angestellter der Gemeinde Wien und kenne den Beschwerdeführer seit Anfang 1961. Er habe nie Waren im Auftrag des Beschwerdeführers an den Gastwirt AR geliefert. Nach Gegenüberstellung mit AR gab er jedoch zu, dies zehnmal oder auch öfter getan zu haben. Er habe die Waren vom Lager des Beschwerdeführers geholt. Über die Herkunft der Waren habe er sich nie Gedanken gemacht. In der Folge gab PP wiederholt ausführliche Darstellungen betreffend die Warentransporte im Auftrag des Beschwerdeführers.
MH hatte als Verdächtige ausgesagt, von AR größere Mengen von Textilien zum Weiterverkauf bezogen zu haben. Sie habe die Waren sowohl an Frau I als auch an Frau R „mit einem Aufschlag“ weitergegeben und nehme an, „daß auch sie diese wieder mit einem Aufschlag verkauften“. Von L. habe sie erfahren, daß die von AR gelieferten Waren „mit großer Sicherheit gestohlen bzw. gestohlen und geschmuggelt sind“.
Der bei AR beschäftigte Kellner GN hatte, als Verdächtiger einvernommen, ebenfalls die Warenlieferungen des Beschwerdeführers an AR mit detaillierten Angaben bestätigt. „Im Jahr 1973 fanden in Abständen von einer Woche manchmal auch von zwei oder drei Wochen Lieferungen statt.“ Auch er (GN) habe Waren weiterverkauft. Die Herkunft der Waren habe der Beschwerdeführer damit erklärt, daß verschiedene Speditionen mit den Lagerkosten in Rückstand geraten seien und daher die Waren „anstelle der Lagerkosten“ dem Arbeitgeber des Beschwerdeführers überlassen hätten. Er (GN) könne „mit absoluter Sicherheit“ sagen, daß der Beschwerdeführer der Lieferant der Waren gewesen sei. Dies auf Grund der Telefongespräche, die AR mit dem Beschwerdeführer geführt habe und der persönlichen Absprachen zwischen beiden.
Der Beschwerdeführer nahm zu diesen Aussagen Stellung.
AR habe weder von ihm noch von seinem Schwager irgendwelche Waren erhalten. Zu den gegenteiligen ihm vorgehaltenen Aussagen könne er „im Augenblick“ nichts sagen. Es sei ihm unerklärlich, wieso AR in den Besitz der Waren gekommen sei. Auch im Zuge einer Gegenüberstellung mit seinem Schwager PP, der ausgesagt hatte, die Waren im Auftrag des Beschwerdeführers an AR geliefert zu haben, blieb der Beschwerdeführer dabei, daß dies nicht der Wahrheit entspreche.
HH (Küchenhilfe bei AR) gab als Auskunftsperson vernommen an, beim Entladen der vom Beschwerdeführer an AR gelieferten Waren „ständig“ geholfen zu haben. Die Lieferungen seien in Abständen von 14 Tagen bis ca. 3 Wochen erfolgt. Anfang 1974 habe sie erfahren, daß die vom Beschwerdeführer gelieferten Waren „geschmuggelt bzw. gestohlen waren und durch die Polizei schon Erhebungen gepflogen werden“.
JK sagte als Verdächtiger vernommen aus, er habe als selbständiger Transportunternehmer für den Beschwerdeführer Transporte durchgeführt. Diese Transporte hätten sich wie folgt abgespielt:
Zwei bis drei Tage vor dem Transport sei er vom Beschwerdeführer verständigt worden, daß dieser für Samstag 6.00 Uhr früh einen Lkw mit Anhänger brauche. Beim Beladen habe der Schwager des Beschwerdeführers geholfen. Bei den gelieferten Waren habe es sich um Textilien gehandelt. Elf dieser Transporte habe er zu einem Lager nach Oberlaa und die letzte Fuhre zu einem Lager in Wien 10, in der H.-Gasse, gebracht. Die Waren seien unmittelbar aus unverplombten Waggons entnommen worden. Dazu habe stets eine Eisenschraube durchgesägt werden müssen. Die Eisensäge sei vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt worden. Beim Entladen hätten keine Dienstnehmer der Spedition, sondern vom Beschwerdeführer privat beigestellte Arbeiter geholfen. Die Waggons seien in der Regel voll beladen gewesen und einige Male habe deren Inhalt auf seinem Lkw-Zug nicht Platz gehabt, sodaß seiner Schätzung nach eine kleinere Lkw-Ladung zurückblieb. Er sei jedoch auch in solchen Fällen nie ein zweites Mal gefahren. Bei dem Lager in Oberlaa habe es sich um eine ehemalige Autoreparatur- oder Spritzlackierwerkstätte gehandelt, die ihm für die Lagerung der Waren nicht geeignet erschienen sei. Er habe aber diesbezüglich keine Bemerkungen dem Beschwerdeführer gegenüber gemacht. Das Lager in Oberlaa habe er bei jedem Transport immer wieder leer vorgefunden.
Über nochmaligen Vorhalt all dieser Aussagen entgegnete der Beschwerdeführer, daß diese nicht der Wahrheit entsprächen. Er beantrage die Einvernahme des Zeugen J, dessen Anschrift noch bekanntgegeben werde. Dieser Zeuge könne angeben, daß AR mit ihm über Warenlieferungen der Firmen S. und P. abgerechnet habe.
In der mündlichen Berufungsverhandlung betonte der Beschwerdeführer, daß er „im Gegensatz zur Ansicht des Obersten Gerichtshofes und des Landesgerichtes für Strafsachen Wien unschuldig ist“. Weiters brachte er vor, er könne nun nachweisen, daß AR Waren von den Firmen S., G. und P. bezogen habe. Als Beweis hiefür legte er die Fotokopie eines „Gegenscheines“ vor. Die Adresse des Zeugen J. wurde von ihm nicht bekanntgegeben.
Die belangte Behörde wies die Berufung ab. Im Hinblick auf die Geständnisse der an den Warenverkäufen beteiligten Personen sei als erwiesen anzunehmen, daß der Beschwerdeführer AR entgeltlich mit Waren beliefert habe. Ob AR auch von anderer Seite mit Waren beliefert worden sei, sei unerheblich. Daher sei auch die Einvernahme des Zeugen J. entbehrlich, abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer dessen Anschrift nicht bekanntgegeben habe.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Abgabenbehörde kann keine Rechtswidrigkeit, insbesondere keine Verletzung ihrer Ermittlungspflicht, vorgeworfen werden, wenn sie jene Tathandlungen als erwiesen annimmt, die das Strafgericht bereits als erwiesen angenommen hat, und die zur rechtskräftigen Verurteilung des Täters geführt haben. Da nämlich die Rechtsordnung der Beweiskraft von Beweismitteln, die zu einer strafgerichtlichen Verurteilung führen, besondere Bedeutung beimißt, ist davon auszugehen, daß in Fällen, in denen eine Straftat mit rechtskräftigem Urteil als erwiesen angenommen wurde, keine begründeten Zweifel am Tatgeschehen offengeblieben sind, die eine nochmalige Überprüfung durch ein anderes Gericht oder eine Verwaltungsbehörde rechtfertigen würden. Diese Auffassung findet auch in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ihren Niederschlag (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. April 1954, P 318/53, Slg. Nr. 3391/A, vom 2. April 1963, Zl. 798/62, Slg. Nr. 6008/A, und vom 27. Juni 1985, Zl. 83/16/0093, Slg. Nr. 6016/F).
Im Beschwerdefall wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien auf Grund übereinstimmender Aussagen von fünf Zeugen bzw. Tatverdächtigen, die sich durch ihre Aussage bzw. ihr Geständnis zum Teil selbst belasteten, als erwiesen angenommen, daß der Beschwerdeführer Waren, deren Abgang aus dem Zolleigenlager konstatiert worden war, im gleichen Zeitraum in großen Mengen wiederkehrend dem AR verkauft hat.
Der Beschwerdeführer hat dem im Verwaltungsverfahren lediglich entgegengehalten, die Aussagen der oben genannten Personen entsprächen nicht der Wahrheit, er habe nie Waren oder ein Geschäft besessen und er sei im Gegensatz zur Ansicht des Obersten Gerichtshofes und des Landesgerichtes für Strafsachen Wien unschuldig.
Der vom Beschwerdeführer beantragte Zeuge J., dessen Einvernahme auch vom Gericht abgelehnt worden war, hätte darüber befragt werden sollen, ob er (der Zeuge) Waren an AR verkauft habe. Damit wäre aber, wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, nur bewiesen worden, daß AR auch von anderer Seite Ware bezogen hat. Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Berufungsverhandlung vorgelegte Kopie eines „Gegenscheines“.
Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als erwiesen annehmen, daß der Beschwerdeführer nachhaltig Waren, insbesondere diverse Textilien, an AR verkauft hat, und Umsatz und Gewinn aus dieser Tätigkeit im Schätzungsweg ermitteln.
Erstmals vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft der Beschwerdeführer auch das Ausmaß der Schätzung, obwohl ihm dieses sowie die Schätzungsmethode bereits im Verwaltungsverfahren bekanntgegeben worden waren. Im wesentlichen bringt der Beschwerdeführer vor, AR habe (auch) von anderen Personen Waren zum Weiterverkauf erworben.
Abgesehen davon, daß das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht dazu dient, Versäumnisse, die den Parteien im Verwaltungsverfahren unterlaufen sind, nachzuholen (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 556), ist das neue Vorbringen in der Beschwerde nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil auch der Umfang der dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Waren auf Grund der unbedenklichen Aussagen der oben genannten Personen als erwiesen angenommen worden war, zusätzliche Geschäfte des AR nicht entscheidungswesentlich waren und begründete Zweifel an der Vollständigkeit der Erfassung aller durch den Beschwerdeführer getätigten Warenverkäufe einen entsprechenden Sicherheitszuschlag rechtfertigten.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
Wien, am 13. April 1988
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