European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1986:1986180010.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 3. Dezember 1985 wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 89a Abs. 7 und 7a StVO 1960 in Verbindung mit §§ 1 und 2 der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 14. April 1978 für die von der Magistratsabteilung 48 am 18. Juli 1983 um 11.20 Uhr vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung des in Wien I, Karlsplatz, verlängerte Operngasse, verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesenen, dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges Kosten in der Höhe von insgesamt S 3.087,-- vorgeschrieben. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach den Angaben des Meldungslegers in der Anzeige und in seiner Zeugenaussage sei der in Rede stehende Pkw zur fraglichen Zeit in Wien I, Operngasse zwischen Friedrichstraße und Rechter Wienzeile neben der dort befindlichen Grünfläche auf dem ersten Fahrstreifen abgestellt gewesen. Zur Amtshandlung sei es gekommen, weil dem Meldungsleger infolge eines Verkehrsstaus das verkehrsbehindernd abgestellt gewesene Fahrzeug aufgefallen sei. Es sei zu gefährlichen Situationen gekommen, weil wegen des abgestellten Fahrzeuges alle Lenker, die auf dem ersten Fahrstreifen gefahren seien, auf den zweiten Fahrstreifen hätten wechseln müssen. Zur Klärung der Frage, ob die Aufstellung des Kraftfahrzeuges von Anbeginn gesetzwidrig gewesen sei, sei seitens der Berufungsbehörde am 5. August 1985 an Ort und Stelle ein Lokalaugenschein durchgeführt und dabei übereinstimmend mit den in der Skizze zeichnerisch festgehaltenen Angaben festgestellt worden, daß der Aufstellungsort des Pkw neben der dort zum Teil von der Friedrichstraße, von der Einbahn, die von der Rechten Wienzeile kommend vor dem Verkehrsbüro geführt werde und von der Operngasse in diesem Bereich begrenzten Grünfläche gelegen gewesen sei. Die Grünfläche laufe vor der Rechten Wienzeile und parallel zur Friedrichstraße - einen Asphaltbelag aufweisend - als ausschließlich für Fußgänger benützbarer Teil der Straße aus. Der gesamte Straßenteil (Grünfläche und für Fußgänger vorbehaltener Teil) sei von Fahrbahnen umgeben, sodaß darin gleichsam eine auf der Fahrbahn befindliche Schutzinsel zu sehen sei, deren Rand keinen Fahrbahnrand darstelle. Die Aufstellung eines Fahrzeuges am Rande dieser zur Schutzinsel gehörigen Grünfläche verstoße daher gegen das Gebot des § 23 Abs. 2 StVO 1960, da in einem solchen Fall die Aufstellung nicht am Fahrbahnrand und parallel zum Fahrbahnrand erfolge. Aus diesem Grund sei die Aufstellung des gegenständlichen Pkws von Anbeginn gesetzwidrig gewesen. Daß eine Verkehrsbeeinträchtigung gegeben gewesen sei, sei bereits mit dem im vorliegenden Fall ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. April 1984, Zl. 83/02/0287, festgestellt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 89a Abs. 7 StVO 1960 erfolgt das Entfernen und Aufbewahren eines im Sinne des Abs. 2 dieser Gesetzesstelle den Verkehr beeinträchtigend aufgestellten, zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges auch dann auf Kosten des Zulassungsbesitzers, wenn zwar die Verkehrsbehinderung zum Zeitpunkt der Aufstellung des abgeschleppten Fahrzeuges noch nicht vorgelegen war, aber entweder dem Inhaber der bevorstehende Eintritt der Verkehrsbehinderung bekannt war oder die Aufstellung von Anbeginn gesetzwidrig war.
Gemäß § 23 Abs. 2 StVO 1960 ist ein Fahrzeug außerhalb von Parkplätzen, sofern sich aus Bodenmarkierungen nichts anderes ergibt, zum Halten und Parken am Fahrbahnrand und parallel zum Fahrbahnrand abzustellen.
Der Beschwerdeführer bekämpft nun im vorliegenden Fall allein die Rechtsansicht der belangten Behörde, die Grünfläche, an deren Rand er sein Fahrzeug abgestellt hatte, sei gleichsam als eine auf der Fahrbahn befindliche Schutzinsel zu betrachten, weshalb ein dort aufgestelltes Kraftfahrzeug nicht am Fahrbahnrand abgestellt sei.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in zahlreichen Erkenntnissen ausgesprochen hat, ist eine inselartig ausgebildete, jedoch nicht für den Fußgängerverkehr bestimmte Verkehrsfläche wie eine Schutzinsel im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 13 StVO 1960 zu werten (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1984, Zl. 82/02/0213). Die Umgrenzung einer solchen Verkehrsinsel bildet nicht den Fahrbahnrand im Sinne des § 23 Abs. 2 StVO 1960 (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 29. Oktober 1982, Zl. 81/02/0039 und vom 15. September 1969, Zl. 1243/68), wobei als eine solche Verkehrsinsel eine bauliche Einrichtung anzusehen ist, die eine Fahrbahn teilt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1982, Slg. N. F. Nr. 10.867/A). Daß sie rundum von den Fahrbahnen nur eines einzigen Straßenzuges umgeben ist, ist - entgegen den Beschwerdeausführungen - für diese Qualifikation nicht erforderlich. Auch eine Insel inmitten eines Kreuzungsplateaus ist als eine gleich einer Schutzinsel zu wertende Verkehrsinsel anzusehen (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis Zl. 81/02/0039).
Im Lichte dieser Rechtslage vermag der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht der belangten Behörde, die gegenständliche, zur Gänze von Fahrbahnen umgebene Fläche, sei rechtlich wie eine Schutzinsel zu werten, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Es ist daher auch die Schlußfolgerung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe seinen Pkw entgegen der Bestimmung des § 23 Abs. 2 StVO 1960 nicht am Fahrbahnrand und sohin von Anbeginn gesetzwidrig aufgestellt, nicht zu bemängeln. Damit erweist sich auch die Kostenvorschreibung an den Beschwerdeführer als frei von Rechtsirrtum.
Es war daher die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 27. Juni 1986
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