VwGH 86/07/0238

VwGH86/07/023812.5.1987

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Teissl, über die Beschwerde des 1. JH und der 2. SH, beide in D, beide vertreten durch Dr. Gerhard Rößler, Rechtsanwalt in Zwettl, Hamerlingstraße 1, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 3. Juni 1986, Zl. VI/3-B-87/3, betreffend Einräumung eines Bringungsrechtes (mitbeteiligte Parteien: E und KE, beide in D), zu Recht erkannt:

Normen

GSLG NÖ §1;
GSLG NÖ §2 Abs1 Z2;
GSLG NÖ §2 Abs1;
GSLG NÖ §2;
GSLG NÖ §3 Abs1 Z2;
GSLG NÖ §3 Abs1;
LSGG §1;
LSGG §2;
GSLG NÖ §1;
GSLG NÖ §2 Abs1 Z2;
GSLG NÖ §2 Abs1;
GSLG NÖ §2;
GSLG NÖ §3 Abs1 Z2;
GSLG NÖ §3 Abs1;
LSGG §1;
LSGG §2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit Bescheid vom 1. August 1985 wies die NÖ Agrarbezirksbehörde den bei ihr am 27. Februar 1985 eingelangten Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführer auf Einräumung eines Bringungsrechtes zugunsten des in ihrem gemeinsamen Eigentum stehenden Grundstückes 524, KG X, und zu Lasten des im gemeinsamen Eigentum der Mitbeteiligten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens stehenden Grundstückes 349/3, KG X, gemäß § 2 Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1973, LGBl. 6620-0 (in der Folge: GSLG), mit der Begründung zurück, daß zum einen das Grundstück 524 durch einen Servitutsweg erschlossen und solcherart an das öffentliche Wegenetz angeschlossen sei und zum anderen eine (sich auf diesem Grundstück befindliche) Steigung von 25 % eine ausreichende Bewirtschaftung nicht ausschließe - was während des Augenscheines von benachbarten Grundeigentümern hinreichend dokumentiert worden sei -, sodaß die für die Einräumung des beantragten Bringungsrechtes erforderlichen Voraussetzungen nicht vorlägen.

2. Der dagegen von den Beschwerdeführern erhobenen Berufung gab der Landesagrarsenat beim Amt der NÖ Landesregierung (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 3. Juni 1986 keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 sowie den §§ 2 und 3 GSLG.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung laut deren Begründung folgenden maßgeblichen Sachverhalt zugrunde: Das Grundstück 524 der Beschwerdeführer sei in der Natur eine Wiese minderer Bonität; im nördlichen Drittel befinde sich die höchste Steigung bis zu 25 %, daraufhin falle das Grundstück flach nach Norden ab; für diesen, ca. 66 m langen und ca. 11 bis 13 m breiten Teil werde das Bringungsrecht über das Grundstück 349/3 der Mitbeteiligten beantragt. Unter Berücksichtigung der mit Sträuchern bestockten Böschungen betrage die nutzbare Wiesenfläche ca. 700 m2. Die bisherige Zufahrt erfolge von Süden kommend auf einem unbestrittenen Servitutsweg. Bei geradlinigem Verlauf des Bringungsweges über das Grundstück 349/3 in der Verlängerung des Grundstückes 524 - wie von den Beschwerdeführern beantragt - würde die Strecke bis zum öffentlichen Weg ca. 30 m betragen, das als Acker bewirtschaftete Grundstück 349/3 der Mitbeteiligten jedoch arbeitsbehindernd durchschnitten werden. Im Falle der Einräumung eines Bringungsweges müßte dieser zunächst ca. 10 m entlang der Südgrenze und dann ca. 25 m entlang der Westgrenze des Grundstückes 349/3 zum öffentlichen Weg 835 geführt werden. Bei einer notwendigen Wegbreite von 3 m und einer Abschrägung von 5 m (in beiden Richtungen) im Südwest-Eck würde die Grundbeanspruchung 108,5 m2 betragen. Die Beschwerdeführer hätten für die Bewirtschaftung des Grundstückes 524 einen Traktor Steyr 80, 15 PS, Eigengewicht 1200 kg; einen Ladewagen, Eigengewicht 1700 kg, zulässiges Gesamtgewicht 2700 kg, Laderaum 16 m3; einen gummibereiften Anhänger (Mistwagen), Eigengewicht ca. 700 kg, zur Verfügung. Wegen des schwachen und leichten Traktors sei es vor allem bei feuchtem Boden nicht möglich, mit dem Ladewagen über die größte Steigung zu fahren bzw. mit beladenem Wagen gefahrlos abzufahren. Nach den Angaben der Beschwerdeführer würden auf dem Grundstück pro Jahr im Durchschnitt 2 bis 3 Fuhren a 700 bis 800 kg Heu geerntet, was 1875 kg (2,5 x 750 kg) ergäbe; bei einer Gesamtfläche des Grundstückes 524 von 0,2482 ha entspräche dies einem ha-Ertrag von 7554 kg. Die ha-Erträge von Naturwiesen lägen im allgemeinen zwischen 60 und 85 dt (auch laut Schätzungsrichtlinien der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer), bei der gegebenen geringen Bonität sei im langjährigen Durchschnitt eher ein Ertrag von rd. 60 dt/ha anzunehmen. Für die beantragte, für die Heunutzung in Betracht kommende Fläche von nur 0,07 ha ergebe sich daraus ein Ertrag von 4,2 dt=420 kg (selbst bei Annahme eines ha-Ertrages von 80 dt wären es nur 560 kg). Bei nicht trockenen Bodenverhältnissen müßten die Beschwerdeführer ein kleineres bzw. leichteres Fahrzeug (Anhänger) als den Ladewagen verwenden; für die Stallmistfuhren hätten sie ohnedies einen leichteren Anhänger zur Verfügung. In rechtlicher Hinsicht kam die belangte Behörde unter Bezugnahme auf § 3 Abs. 1 Z. 1 GSLG zu dem Ergebnis, daß bei einer Abwägung der Vor- und Nachteile des beantragten Bringungsrechtes die erreichbaren Vorteile keineswegs die damit verbundenen Nachteile überwiegen würden. Dies schon deshalb, weil der Flächenvergleich ein ungünstiges Verhältnis aufweise; die durch das beantragte Bringungsrecht erschlossene Fläche würde ca. 700 m2, die dafür notwendige Inanspruchnahme von Fremdgrund über 100 m2 (108,5 m2) betragen. Überdies handle es sich bei dieser Fremdgrundinanspruchnahme zum überwiegenden Teil um wertvolles Ackerland. Demgegenüber sei der wegen der Kleinheit der betreffenden Wiesenfläche von nur 700 m2 erzielbare Ernteertrag von maximal 560 kg (pro Jahr) von so geringem Nutzen, daß man bei Wegfall dieses Ertrages nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewirtschaftung sprechen könne. Schließlich hätten die Beschwerdeführer die Möglichkeit, entweder nur bei trockenen Bodenverhältnissen die Bewirtschaftung vorzunehmen oder ein kleineres (leichteres) Fahrzeug für die Heubringung einzusetzen; diesfalls könnte der gesamte Ernteertrag über Eigengrund nach Süden abtransportiert werden.

3. Die Beschwerdeführer erachten sich durch diesen Bescheid in dem "Recht auf Einräumung eines Bringungsweges" verletzt. Sie machen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend und begehren deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

4. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Die Mitbeteiligten haben sich trotz ihnen gebotener Möglichkeit nicht am verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der von der belangten Behörde ohne Einschränkung übernommene Spruch des erstinstanzlichen Bescheides lautet auf "Zurückweisung" des Antrages der Beschwerdeführer. Hielte man sich allein an den Wortlaut dieses Spruches, wäre "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG 1950 und damit Gegenstand des Berufungsverfahrens nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Eine Entscheidung über den zurückgewiesenen Antrag stünde demnach mit dem Gesetz nicht in Einklang. Der Beschwerdefall läßt jedoch, wie sich aus der unter I.1. wiedergegebenen Begründung des erstinstanzlichen Bescheides mit aller Deutlichkeit ergibt, keinen Zweifel daran aufkommen, daß die Erstbehörde den Antrag der Beschwerdeführer meritorisch, und zwar in einer für diese negativen Weise, erledigte. Daß sie den verfahrensgegenständlichen Antrag dessen ungeachtet nicht ab-, sondern zurückwies, stellt sich im gegebenen Zusammenhang als ein bloßes Vergreifen im Ausdruck dar. Die belangte Behörde handelte von da her gesehen nicht rechtswidrig, wenn sie ihrerseits den Antrag der Beschwerdeführer einer Sachentscheidung zuführte. Die hiebei im Wege der Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides auch von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung des Antrages ist im Sinne des Vorgesagten gleich zu werten, wobei unter Bedachtnahme auf den Beschwerdepunkt (oben I.3.) jedenfalls dann kein Eingriff in subjektive Rechte der Beschwerdeführer bewirkt wurde, wenn die Nichteinräumung des begehrten Bringungsrechtes dem Gesetz entsprach.

2. Gemäß § 2 Abs. 1 GSLG hat die Argarbehörde ein Bringungsrecht auf Antrag des Eigentümers von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, einzuräumen, wenn (Z. 1) die zweckmäßige Bewirtschaftung der Grundstücke oder die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich beeinträchtigt wird, daß für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Möglichkeit besteht, und (Z. 2) dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht beseitigt oder gemildert werden kann, das (beispielsweise angeführte) öffentliche Interessen nicht verletzt und den im § 3 Abs. 1 aufgestellten Erfordernissen entspricht.

Nach § 3 Abs. 1 leg. cit. hat die Agrarbehörde Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes so festzusetzen, daß (Z. 1) die durch die Einräumung und Ausübung eines Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen, (Z. 2) weder Menschen noch Sachen gefährdet werden, (Z. 3) fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen wird und (Z. 4) möglichst geringe Kosten verursacht werden.

3.1. Wenngleich die Begründung des angefochtenen Bescheides die gebotene Klarheit vermissen läßt, geht der Verwaltungsgerichtshof mit der Beschwerde und entgegen den Ausführungen in der Gegenschrift der belangten Behörde davon aus, daß diese eine erhebliche Beeinträchtigung der zweckmäßigen Bewirtschaftung des in Rede stehenden nördlichen Teiles (ca. 700 m2) des Grundstückes 524 der Beschwerdeführer im Hinblick auf eine nur unzulängliche Möglichkeit der Bringung der auf dieser Teilfläche gewonnenen Erzeugnisse (Heu) angenommen hat. Diese Deutung liegt vor allem deshalb nahe, weil ansonsten nicht verständlich wäre, weshalb die belangte Behörde die Bescheidbegründung wesentlich auf die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Z. 1 GSLG bzw. auf deren Nichtvorliegen abgestellt hätte, kommt doch dieses Kriterium - wie der Z. 2 des § 2 Abs. 1 und der Einleitung des § 3 Abs. 1 leg. cit. zu entnehmen ist - in rechtlich relevanter Weise erst und nur dann zum Tragen, wenn vorweg das Vorliegen der Voraussetzung der Z. 1 des § 2 Abs. 1, also hier die erhebliche Beeinträchtigung der zweckmäßigen Bewirtschaftung eines Grundstückes (sachverhaltsbezogen: der vorgenannten Teilfläche) bejaht worden ist. Die im Erwägungsteil der Bescheidbegründung enthaltene Aussage, daß der höchstens erzielbare Ertrag von 560 kg Heu pro Jahr von so geringem Nutzen sei, "daß man bei Wegfall dieses Ernteertrages nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewirtschaftung sprechen (könne)", ist im Zusammenhang der gesamten Begründung und hier insbesondere angesichts des tragenden Teiles derselben, wonach das für die Beschwerdeführer negative Ergebnis der Abwägung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 1 GSLG die Einräumung eines Bringungsrechtes nicht rechtfertige, als eine der Komponenten zu sehen, die für eben diese Beurteilung ausschlaggebend war. In diesem Kontext ist schließlich auch der Hinweis auf die in eingeschränktem Maß (bei trockenen Bodenverhältnissen oder bei Anschaffung neuer Fahrzeuge) gegebene Möglichkeit der Benützung des bestehenden Servitutsweges zur Bringung als Element der Abwägung, deren Ergebnis nach Auffassung der belangten Behörde gegen die Einräumung des Bringungsrechtes zugunsten des Grundstückes 524 der Beschwerdeführer spricht, von Bedeutung.

3.2. Daß die belangte Behörde bei der ihr vom Gesetz aufgegebenen Abwägung gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 GSLG rechtswidrig gehandelt hätte, vermag der Gerichtshof nicht zu erkennen: Der Flächenvergleich, demzufolge für die bessere Erschließung des lediglich ca. 700 m2 großen nördlichen Teiles des Grundstückes 524 durch einen Bringungsweg eine Fläche von über 100 m2 des Grundstückes 349/3 der Mitbeteiligten in Anspruch genommen werden müßte, sowie der Umstand, daß es sich bei dem zuletzt genannten Boden um wertvolles Ackerland (bonitätsmäßig deutlich besser als das Grundstück 524) handle, dessen Verwendung für das beantragte Bringungsrecht ein lediglich geringer Nutzen in Form von maximal 560 kg Heu einer Wiese minderer Bonität gegenüberstünde, führen im Zusammenhalt mit dem Bestehen eines (wenn auch nur eingeschränkt benützbaren) Servitutsweges zugunsten dieser Wiese der Beschwerdeführer in durchaus nachvollziehbarer Weise zu dem von der belangten Behörde gezogenen Schluß, daß die auf seiten der Beschwerdeführer durch das besagte Bringungsrecht erreichbaren Vorteile nicht die dadurch auf seiten der Mitbeteiligten entstehenden Nachteile überwiegen würden. Die dieser Schlußfolgerung zugrundeliegenden Feststellungen wurden nach Ausweis der vorgelegten Akten in einem mängelfreien Verfahren getroffen; sie blieben von den Beschwerdeführern sowohl im Verwaltungsverfahren als auch in der Beschwerde unbestritten. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach es sich bei der über 100 m2 großen Grundfläche, die zur Anlegung des Bringungsweges in Anspruch genommen werden mußte, um einen "theoretischen Wert" handle, da das Fahrtrecht in zwei Fahrspuren ausgeübt werden würde, von denen noch dazu eine unmittelbar an der Grundstücksgrenze verliefe, sodaß "praktisch kein Ackerland in Mitleidenschaft gezogen würde", wird erstmals in der Beschwerde erstattet; es muß demnach im Grunde des § 41 Abs. 1 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unberücksichtigt bleiben.

3.3. Soweit die Beschwerdeführer bemängeln, die belangte Behörde habe es unterlassen, auch auf das im § 3 Abs. 1 Z. 2 GSLG enthaltene Kriterium Bedacht zu nehmen, übersehen sie, daß zufolge des § 2 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. ein Bringungsrecht allein dann einzuräumen ist, wenn der Bringungsnotstand im Sinne der Z. 1 dieser Gesetzesstelle nur durch ein Bringungsrecht beseitigt oder gemildert werden kann, das u.a. "den im § 3 Abs. 1 aufgestellten Erfordernissen entspricht". Durch diesen Verweis auf sämtliche im § 3 Abs. 1 (Z. 1 bis 4) GSLG enthaltenen Kriterien ist klargestellt, daß bei Nichtvorliegen auch nur eines von ihnen das angestrebte Bringungsrecht nicht einzuräumen ist. Da die belangte Behörde - in einem, wie dargetan, einwandfreien Verfahren - zu dem Ergebnis gelangte, es sei im vorliegenden Fall das Kriterium der Z. 1 des § 3 Abs. 1 als nicht erfüllt anzusehen, war sie einer Untersuchung der Frage, ob eventuell das Kriterium der Z. 2 ("weder Menschen noch Sachen gefährdet werden") gegeben sei, enthoben. Abgesehen davon verkennen die Beschwerdeführer die Rechtslage insoweit, als dieses Merkmal nicht darauf abstellt, ob durch die bestehende, als unzulänglich erkannte Bringungsmöglichkeit Menschen oder Sachen gefährdet werden, sondern darauf, daß eine derartige Gefährdung durch das angestrebte (festzusetzende) Bringungsrecht nicht eintritt.

4.1. Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften rügen die Beschwerdeführer, daß es die belangte Behörde verabsäumt habe, die Frage, ob der in Rede stehende nördliche Teil des Grundstückes 524 der Beschwerdeführer mit den ihnen zur Verfügung stehenden Fahrzeugen bewirtschaftet werden könne, auf sachverständiger Grundlage zu beantworten; auch sei nicht berücksichtigt worden, daß das zu überwindende Steilstück auf dem Grundstück 524 eine Länge von ca. 50 m aufweise.

4.2. Soweit damit Unterlassungen in bezug auf die Beantwortung der Frage, ob auf seiten der Beschwerdeführer ein Bringungsnotstand anzunehmen sei, behauptet werden, geht dieser Einwand deshalb ins Leere, weil die belangte Behörde, wie unter II.3.1. dargelegt, das Vorliegen dieser für die Einräumung eines Bringungsrechtes primären Voraussetzung im Sinne der Beschwerdeführer bejahte.

Sollte diese Verfahrensrüge auch die Behauptung einer mangelhaften Abwägung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 1 GSLG in sich schließen, ist den Beschwerdeführern zu erwidern, daß sie im Verwaltungsverfahren (wie auch in der Beschwerde) die auf dem Bericht des sachkundigen Mitgliedes der belangten Behörde Dipl.Ing. L. gründende Feststellung, es sei auf der mehrfach erwähnten 700 m2-Fläche ein Ernteertrag von höchstens 560 kg Heu pro Jahr zu erzielen, was von sehr geringem Nutzen sei, nicht in Zweifel zogen. Von dieser maßgeblichen Sachverhaltsannahme ausgehend (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG), erweist sich das Fehlen von Ermittlungen darüber, ob diese Menge an Heu auch bei trockenem Boden nur mit einem leichteren Ladewagen (oder einer stärkeren Zugmaschine) abtransportiert werden könne - daß dies für feuchte Bodenverhältnisse zutreffe und insoweit nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit bestehe, wurde im bekämpften Bescheid festgestellt -, als nicht mehr wesentlich.

4.3. Nicht zielführend ist schließlich der Beschwerdehinweis, es wäre zu berücksichtigen gewesen, daß die an den Grenzrainen wachsenden Haselnußsträucher regelmäßig abzuholzen und wegzuschaffen seien. Dafür, daß für diesen Vorgang nicht die im Betrieb der Beschwerdeführer vorhandenen Fahrzeuge sowie die über Eigengrund und den bestehenden Servitutsweg nach Süden hin führende Transportmöglichkeit ausreichten und gerade für den Transport der offenkundig nicht schweren Sträucher ein ebener Bringungsweg über das Grundstück 349/3 der Mitbeteiligten vonnöten wäre, sind die Beschwerdeführer jede Begründung schuldig geblieben. Der Gerichtshof vermag von sich aus bei der gegebenen Sachlage eine solche Notwendigkeit nicht zu erkennen.

5. Da nach dem Gesagten die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in dem vom Beschwerdepunkt (oben I.3.) erfaßten subjektiven Recht verletzt worden sind, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

Wien, am 12. Mai 1987

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