Normen
Anstandsverletzungs- und LärmerregungsG Krnt 1977 §2 Abs1;
Anstandsverletzungs- und LärmerregungsG Krnt 1977 §2 Abs3;
EGVG Art8 Fall2;
Anstandsverletzungs- und LärmerregungsG Krnt 1977 §2 Abs1;
Anstandsverletzungs- und LärmerregungsG Krnt 1977 §2 Abs3;
EGVG Art8 Fall2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 28. Mai 1985 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe in seinem ca. 1.000 m2 großen, mit einer Mauer eingefriedeten Garten in S, Enten gehalten und in der Zeit vom 28. Juli 1984 bis zum 4. September 1984 jeweils nachts von ca. 24.00 Uhr bis ca. 06.00 Uhr früh, insbesondere dadurch auf ungebührliche Weise störenden Lärm erregt, als er während dieses Zeitraumes es unterlassen habe, für die entsprechende Verwahrung dieser Tiere zu sorgen, da diese Tiere in der angeführten Zeit durch lautes Geschrei die Nachtruhe empfindlich gestört haben, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Anstandsverletzung und Lärmerregung, LGBl. Nr. 74/1977, begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der - gerade noch erkennbar - Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Anstandsverletzung und Lärmerregung begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt. Nach der Legaldefinition des Abs. 2 dieses Paragraphen sind unter störendem Lärm die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretenden Geräusche zu verstehen. Weiters wird nach der Definition dieses Paragraphen in Abs. 3 Lärm dann ungebührlicherweise erregt, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, jene Rücksichten vermissen läßt, die im Zusammenleben mit anderen Menschen verlangt werden müssen.
Störender Lärm kann somit ungebührlicherweise dadurch erregt werden, daß Tiere akustisch wahrnehmbare Lebensäußerungen von sich geben und dies durch menschliches Handeln oder Unterlassen verursacht wird. Lärmentwicklung durch Tiere kann zu einer über das zumutbare Maß hinausgehenden Belästigung Dritter führen. Dafür, daß dies nicht eintritt, ist vom Halter der Tiere durch geeignete Beaufsichtigung oder Verwahrung zu sorgen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 1983, VwSlg 11.070/A). Dabei ist entscheidend, daß die Lärmerregung nach einem objektiven Maßstab geeignet erscheint, von unbeteiligten Personen als ungebührlich und störend empfunden zu werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1984, VwSlg. 11.333/A). Dieser objektive Maßstab ist - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - unter Zugrundelegung der tatsächlichen Gegebenheiten und nicht nach Ö-Normen oder Flächenwidmungen zu finden. Zur Beurteilung der Frage, ob der hervorgerufene Lärm geeignet war, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu beeinträchtigen, kommt es nicht darauf an, ob sich bestimmte Personen gestört fühlen oder nicht (VwSlg 11.333/A). Es ist sohin das weitere Argument des Beschwerdeführers, 56 gleich nah bzw. weit entfernte Nachbarn fühlten sich durch ein und denselben Lärm nicht gestört, bereits aus diesen rechtlichen Überlegungen unbeachtlich.
Die belangte Behörde durfte weiters entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers zu Recht auf Grund der bei der Erstbehörde am 27. Juli 1984 eingelangten Anzeige in Verbindung mit der mit dem Zeugen G. am 4. September 1984 aufgenommenen Niederschrift (worin dieser angab, der Lärm sei seit der Anzeige weitergegangen) unbedenklich von einem Tatzeitraum vom 28. Juli bis 4. September 1984 ausgehen. Es ist daher nicht erkennbar, weshalb diese als erwiesen angenommene Tatzeit im Gesetz nicht gedeckt sein sollte.
Was die Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe es unterlassen, Schallpegelmessungen durchzuführen, betrifft, so verkennt der Beschwerdeführer, daß es im vorliegenden Fall allein darum geht, ob die ihm als Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs. 1 leg. cit. angelastete Art der Tierhaltung in der Zeit vom 28. Juli bis 4. September 1984 jeweils nachts von ca. 24.00 Uhr bis ca. 6.00 Uhr früh nach den damals gegebenen Umständen und insbesondere nach der dabei entwickelten Lautstärke objektiv geeignet gewesen ist, von unbeteiligten Personen ungebührlich und störend empfunden zu werden. Da zu einer solchen Feststellung die Erfahrungen des täglichen Lebens genügen, kann schon deshalb - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - in der Unterlassung der Aufnahme der vom Beschwerdeführer vermißten Schallpegelmessung kein Verfahrensmangel erblickt werden. Der Gerichtshof kann nicht finden, daß es der Lebenserfahrung widerspräche, wenn die belangte Behörde das Entengeschnatter zur Nachtzeit als störend im Sinne der hg. Rechtsprechung angesehen hat. Dazu kommt, daß es nicht erkennbar ist, inwieweit im vorliegenden Fall anläßlich von Messungen der seinerzeit beanstandete Zustand hätte rekonstruiert werden können. Aus dem Bericht der Gendarmerie vom 23. August 1984 geht hervor, daß die Hühner nachtsüber in einem Stall untergebracht seien; das übrige Federvieh befinde sich Tag und Nacht im Freien und werde besonders in der Nacht durch herumstreunende Katzen und Hunde in unregelmäßigen Abständen aufgeschreckt, wodurch es zur gegenständlichen Lärmerregung komme. Daß der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt auf eine subjektiv überempfindliche Reizaufnahme der Belastungszeugen abgestützt worden wäre, ist demnach nicht ersichtlich, zumal sich die Enten nach der Aussage der Belastungszeugin G. unmittelbar unter deren Wohnungsfenster aufhalten. In diesem Zusammenhang sei bemerkt, daß der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch hat, daß die Nachbarn ihre Fenster während der Nacht geschlossen halten. Im Hinblick auf die vorstehenden Darlegungen erweisen sich die Beschwerdeausführungen, soweit sie die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machen, gleichfalls als nicht zielführend.
Der Beschwerde ist es somit nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unzulässig abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 15. Juni 1987
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