VwGH 87/07/0042

VwGH87/07/004215.12.1987

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Teissl, über die Beschwerde der Agrargemeinschaft S in D, vertreten durch den Obmann HV, dieser vertreten durch Dr. Robert Gasser, Rechtsanwalt in Lienz, Johannesplatz 7, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 22. Jänner 1987, Zl. LAS-293/8- 82, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:

Normen

FlVfGG §36 impl;
FlVfLG Tir 1978 §35 Abs1 idF 1984/018;
FlVfLG Tir 1978 §35 Abs7 idF 1984/018;
FlVfLG Tir 1978 §36 Abs1 idF 1984/018;
FlVfLG Tir 1978 §37 idF 1984/018;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg;
FlVfGG §36 impl;
FlVfLG Tir 1978 §35 Abs1 idF 1984/018;
FlVfLG Tir 1978 §35 Abs7 idF 1984/018;
FlVfLG Tir 1978 §36 Abs1 idF 1984/018;
FlVfLG Tir 1978 §37 idF 1984/018;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit Bescheid vom 9. Oktober 1986 gab das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz gemäß § 37 Abs. 1, 2 und 6 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1978, LGBl. Nr. 54 (TFLG 1978), in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 18/1984, den Einsprüchen mehrerer Mitglieder der Agrargemeinschaft S in D (in der Folge: AG) gegen den am 26. April 1986 unter TO-Punkt 7. von der Vollversammlung dieser AG gefaßten Beschluß betreffend die Errichtung einer Trinkwasserversorgungsanlage auf einem bestimmt bezeichneten agrargemeinschaftlichen Grundstück Folge und hob den genannten Beschluß auf.

2. Mit Bescheid vom 22. Jänner 1987 wies der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung (die belangte Behörde) die dagegen von der AG erhobene Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 35 Abs. 7 TFLG 1978 in der Fassung LGBl. Nr. 18/1984 als unzulässig zurück.

Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen folgendes aus: Die Berufung der AG vom 22. Oktober 1986 sei durch ihren Obmann eingebracht worden. Die Erhebung einer Berufung durch eine AG als Körperschaft des öffentlichen Rechtes setze sich aus zwei Akten zusammen, nämlich der Willensbildung (Beschlußfassung) des zuständigen Organes und der Vollzugsetzung des Beschlusses, also der Einbringung der Rechtsmittelschrift (Hinweis auf den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 1968, B 136/68). Nach § 13 Abs. 1 der Satzung der AG (in Kraft gesetzt durch Bescheid der Agrarbehörde erster Instanz vom 10. August 1970) sei der Obmann zur Leitung der AG nach Maßgabe der Beschlüsse des Ausschusses und der Vollversammlung berufen. Der Abs. 2 dieser Satzungsbestimmung verfüge, daß die AG durch den Obmann nach außen vertreten werde. § 35 Abs. 7 TFLG in der Fassung LGBl. Nr. 18/1984 regle auf gesetzlicher Ebene, daß der Obmann die AG nach außen vertrete, in Angelegenheiten, die der Beschlußfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuß unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse. Gemäß § 12 der genannten Satzung gehörten zum Wirkungsbereich des Ausschusses alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten seien. Ein Ausschußbeschluß zur Einbringung der Berufung vom 22. Oktober 1986 gegen den Bescheid der Agrarbehörde erster Instanz vom 9. Oktober 1986 liege nicht vor. Ein solcher Beschluß hätte innerhalb der Rechtsmittelfrist, d. h. vor Einbringung der Rechtsmittelschrift gefaßt werden müssen. (Hinweis auf den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 1968, Zl. 1252/66). Zur Willensbildung für die AG sei nach der geltenden Satzung je nach Zuständigkeitsbereich entweder das Organ Vollversammlung oder das Organ Ausschuß berufen. Eine beschlußmäßige Willensbildung zur Einbringung der Rechtsmittelschrift liege nicht vor (Hinweis auf die Mitteilung der Außenstelle Lienz des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 9. Dezember 1986, in der festgehalten sei, daß laut Bekanntgabe des Obmannes der AG zur Einbringung der Berufung vom 22. Oktober 1986 kein Beschluß des Ausschusses gefaßt worden sei). Die Berufung der AG sei sohin als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

3. Die beschwerdeführende AG erachtet sich durch diesen Bescheid - zusammengefaßt - in ihrem Recht auf Sachentscheidung verletzt. Sie behauptet Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und begehrt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

4. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift (ergänzt durch einen Schriftsatz betreffend "Bekanntgabe von Kosten") erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gemäß § 35 Abs. 1 TFLG 1978 sind die Organe der Agrargemeinschaften - letztere sind zufolge des § 34 Abs. 3 leg. cit. Körperschaften des öffentlichen Rechtes - die Vollversammlung, der Ausschuß und der Obmann. Die Aufgaben des Obmannes sind in § 35 Abs. 7 TFLG 1978 in der Fassung LGBl. Nr. 18/1984 umschrieben. Nach dem ersten Satz dieser Bestimmung obliegt dem Obmann die Einberufung der Vollversammlung und des Ausschusses. Zufolge des zweiten Satzes hat er in den Sitzungen der Vollversammlung und des Ausschusses den Vorsitz zu führen und die Beschlüsse der Vollversammlung und des Ausschusses durchzuführen. Gemäß dem dritten Satz vertritt der Obmann die Agrargemeinschaft nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlußfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuß unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse.

Gemäß § 36 Abs. 1 TFLG 1978 haben die Satzungen der Agrargemeinschaften (§ 34 Abs. 2) insbesondere Bestimmungen über den Aufgabenbereich der Organe (lit. c) zu erhalten.

1.2. § 13 Abs. 1 erster Satz der mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 10. August 1970 in Kraft gesetzten Satzungen der AG sieht vor, daß der Obmann zur Leitung der AG nach Maßgabe der Beschlüsse des Ausschusses und der Vollversammlung berufen ist; nach § 13 Abs. 2 der Satzung vertritt der Obmann die AG nach außen. Gemäß § 12 der Satzung gehören zum Wirkungskreis des Ausschusses alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind, so z.B. die Beschlußfassung über die Einleitung gerichtlicher Schritte.

2.1. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei der Vollversammlungsbeschluß vom 26. April 1986 (vgl. oben I.1.) im Rahmen der Leitung der AG zustandegekommen. Der Vollzug und/oder die "weitere Erledigung" eines solchen Beschlusses sei Sache des Obmannes. Zu seinen Aufgaben gehöre daher "sicher auch die Einbringung einer Berufung" gegen einen Bescheid der Agrarbehörde erster Instanz, mit dem ein Vollversammlungsbeschluß aufgrund Einspruches einzelner Mitglieder behoben worden sei. Eines Ausschußbeschlusses habe es schon deshalb nicht bedurft, weil sich weder im Gesetz noch in der Satzung eine entsprechende Bestimmung finde. Die Kompetenzen des Ausschusses regle § 12 der Satzung; danach gehörten zu seinem Wirkungskreis alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten seien, z.B. die Beschlußfassung über die Einleitung gerichtlicher Schritte. Von einer Beschlußfassung über die Einbringung einer Berufung sei dabei nicht die Rede. Daraus ergebe sich, daß zur Erhebung einer Berufung der Obmann berechtigt sei, handle es sich doch hiebei nicht um gerichtliche Schritte. Die gegenteilige Auffassung der belangten Behörde sei rechtswidrig (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 1976, Zl. 417/76).

2.2. Mit diesem Vorbringen verkennt die beschwerdeführende Partei die Rechtslage.

2.2.1. Wenn die Beschwerdeführerin zunächst darauf hinweist, daß der Beschluß der Vollversammlung vom 26. April 1986 "im Rahmen der Leitung" der AG zustande gekommen sei, so läßt sich daraus für den Standpunkt der Beschwerdeführerin nichts gewinnen, da sich eine Beschlußfassung durch die Vollversammlung unter dem Vorsitz des Obmannes keinesfalls als Handlung im Rahmen der dem Obmann zukommenden Befugnis zur Vertretung der AG nach außen darstellt. Es trifft zwar zu, daß der Obmann die Beschlüsse der Vollversammlung durchzuführen hat (§ 35 Abs. 7 zweiter Satz TFLG 1978 in der Fassung LGBl. Nr. 18/1984). Indes ist davon - worauf die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zu Recht hinweist - nicht auch die Befugnis zur Erhebung einer Berufung gegen eine im aufsichtsbehördlichen Verfahren von der Agrarbehörde getroffene Entscheidung (§ 37 Abs. 2 TFLG 1978) mitumfaßt. Ein hievon abweichendes Verständnis wäre weder mit dem Wortsinn ("Durchführung eines Beschlusses") vereinbar noch durch die Systematik des TFLG 1978 gedeckt, lassen doch die ersten drei Sätze des § 35 Abs. 7 TFLG 1978 in der Fassung LGBl. Nr. 18/1984 für sich allein ebenso wie in ihrem Zusammenhalt mit der Regelung des § 37 TFLG 1978 betreffend die Aufsicht über die Agrargemeinschaften erkennen, daß unter "Durchführung" eines Vollversammlungsbeschlusses nur dessen unmittelbare Vollziehung, also ohne Dazwischentreten von im Aufsichtsweg betroffenen behördlichen Entscheidungen und dagegen erhobenen Rechtsmittel, zu verstehen ist.

2.2.2. Gleichermaßen verfehlt ist die Meinung der Beschwerdeführerin, es finde sich weder im Gesetz noch in der Satzung der AG eine Bestimmung, aufgrund deren zur Einbringung einer Berufung durch den Obmann ein Beschluß des Ausschusses erforderlich sei.

Es ist der Beschwerde zwar darin beizupflichten, daß die im § 12 der Satzung angeführte, dem Ausschuß vorbehaltene Angelegenheit "Beschlußfassung über die Einleitung gerichtlicher Schritte" nicht das Erfordernis in sich schließt, auch für die Anfechtung einer agrarbehördlichen Entscheidung gemäß § 37 Abs. 2 TFLG 1978 im Instanzenzug der Verwaltung einen Beschluß zu fassen. Daraus - wie die Beschwerdeführerin - den Schluß zu ziehen, es sei zur Erhebung der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 9. Oktober 1986 der Obmann der AG zuständig gewesen, ohne daß er hiefür einer beschlußmäßigen Deckung durch den Ausschuß bedurft hätte, läßt allerdings zweierlei außer acht: Zum einen, daß die im § 12 der Satzung enthaltene, den Zuständigkeitsbereich des Ausschusses umschreibende Aufzählung von Aufgaben lediglich eine demonstrative ist; zum anderen, daß nach der Einleitung eben dieser Satzungsbestimmung zum Wirkungskreis des Ausschusses alle Angelegenheiten gehören, "die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind". Da aber die Angelegenheit "Erhebung einer Berufung gegen eine agrarbehördliche Entscheidung" eine solche ist, die zufolge der Satzung der AG nicht ausdrücklich einem anderen Organ - sei es der Vollversammlung, sei es dem Obmann - vorbehalten wurde, verbleibt sie im Wirkungsbereich des Ausschusses. Im Hinblick auf die, wie erwähnt, bloß beispielsweise Anführung von Agenden im § 12 der Satzung steht dieses Ergebnis mit der Konzeption der genannten Norm voll in Übereinstimmung. Daraus folgt für den Beschwerdefall, daß der Obmann der AG ohne Deckung durch einen entsprechenden Beschluß des Ausschusses nicht in der Lage war, die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 9. Oktober 1986 rechtswirksam zu erheben.

Allein die Bejahung des Erfordernisses dieser beschlußmäßigen Deckung steht auch in Einklang mit dem der Satzung (§ 13 Abs. 1 und 2) zugrundeliegenden Gesetz (§ 35 Abs. 7 TFLG 1978 in der Fassung LGBl. Nr. 18/1984), wonach die dem Obmann eingeräumte Vertretungsbefugnis im Außenverhältnis dadurch beschränkt ist, daß sie sich im Rahmen der im jeweiligen (durch die Satzung bestimmten) Aufgabenbereich der Vollversammlung und des Ausschusses von diesen Organen gefaßten Beschlüsse zu halten hat.

2.2.3. Wenn die Beschwerdeführerin schließlich ihren Standpunkt mit dem Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 1976, Zl. 417/76, zu untermauern versucht, so ist ihr entgegenzuhalten, daß die damals maßgebende Rechtslage von der für die Beurteilung des vorliegenden Beschwerdefalles heranzuziehenden sich in wesentlichen Punkten unterscheidet: Nach § 34 Abs. 7 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1969, LGBl. Nr. 34 (TFLG 1969), war der Obmann zur Vertretung der Agrargemeinschaft nach außen schlechthin berufen - dem entspricht die Regelung der damals anzuwendenden Satzung der Agrargemeinschaft T. - und war die nach der Satzung dem Ausschuß dieser Agrargemeinschaft u.a. übertragene Aufgabe der Beschlußfassung über die Einleitung gerichtlicher Schritte nicht im Rahmen einer nur beispielsweisen Aufzählung von Agenden zugewiesen. In Anbetracht dessen ist die Berufung auf die zitierte Entscheidung des Gerichtshofes ex 1976 ebensowenig zielführend wie es - worauf die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend hinweist - die Bezugnahme auf die neuere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Beschwerdelegitimation juristischer Personen des öffentlichen Rechtes wäre. Die in dieser Rechtsprechung (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 29. Mai 1980, Slg. Nr. 10.147, vom 11. Juni 1981, Slg. Nr. 10.479, und vom 24. Juni 1986, Zl. 83/07/0161) zum Ausdruck gebrachte Unbeachtlichkeit von im Gesetz und/oder in Satzungen enthaltenen, die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnden Normen für die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung - für die Befugnis zur Erhebung einer Berufung hat insoweit nichts anderes zu gelten findet nämlich ihre Begründung ausschließlich darin, daß die jeweils maßgebenden Organisationsnormen in Ansehung eines bestimmten Organes von einer Vertretung nach außen schlechthin sprechen.

3.1. In Ausführung der Verfahrensrüge vertritt die Beschwerde die Ansicht, daß im Falle der Bejahung der Erforderlichkeit eines Ausschußbeschlusses für die Einbringung der Berufung durch den Obmann der AG die belangte Behörde das Fehlen eines solchen Beschlusses als Formgebrechen zu werten und die Behebung desselben zu veranlassen gehabt hätte (§ 13 Abs. 3 AVG 1950). Der Beschwerdeführerin hätte aufgetragen werden müssen, innerhalb einer festzusetzenden Frist einen entsprechenden Ausschußbeschluß zu fassen und eine Abschrift desselben vorzulegen. Bei fristgerechter Entsprechung des Auftrages wäre die Berufung als ursprünglich richtig eingebracht anzusehen gewesen.

3.2. Auch dieses Vorbringen ist verfehlt. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Beschluß vom 25. Jänner 1951, Slg. Nr. 1892/A (bekräftigt durch den Beschluß vom 27. Februar 1962, Slg. Nr. 5733/A), ausgesprochen hat, setzt sich die Erhebung eines Rechtsmittels aus zwei Akten zusammen, aus der Willensbildung und der Willenserklärung, bei Körperschaften öffentlichen Rechtes aus der Beschlußfassung und der Vollzugsetzung des Beschlusses, insbesondere der Einbringung der Rechtsmittelschrift. Beide Akte müssen (so der erstzitierte hg. Beschluß) innerhalb der Beschwerdefrist gesetzt werden, wenn sie als rechtzeitig gelten sollen. Eine nachträgliche Genehmigung erst nach Ablauf der Beschwerdefrist kann die rechtzeitige Willensbildung nicht ersetzen (vgl. auch den hg. Beschluß vom 13. Dezember 1979, Slg. Nr. 9989/A, und die dort angeführte Vorjudikatur; ferner den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 1968, Slg. Nr. 5856). Es ist kein Grund dafür ersichtlich, daß diese in bezug auf die Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde angestellten Erwägungen nicht auch in gleicher Weise für die Erhebung eines ordentlichen Rechtsmittels gelten sollten.

Es kann dahingestellt bleiben, ob das Fehlen eines Ausschußbeschlusses als nach den maßgebenden Normen vorgesehene Deckung für die Berufungserhebung durch den Obmann als ein gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 der Verbesserung zugängliches Formgebrechen anzusehen ist. Der Gerichtshof ist im Beschwerdefall einer Beantwortung dieser Frage im Hinblick darauf enthoben, daß nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten der erstinstanzliche Bescheid vom 9. Oktober 1986 der AG zu Handen des Obmannes am 14. Oktober 1986 zugestellt worden ist und die von letzterem namens der AG dagegen erhobene Berufung bei der belangten Behörde (als Berufungsbehörde) am 29. Oktober 1986, somit erst nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist, eingelangt ist. Dem Erfordernis der Beschlußfassung durch den Ausschuß innerhalb der Berufungsfrist hätte demnach auch bei allfälliger Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 nicht Rechnung getragen werden können. Dies zugrunde gelegt, durfte die belangte Behörde jedenfalls von einem Vorgehen nach § 13 Abs. 3 leg. cit. absehen.

4. Nach dem Gesagten ist der beschwerdeführenden AG nicht zu Unrecht eine meritorische Erledigung ihrer Berufung verwehrt worden; die Zurückweisung des Rechtsmittels durch die belangte Behörde hat eine Verletzung subjektiver Rechte der Beschwerdeführerin nicht bewirkt. Der angefochtene Bescheid war sohin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 sowie § 59 Abs. 3 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

Wien, am 15. Dezember 1987

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