Normen
AVG §1
AVG §73 Abs2
ErmächtigungsV BH Vorstellungen Vlbg 1985 §1 Abs1
GdG Vlbg 1985 §83
GdG Vlbg 1985 §92 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1987:1987060030.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Die Stadtvertretung der mitbeteiligten Gemeinde hat mit Bescheid vom 12. März 1986 die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 20. Dezember 1985 betreffend die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Tankstelle mit eingebauter Waschstraße und für den Umbau des Werkstättengebäudes (ohne Bürogebäude) sowie den Abbruch der Schauräume auf der Grundparzelle 1947/3, KG D, M-straße 1, teilweise Folge gegeben, im übrigen aber die Berufung als unbegründet abgewiesen und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt. Mit Bescheid vom 31. Dezember 1985 hat der Bürgermeister seinen Bescheid vom 20. Dezember 1985 berichtigt; die dagegen erhobenen Berufungen wies die Stadtvertretung mit Bescheid vom 12. März 1986 als unbegründet ab. Gegen diese Bescheide der Stadtvertretung der mitbeteiligten Gemeinde hat unter anderem die Beschwerdeführerin Vorstellung erhoben. Da die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn nicht innerhalb der im § 73 Abs. 1 AVG 1950 in Verbindung mit § 92 Abs. 4 des Vorarlberger Gemeindegesetzes vorgesehenen Frist von sechs Monaten über die Vorstellungen entschieden hat, stellte die Beschwerdeführerin am 24. November 1986 bei der belangten Behörde einen Devolutionsantrag im Hinblick auf § 73 Abs. 2 AVG. (Gleichzeitig brachte die Beschwerdeführerin eine Säumnisbeschwerde zu Zl. 86/06/0273 ein, worüber infolge Nachholung des Bescheides das Verfahren eingestellt worden ist.)
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Devolutionsantrag keine Folge. Da die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn nach der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung vom 1. Jänner 1976, LGBl. Nr. 70/1985, im Namen der Landesregierung zu entscheiden hätte, bestehe keine sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. Auf Grund der angeführten Delegierungsverordnung sei der administrative Instanzenzug erschöpft, da die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der Landesregierung zu entscheiden habe. Die belangte Behörde sei daher im konkreten Fall auf Grund der Delegierungsverordnung nicht die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die lediglich die Annahme der belangten Behörde bekämpft, sie sei nicht Oberbehörde im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG 1950.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber erwogen:
Gemäß § 83 des Vorarlberger Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 40/1985, kann derjenige, der sich durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb von zwei Wochen dagegen Vorstellung an die Aufsichtsbehörde erheben. Gemäß § 92 Abs. 1 ist Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt wird, die Bezirkshauptmannschaft. Gemäß § 92 Abs. 2 ist jedoch Aufsichtsbehörde im Sinne der §§ 83 und 89 bis 91 leg. cit. die Landesregierung. Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist, kann die Landesregierung die Bezirkshauptmannschaft allgemein oder fallweise ermächtigen, über Vorstellungen im Namen der Landesregierung zu entscheiden.
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung LGBl. Nr. 70/1985 sind die Bezirkshauptmannschaften - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmsfällen abgesehen - ermächtigt, über Vorstellungen gegen Bescheide der ihrem Verwaltungsbezirk angehörenden Gemeinden und Gemeindeverbände in Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung im Namen der Landesregierung zu entscheiden.
Es handelt sich hier daher um eine im Landesgesetz vorgesehene und durch Verordnung festgelegte Delegation, gegen die keine verfassungsmäßigen Bedenken bestehen. In einem solchen Fall besteht aber kein Verhältnis der Über- und Unterordnung zwischen dem delegierenden und dem delegierten Organ, vielmehr stellen sie rechtlich eine Einheit dar, da das delegierte Organ im Namen und anstelle des Delegierenden entscheidet. Eine Devolution im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG 1950 kommt umso weniger in Betracht, als eine Säumnis der delegierten Behörde der delegierenden zuzurechnen ist, was einen Übergang der Entscheidungsbefugnis ausschließt.
Da die belangte Behörde dem Devolutionsantrag daher zu Recht keine Folge gegeben hat, ergab sich bereits aus dem Vorbringen der Beschwerde, daß durch den angefochtenen Bescheid keine Rechte der Beschwerdeführerin verletzt wurden, so daß die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Wien, am 23. April 1987
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