VwGH 86/06/0152

VwGH86/06/015216.10.1986

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Straßmann und die Hofräte Mag. Onder, DDr. Hauer, Dr. Würth und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Richteramtsanwärter Dr. Spira, über die Beschwerde des S in V, vertreten durch Dr. Wilfried Piesch, Rechtsanwalt in Villach, Widmanngasse 43, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 24. April 1986, Zl. 8 BauR1-287/1/1985, betreffend die Anordnung feuerpolizeilicher Maßnahmen (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde P, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

BrandschutzV Krnt 1980 §4 Z2
FPolO Krnt 1959 §18 idF 1985/037
FPolO Krnt 1959 §19 Abs1 liti idF 1985/037
FPolO Krnt 1959 §22 Abs1 idF 1985/037
FPolO Krnt 1959 §27 idF 1985/037
SHG Krnt 1981 §34 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1986:1986060152.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 2. Mai 1985 beantragte die beschwerdeführende Partei beim Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde die Durchführung eines Verfahrens nach den §§ 18 ff der Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 13/1959, (FPO) zur Klarstellung, ob das Bezirksaltersheim F (Baubewilligung aus 1950 mit Um- und Zubauten, zuletzt 1976) den feuerpolizeilichen Vorschriften entspreche.

Nach Durchführung einer Feuerbeschau am 20. Mai 1985 ordnete der Bürgermeister mit Bescheid vom 11. Juni 1985 in Stattgebung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Wiederholung der Feuerbeschau, verbunden mit einer neuerlichen mündlichen Verhandlung, an.

An der neuerlichen Feuerbeschau mit Verhandlung vom 1. Juli 1985 nahmen u. a. ein Brandschutzsachverständiger des Landesfeuerwehrinspektorates (Amtssachverständiger), der zuständige Rauchfangkehrermeister sowie der Gemeindefeuerwehrkommandant teil. Der Amtssachverständige führte im wesentlichen aus, das Altenwohnheim bestehe aus einem alten, in Ostwestrichtung verlaufenden zweigeschossigen Gebäudekomplex (ca. 61 x 14 m) und einem in Nordsüdrichtung verlaufenden neueren Gebäudekomplex (ca. 35 x 15 m), welche durch einen ebenerdig ausgeführten Zwischentrakt (ca. 14 x 10,5 m; Speisesaal mit Verbindungsgang) verbunden seien. Im alten Trakt seien im Keller Küche mit Nebenräumen, Ölfeuerung, Aufenthaltsräume, Kapelle und Wohnung des Hausmeisters, im Erd- und Obergeschoß 59 Schlafräume, 2 Lese- und Sanitärräume, im ausgebauten Dachgeschoß 7 Räume, aufgeschlossen durch zwei offene Stiegenhäuser mit Mittelgang in jedem Geschoß; im neuen Trakt: im Keller verschiedene Nebenräume, im Erdgeschoß Büro, Speiseraum und Personalwohnungen, im 1. und

2. Obergeschoß je 15 Zimmer, offenes Stiegenhaus in der Mitte des Gebäudes mit Aufzug in Spindel der Stiege. Im gesamten Objekt gebe es keine Brandabschnitte. Die Stiegenhäuser würden im Brandfall wie Schächte wirken und eine rasche Verqualmung des ganzen Gebäudes bedingen. Das Heim sei mit 106 (gebrechlichen) Personen belegt, sodaß mit einer raschen Evakuierung nicht zu rechnen sei. Auf Grund der Bausubstanz, der Widmung als Altenheim und der hohen Personendichte würde sich ein Brand relativ rasch ausbreiten, insbesondere eine Brandfrüherkennung auf Grund der Größe des Komplexes erst spät erfolgen. Der Mißstand der offenen, zur raschen Verqualmung führenden Stiegenhäuser könnte durch ihre rauchdichte Konstruktion beseitigt werden, d. h.: rauchdichte, selbstschließende Türkonstruktion der Verbindungsöffnungen zwischen den einzelnen Stiegenhäusern und den Aufschließungsgängen. Falls die Brandschutzabschlüsse aus organisatorischen Gründen ständig offen gehalten werden müßten, bestehe die Möglichkeit, die Türkonstruktionen mit Schließeinrichtungen auszustatten, die im Brandfall, gesteuert über automatische Brandrauchmelder, selbsttätig schließen. Darüber hinaus bedürfe es einer Notbeleuchtung. Zur raschen Brandentdeckung sei eine Brandmeldeanlage zu installieren. Sie sei nach den Richtlinien TRVB S 123, herausgegeben vom

österreichischen Bundesfeuerwehrverband und den Österreichischen Brandverhütungsstellen, auszuführen. Sie müsse die Stiegenhäuser, die Flucht- und die Verkehrswege sowie die brandgefährdeten Räume (Heiz-, E-Verteiler-, Bügelraum) sowie die größeren Aufenthaltsräume, wie Speise-, Fernseh- und Leseraum und Kapelle, mit automatischen Rauchmeldern überwachen und im Gefahrenfall dies einer ständig besetzten Stelle melden. Sollten die Stiegenhäuser nicht rauchdicht abgetrennt werden, so müsse eine Brandmeldeanlage, die als Vollschutz auszuführen sei, zusätzlich auch in allen Wohnräumen installiert werden. Für die Maßnahme der ersten und erweiterten Löschhilfe sei in jedem Stiegenhaus eine Steigleitung, ausgelegt für Prüfdruck von 15 bar und mit einem Durchmesser von mindestens 50 mm, angeschlossen an die Ortswasserleitung, zu installieren. Im Erd- und Obergeschoß des alten Traktes sowie in den Obergeschossen seien Wandhydrantenkästen, ausgestattet mit formbeständigen Druckschläuchen (Mindestlänge 20 m) und absperrbarem Strahlrohr zu installieren und an die Steigleitung anzuschließen (§ 4 Z. 2 der DVO zur FPO). Es seien unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Bodenfläche im alten Trakt je Geschoß 2 sowie im neuen Trakt im

1. und 2. Obergeschoß je 1 Wandhydrant erforderlich. Der Gemeindefeuerwehrkommandant schloß sich dem Gutachten des Brandschutzsachverständigen an. Die beschwerdeführende Partei verwies darauf, daß es sich bei der Forderung um rauchdichte Türkonstruktionen bzw. Notbeleuchtung um baurechtliche Vorhaben handle, jedoch die Gebäude seinerzeit ohne diese bewilligt worden seien. Für eine nachträgliche Änderung fehle die Rechtsgrundlage. Die Brandmeldeanlage sowie die Wandhydranten würden auf die DVO zur FPO, LGBl. Nr. 29/1980, gestützt. Eine Rückwirkung auf die schon vorher bestehenden Gebäude sei nicht zulässig.

Der Baudienst der Verwaltungsgemeinschaft V gab am 8. Juli 1985 das Ausmaß der Grundrißflächen des gesamten Komplexes (alter und neuer Trakt) bekannt.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 13. August 1985 wurden gemäß § 22 Abs. 1 FPO zur Herstellung des den Bestimmungen der FPO entsprechenden Zustandes des Altenwohnheims folgende feuerpolizeiliche Maßnahmen angeordnet:

"1. Gemäß § 4 Z. 2 der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 15. 4. 1980, Zl. ...... , mit welcher die Löscheinrichtungen, Löschmittel und Brandmeldeeinrichtungen

festgelegt werden, ist eine Vollschutzbrandmeldeeinrichtung ......

  1. a) in allen Wohnräumen der Heimbewohner,
  2. b) im Heizraum,
  3. c) im E-Verteilerraum,
  4. d) Bügelraum,
  5. e) im Speisesaal,
  6. f) im Fernsehraum,
  7. g) in der Kapelle,
  8. h) im Leseraum

    zu installieren, die mit automatischen Brandmeldern diese Räume überwachen und im Gefahrenfalle automatisch den Alarm bei der Stützpunktfeuerwache F auslösen.

    2. Vor Einbau der unter Punkt 1. beschriebenen Brandmeldeeinrichtung ist ein, von einem befugten Fachmann erstelltes Projekt der Feuerpolizeibehörde zur Begutachtung und Genehmigung vorzulegen.

    3. Für die erste und die erweiterte Löschhilfe ist in jedem Stiegenhaus des Gebäudes auf Grund des § 4 Z. 2 der Verordnung .... eine Steigleitung, ausgelegt für einen Druck von 15 bar ....., zu installieren.

    4. An die unter Punkt 3. beschriebene Steigleitung ist im Erd- und Obergeschoß des Altbaues sowie im ersten und zweiten

    Obergeschoß des Neubaues jeweils ein Wandhydrantenkasten ..... zu

    installieren.

    1. 5. .....
    2. 6. Die in Punkt 1. beschriebene Brandmeldeeinrichtung und die in den Punkten 3. und 4. angeführten Löscheinrichtungen sind innerhalb eines Jahres, nach Rechtskraft dieses Bescheides, zur Gänze fertigzustellen, in Betrieb zu nehmen und dauernd zu erhalten."

      Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Gutachtens des Amtssachverständigen sowie des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei im wesentlichen ausgeführt, es werde die Ansicht der beschwerdeführenden Partei geteilt, wonach Auflagen, die ihre Grundlage in Bestimmungen der Bauordnung bzw. der Kärntner Bauvorschriften hätten, bei baupolizeilich genehmigten Bauten nicht nachträglich verfügt werden könnten, wenn es sich nicht um bauliche Mängel der bewilligten Ausführung handle. Deshalb könne der Einbau von rauchdichten Türkonstruktionen nicht aufgetragen werden. Es sei aber zu bemerken, daß der Amtssachverständige eine brauchbare Alternativlösung aufgezeigt habe, die einerseits den Interessen des Brandschutzes gerecht werde und andererseits den Einbau von kostenintensiven automatischen Brandmeldeeinrichtungen in allen Wohnräumen entbehrlich gemacht hätte. Mangels gesetzlicher Deckung in der FPO habe die im Interesse der Sicherheit der Heimbewohner erforderliche Notbeleuchtung ebenfalls nicht angeordnet werden können. Im § 19 FPO sei taxativ angeführt, was bei der Feuerbeschau zu ermitteln sei, nach Abs. 1 lit. i, ob der Verpflichtung auf Grund des § 27 und der hiezu ergangenen Verordnungen und Bescheide hinsichtlich der Anbringung und Bereithaltung von Löscheinrichtungen etc. entsprochen worden sei. Durch die nach § 27 Abs. 3 FPO erlassene DVO, LGBl. Nr. 29/1980, sei konkret geregelt, welche Löscheinrichtungen etc. in Altersheimen vorzusehen seien. Danach sei u. a. bei einer Geschoßfläche von über 400 m2 Bodenfläche ein Wandhydrant mit Schlauch und Strahlrohr anzubringen. In Gebäuden mit mehr als 4 Geschossen oder mit einer Gesamtbodenfläche mit mehr als 800 m2 sei in diesen Gebäuden auch eine Steigleitung mit mindestens 50 mm Durchmesser usw. sowie eine Brandmeldeeinrichtung anzubringen. Für das Altenwohnhaus sei eine Gesamtbodenfläche von 3895,47 m2 ermittelt worden. Gemäß § 27 Abs. 4 FPO wären schon ohne Erlassung eines Auftrages die aufgetragenen Einrichtungen zu installieren gewesen. Weder in der FPO noch in der DVO werde eine Unterscheidung zwischen Alt- und Neubestand getroffen. Allein die regelmäßige Anordnung einer Feuerbeschau (§ 18 Abs. 2 lit. b FPO) lasse erkennen, daß die permanente Verpflichtung zur Ermittlung bestehe, ob alle Vorschriften eingehalten werden. Inhalt und Sinn der FPO und der DVO sei es, Menschen und Gebäude, gleichgültig, ob sie vor oder nach Inkrafttreten der FPO und der hiezu ergangenen DVO errichtet worden seien, in höchstmöglichem Maße zu schützen. Würde man der Meinung der beschwerdeführenden Partei folgen, dann würde es in Kärnten zwei Arten von Objekten, nämlich durch Lösch- und Brandmeldeeinrichtungen geschützte und ungeschützte, geben. Daß dies nicht Absicht des Gesetzgebers gewesen sei, sei auch aus den Übergangsbestimmungen erkennbar, die diesbezüglich keine Ausklammerung des Altbestandes enthielten. Interessen der Sicherheit, vor allem des Feuerschutzes, würden Priorität vor allen anderen haben, so auch vor finanziellen und betriebswirtschaftlichen Überlegungen der beschwerdeführenden Partei. Die Betriebspflicht nach dem Kärntner Sozialhilfegesetz könne keineswegs dazu führen, die Aufträge der FPO und der DVO zu übersehen und im Altenwohnheim einen Zustand zu belassen, der mit den Interessen des Brandschutzes unvereinbar sei. Gerade in einem Altenwohnheim mit betagten und zum Teil gebrechlichen Menschen sei ein erhöhtes Schutzbedürfnis gegeben, das durch die Bestimmungen der DVO offenkundig werde. Im übrigen könne bei entsprechender Organisation auch bei Durchführung der Maßnahmen den Heiminsassen eine fachgerechte Sozialhilfe geboten werden.

      In der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung bekämpfte die beschwerdeführende Partei die aufgetragene Installierung der Vollschutzbrandmeldeeinrichtung, der Steigleitung und der Wandhydranten neuerlich mit der Begründung, es könnten die neuen Bestimmungen auf schon errichtete Gebäude nicht angewendet werden.

      Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 6. November 1985 wurde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 nicht Folge gegeben. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, seit Bestand des Altenwohnheimes sei am 1. Juli 1985 die erste Feuerbeschau erfolgt, wobei Gelegenheit insbesondere zur Prüfung gewesen sei, ob den Verpflichtungen laut § 4 Z. 2 der DVO entsprochen werde. In der Berufung werde nicht das Gutachten des Amtssachverständigen, das zur Anordnung der Maßnahmen geführt habe, bekämpft, sondern vor allem die Meinung vertreten, daß die Bestimmungen auf vorher errichtete Gebäude nicht angewendet werden könnten. Dem sei schon die Erstbehörde zutreffend

      entgegengetreten. Es folgt sodann vor allem eine Wiederholung der Argumente der Erstbehörde, insbesondere auch dahingehend, daß eine vorübergehende Beschränkung der fachgerechten Betreuung der Heimbewohner dem Interesse des Feuerschutzes unterzuordnen sei.

      In der dagegen rechtzeitig erhobenen Vorstellung verwies die Beschwerdeführerin auf ihr bisheriges Vorbringen.

      Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24. April 1986 wurde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde nach kurzer Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens dargelegt, der Meinung der beschwerdeführenden Partei, daß die derzeit geltende FPO und die auf Grund dieses Gesetzes erlassene DVO nicht anzuwenden seien, da das Altenheim bereits vor Inkrafttreten errichtet worden sei, könne nicht beigepflichtet werden:

      "Gemäß § 18 Abs. 1 der Feuerpolizeiordnung .... hat der Bürgermeister durch Augenschein (Feuerbeschau) in Gebäuden .... regelmäßig zu ermitteln, ob die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide durch den Gebäudeeigentümer (Eigentümer der Anlage) ..... eingehalten werden und außerdem alle sonstigen Umstände zu erheben, die für die Feuersicherheit und die Brandbekämpfung von Bedeutung sind. Nach § 22 Abs. 1 leg. cit. hat der Bürgermeister die Herstellung des den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Zustandes anzuordnen, wenn anläßlich einer Feuerbeschau oder auch sonst Mängel wahrgenommen werden. Es steht zunächst außer Streit, daß diese Bestimmungen auf alle Gebäude anzuwenden sind, die nach deren Inkrafttreten bewilligt und errichtet wurden. Nun hat aber der Gesetzgeber ausdrücklich angeordnet, daß bei der Feuerbeschau zu ermitteln ist, ob die Vorschriften dieses Gesetzes (Verordnungen, Bescheide) eingehalten werden, und der Bürgermeister bei Wahrnehmung von Mängeln die Herstellung des den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Zustandes anzuordnen hat. Daraus ist zu schließen, daß auf alle Gebäude - unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Bewilligung - die derzeit geltenden feuerpolizeilichen Vorschriften anzuwenden sind. Hätte aber der Gesetzgeber nur die nach Inkrafttreten der derzeit geltenden Vorschriften errichteten Gebäude im Auge gehabt, dann hätte es dieser besonderen Anordnung zur Anwendung dieses Gesetzes nicht bedurft, da für die ab 15. 4. 1959 bewilligten Gebäude von vornherein die derzeit geltenden Vorschriften anzuwenden sind.

Folgte man nun der Auffassung des Vorstellungswerbers, dann würde

sich diese Anordnung als überflüssig erweisen ...... Der

Auffassung des Vorstellungswerbers steht aber auch die Bestimmung

entgegen, wonach der Bürgermeister außerdem alle sonstigen

Umstände zu erheben hat, die für die Feuersicherheit und die

Brandbekämpfung von Bedeutung sind. ..... Die feuerpolizeilichen

Vorschriften sind daher darauf ausgerichtet, Voraussetzungen zu

schaffen, um einerseits der Gefahr des Entstehens eines Brandes

wirksam begegnen und andererseits das Ausbreiten eines Brandes mit

größtmöglicher Wirksamkeit bekämpfen zu können. .... Die

größtmögliche Effektivität bei der Brandbekämpfung kann nur

erreicht werden, wenn die hiefür jeweils vorhandenen modernsten

Mittel - auch auf diesem Gebiet ist ein stetiger technischer

Fortschritt festzustellen - angewendet werden. ..... Es mag

durchaus zutreffen, daß die Durchführung der vorgeschriebenen

Maßnahmen zu einer zumindest zeitweiligen Beeinträchtigung des

'Betriebsablaufes' führen kann. Wenn jedoch ..... die Interessen

der Sicherheit und Gesundheit die Durchführung solcher Maßnahmen

gebieten - das kann der Vorstellungswerber nicht mit Ernst in

Abrede stellen -, dann vermag die Beeinträchtigung des

Betriebsablaufes in keiner Weise ein stichhaltiges Argument gegen

diese Maßnahme darstellen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Ein gleichlautender Antrag wurde auch von der mitbeteiligten Gemeinde in ihrer Gegenschrift gestellt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die beschwerdeführende Partei erachtet sich nach dem gesamten Vorbringen in ihren Rechten insofern verletzt, als für schon bestehende baubehördlich genehmigte Bauten keine feuerpolizeilichen Anordnungen auf Grund später in Kraft getretener Vorschriften mehr getroffen werden könnten, durch die aufgetragenen Maßnahmen die ordnungsgemäße Sozialhilfe beeinträchtigt werde und überdies unterlassen worden sei, einen weiteren Sachverständigen beizuziehen.

Für den gegenständlichen Beschwerdefall sind insbesondere folgende Bestimmungen von Bedeutung:

"Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 13/1959, in der Fassung LGBl. Nr. 37/1985:

§ 18

(1) Der Bürgermeister hat durch Augenschein (Feuerbeschau) in Gebäuden und auf Plätzen für Lagerungen im Freien (§ 8) regelmäßig zu ermitteln, ob die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide durch den Gebäudeeigentümer (Eigentümer der Anlage) und die Mieter (Pächter, Fruchtnießer) eingehalten werden und außerdem alle sonstigen Umstände zu erheben, die für die Feuersicherheit und die Brandbekämpfung von Bedeutung sind.

(2) Die Feuerbeschau ist durchzuführen:

  1. a) .....
  2. b) im übrigen mindestens jedes fünfte Jahr einmal.

    § 19

(1) Bei der Feuerbeschau ist zu ermitteln:

....

i) ob der Verpflichtung auf Grund des § 27 und der hiezu ergangenen Verordnungen und Bescheide hinsichtlich der Anbringung und Bereithaltung von Löscheinrichtungen, Löschmitteln und Brandmeldeeinrichtungen entsprochen wurde.

§ 27

(1) Soweit bei Bauten und Anlagen zufolge ihrer Beschaffenheit, ihrer Lage, ihrer Zweckbestimmung oder der Art ihrer Benützung vom Standpunkt der Brandsicherheit das Erfordernis der Bereithaltung von geeigneten Löscheinrichtungen, Löschmitteln oder Brandmeldeeinrichtungen gegeben ist, ist ihre Bereitstellung von der Gemeinde den über die Bauten oder Anlagen Verfügungsberechtigten aufzutragen.

(2) Die Landesregierung kann hinsichtlich der Löscheinrichtungen und Löschmittel die Bedingungen festlegen, denen diese entsprechen müssen, um als geeignet zu gelten.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, welche Löscheinrichtungen, Löschmittel und Brandmeldeeinrichtungen im Interesse der Brandsicherheit in bestimmten Bauten oder Anlagen jedenfalls anzubringen oder bereitzuhalten sind. Dabei ist auf die Art und die Benützung der Bauten und Anlagen Bedacht zu nehmen.

(4) Wurde eine Verordnung nach Abs. 3 erlassen, so haben die über die Gebäude und Anlagen Verfügungsberechtigten auch ohne die Erlassung eines Auftrages nach Abs. 1 die Löscheinrichtungen, Löschmittel und Brandmeldeeinrichtungen entsprechend der Verordnung nach Abs. 3 anzubringen oder bereitzuhalten.

§ 22

(1) Werden anläßlich einer Feuerbeschau oder auch sonst Mängel wahrgenommen, hat der Bürgermeister die Herstellung des den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Zustandes anzuordnen.

....."

"Verordnung der Landesregierung vom 15. April 1980, Zl. Präs- 93/1/1980, LGBl. Nr. 29/1980, mit welcher die Löscheinrichtungen, Löschmittel und Brandmeldeeinrichtungen festgelegt werden (ergangen auf Grund des § 27 Abs. 2 und 3 FPO):

§ 4

In öffentlichen Gebäuden sind jedenfalls folgende

Löscheinrichtungen, Löschmittel und Brandmeldeeinrichtungen

anzubringen und bereitzuhalten:

.....

2. In Krankenanstalten, Altersheimen, Pflegeanstalten, Sanatorien und Kuranstalten: Je Geschoß ist für die ersten 100 m2 Bodenfläche ein und für je weitere 200 m2 Bodenfläche ein weiteres

Kleinlöschgerät bereitzuhalten. .... Bei einer Geschoßfläche von

über 400 m2 ist für je 400 m2 Bodenfläche ein Wandhydrant mit Schlauch und Strahlrohr anzubringen. In Gebäuden mit mehr als 4 Geschossen oder mit einer Gesamtbodenfläche von mehr als 800 m2 ist eine Steigleitung mit mindestens 50 mm Durchmesser, mit Anschluß für Schlauchleitungen der Feuerwehr, sowie eine Brandmeldeeinrichtung anzubringen."

Sowohl die Gemeindebehörden als auch die belangte Behörde haben sich bereits ausführlich damit auseinandergesetzt, daß die feuerpolizeilichen Vorschriften unabhängig davon, wann die Errichtung der Gebäude baubehördlich bewilligt worden ist, zur Anwendung zu gelangen haben. Der Verwaltungsgerichtshof teilt im Ergebnis diese Rechtsansicht. Enthalten doch weder die FPO noch die genannte DVO irgendwelche Regelungen (z. B. Übergangsbestimmung en), aus denen sich ableiten läßt, daß die hier maßgebenden Bestimmungen nur für neue bauliche Maßnahmen bedeutsam sind. Vielmehr sind sie nach ihrer Tatbestandswirkung sowohl auf alte als auch auf neue Gebäude anwendbar. Entgegen den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei ergibt sich aus § 22 Abs. 1 FPO keineswegs, daß ein Vorgehen nach dieser Gesetzesstelle nur möglich sei, wenn "vorher entsprechende Bescheide über die Errichtung verschiedener Anlagen erflossen sind", also lediglich die Beseitigung einer mangelhaften Bescheiderfüllung angeordnet werden dürfe (vgl. im übrigen § 27 Abs. 4 FPO in Verbindung mit der DVO).

Mit dem Hinweis auf § 34 Abs. 3 des Sozialhilfegesetzes ist für die beschwerdeführende Partei schon deshalb nichts zu gewinnen, weil vorliegend die Bestimmungen der FPO und ihrer DVO zur Anwendung zu gelangen haben, wobei von den Gemeindebehörden und der belangten Behörde bereits zutreffend dargelegt wurde, daß gegenständlich keine Interessenabwägung vorgenommen werden könne, sondern die Interessen des Feuerschutzes nicht zuließen, ein Altersheim in einem Zustand zu belassen, der dem geforderten Brandschutz widerspreche. Inwiefern bei Durchführung der angeordneten Maßnahmen eine fachgerechte Sozialhilfe nicht mehr gewährleistet sei, wurde überdies von der beschwerdeführenden Partei in keiner Weise konkretisiert.

Letztlich vermag auch die Rüge der beschwerdeführenden Partei, es hätte der Beiziehung eines weiteren Sachverständigen bedurft, nicht durchzuschlagen. Die Erstbehörde hat vielmehr bei der am 1. Juli 1985 durchgeführten Feuerbeschau alle jene Personen beigezogen, die § 20 Abs. 4 und 5 FPO vorschreibt, wie der Sachverhaltsdarstellung entnommen werden kann. Dem ausführlichen Befund und Gutachten des Brandschutzsachverständigen, dem sich auch der Gemeindefeuerwehrkommandant vollinhaltlich angeschlossen hat, ist die beschwerdeführende Partei im ganzen Verwaltungsverfahren - auch die Beschwerde läßt diesbezüglich jedes konkrete Vorbringen vermissen - nicht wirksam entgegengetreten, sondern hat vor allem den Standpunkt vertreten, es handle sich um einen Altbestand, auf den die neuen feuerpolizeilichen Bestimmungen nicht angewendet werden könnten. Es bestand daher für die belangte Behörde keine Veranlassung zur Beiziehung eines anderen Sachverständigen.

Des weiteren wird bemerkt, daß der Brandschutzsachverständige ohnehin in seinem Gutachten zum Ausdruck gebracht hat, es könne im Falle des Einbaues von rauchdichten Türkonstruktionen zwecks Trennung der Stiegenhäuser und Aufschließungsgänge auf den Einbau von kostenintensiven, automatischen Brandmeldeeinrichtungen in sämtlichen Wohnräumen verzichtet werden, da dadurch ein gleichartiger Schutz getroffen werde, doch ist die beschwerdeführende Partei dem mit dem Hinweis, daß ihr solche in den baurechtlichen Vorschriften begründete Änderungen nicht aufgetragen werden könnten, entgegengetreten. Sollte allerdings eine solche bauliche Maßnahme von der beschwerdeführenden Partei dennoch gesetzt werden, so würde dies eine Änderung der Sachlage bedeuten, die Anlaß für eine neue Entscheidung böte.

Der belangten Behörde unterlief daher keine Rechtswidrigkeit, wenn sie die Vorstellung der beschwerdeführenden Partei als unbegründet abwies.

Da es somit der beschwerdeführenden Partei nicht gelungen ist, die von ihr behaupteten Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides darzutun, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick auf diese Entscheidung hatte auch ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zu entfallen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.

Wien, am 16. Oktober 1986

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