Normen
BAO §115 Abs1
BAO §279
BAO §280
BAO §80
BAO §80 Abs1 implizit
BAO §9
BAO §9 Abs1
BAO §9 Abs1 implizit
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §13 Abs2 idF 1982/013
GmbHG §15a
GmbHG §20 Abs2
GmbHG §25
LAO Wr 1962 §157 Abs1
LAO Wr 1962 §54 Abs1
LAO Wr 1962 §54 Abs2
LAO Wr 1962 §7 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1987:1985170011.X00
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 4. März 1983 wurde der Dr. G Gesellschaft mbH gemäß § 1 des Gebrauchsabgabegesetzes 1966, LGBl. für Wien Nr. 20/1966, in der geltenden Fassung und gemäß § 82 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 die Erlaubnis erteilt, den öffentlichen Gemeindegrund und den darüber befindlichen Luftraum vor dem Hause Wien, B‑Gasse 130, ab dem Abgabenjahr 1982 durch eine Lichtreklame und einen Ladenvorbau benützen zu dürfen. Für die Erlaubnis zum Gebrauch des öffentlichen Grundes bzw. des darüber befindlichen Luftraumes wurde ab dem Abgabenjahr 1982 eine jährliche Gebrauchsabgabe von S 2.456,-- festgesetzt und ausgesprochen, der für das Abgabenjahr 1982 zu entrichtende aliquote Anteil der Jahresabgabe sowie die Gebrauchsabgabe das Abgabenjahr 1983 seien innerhalb eines Monates nach Zustellung des Bescheides zur entrichten. In Hinkunft sei die festgesetzte jährliche Gebrauchsabgabe für jedes Abgabenjahr im vorhinein bis zum 2. Jänner eines jeden Jahres einzuzahlen.
Laut einem in den Verwaltungsakten befindlichen Aktenvermerk vom 14. Juni 1984 wurde über das Vermögen der oben genannten GesmbH am 10. Februar 1984 zu 4 S 12/84 des Handelsgerichtes Wien der Konkurs eröffnet. Bemerkt werde, daß Dr. S (der nunmehrige Beschwerdeführer) laut Handelsregister seit 14. November 1983 Geschäftsführer sei. Sein Vorgänger sei 1983 in den USA verstorben.
Mit Haftungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 9. Juli 1984 wurde der Beschwerdeführer gemäß den §§ 7 Abs. 1 und 54 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 2 und 5 WAO als Geschäftsführer der oben genannten Gesellschaft mbH für die in deren Betrieb entstandene Abgabenschuldigkeit an Gebrauchsabgabe für das Abgabenjahr 1984 im Betrag von S 2.456,-- zuzüglich S 49,-- Säumniszuschlag haftbar gemacht und als Haftpflichtig zur Zahlung dieses Abgabenbetrages herangezogen. Zur Begrüne wurde ausgeführt, die schuldhafte Verletzung der dem Beschwerdeführer als Vertreter der abgabenpflichtigen Gesellschaft mit gemäß § 54 WAO auferlegten Pflichten sei dadurch gegeben, daß er es unterlassen habe, für die termingerechte Entrichtung der Gebrauchsabgabe 1984 hinsichtlich der oben genannten Gebrauchserlaubnis Sorge zu tragen.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, er sei vom Handelsgericht Wien am 28. Oktober 1983 gemäß § 15a GesmbHG zum alleinvertretungsbefugten Geschäftsführer der genannten GesmbH bestellt worden. Mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 10. Februar 1984 sei zu 4 S 12/84 der Konkurs über das Vermögen der genannten Gesellschaft eröffnet und Dr. WD zum Masseverwalter bestellt worden. Während der Zeit seiner Tätigkeit als vom Handelsgericht bestellter Geschäftsführer sei dem Beschwerdeführer keinerlei Aufforderung seitens der Behörde zur Bezahlung der nunmehr vorgeschriebenen Gebrauchsabgabe zugegangen. Darüber hinaus seien ihm auch seitens der „Firma“, zu deren Geschäftsführer er bestellt worden sei, keine diesbezüglichen Unterlagen übergeben worden. Hiezu sei anzumerken, daß sein verstorbener Vorgänger der einzig Informierte hinsichtlich der Geschäftstätigkeit gewesen sei. Anläßlich der Konkurseröffnung vom 10. Februar 1984 und auch vorher sei durchaus Vermögen vorhanden gewesen, um die Abgabenschuld zu entrichten. Ab Konkurseröffnung sei das Vermögen der Gemeinschuldnerin vom bestellten Masseverwalter übernommen und verwaltet worden. Hilfsweise werde vorgebracht, daß der betreffende Abgabenzeitraum, nämlich das Abgabenjahr 1984, in verschiedene Perioden einzuteilen sei. Lediglich bis zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung sei der Beschwerdeführer als Vertreter der Gesellschaft im Sinne des § 54 WAO anzusehen. Ab Bestellung des Masseverwalters hätte die Abgabenschuldigkeit den Masseverwalter getroffen. Letztlich sei noch eine dritte Periode anzunehmen, nämlich jene, während der zufolge „Abgabe“ des Mietlokales das Objekt, an dem die Abgabenschuldigkeit hafte, weder vom Beschwerdeführer noch vom Masseverwalter verwaltet worden sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die Abgabenberufungskommission der Stadt Wien die Berufung als unbegründet ab. Sie begründete dies im wesentlichen - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Beweislast für seine Schuldlosigkeit an einer Pflichtverletzung nach § 54 Abs. 1 WAO den Vertreter treffe - damit, daß der Beschwerdeführer als bestellter Geschäftsführer sich vom Bestehen der Gebrauchserlaubnis hätte informieren müssen. Daß der Bescheid vom 4. März 1983 nicht auffindbar gewesen sei, habe der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet. Da die Gebrauchsabgabe nicht bis zum 2. Jänner 1984 entrichtet worden sei, der Beschwerdeführer sich durch Einsicht in die Unterlagen vom Bestehen der Gebrauchserlaubnis hätte informieren können und - wie er selbst vorbringe - vor der Konkurseröffnung am 10. Februar 1984 durchaus Vermögen vorhanden gewesen wäre, um die Abgabenschuld zu entrichten, treffe ihn das Verschulden an der nicht zeitgerechten Entrichtung der Abgabe. Die ziffernmäßige Höhe des Betrages, für den die Haftung ausgesprochen worden sei, sei gerechtfertigt, da grundsätzlich die ganze Jahresgebühr am 2. Jänner fällig werde. Allenfalls wäre eine Erstattung gemäß § 15 des Gebrauchsabgabegesetzes 1966 für bereits entrichtete Abgaben zu beantragen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach seinem gesamten Vorbringen erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Nichtheranziehung zur Haftung für die Gebrauchsabgabe verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 54 Abs. 1 WAO haben unter anderem die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Die in den § 54 ff WAO bezeichneten Vertreter haften gemäß § 7 Abs. 1 WAO neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die betreffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
§ 7 Abs. 1 WAO normiert also - ebenso wie der für diese Bestimmung vorbildliche § 9 Abs. 1 BAO - eine Ausfallshaftung dergestalt, daß der danach persönlich Haftungspflichtige jedenfalls solange nicht in Anspruch genommen werden darf, als ein Ausfall beim Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Die Begründung der Haftung nach den genannten Gesetzesbestimmungen setzt demnach zunächst voraus, daß die rückständigen Abgaben beim Abgabenschuldner selbst uneinbringlich sind (vgl. hiezu unter anderem die hg. Erkenntnisse vom 8. Mai 1980, Zl. 2085/79 = Slg.Nr. 5488/F, vom 10. Juni 1980, Zl. 65/79, vom 14. September 1981, Zl. 17/0082/80, und vom 5. Dezember 1984, Zl. 83/13/0170, sowie die dort angeführte Lehre und weitere Rechtsprechung).
Zutreffend macht der Beschwerdeführer unter anderem geltend, daß die Frage nach der Uneinbringlichkeit der gegenständlichen Abgabe im gesamten Verfahren weder geprüft noch Feststellungen hierüber getroffen wurden. Zutreffend ist auch die Ansicht des Beschwerdeführers, daß die Tatsache der Konkurseröffnung allein eine solche Annahme nicht zu begründen vermag. Uneinbringlichkeit einer Abgabenforderung ist zwar bereits dann anzunehmen, sobald im Laufe des Insolvenzverfahrens feststeht, daß die Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht wird befriedigt werden können; doch bedarf es in einem so gelagerten Fall konkreter, im einzelnen nachprüfbarer Feststellungen der Abgabenbehörde über die Befriedigungsaussichten bei der insolventen GesmbH, insbesondere über das zur Befriedigung der Konkursforderung verfügbare Massevermögen unter Bedachtnahme auf den Rang der betreffenden Abgabenforderungen, wobei die Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners noch nicht die Uneinbringlichkeit einer Forderung bedeutet (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 10. Juni 1980, Zl. 65/79, mwN, sowie vom 21. September 1983, Zl. 83/17/0104).
Im Beschwerdefall kommt noch hinzu, daß der Beschwerdeführer in seiner Berufung gegen den Haftungsbescheid erster Instanz ausdrücklich behauptet hat, anläßlich der Konkurseröffnung sei durchaus Vermögen zur Abdeckung der Abgabenschuld vorhanden gewesen.
Da sohin der Sachverhalt in diesem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf, hat die belangte Behörde schon deshalb ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nach § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG belastet.
Die Heranziehung des Vertreters zur Haftung gemäß § 7 Abs. 1 WAO hat weiters zur Voraussetzung, daß zwischen der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters und der Uneinbringlichkeit der Forderung ein Rechtswidrigkeitszusammenhang besteht (Erkenntnis vom 30. März 1987, Zl. 86/15/0080) war. Hiebei ist zu beachten, daß der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, es sei Sache des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er nicht Sorge dafür tragen konnte, daß die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (vgl. die Erkenntnisse vom 10. Juni 1980, Zl. 65/79, vom 14. September 1981, Zl. 17/0082/80, vom 8. März 1982, Zlen. 17/0285/79, 17/0287/79, vom 29. Juni 1982, Zlen. 81/14/0145 u.a., und vom 25. Februar 1983, Zl. 81/17/0079). Diese den Geschäftsführer treffende qualifizierte Mitwirkungspflicht kann freilich nicht so aufgefaßt werden, daß die Abgabenbehörde jedweder Ermittlungspflicht entbunden wäre (Erkenntnisse vom 20. Jänner 1981, Zl. 14/2609/80, und vom 19. Juni 1985, Zl. 84/17/0224).
Die belangte Behörde hat ein haftungsbegründendes Verschulden des Beschwerdeführers darin erblickt, daß er sich durch Einsicht in die Unterlagen vom Bestehen der Gebrauchserlaubnis hätte informieren können und müssen und daß er nicht einmal behauptet habe, der Bescheid vom 4. März 1983 sei unauffindbar gewesen. Hiebei hat die belangte Behörde jedoch das Vorbringen in der Berufung außer acht gelassen, wonach dem Beschwerdeführer seitens der „Firma“, zu deren Geschäftsführer er bestellt worden sei, keine diesbezüglichen Unterlagen übergeben worden seien, und daß der (wie aktenkundig) vor Bestellung des Beschwerdeführers, verstorbene vormalige Geschäftsführer der einzig Informierte hinsichtlich der Geschäftstätigkeit der Ges. mbH. gewesen sei. Zwar schließt dieses Vorbringen die Möglichkeit nicht völlig aus, daß sich der Bescheid vom 4. März 1983 in den Unterlagen der Ges. mbH. befand und daß er bei entsprechenden Nachforschungen allenfalls auffindbar gewesen wäre. Dennoch war das Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers von solchem Gewicht, daß die Behörde in Erfüllung der ihr aufgetragenen Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes sich über sie nicht ohne jede Sachverhaltsermittlung - und insbesondere nicht, ohne dem Beschwerdeführer die erwähnte Unklarheit seines Vorbringens vorzuhalten - hätte hinwegsetzen dürfen (vgl. hiezu nochmals das Erkenntnis vom 20. Jänner 1981, Zl. 14/2609/80). Auch in dieser Hinsicht ist sohin der belangten Behörde ein relevanter Verfahrensmangel unterlaufen.
Hingegen schlagen die vom Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid in rechtlicher Hinsicht erhobenen Einwände nicht durch.
So ist etwa der Umstand, daß dem Beschwerdeführer seitens der Behörde keine Zahlungsaufforderung zugegangen sei, ohne rechtliche Bedeutung. Gemäß § 13 Abs. 2 des Gebrauchsabgabegesetzes 1966 idF des Gesetzes vom 26. Februar 1982, LGBl. für Wien Nr. 13, sind Jahresabgaben für jedes begonnene Abgabenjahr zu entrichten; Abgabenjahr ist das Kalenderjahr. Für das begonnene Abgabenjahr, für das die Gebrauchserlaubnis erteilt wurde, wird die Abgabe mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig; für jedes weitere Abgabenjahr ist die Abgabe jeweils bis 2. Jänner im vorhinein zu entrichten.
Gemäß § 157 Abs. 1 WAO werden Abgaben unbeschadet der in Abgabenvorschriften getroffenen besonderen Regelungen mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe (§ 71) des Abgabenbescheides fällig. In der erwähnten Bestimmung des § 13 Abs. 2 des Gebrauchsabgabegesetzes 1966 ist eine solche in einer Abgabenvorschrift getroffene besondere Regelung zu erblicken; einer nochmaligen bescheidmäßigen Festsetzung für das Jahr 1984 bedurfte es daher ebensowenig wie einer gesonderten Zahlungsaufforderung.
Nicht zielführend ist der Hinweis des Beschwerdeführers auf das hg. Erkenntnis vom 4. Mai 1982, Zl. 81/14/0190, weil es sich damals um die Frage der Zumutbarkeit im Zusammenhang mit dem strafrechtlichen Begriff der Fahrlässigkeit handelte.
Unzutreffend ist auch die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, bei einem gemäß § 15a GesmbHG vom Gericht bestellten Geschäftsführer handle es sich lediglich um einen Vermögensverwalter nach § 54 Abs. 2 WAO, dessen Verwaltung nicht dazu hinreiche, Gebrauchsabgaben abzuführen. Gemäß § 15a GesmbHG idF BGBl. Nr. 320/1980 hat, soweit die zur Vertretung der Gesellschaft erforderlichen Geschäftsführer fehlen, sie in dringenden Fällen das Gericht auf Antrag eines Beteiligten für die Zeit bis zur Behebung des Mangels zu bestellen. Eine Einschränkung der Vertretungsbefugnis ist dieser Gesetzesstelle nicht zu entnehmen; es gilt daher auch für den gemäß § 15a GesmbHG bestellten Geschäftsführer die Bestimmung des § 20 Abs. 2 leg. cit., wonach die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers einer GesmbH nach außen unbeschränkt und unbeschränkbar ist (vgl. hiezu Gellis, Kommentar zum GmbH-Gesetz2, Seite 182; Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts4, Seite 297). Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang weiters erwähnte Bestimmung des § 25 GesmbHG (Haftung der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft) hat mit der hier bedeutungsvollen Haftung des Geschäftsführers nach den §§ 7 Abs. 1 und 54 Abs. 1 WAO nichts zu tun.
Zu Unrecht vertritt der Beschwerdeführer weiters die Auffassung, für die geltend gemachte Haftung könne in eventu nur der Bemessungszeitraum vom 1. Jänner bis zum 9. Februar 1984 zu Grunde gelegt werden, da der Beschwerdeführer nur in dieser Zeit zur Vertretung befugt gewesen sei. Wie bereits erwähnt, ist gemäß § 13 Abs. 2 Gebrauchsabgabegesetz 1966 für jedes spätere Abgabenjahr (das bedeutet: für das gesamte Jahr) die Abgabe jeweils bis zum 2. Jänner im vorhinein zu entrichten. Aus demselben Grunde kommt es auch nicht darauf an, ab welchem Zeitpunkt das Mietlokal „abgegeben“ (gemeint offenbar: aufgegeben) wurde. Daß dieser Zeitpunkt vor dem Jahresbeginn 1984 gelegen wäre, wie der Beschwerdeführer nunmehr als möglich hinstellt, hat er im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden niemals behauptet. Im übrigen würde ein solcher Umstand auch nicht, wie die belangte Behörde andeutet, eine Erstattung oder Anrechnung nach § 15 des Gebrauchsabgabegesetzes 1966 rechtfertigen. Eine solche kommt nämlich nur in Frage, wenn die Gebrauchserlaubnis durch Widerruf des Magistrates nach § 2 Abs. 2 leg. cit. vor Ablauf des Abgabenjahres (§ 15 Abs. 1) oder wenn sie nach § 4 Abs. 2 oder 3 (Tod einer physischen Person, Aufhören der Rechtspersönlichkeit einer juristischen Person oder Auflösung der Personengesellschaft, Verzicht, § 15 Abs. 2) erlischt.
Aus den oben genannten Gründen ist jedoch der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nach § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243, insbesondere auf deren Art. III Abs. 2. Die Umsatzsteuer ist im pauschalierten Schriftsatzaufwand enthalten; Stempelgebühren konnten nur im erforderlichen Ausmaß zugesprochen werden.
Hinsichtlich der oben erwähnten, nicht in der Amtlichen Sammlung seiner Erkenntnisse und Beschlüsse veröffentlichten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes sei auf Art. 14 Abs. 4 seiner Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen
Wien, am 23. Oktober 1987
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