Normen
FremdenverkehrsG OÖ 1965 §1 Z3 idF 1980/067;
FremdenverkehrsG OÖ 1965 §7 Abs1 idF 1980/067;
FremdenverkehrsG OÖ 1965 §7 Abs1;
FremdenverkehrsG OÖ 1965 §7 Abs2 idF 1976/002 ;
FremdenverkehrsG OÖ 1965 §7 Abs3 idF 1976/002 ;
FremdenverkehrsG OÖ 1965 §7 Abs3 idF 1980/067;
FremdenverkehrsG OÖ 1965 §7 Abs3 letzter Satz idF 1980/067;
FremdenverkehrsG OÖ 1965 §1 Z3 idF 1980/067;
FremdenverkehrsG OÖ 1965 §7 Abs1 idF 1980/067;
FremdenverkehrsG OÖ 1965 §7 Abs1;
FremdenverkehrsG OÖ 1965 §7 Abs2 idF 1976/002 ;
FremdenverkehrsG OÖ 1965 §7 Abs3 idF 1976/002 ;
FremdenverkehrsG OÖ 1965 §7 Abs3 idF 1980/067;
FremdenverkehrsG OÖ 1965 §7 Abs3 letzter Satz idF 1980/067;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.595,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Die Beschwerdeführerin, eine registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, betreibt in B eine Lagerhaus-Filiale.
Mit Bescheid vom 29. März 1982 schrieb der Bürgermeister der Marktgemeinde B der Beschwerdeführerin gemäß § 7 des O.ö. Fremdenverkehrsgesetzes 1965, LGBl. Nr. 64/1964, in der Fassung
der O.ö. Fremdenverkehrsgesetz-Novelle 1975, LGBl. Nr. 2/1976, und
der O.ö. Fremdenverkehrsgesetz-Novelle 1980, LGBl. Nr. 67/1980 (in der Folge: Oö FrVG 1965) den von der Kurkommission B für das Kalenderjahr 1981 festgesetzten Interessentenbeitrag in Höhe von S 12.000,-- zur Zahlung vor.
1.2. In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wendete die Beschwerdeführerin ein, daß gemäß § 7 Abs. 3 Oö FrVG 1965 Einkommen aus der Landwirtschaft bei der Schätzung des wirtschaftlichen Vorteiles außer Betracht zu bleiben hätten. Die Lagerhausgenossenschaft sei ein Teil der Landwirtschaft, gemäß § 3 ihrer Satzung könnten ausschließlich Landwirte Mitglieder werden; die Genossenschaft selbst sei Mitglied der Landwirtschaftskammer. Die Genossenschaften dienten nach dem Genossenschaftsgesetz im wesentlichen der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder. Sie betreibe daher im wesentlichen Geschäfte mit den Mitgliedern, dies schlage sich auch in den Umsatzziffern deutlich nieder. Von einem wirtschaftlichen Vorteil aus dem Fremdenverkehr könne in ihrem Fall keine Rede sein. Die Umsätze der Sparten Getreide, Düngemittel, landwirtschaftliche Maschinen, Saatgut und ähnliches mehr könnten daher dem Grunde nach nicht zur Bemessung im Sinne des § 7 FremdenverkehrsG 1965 herangezogen werden.
Im übrigen hielt die Beschwerdeführerin den vorgeschriebenen Betrag für unangemessen hoch, da der Filialbetrieb auf Grund des angebotenen Warensortimentes mit dem Fremdenverkehr kaum zu tun habe. Von dem in dieser Filiale erzielten Umsatz in Höhe von S 21,900.000,-- entfielen S 16,900.000,-- ausschließlich auf landwirtschaftliche Produkte wie Düngemittel, Getreide, Mischfutter und anderes, S 5,000.000,-- seien aus Umsätzen mit Landwirten und Nichtlandwirten mit Baustoffen, Lebensmitteln, Elektrogeräten und ähnlichem erzielt worden.
1.3. Mit Bescheid vom 3. Juni 1982 gab der Bezirkshauptmann des Bezirkes Steyr-Land der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde B gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und Abs. 3 Oö FrVG 1965.
Der Bezirkshauptmann führte aus, gemäß § 1 Z. 3 Oö FrVG 1965 seien alle physischen und juristischen Personen, offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, denen in ihrem Beruf oder in ihrer Erwerbstätigkeit aus dem Fremdenverkehr wirtschaftliche Vorteile erwüchsen, Fremdenverkehrsinteressenten, soweit diese Vorteile nicht aus dem Betrieb ihrer Schienenbahnen stammten. Es stehe außer Zweifel, daß die Beschwerdeführerin Fremdenverkehrsinteressentin im Sinn des Gesetzes sei, da sie für den gegenständlichen Filialbetrieb eine Gewerbeberechtigung für das Einzelhandelsgewerbe besitze und an jedermann - auch an Nichtlandwirte und Nichtmitglieder wie in jedem anderen Kaufhaus Waren verkaufe. Auch würden landwirtschaftliche Produkte wie Düngemittel, Schädlingsbekämpfungsmittel und Saatgut in nicht unbeträchtlichen Mengen für Fremdenverkehrszwecke (Kurpark, öffentliche Anlagen, Gartenanlagen der Hotels, Pensionen) verwendet. Die Vorschreibung eines Interessentenbeitrages sei daher zu Recht erfolgt.
Zur Höhe des vorgeschriebenen Interessentenbeitrages führte der Bezirkshauptmann aus, daß die Kurkommission B mit Sitzungsbeschluß vom 7. November 1980 den für Zwecke des kurörtlichen Fremdenverkehrs aufzubringenden Gesamtbetrag an Interessentenbeiträgen für das Jahr 1981 mit S 985.000,-
festgesetzt habe. Für die anteilsmäßige Aufteilung dieses Betrages auf die Beitragspflichtigen sei ein System eingeführt, das eine gerechte Bemessung des Beitrages auf Grundlage des Umsatzes in Verbindung mit einer branchenmäßigen Bewertung dieses Umsatzes für alle Fremdenverkehrsinteressenten vorsehe. Für die Beschwerdeführerin sei auf Grund der in ihrer Filiale geführten verschiedenen Warengruppen als Berufsgruppenfaktor ein Mischsatz von nur 10 % des angegebenen Gesamtumsatzes herangezogen worden. Die daraus resultierende Meßzahl sei schließlich mit dem Hebesatz (der Hebesatz sei für 1981 von der Kurkommission einheitlich mit 5,5 %o festgesetzt worden) multipliziert worden. Es ergebe sich daher für die Filiale der Beschwerdeführerin ein Interessentenbeitrag für das Jahr 1981 von mindestens S 12.000,--. Bei einer Aufgliederung des Umsatzes nach den einzelnen Warengruppen hätte zum Teil ein prozentuell bedeutend höherer Berufsgruppenfaktor angewendet werden müssen, sodaß sich für den Gesamtbetrag keine Änderung ergebe. Da jedoch sämtliche Fremdenverkehrs-Interessentenbeiträge in der betroffenen Gemeinde im Rahmen dieses Systems berechnet worden seien, sei eine gerechte Aufteilung der anteilsmäßigen Leistungen gegeben.
1.4. In der Berufung gegen diesen Bescheid beantragte die Beschwerdeführerin dessen Aufhebung, allenfalls die Herabsetzung des Fremdenverkehrs-Interessentenbeitrages auf ein dem Gesetz entsprechendes Maß.
Die Beschwerdeführerin sei in ihrem Einzugsbereich eine Selbsthilfeorganisation der Bauern. Sie sei insofern eine Form überbetrieblicher Zusammenarbeit der Bauern und habe entsprechend ihrer Satzung die Versorgung der Landwirtschaft mit allen für Haus und Hof notwendigen Produktionsmitteln durchzuführen. Sie sei daher ein Teil der Landwirtschaft, der Gesetzgeber habe ausdrücklich die Landwirtschaft bei der Vorschreibung des Fremdenverkehrs-Interessentenbeitrages begünstigt. Das angebotene Warensortiment habe auf Grund der geänderten Verhältnisse und Erfordernisse der heutigen modernen Landwirtschaft angepaßt werden müssen, da sich ein bäuerlicher Haushalt kaum mehr von einem städtischen Haushalt unterscheide. Wenngleich auch in "untergeordnetem" Umfang Nichtlandwirte im Lagerhaus einkaufen dürften, so werde der weitaus überwiegende Umsatz im Mitgliedergeschäft mit den Bauern getätigt. Die Feststellung, daß im Lagerhaus "wie in jedem anderen Kaufhaus in B Waren verkauft würden", sei unrichtig und könne durch einfachen Augenschein widerlegt werden. In einem ähnlich gelagerten Fall habe die Oberösterreichische Landesregierung einen Fremdenverkehrs-Interessentenbeitrag in Höhe von 1/2 %o des Jahresumsatz als angemessen betrachtet. Da die Beschwerdeführerin im nicht rein landwirtschaftlichen Bereich einen Umsatz von S 5,000.000,-- erziele, wäre ein Betrag von S 2.500,-- entsprechend. Eine darüber hinausgehende Vorschreibung eines Fremdenverkehrs-Interessentenbeitrages würde letztlich die vom Gesetzgeber ausgenommenen Bauern betreffen, da diese Belastung in der Preiskalkulation berücksichtigt werden müßte.
1.5. In der durch die belangte Behörde eingeholten Stellungnahme der Kurkommission, in deren örtlichem Bereich sich die in Rede stehende Lagerhausfiliale befindet, führte diese aus, daß sich der Geschäftsumfang der landwirtschaftlichen Genossenschaft sowohl im Bereich des Handels als auch des Gewerbes im Zeitablauf wesentlich erweitert habe. Die Lagerhausgenossenschaften seien Inhaber von Gewerbeberechtigungen aller Art und als solche voll steuerpflichtig sowie auch bei der Kammer der gewerblichen Wirtschaft umlagepflichtig. Die Lagerhausgenossenschaften seien zu Einkaufszentren für eine breite Palette von Konsumgütern umfunktioniert worden. Es würden nicht nur Saatgut und Düngemittel sowie Bedarfsartikel für den Landwirt verkauft, sondern auch Eisenwaren und Baumaterial, Farben, Werkzeug, Maschinen, Elektrowaren, Textilien wie auch Lebens- und Genußmittel aller Art. Kraftfahrzeuge würden nicht nur verkauft, sondern auch repariert. Diese Handels- und Gewerbetätigkeit beschränke sich nicht nur auf die Mitglieder, sondern es werde am freien Markt jedermann angesprochen. Wiederholte Werbesendungen im Rundfunk und mehrmalige Postwurfsendungen an alle Haushalte seien ein Beweis für diese Geschäftstätigkeit. Die Lagerhausgenossenschaften seien daher als echte Konkurrenzbetriebe aller anderen Handels- und Gewerbebetriebe anzusehen. Im Sinne einer gerechten Aufteilung der Lasten der Fremdenverkehrsförderung seien sie daher mit ihrem Umsatz, von dem nur der Verkauf von Saatgut und Düngemittel an die Landwirtschaftsbetriebe selbst auszunehmen sei, für die Berechnung des Fremdenverkehrsförderungsbeitrages heranzuziehen, wie dies ja auch für Einkäufe von Landwirten in anderen Betrieben des Handels und Gewerbes erfolge.
1.6. Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 28. März 1983 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 und § 7 Oö FrVG 1965 ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.
Die belangte Behörde führte in ihrer Begründung aus, daß die Beschwerdeführerin eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Einzelhandelsgewerbes gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 25 GewO 1973 mit der Berechtigung zur Ausübung in der weiteren Betriebsstätte der beschwerdegegenständlichen Filiale besitze. Den Berufungsangaben zufolge habe die Beschwerdeführerin im Jahre 1981 durch den Handel mit nicht-landwirtschaftlichen Zwecken dienenden Waren (Konsumgütern) einen Umsatz von S 5,000.000,-- erzielt. Zusätzlich sei in Rechnung zu stellen, daß die Beschwerdeführerin in ihrer Filiale einen Teil ihres Umsatzes mit landwirtschaftlichen Chemikalien (Düngemitteln, Schädlingsbekämpfungsmitteln, u.a.), auch wegen des Fremdenverkehrs (Pflege von Kurpark, öffentlichen Anlagen wie Sportplätzen, Freibädern, Kinderspielplätzen) erziele und dieser Teil des Umsatzes im vorbezifferten Umsatz nicht enthalten sei.
Die Schätzung des wirtschaftlichen Vorteiles, der der Beschwerdeführerin wie allen anderen Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr erwachse, beruhe auf einer von der Kurkommission erstellten Berufsgruppeneinteilung, mit der die jeweiligen fremdenverkehrsbedingten Umsätze geschätzt würden. Der auf diese Umsätze anzuwendende Hebesatz sei von der Kurkommission einstimmig mit 5,5 %o festgesetzt worden. Anhand dieser Grundlagen sei für die Berufungswerberin ein Fremdenverkehrs-Interessentenbeitrag im Höchstausmaß von S 12.000,-- errechnet worden. Dieses Ergebnis sei wegen der der Kurkommission eigenen Kenntnis der wirtschaftlichen Gegebenenheiten zu bestätigen gewesen.
1.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in dem Recht verletzt, Fremdenverkehrs-Interessentenbeiträge nicht in Höhe des Höchstbetrages von S 12.000 -- bezahlen zu müssen, und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
1.8. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Die auf den Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen des Oö FrVG 1965 lauten:
"§ 1
Begriffsbestimmungen.
Im Sinn dieses Gesetzes werden verstanden unter ....
3. Fremdenverkehrsinteressenten alle physischen und juristischen Personen, offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, denen in ihrem Berufe oder in ihrer Erwerbstätigkeit aus dem Fremdenverkehr wirtschaftliche Vorteile erwachsen, soweit diese Vorteile nicht aus dem Betrieb ihrer Schienenbahnen kommen;
......
§ 7
Interessentenbeiträge.
(1) Die Fremdenverkehrsinteressenten haben an den Fremdenverkehrsverband, in dessen Bereich sie ihren Beruf oder ihre Erwerbstätigkeit ausüben, für jeden dieser Berufe und jede dieser Erwerbstätigkeiten jährlich Interessentenbeiträge zu leisten. Jedermann ist verpflichtet, dem Fremdenverkehrsverband und den Behörden der Gemeinden und des Landes über Verlangen die zur Ermittlung dieser Beiträge erforderlichen Auskünfte zu geben.
(2) Der Gesamtbetrag an Interessentenbeiträgen, der in einem Haushaltsjahr von den Fremdenverkehrsinteressenten aufzubringen ist, wird von der Fremdenverkehrskommission bestimmt und darf den Betrag nicht überschreiten, der erforderlich ist, um mit den veranschlagten Einnahmen aus dem Fremdenverkehrsförderungsbeitrag und den sonstigen veranschlagten Einnahmen des Fremdenverkehrsverbandes die im Haushaltsplan vorgesehenen Ausgaben zu bedecken.
(3) Dieser Gesamtbetrag wird durch den Vorstand zur anteiligen Leistung auf die einzelnen Fremdenverkehrsinteressenten aufgeteilt. Die Interessentenbeiträge der einzelnen Fremdenverkehrsinteressenten werden nach Maßgabe des durch Schätzung ermittelten wirtschaftlichen Vorteiles, der den einzelnen Fremdenverkehrsinteressenten aus dem Fremdenverkehr erwächst, in der Höhe von zweihundert Schilling oder einem Mehrfachen dieses Betrages, höchstens aber in der Höhe von zwölftausend Schilling für jeden einzelnen Beruf und jede einzelne Erwerbstätigkeit des Fremdenverkehrsinteressenten festgesetzt. Einkommen aus Dienstverhältnissen und aus der Landwirtschaft haben bei der Schätzung des wirtschaftlichen Vorteiles jedoch außer Betracht zu bleiben.
..."
Zur einheitlichen und gleichmäßigen Schätzung des für den einzelnen Fremdenverkehrsinteressenten aus dem Fremdenverkehr entstehenden wirtschaftlichen Vorteiles wurde von der Kurkommission des Bereiches, in dem die streitgegenständliche Filiale der Beschwerdeführerin gelegen ist, ein Schema für die Einhebung der Interessentenbeiträge (Beilage zu OZl. 9 des Aktes der belangten Behörde) erstellt. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen dieses Schemas vom November 1980 lauten:
"Der erklärte oder geschätzte Umsatz wird auf Grund der Berufsgruppenliste mit dem Berufsgruppenfaktor multipliziert (5 - 150 %). Der sich ergebende Betrag ist die Meßzahl. Bei Betrieben, die mehrere Berufsgruppen ausüben, kommt ein Mischfaktor zur Anwendung.
Diese Meßzahl kann vom Einschätzungsausschuß mittels eines Korrekturfaktors im Bereiche von max. 20 % nach oben oder unten korrigiert werden, wenn besondere Umstände, z. B. die außerordentliche Lage bzw. eine dauernde oder vorübergehende Beeinträchtigung dies rechtfertigen.
Die Meßzahl wird schließlich mit einem Hebesatz multipliziert, der nach Erfordernis des Gesamt-Fremdenverkehrsförderungsbeitrages lt. Voranschlag vom Einschätzungsausschuß festzulegen ist. Er gilt für alle Beitragspflichtigen und wird für 1981 mit 3,5 Promille, das sind S 3,50 für S 1.000,-- modifizierten Umsatz betragen."
Dieser Hebesatz wurde sodann - wie der dem erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters vorangegangenen Interessentenbeitragsvorschreibung der Kurverwaltung B an die beschwerdeführende Partei vom 22. Jänner 1982 entnommen werden kann - von der Kurkommission in der Sitzung vom 3. Dezember 1981 nach Vorliegen der Umsatzerklärungen endgültig mit 5,5 Promille festgesetzt.
2.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 21. November 1986, Zl. 84/17/0217, und die dort angeführte Vorjudikatur) kommt dem Verfahren zur Ermittlung des konkreten Fremdenverkehrsnutzens bei der Festsetzung des Interessentenbeitrages und der Begründung dieses Ergebnisses im Beitragsbescheid entscheidendes Gewicht zu. In der Entscheidung müssen daher die maßgebenden Kriterien für die Bestimmung des Gesamtbetrages an Interessentenbeiträgen und für dessen Aufteilung auf die einzelnen Interessenten offen dargelegt werden. Andernfalls können weder der einzelne Fremdenverkehrsinteressent noch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im Rahmen der ihnen im Bundesverfassungsgesetz übertragenen nachprüfenden Kontrolle die Handhabung des § 7 Oö FrVG 1965 durch die vollziehende Gewalt überprüfen. Es bedarf somit auch der zahlenmäßigen Präzisierung der Beitragshöhe der zum Vergleich herangezogenen übrigen Beitragspflichtigen und einer Offenlegung der den betreffenden Fremdenverkehrsinteressenten und alle übrigen Interessenten betreffenden Vorteilseinschätzung. Wird zur Vorteilseinschätzung der Umsatz der Beitragspflichtigen herangezogen, so darf es sich dabei nur um jene Teile des Umsatzes handeln, welche ursächlich auf eine Wertschöpfung durch den Fremdenverkehr im betreffenden Fremdenverkehrsgebiet zurückzuführen sind. In der Regel wird es einer der Einzelvorschreibung vorausgehenden generellen branchenmäßigen und auf den jeweiligen Typus des Fremdenverkehrsgebietes abgestellten Kategorisierung der auf den Fremdenverkehr zurückzuführenden Anteile am jeweiligen wirtschaftlichen Erfolg bedürfen, welche nachvollziehbar darzulegen ist. Die Behörde hat aber auch nachvollziehbar darzutun, ab welchen aus dem Fremdenverkehr im Fremdenverkehrsgebiet erzielten Mindestumsatz sie den Höchstbetrag von S 12.000,-- vorgeschrieben hat oder hätte.
2.3.1. Aus der von der belangten Behörde angewendeten Berechnungsmethode ergibt sich nun bei einem Hebesatz von 5,5 Promille, daß der zuletzt genannte fremdenverkehrsinduzierte Umsatz, der den Höchstbetrag von S 12.000,-- auslöst, S 2,181.818,-
- beträgt.
Dem angefochtenen Bescheid kann allerdings nicht entnommen werden, welcher tatsächliche Umsatz der Berechnung zugrundegelegt wurde. In der Entscheidung des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Steyr-Land vom 3. Juni 1982 wurde ausgeführt: "Auf Grund der verschiedenen Warengruppen der Lagerhausgenossenschaft in der Filiale B. wurde als Berufsgruppenfaktor ein Zwischensatz von nur 10 % des angegebenen Gesamtumsatzes herangezogen. Die daraus resultierende Meßzahl wurde schließlich mit dem Hebesatz (der Hebesatz wurde für 1981 von der Kurkommission einheitlich mit 5,5 %o festgesetzt) multipliziert. Daraus ergibt sich für die Filiale B. der Beschwerdeführerin ein Interessentenbeitrag für 1981 von mindestens S 12.000,--."
Im angefochtenen Bescheid wird auf S 3 ausgeführt: "Ihren Berufungsangaben zufolge erzielte sie im Jahre 1981 durch den Handel mit nicht landwirtschaftlichen Zwecken dienenden Waren (Konsumgütern) einen Umsatz von S 5,000.000,--. Zusätzlich ist in Rechnung zu stellen, daß die Beschwerdeführerin, Filiale B., einen Teil ihres Umsatzes mit landwirtschaftlichen Chemikalien (Düngemittel, Schädlingsbekämpfungsmittel, etc.), der natürlich im vorbezifferten Umsatz nicht enthalten ist, auch wegen des Fremdenverkehrs erzielt."
2.3.2. Somit war es dem Verwaltungsgerichtshof nicht möglich, die Vorschreibung eines Fremdenverkehrs-Interessentenbeitrages in Höhe von S 12.000,-- einer Kontrolle zu unterziehen. Lediglich unter der Voraussetzung, daß der Berechnung
a) der im Verwaltungsverfahren unbestritten gebliebene Gesamtumsatz der Filiale der Beschwerdeführerin in Höhe von S 21,9 Millionen, b) der bereits vom Bezirkshauptmann des Bezirkes Steyr-Land angewandte Berufsgruppenfaktor von 10 % und c) der Hebesatz von 5,5 %o zu Grunde gelegt worden sein sollte, ergäbe sich ein Fremdenverkehrs-Interessentenbeitrag in Höhe von S 12.045,-- und somit eine Vorschreibung des im § 7 Abs. 3 OÖ FrVG 1965 normierten Höchstbetrages von S 12.000,--.
2.3.3. Der von der beschwerdeführenden Genossenschaft erzielte Umsatz wurde von der Kurkommission für das Beitragsjahr - in Form der Zuordnung des entsprechenden Berufsgruppenfaktors - zu 10 % auf den Fremdenverkehr zurückgeführt. Auf Grund welcher Überlegungen die Kurkommission und ihr folgend die belangte Behörde zu dieser Annahme gelangt sind, ist weder den Verwaltungsakten noch der Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen (vgl. auch dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 21. November 1986, Zl. 84/17/0217).
2.4. Da die belangte Behörde aus den dargelegten Erwägungen der ihr obliegenden Begründungspflicht in entscheidenden Punkten nicht nachgekommen, mußte der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, aufgehoben werden.
2.5. Nicht im Recht hingegen ist die Beschwerdeführerin mit ihrem über die Verfahrensrüge hinausgehenden Vorbringen, sie sei als Selbsthilfeorganisation der Bauern und als Mitglied der Landwirtschaftskammer von der Leistung eines Fremdenverkehrs-Interessentenbeitrages überhaupt ausgenommen, allenfalls dürften lediglich die Umsätze mit Nichtmitgliedern der Beschwerdeführerin zur Vorteilseinschätzung herangezogen werden.
2.5.1. Aus dem Zusammenhalt der §§ 1 und 12 des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873 in der geltenden Fassung (im folgenden: GenG), ist die Genossenschaft eine mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete juristische Person. Gemäß § 3 Abs. 2 GenG erfolgt der Beitritt der einzelnen Genossenschafter durch schriftliche Erklärung.
Gemäß § 1 Z. 3 Oö FrVG 1965 sind Fremdenverkehrsinteressenten u. a. alle juristischen Personen, denen in ihrem Berufe oder in ihrer Erwerbstätigkeit aus dem Fremdenverkehr wirtschaftliche Vorteile erwachsen, soweit diese Vorteile nicht aus dem Betrieb ihrer Schienenbahnen kommen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1980, Slg. N. F. Nr. 5499/F, und das bereits erwähnte Erkenntnis vom 21. November 1986, Zl. 84/17/0217) ist unter dem Begriff des wirtschaftlichen Vorteiles aus dem Fremdenverkehr nicht nur der unmittelbare, sondern auch der bloß mittelbare Fremdenverkehrsnutzen zu verstehen.
Im Hinblick auf die unbestrittenen Warenumsätze der beschwerdeführenden Lagerhausgenossenschaft mit Nichtmitgliedern einerseits und auf das den Genossenschaftsmitgliedern angebotene, keineswegs nur landwirtschaftliche Produktionsmittel im engeren Sinn umfassende Warensortiment andererseits (der Beschwerde zufolge unterscheide sich "ein bäuerlicher Haushalt heute kaum mehr von einem städtischen, sodaß eine Erweiterung des Sortimentes stattfinden habe müssen") ist es offensichtlich, daß der Beschwerdeführerin infolge der durch den Fremdenverkehr bewirkten Hebung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage ein wirtschaftlicher Vorteil aus dem Fremdenverkehr erwächst (der nicht aus dem Betrieb von Schienenbahnen stammt). Die Beschwerdeführerin ist daher grundsätzlich Fremdenverkehrsinteressent und im Sinne des § 7 Oö FrVG 1965 dem Grunde nach zur Leistung von Fremdenverkehrs-Interessentenbeiträgen verpflichtet. Zu prüfen ist allerdings noch, ob nicht die Ausnahmebestimmung des § 7 Abs. 3 letzter Satz leg. cit. auf die Beschwerdeführerin anzuwenden ist.
2.5.2. Die Bestimmung des § 7 Abs. 3 letzter Satz Oö FrVG 1965 enthält freilich - dies scheint die Beschwerdeführerin zu verkennen - keine persönliche, sondern eine sachliche Beitragsbefreiung. Einkünfte aus Landwirtschaft haben bei der Schätzung des aus dem Fremdenverkehr entstehenden wirtschaftlichen Vorteiles außer Betracht zu bleiben. Im Hinblick auf die grundsätzliche Tauglichkeit der Umsätze als Maßstab für die Bestimmung des Fremdenverkehrsnutzens (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1980, Slg. N. F. Nr. 5499/F) wird es darauf ankommen, die aus der Landwirtschaft erzielten Umsätze bei der Bildung der Bemessungsgrundlage außer Betracht zu lassen.
2.5.3. Auslegungsbedürftig ist der Begriff "Einkünfte aus der Landwirtschaft". Eine Legaldefinition enthält das Oö FrVG 1965 nicht.
Unter dem Begriff "Landwirtschaft" wird im allgemeinen Sprachgebrauch ein Gewerbe der Urproduktion, in dem durch Nutzung der Bodenkräfte pflanzliche und tierische Rohstoffe erzeugt werden (vgl. hiezu Brockhaus Enzyklopädie, F.A. Brock-haus Wiesbaden 1969), die Nutzung des Bodens zur Gewinnung pflanzlicher und/oder tierischer Erzeugnisse (Meyers Enzyklopädisches Lexikon, Bibliographisches Institut, Mannheim/Wien/ Zürich) verstanden. Der Begriff "Handel" kennzeichnet die Beschaffung von Waren und deren Verkauf an andere Betriebe oder Konsumenten, ohne daß eine nennenswerte Veränderung dieser Waren stattfindet, wobei auch eine Kombination mit Dienstleistungen und/oder Rechten möglich ist.
Der geschäftsmäßige und ausschließliche Ein- und Verkauf von landwirtschaftlichen Produkten einerseits und von für die Landwirtschaft benötigen Betriebsmitteln andererseits können daher nicht mehr als Tätigkeiten im "Betrieb einer Landwirtschaft" (auch nicht als landwirtschaftliche Nebentätigkeit) sowie das daraus resultierende Einkommen nicht als "Einkommen aus Landwirtschaft" bezeichnet werden, sondern als "Handel" bzw. "Einkommen aus Handel". Dies bringt auch die belangte Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid auf Seite 3 zum Ausdruck, in dem sie von "Handel mit nicht landwirtschaftlichen Zwecken dienenden Waren" spricht.
Anders als etwa für den Geltungsbereich des Landarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 140/1948 in der Fassung BGBl. Nr. 782/1974 (nunmehr Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287), für welchen als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ferner "die Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Ein- und Verkaufsgenossenschaften, soweit diese überwiegend mit dem Einkauf land- und forstwirtschaftlicher Betriebserfordernisse und dem Lagern und dem Verkauf unverarbeiteter land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse befaßt sind", gelten (§ 5 Abs. 4), ist eine solche gesetzliche Ausdehnung des Anwendungsbereiches der die "Landwirtschaft" betreffenden Ausnahmebestimmung des § 7 Abs. 3 letzter Satz Oö FrVG 1965 durch den Oberösterreichischen Landesgesetzgeber nicht erfolgt. Aus einer allfälligen Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin zur Oberösterreichischen Landwirtschaftskammer lassen sich - entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin - Rechtswirkungen dieser Art im Beitragsrecht nach dem Oberösterreichischen Fremdenverkehrsgesetz nicht ableiten.
Die Auffassung der Beschwerdeführerin, auf die diesem Verfahren zugrunde gelegten Umsätze sei § 7 Abs. 3 letzter Satz Oö FrVG 1965 anwendbar, trifft somit nicht zu.
2.6. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
2.7. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 18. September 1987
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