Normen
B-VG Art118 Abs2;
B-VG Art118 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art18 Abs2;
FAG 1979 §15 Abs3 Z4;
F-VG 1948 §7 Abs5;
KanalgebührenO Kramsach 1981 §3 Z3;
KanalgebührenO Kramsach 1981 §3 Z4;
KanalgebührenO Kramsach 1981 §4 Abs2;
KanalgebührenO Kramsach 1981;
UStG 1972 §1 Abs1 Z1;
UStG 1972 §11 Abs1;
UStG 1972 §17 Abs1;
UStG 1972 §2 Abs1;
UStG 1972 §2 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Kramsach vom 22. Oktober 1981 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 der Kanalordnung sowie §§ 2 und 3 der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Kramsach "über" den Anschluß seines Wohn- und Betriebsgebäudes in Kramsach Nr. nn sowie des Campingplatzes an die Kanalanlage der Gemeinde Kramsach auf Grund der beigeschlossenen Gebührenermittlung eine Kanalanschlußgebühr in Höhe von S 1,266.008,-- zuzüglich 8 % "Mehrwertsteuer" in Höhe von S 101.280,60, sohin insgesamt ein Betrag von S 1,367.288,60 vorgeschrieben.
In der dagegen erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer Verfassungswidrigkeit der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Kramsach geltend. In tatsächlicher Hinsicht brachte er vor, die öffentliche Kanalanlage sei noch nicht fertiggestellt; insbesondere sei keine Kläranlage vorhanden. Aus diesem Grund sei die Anschlußverpflichtung verfrüht, weil der Beschwerdeführer selbst über eine vollbiologische Kläranlage verfüge. Die Vorschreibung von Umsatzsteuer sei als "Steuer von der Steuer" nicht zulässig.
Mit Bescheid vom 21. Jänner 1982 gab der Gememeindevorstand der Berufung des Beschwerdeführers teilweise Folge und ermäßigte die Vorschreibung für den Campingplatz von 150 auf 97 Standplätze, woraus sich eine Abgabe in Höhe von S 937.988,60 inklusive 8 % Umsatzsteuer ergab. Die Berechnung der Standplätze wurde hiebei als "vorläufig" bezeichnet.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31. August 1982 wies die Tiroler Landesregierung die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, der umbaute Raum eines an die Gemeindekanalanlage angschlossenen Wohn- oder gastgewerblichen Betriebsgebäudes sei ebenso wie die Zahl der Standplätze eines Campingplatzes geeignet, als Anknüpfung für die Bemessung der Kanalanschlußgebühr zu dienen. Durch die Kanalanschlußgebühr solle ein Drittel der Errichtungskosten der Gemeindekanalanlage in der Höhe von insgesamt S 153 Millionen aufgebracht werden. Eine Eigenmittelaufbringung der Gemeinde in diesem Ausmaß sei landesweit üblich. Bei einer Umrechnung auf "Einwohnergleichwerte" ergäben sich solcherart rund S 5.613,-- je "Einwohnergleichwert". Eine Umrechnung auf "Einwohnergleichwerte" ergebe je Standplatz 1,75 "Einwohnergleichwerte". Nach "Einwohnergleichwerten" berechnet müßte der Gebührensatz statt S 7.500,--, S 9.822,--, jeweils zuzüglich 8 % Umsatzsteuer, betragen. Da der Gebührensatz nur 76 % des "möglichen Gebührensatzes" betrage, könne von einem Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht die Rede sein. Die Gemeindekanalanlage müsse auf die Spitzenbelastung hin ausgelegt werden. Es sei daher geboten, zumindest einen Teil der Errichtungskosten im Wege von Kanalanschlußgebühren auf die Benützer der Kanalanlage umzulegen. Die "Einwohnergleichwerte" seien dafür ein geeigneter Maßstab. Gegen die Ermittlung des umbauten Raumes des Wohn- und gastgewerblichen Betriebes bestünden seitens der Aufsichtsbehörde keine Bedenken. Der Umstand, daß dem Beschwerdeführer mit wasserrechtlichem Bescheid eine biologische Kläranlage bewilligt worden und daß diese Bewilligung mit der Möglichkeit, an die Gemeindekanalanlage anzuschließen, erloschen sei, sei abgabenrechtlich unerheblich. Die Vorschreibung der Umsatzsteuer entspreche den Vorschriften des § 2 Abs. 3 und des § 11 Abs. 1 UStG 1972.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, nach deren Vorbringen der Beschwerdeführer sich in seinem Recht "auf ein gesetzmäßiges Verfahren zur Feststellung von Abgaben" verletzt erachtet. "Die Bescheide" litten an Mängeln in der Begründung, die eine "Überprüfung des Verfahrens" unmöglich machten. Es seien Feststellungen getroffen worden, die sich aus den Akten nicht ergäben, weshalb der Sachverhalt einer Ergänzung bedürfe. Auch seien die Kanal- und die Kanalgebührenordnung unrichtig angewendet worden. Der Beschwerdeführer beantragt, den angefochtenen Bescheid "wegen Rechtswidrigkeit" aufzuheben.
Gegen denselben Bescheid hat der Beschwerdeführer auch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der jedoch mit Beschluß vom 26. November 1984, Zl. B 513/8-10, die Behandlung der Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG i.d.F. BGBl. Nr. 296/1984 abgelehnt hat.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erstatteten die belangte Behörde und die mitbeteiligte Gemeinde je eine Gegenschrift. Die belangte Behörde beantragte darin die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Mit Beschluß vom 29. November 1985, Zl. A 37/85, hat der Verwaltungsgerichtshof an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139 Abs. 1 B-VG in Verbindung mit Art. 89 Abs. 2 B-VG den Antrag gestellt, die Worte "einer Anschluß- und" im § 1 sowie die §§ 2 und 3 der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Kramsach de dato 22. Juli 1981, beschlossen am 17. Juli 1981, in eventu die Wendung "S 40,-- zuzüglich 8 % MwSt" im § 3 Z. 3 und die Wendung "S 7.500,-
- zuzüglich 8 % MwSt" im § 3 Z. 4 dieser Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben.
Mit Erkenntnis vom 11. Dezember 1986, V 5/86-8, hat der Verfassungsgerichtshof diesen Antrag abgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sohin erwogen:
Zunächst ist zu bemerken, daß der Beschwerdeführer offenbar Beschwerdepunkte (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) und Beschwerdegründe (Z. 5 dieser Gesetzesstelle) verwechselt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist in seiner Gesamtheit so zu verstehen, daß der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts beantragt, wobei er sich in seinem Recht verletzt erachtet, Kanalanschlußgebühr nicht bzw. nicht in der festgesetzten Höhe entrichten zu müssen.
Auszugehen ist von der am 17. Juli 1981 vom Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde beschlossenen, auf § 15 Abs. 3 Z. 4 des FAG 1979, BGBl. Nr. 673/1978, gestützten Kanalgebührenordnung, in der es u.a. heißt:
"§ 1
Einteilung der Gebühren
Zur Deckung der Kosten des Aufwandes an der öffentlichen Kanalanlage erhebt die Gemeinde für den Anschluß eines bebauten Grundstückes Benützungsgebühren in Form einer Anschluß- und einer laufenden Benützungsgebühr sowie für die leihweise Beistellung des Wasserzählers ...
§ 3
Bemessungsgrundlage und Höhe der Anschlußgebühr
....
3. Die Anschlußgebühr beträgt S 40,-- zuzüglich 8 % MwSt. pro m3 umbauten Raum.
4. Bemessungsgrundlage für Campingplätze sind die tatsächlich vorhandenen Standplätze. Die Anschlußgebühr beträgt S 7.500,-- pro Standplatz zuzüglich 8 % MwSt."
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Ausführungen im angefochtenen Bescheid zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Verordnung wendet und meint, zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Gebühren müsse festgestellt werden, ob die im Bescheid genannten S 153 Millionen schon verbaut worden seien oder ob damit die Gesamtkosten inklusive der biologischen Kläranlage zu verstehen seien, die derzeit noch nicht in Betrieb sei, ist er auf das bereits erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1986, V 5/86, zu verweisen. Darin hat der Verfassungsgerichtshof u.a. ausgeführt, gegen die Erhebung einer nach den Grundsätzen des Erkenntnisses vom 27. Juni 1986, B 842/84, errechneten Kanalanschlußgebühr im Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses bestünden die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Antrag geltend gemachten Bedenken (unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Äquivalenzprinzips mangels zeitlichen Korrelierens) auch dann nicht, wenn die zum Projekt der Kanalisation gehörende vollbiologische Kläranlage im Zeitpunkt der Erhebung der Abgabe erst im Stadium der Planung gewesen sei. Eine solche Regelung entspreche noch dem Äquivalenzprinzip. Lägen der Bemessung der Gebühren sachlich fundierte Berechnungen auf Grund einer fachlichen Planung zu Grunde und werde das Vorhaben in der geplanten oder in einer geänderten Form in angemessener Zeit auch tatsächlich verwirklicht, so bestehe keine Veranlassung, an der Gesetzmäßigkeit der Verordnung unter diesem Gesichtspunkt zu zweifeln. Hiebei sei allerdings nicht ausgeschlossen, daß möglicherweise, sollten die festgesetzten Gebühren dem Äquivalenzprinzip nicht mehr entsprechen, auf einen Rückzahlungsanspruch der Gebührenpflichtigen Bedacht zu nehmen sein werde.
Nur der Vollständigkeit halber ist dazu noch zu bemerken, daß die Festlegung der Tatbestandsmerkmale, die eine Abgabenschuld auslösen, bei einer selbständigen Verordnung, wie sie im Beschwerdefall vorliegt, dem Rechtserzeugungsorgan (hier dem Gemeinderat) vorbehalten ist und die belangte Behörde daher im Vorstellungsverfahren bei Prüfung des Bescheides der obersten Gemeindebehörde nicht ermächtigt war, dieser gehörig kundgemachten Verordnung die Anerkennung als gültige Norm zu versagen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 1978, Zl. 1205/77). Ihr konnte daher in diesem Bereich auch kein Verfahrensfehler, wie er vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, unterlaufen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 1980, Zlen. 3153, 3154/79).
Zu Unrecht bringt der Beschwerdeführer auch § 4 Abs. 2 erster Satz der am 17. Juli 1981 beschlossenen Kanalordnung der mitbeteiligten Gemeinde ("Seitens der Gemeinde erfolgt die Verlegung des Hausanschlusses bis hinter die Grundstücksgrenze des Anschlußwerbers und des dazugehörigen Revisionsschachtes kostenlos.") in Verbindung mit der in der Kanalgebührenordnung vorgesehenen Einhebung einer Anschlußgebühr. Gemäß § 1 der Kanalgebührenordnung erfolgt die Erhebung einer Benützungsgebühr in Form einer Anschluß- und einer laufenden Benützungsgebühr ganz allgemein zur Deckung der Kosten des Aufwandes "an der" (gemeint offenbar: für die) öffentliche Kanalanlage, wozu auch die Beistellung des Hausanschlusses gehört. § 4 Abs. 2 erster Satz der Kanalordnung besagt also lediglich, daß für die Herstellung dieser Anschlüsse eine gesonderte Gebühr nicht eingehoben wird.
Der Beschwerdeführer meint weiters, daß durch die gegenständliche Kanal- und Kanalgebührenordnung die Gemeindebürger nicht gleich behandelt würden. Insbesondere fehle die Gleichbehandlung im Gastgewerbe, wozu auch Campingplätze gehörten. Ein Hotelier, Gastwirt, Pensionsinhaber oder auch der "Betreiber" eines Campingplatzes sollten im Ergebnis bei Festsetzung der Anschlußgebühr für den Kanal gleich behandelt sein. Während bei festen Bauten ein Betrag von S 540,-- je m3 vorgeschrieben werde, werde für den Standplatz eines Campingplatzes je S 7.500,-- vorgeschrieben. Hier fehle "jegliche Vergleichbarkeit und jegliche Verhältnismäßigkeit". Die Belastung einer Kanalanlage ergebe sich aus der Anzahl der Personen, die in einem Haus oder auf dem Campingplatz wohnten. Gemäß dem angefochtenen Bescheid seien für einen Campingstandplatz 1,75 "Einwohnergleichwerte" anzunehmen. Der Eigentümer eines Campingplatzes müßte daher, wenn man Benützer des Gastbetriebes (Gäste und Personal) und Standplätze vergleiche, das 1,75fache an Anschlußgebühr bezahlen. Der Gasthausneubau beherberge 30 Betten. Dafür seien S 66.508,-- vorgeschrieben worden. Aus dieser Zahl ergebe sich die ungleich höhere Belastung des Campingplatzes mit S 7.500,-- je Standplatz.
Auch mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der fraglichen Verordnung in dem von ihm behaupteten Sinn einer Schlechterstellung der "Betreiber" von Campingplätzen zu erwecken.
Nach dem in den Verwaltungsakten erliegenden Gutachten des Amtes der Tiroler Landesregierung, Kulturbauamt, vom 8. Juli 1982 sind nach der Volkszählung 1977 für die mitbeteiligte Gemeinde folgende "Einwohnergleichwerte" zu veranschlagen:
Einwohner | 3.510 |
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Fremdenbetten | 3.040 |
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Industrie | 2.200 |
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insgesamt | 8.750 | Einwohnergleichwerte |
(EGW). |
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Daraus ergibt sich, daß unter "Einwohnergleichwert" (EGW) die Anzahl der Einwohner und der ihnen gleichgestellten fiktiven Personen (Fremdenbetten und Industriearbeitsplätze) zu verstehen ist.
Weiters heißt es in dem Gutachten, ein durchschnittliches Einfamilienhaus habe in Kramsach rund 700 m3 und eine durchschnittliche "Haushaltstärke" von 5 Personen. Ausgehend von der (in ihrer Höhe unbekämpften) Kanalanschlußgebühr von S 40,-- pro m3 umbauten Raumes ergebe sich danach für das (durchschnittliche) Einfamilienhaus eine Anschlußgebühr von S 28.000,-- bzw. pro EGW von S 5.613,-- (richtig: S 5.600,--). Bei Campingplätzen sei die maßgebliche Belegung eines Standplatzes mit 3,5 Personen einzustufen. Für zwei Personen errechne sich 1 EGW, sodaß sich rechnerisch für einen Standplatz 1,75 EGW ergäben. Ausgehend von einem Betrag in Höhe von S 5.600,-- pro EGW bei Berechnung auf Grund des umbauten Raumes ergäbe sich daher bei Campingplätzen pro Standplatz ein Betrag von S 9.800,-- also mehr als der festgesetzte Betrag von S 7.500,--. Von einer gleichheitswidrigen Schlechterstellung des "Betreibers" eines Campingplatzes kann daher keine Rede sein.
Der Beschwerdeführer behauptet weiters, die WC- und Waschanlagen für den Camingplatz befänden sich im Gasthausneubau. Der Beschwerdeführer werde damit zweifach "zur Kasse gebeten", einmal mit S 4,-- je m3 umbautem Raum und einmal mit S 7.500,-- je Standplatz, obwohl dieselben Personen den Campingplatz und die dazugehörigen Anlagen benützten. Eine solche Doppelbelastung könne nicht dem Grundsatz der "Verhältnismäßigkeit und Gleichheit" entsprechen, sie bedeute aber auch eine unrichtige Anwendung der Kanal- und Kanalgebührenordnung.
Der Verordnungsgeber hat jedoch im § 3 Z. 4 der Kanalgebührenordnung bei Campingplätzen bewußt an die tatsächlich vorhandenen Standplätze als Bemessungsgrundlage angeknüpft und nicht etwa, wie dies allenfalls auch denkbar wäre, an den umbauten Raum der mit solchen Campingplätzen üblicherweise verbundenen Nebengebäude, in denen die vom Beschwerdeführer genannten WC-und Waschanlagen untergebracht zu sein pflegen. Dies ist auch sachgerecht, weil sich die Belastung der Kanalanlage bei einem Campingplatz nach dessen Belag richtet. Es kann daher keinen Unterschied machen, wenn sich die sanitären Anlagen ausnahmsweise, wie der Beschwerdeführer behaupet, in seinem Gasthausneubau befinden.
Im übrigen stellt dieses Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht eine im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unzulässige Neuerung dar; der Beschwerdeführer hat auf Verwaltungsebene niemals behaupet, daß sich die WC- und Waschanlagen für den Campingplatz in seinem Gasthausneubau befänden.
Abschließend meint der Beschwerdeführer, auch die Vorschreibung der Umsatzsteuer bestehe nicht zu Recht. Umsatzsteuer könne dann nicht verlangt werden, wenn die Gemeinde nicht unternehmerisch tätig sei. Dies treffe dann zu, wenn sie eine Gebühr für Leistungen vorschreibe, die sie noch nicht erbringe. Derzeit werde von der Gemeinde das Abwasser gesammelt, aber nicht geklärt. Die im angefochtenen Bescheid genannten S 153 Millionen an Gesamtkosten umfaßten auch die Kosten der Kläranlage. Eine Teilleistung, nämlich die Klärung, müsse von den einzelnen Gemeindebürgern noch selbst erbracht werden.
Gemäß § 2 Abs. 3 UStG 1972 sind die Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1976) und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig. Als Betriebe gewerblicher Art im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten jedoch stets u.a. Anstalten zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß die mitbeteiligte Gemeinde für die von ihr im Rahmen der Abwasserbeseitigung erbrachten sonstigen Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 erster Satz UStG 1972 umsatzsteuerpflichtig und grundsätzlich berechtigt ist, die von ihr hiefür zu entrichtende Umsatzsteuer, die sie als Kostenfaktor bei der Festsetzung der Kanalgebühren zu berücksichtigen hat, auf die an die Kanalanlage angeschlossenen Grundeigentümer zu überwälzen (§ 11 Abs. 1 UStG 1972; vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 10. Juni 1983, Zl. 82/17/0160, sowie die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Oktober 1980, Slg. Nr. 8943/1980, vom 15. Dezember 1980, Slg. Nr. 8995/1980, und vom 13. Oktober 1982, B 478/78-11).
Die Kanalgebührenordnung der mitbeteiligten Gemeinde enthält auch - was nach dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Juni 1983 Voraussetzung für eine solche Überwälzung ist - die ausdrückliche Bestimmung, daß sich die festgesetzte Gebühr um die Umsatzsteuer erhöht. Ebenso unbestritten ist, daß der Anschluß des Wohn- und Betriebsgebäudes sowie des Campingplatzes des Beschwerdeführers an die Kanalanlage der mitbeteiligten Gemeinde erfolgt ist, wovon nach § 1 der Kanalgebührenordnung die Gebührenpflicht abhängt (vgl. dazu das Erkenntnis vom 25. April 1974, Zl. 1730/73). Strittig ist lediglich, ob die mitbeteiligte Gemeinde vor Erbringung der Gesamtleistung zur Überwälzung von Umsatzsteuer berechtigt ist.
In tatsächlicher Hinsicht ist hiezu durch die vom Verwaltungsgerichtshof eingeholte Stellungnahme der mitbeteiligten Gemeinde vom 10. Mai 1985 klargestellt, daß sich die Gesamtkanalisation im Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Kanalgebührenordnung (17. Juli 1981) erst im Anfangsstadium der Errichtung befand und zum Zeitpunkt der Beschlußfassung lediglich der Sammelkanal im Seenbereich in einer Länge von ca. 3,7 km erstellt war. Die Kläranlage befindet sich derzeit vor Abschluß der Planungsphase und wird voraussichtlich im Laufe dieses und des nächsten Jahres (1985/86) erstellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hegt gegen die Gesetzmäßigkeit der Kanalgebührenordnung auch aus dem zuletzt genannten Gesichtspunkt (Umsatzsteuer) keine Bedenken.
Gemäß § 17 Abs. 1 UStG 1972 haben Unternehmer, deren sonstige Leistungen nach § 10 Abs. 2 Z. 7 und 8 dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, die Steuer für die mit dieser Tätigkeit zusammenhängigen Umsätze nach den vereinnahmten Entgelten zu berechnen (Ist-Besteuerung). Das gleiche gilt u.a. bei Anstalten zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen für alle Umsätze, die mit dem Betrieb von solchen Werken oder Anstalten regelmäßig verbunden sind, wobei mit der Rechnungslegung das Entgelt als vereinnahmt und die Lieferungen oder sonstigen Leistungen als ausgeführt anzusehen sind. Gemäß § 19 Abs. 2 Z. 1 lit. b leg. cit. entsteht die Steuerschuld für Lieferungen und sonstige Leistungen in den Fällen der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 17) mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind (Ist-Besteuerung).
Der Umsatzsteuer unterliegen von vornherein nur solche Vorauszahlungen, bei denen im Hinblick auf ein ihnen zu Grunde liegendes Verpflichtungsgeschäft oder im Hinblick auf eine zur Bewirkung des Umsatzes zwingende Rechtsnorm ein enger Zusammenhang zwischen den Vorauszahlungen und der späteren Ausführung des Umsatzes (Erfüllungsgeschäft) besteht. Auch das System der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten verfolgt das Ziel, nur tatsächlich zur Ausführung gelangende Umsätze zu erfassen. Daß dennoch in den in Rede stehenden Ausnahmsfällen die Steuerschuld nicht in Abhängigkeit von der Ausführung der unternehmerischen Leistung bzw. Rechnungserstellung, sondern aus Anlaß der Vereinnahmung des Entgelts entsteht, erscheint nicht unsachlich, zumal die Vereinnahmung des Entgeltes nicht nur dann maßgeblich ist, wenn sie vor der Leistungsauführung (Vorauszahlungen), sondern auch dann, wenn sie nach dem Zeitpunkt der Leistungsausführung erfolgt (Zahlungen nach Rechnungslegung).
Bei Vorliegen des erforderlichen Zusammenhanges mit der späteren Ausführung des Umsatzes (etwa bei Vorhandensein eines Anschlußzwanges und eines konkreten Bauprojektes) unterliegen daher auch Vorauszahlungen (vor Fertigstellung der Kanalanlage zu entrichtende Kanalisationsbeiträge) der Umsatzsteuer nach dem Ist-System und sind überwälzbar.
Dem stehen auch nicht die hg. Erkenntnisse vom 25. Juni 1981, Zl. 15/0760/77, und vom 17. September 1981, Zl. 15/1253/78, entgegen. In diesen beiden Fällen ging es um die Frage, ob das Umsatzsteuergesetz 1972 gemäß der Übergangsbestimmung seines § 26 Abs. 2 auf die dort fraglichen Umsätze anzuwenden sei, und damit um die Auslegung des Gesetzesbegriffes "Umsätze ..., die nach dem 31. Dezember 1972 ausgeführt wurden", wobei diese Vorschrift für Lieferungen und sonstige Leistungen ohne Rücksicht darauf galt, wann das Entgelt vereinnahmt wurde. Für die Frage der Anwendbarkeit der Übergangsbestimmung kam es damals also - anders als im Beschwerdefall - tatsächlich auf den Leistungszeitpunkt an.
Die Beschwerde war nach dem Gesagten gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243, inbesondere auf dessen Art. III Abs. 2.
Hinsichtlich der oben genannten, nicht in der Amtlichen Sammlung seiner Erkenntnisse und Beschlüsse veröffentlichten Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes sei an Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, erinnert.
Wien, am 26. Juni 1987
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