Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin stellte am 12. Oktober 1981 bei der Grundverkehrs-Landeskommission Salzburg (in der Folge kurz: GVLK) den Antrag auf grundverkehrsbehördliche Zustimmung zu einem Kaufvertrag. Da die GVLK über diesen Antrag nicht binnen sechs Monaten entschied, stellte die Beschwerdeführerin am 21. Juni 1982 bei der Salzburger Landesregierung den Antrag, als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über den Antrag vom 12. Oktober 1981 zu entscheiden.
Diesen Devolutionsantrag wies die Salzburger Landesregierung mit Bescheid vom 10. August 1982 gemäß § 73 Abs. 2 AVG 1950 ab, weil "die Verfahrensdauer nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Grundverkehrslandeskommission Salzburg zurückzuführen" sei. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluß vom 22. Februar 1985, Zl. B 485/82, die Behandlung dieser Beschwerde ablehnte und sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Dieser hob mit Erkenntnis vom 15. Oktober 1985, Zl. 85/07/0055, (zugestellt an die Salzburger Landesregierung am 4. Dezember 1985) den Bescheid vom 10. August 1982 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
Inzwischen wies die GVLK mit Bescheid vom 14. September 1982 (der Beschwerdeführerin zugestellt am 7. Oktober 1982) den Antrag der Beschwerdeführerin vom 12. Oktober 1981 unter Berufung auf Bestimmungen des Salzburger Grundverkehrsgesetzes 1974 in Verbindung mit der Grundverkehrsgesetz-Novelle 1973 ab. Auch gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welche jedoch mit Beschluß vom 10. Juni 1985, Zl. B 592/82, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 13. Dezember 1985 wurde der erwähnte Bescheid der GVLK vom 14. September 1982 gemäß § 68 Abs. 4 lit. a AVG 1950 als nichtig erklärt, weil infolge des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Oktober 1985 (Zl. 85/07/0055) der seinerzeit gestellte Devolutionsantrag nach wie vor den Übergang der Zuständigkeit von der GVLK auf die Salzburger Landesregierung als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde bewirke und die GVLK daher für die Erlassung des Bescheides vom 14. September 1982 nicht zuständig gewesen sei. Infolge der dadurch bewirkten Klaglosstellung wurde das beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 86/02/0016 (früher 85/07/0236) protokollierte Verfahren betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid der GVLK vom 14. September 1982 mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag infolge Klaglosstellung eingestellt.
Mit Schriftsatz vom 2. Jänner 1986 erhob die Beschwerdeführerin vorliegende Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Salzburger Landesregierung, weil diese es bisher unterlassen habe, über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 12. Oktober 1981 auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zu einem Kaufvertrag zu entscheiden. Die Sachzuständigkeit der belangten Behörde sei durch den Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin vom 21. Juni 1982 begründet worden. Dieser Antrag sei bei der belangten Behörde spätestens am 1. Juli 1982 eingegangen, dennoch habe sie bisher keine Sachentscheidung erlassen. Die Beschwerdeführerin erachte sich dadurch, daß die belangte Behörde in Verletzung ihrer Entscheidungspflicht bisher über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 12. Oktober 1981 nicht entschieden habe, in ihrem Recht auf Erlassung einer Sachentscheidung längstens innerhalb von sechs Monaten (§ 27 VwGG) verletzt.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich aus folgenden Gründen als unzulässig:
Gemäß § 27 VwGG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an den der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa den Beschluß vom 10. Februar 1955, Zl. 2830/54) bedeutet "Entscheidung in der Sache" nach § 27 VwGG nicht allein eine meritorische Erledigung - im vorliegenden Fall über das Begehren auf Zustimmung zum Kaufvertrag - sondern auch eine Entscheidung verfahrensrechtlicher Art, wie etwa die Abweisung eines Devolutionsantrages (vgl. in diesem Sinne die hg. Beschlüsse vom 21. Februar 1952, Zl. 1191/51, vom 20. Oktober 1966, Slg. Nr. 7020/A, nur Rechtssatz, und vom 18. November 1976, Zlen. 1277, 1278/76).
Somit ist davon auszugehen, daß die belangte Behörde durch ihren Bescheid vom 10. August 1982 ihrer Entscheidungspflicht zunächst nachgekommen war. Allerdings wurde diese Entscheidungspflicht durch die Aufhebung des Bescheides vom 10. August 1982 durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Oktober 1985, Zl. 85/07/0055, ab dem Zeitpunkt der Zustellung dieses Erkenntnisses an die belangte Behörde neuerlich begründet, die im § 27 VwGG vorgesehene Frist begann mit diesem Tag erneut zu laufen (vgl. in diesem Sinne Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Oktober 1983, Zl. 83/17/0189, und die dort zitierte Vorjudikatur, sowie Erkenntnis vom 17. Dezember 1984, Slg. Nr. 11621/A), wenn auch die Erledigung durch die Landesregierung infolge des inzwischen erlassenen Bescheides der GVLK vom 14. September 1982 bis zur nachträglichen Behebung desselben (durch den erwähnten Bescheid der Landesregierung vom 13. Dezember 1985) infolge entschiedener Sache nur in der Zurückweisung des Devolutionsantrages bestehen hätte können (vgl. zur Entscheidungspflicht den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9458/A).
Da der belangten Behörde ab der am 4. Dezember 1985 erfolgten Zustellung des hg. Erkenntnisses vom 15. Oktober 1985, Zl. 85/07/0055, eine neuerliche Frist von sechs Monaten für die Erlassung eines Bescheides eingeräumt ist, war diese Frist zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Säumnisbeschwerde noch nicht abgelaufen.
Die Beschwerde war daher wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Wien, am 20. Februar 1986
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