Normen
BDG 1979 §39
BDG 1979 §40 Abs2 Z1
BDG 1979 §40 Abs2 Z2
PVG 1967 §27 Abs1
ZollG 1955 §23 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1986:1985120089.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
An den Beschwerdeführer, der als Gruppeninspektor (Verwendungsgruppe W 2, Dienststufe 2) in einem öffentlich‑rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht, erging am 22. Februar 1984 ein Dienstauftrag der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg, mit dem verfügt wurde, daß der Beschwerdeführer aus wichtigen dienstlichen Gründen mit Wirkung vom 1. März 1984 von seiner bisherigen Verwendung als Abfertigungsgruppenführer beim Zollamt Lustenau abberufen und gleichzeitig als Zollevidenzführer (Kz. 3.4.3) beim Zollamt Lustenau in Verwendung genommen wird. Er wurde angewiesen, am 1. März 1984 um 8,00 Uhr den Dienst in der Zollevidenzstelle anzutreten, wo er mit der Wahrnehmung der ihm auf seinem neuen Arbeitsplatz obliegenden Aufgaben betraut werde.
Auf Grund entsprechender Feststellungsanträge des Beschwerdeführers sprach die Finanzlandesdirektion für Vorarlberg mit Bescheid vom 1. August 1984 aus, daß die Befolgung des obigen Dienstauftrages zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers zähle und es zulässig gewesen sei, die gegenständliche Personalmaßnahme ohne Einhaltung der Formerfordernisse des § 38 Abs. 5 des Beamten‑Dienstrechtsgesetzes 1979 zu verfügen. Zur Begründung führte die Dienstbehörde aus:
Der Beschwerdeführer gehöre als Gruppeninspektor der Dienstklasse IV zum Personalstand der Zollwachabteilung Lustenau-Rheindorf, die für den Personalbedarf des Zollamtes Lustenau aufzukommen habe. Zuletzt sei er ausschließlich beim Zollamt Lustenau als dessen Organ zur Dienstleistung herangezogen worden, und zwar auf dem Arbeitsplatz eines Abfertigungsgruppenführers. Außerdem sei er Obmann des zuständigen Dienststellenausschusses und Mitglied des Fachausschusses für die Bediensteten des Zollwachdienstes bei der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg. Die Zollwachabteilungen Lustenau‑Rheindorf und Lustenau‑Wiesenrain (einschließlich der Zollzweigstellen Wiesenrain und Schmitterbrücke) seien gemäß § 4 Abs. 2 und 3 des Bundes‑Personalvertretungsgesetzes (PVG) zu einer Dienststelle zusammengefaßt. Für die ständig beim Zollamt Lustenau verwendeten Zollwachebeamten sei eine gesonderte Personalvertretung nicht errichtet, auch für diese Zollwachebeamten ‑ und somit auch für den Beschwerdeführer ‑ sei der Dienststellenausschuß bei der Zollwachabteilung Lustenau‑Rheindorf zuständig. Der Beschwerdeführer habe das Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes begangen und damit gerade jenes Rechtsgut verletzt, das zu schützen zu seinen dienstlichen Aufgaben, insbesondere als Leiter einer Abfertigungsgruppe im Reisendenabfertigungsdienst, zähle. Dadurch sei er in seiner bisherigen Verwendung untragbar geworden. Dafür spreche vor allem, daß sein Fehlverhalten auch Außenstehenden bekannt geworden und ein erheblicher Ansehens- und Autoritätsverlust damit verbunden sei. Die Finanzlandesdirektion habe zunächst in Gesprächen mit dem Beschwerdeführer versucht, eine Einigung über eine neue Verwendung zu erzielen. Er habe alle Verwendungsangebote abgelehnt, die Dienstbehörde habe sich daher veranlaßt gesehen, eine Verwendungsänderung innerhalb des Dienststellenausschußbereiches der Zollwachabteilung Lustenau-Rheindorf im Rahmen einer Ordnungsmaßnahme anzuordnen. Am 8. Februar 1984 sei der zuständige Fachausschuß gemäß § 9 Abs. 3 lit. a PVG von der in Aussicht genommenen Abberufung des Beschwerdeführers von der Verwendung als Abfertigungsgruppenführer beim Zollamt Lustenau und von der Zuweisung der Verwendung eines Zollevidenzführers beim Zollamt Lustenau in Kenntnis gesetzt worden. Mit Dienstauftrag vom 22. Februar 1984 sei diese Personalmaßnahme verfügt worden. Der Beschwerdeführer habe den Dienst als Zollevidenzführer beim Zollamt Lustenau wie aufgetragen angetreten, jedoch dem Vorstand des Zollamtes wissen lassen, daß er künftig pro Woche freie Zeit im Ausmaß von drei Tagen für Personalvertretungsangelegenheiten und einen Tag für Gewerkschaftsangelegenheiten beanspruchen werde. Außerdem habe er ausgeführt, daß die verfügte Personalmaßnahme gegen § 27 Abs. 1 PVG verstoße, der Beschwerdeführer durch diese Maßnahme in seiner Tätigkeit als Personalvertreter im Sinne des § 25 Abs. 1 zweiter PVG benachteiligt sei, und geltend gemacht, daß gemäß § 27 Abs. 1 PVG ein Personalvertreter nur mit seinem Willen zu einer anderen Dienststelle versetzt werden dürfe, seine Zustimmung zur getroffenen Maßnahme aber nicht vorliege. Die Benachteiligung in seiner Tätigkeit als Personalvertreter habe er darin gesehen, daß er in seiner neuen Verwendung nicht mehr nach einem Wechseldienstplan, sondern nach einem Normaldienstplan Dienst versehen müßte und dadurch weniger Kontakt zu den Bediensteten hätte. Nähere Angaben darüber, daß er durch seine neue Verwendung bzw. durch die neue Dienstzeit in der Ausübung seiner Tätigkeit als Personalvertreter beschränkt wäre, habe er nicht gemacht.
Zunächst sei es um die Frage gegangen, ob die Befolgung des Dienstauftrages vom 22. Februar 1984 zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers zähle und § 25 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 PVG zu beachten seien. § 23 Abs. 2 des Zollgesetzes sehe vor, daß Angehörige der Zollwache unbeschadet ihrer Befugnisse als Zollwachorgane ständig oder vorübergehend zur Dienstleistung bei Zollämtern als deren Organe herangezogen werden können. Für den Beschwerdeführer, der Angehöriger der Zollwachabteilung Lustenau-Rheindorf sei, ergebe sich eindeutig die Verpflichtung, auf Anordnung die mit dem Arbeitsplatz eines Zollevidenzführers beim Zollamt Lustenau verbundenen Aufgaben ständig wahrzunehmen. Gemäß § 27 Abs. 1 PVG dürfe ein Personalvertreter während der Dauer seiner Funktion nur mit seinem Willen zu einer anderen Dienststelle versetzt oder einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt werden. Das bedeute, daß die „Versetzung, die Dienstzuteilung und der Arbeitsplatzwechsel eines Personalvertreters innerhalb der Dienststelle“ (im Sinne des PVG) nicht unter die Schutzvorschrift falle. Im Falle des Beschwerdeführers sei ein Wechsel von dem Arbeitsplatz eines Abfertigungsgruppenführers auf den Arbeitsplatz eines Zollevidenzführers innerhalb des Zollamtes Lustenau mit Dienstauftrag verfügt worden. Es stehe außer Zweifel, daß es sich hiebei weder um eine Versetzung noch um eine Dienstzuteilung zu einer anderen Dienststelle handle. Der Beschwerdeführer gehöre weiterhin zum Personalstand der Zollwachabteilung Lustenau-Rheindorf und stehe nach wie vor beim Zollamt Lustenau in Dienstverwendung, also innerhalb seines Dienststellenausschußbereiches. Die verfügte Verwendungsänderung habe daher nicht seiner Zustimmung als Personalvertreter bedurft. Aus diesem Grund könne der im § 27 Abs. 1 PVG für ihn als Personalvertreter festgelegte Versetzungsschutz auch nicht verletzt worden sein. Bei einer Arbeitsplatzveränderung innerhalb des Dienststellenausschußbereiches, die nicht unter die Schutzvorschrift des § 27 Abs. 1 PVG falle, sei aber zu prüfen, ob der Personalvertreter hiedurch in seiner Tätigkeit behindert werde. Die zur Ausübung der Personalvertretertätigkeit des Beschwerdeführers notwendige freie Zeit könne er in Anspruch nehmen, gleichgültig, ob für ihn ein Wechseldienstplan oder ein Normaldienstplan gelte. Während der Amtsstunden würde er sogar mit mehr Zollwachebeamten des Dienststellenausschußbereiches zugleich Dienst versehen als bisher im Wechseldienst. Er sei also in seiner Tätigkeit als Personalvertreter in keiner Weise behindert oder schlechter gestellt als zuvor. Die Finanzlandesdirektion sei in Dienstrechtsangelegenheiten weisungsberechtigt und somit zur Erteilung des Dienstauftrages vom 22. Februar 1984 befugt gewesen. Da die verfügte Verwendungsänderung nicht unter die Schutzvorschrift des § 27 Abs. 1 PVG falle und der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Personalvertreter nicht behindert sei, zähle die Wahrnehmung der Aufgaben eines Zollevidenzführers beim Zollamt Lustenau zu seinen Dienstpflichten.
Wenn auch der Antrag des Beschwerdeführers vom 2. Mai 1984 keine Begründung enthalte, gehe es offenbar darum, ob seine Abberufung von der Verwendung als Abfertigungsgruppenführer unter gleichzeitiger Zuweisung der Verwendung als Zollevidenzführer (innerhalb des Zollamtes Lustenau) einer Versetzung gleichzuhalten sei (§ 40 Abs. 2 des Beamten‑Dienstrechtsgesetzes 1979) und daher mit Bescheid hätte verfügt werden müssen (§ 38 Abs. 5 des Beamten‑Dienstrechtsgesetzes 1979). Eindeutig liege ein Arbeitsplatzwechsel ohne Wechsel der Dienststelle vor, womit der Tatbestand des § 40 des angeführten Gesetzes verwirklicht worden sei. Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung sei gemäß § 40 Abs. 2 des Beamten‑Dienstrechtsgesetzes 1979 nur dann einer Versetzung gleichzuhalten, wenn (wenigstens) einer der drei unter den Z. 1 bis 3 dieser Bestimmung angeführten Tatbestände verwirklicht sei. § 40 Abs. 2 Z. 1 des Beamten‑Dienstrechtsgesetzes 1979 verlange, daß durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten eine Verschlechterung zu erwarten sei. Sowohl auf dem Arbeitsplatz „Abfertigungsgruppenführer“ als auch auf dem Arbeitsplatz „Zollevidenzführer“ sei nur der Aufstieg in die Dienststufe 2 der Verwendungsgruppe W 2 (Gruppeninspektor) möglich. Der Beschwerdeführer sei bereits Gruppeninspektor und Beamter der Dienstklasse IV, durch die Abberufung könne daher eine Verschlechterung in seiner Laufbahn gar nicht eintreten. Eine einer Versetzung gleichzuhaltende Maßnahme nach der Z. 2 des § 40 Abs. 2 des Beamten‑Dienstrechtsgesetzes 1979 sei gegeben, wenn die neue Verwendung des Beamten der bisherigen nicht gleichwertig sei. Wesentlicher Maßstab dafür sei in erster Linie die Zuordnung der Tätigkeiten zu Verwendungsgruppen. Daß die frühere Tätigkeit des Beschwerdeführers ebenso wie seine nunmehrige der Verwendungsgruppe W 2 - und zwar mit Dienststufenwertigkeit - zugeordnet sei, werde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Es sei also festzustellen, daß hinsichtlich der Tätigkeit eines Abfertigungsgruppenführers und der eines Zollevidenzführers beim Zollamt Lustenau keine Ungleichwertigkeit gegeben sei. Daß die neue Verwendung des Beschwerdeführers nicht einer lang dauernden und umfangreichen Einarbeitung im Sinne des § 40 Abs. 2 Z. 3 des Beamten‑Dienstrechtsgesetzes 1979 bedürfe, stehe außer Zweifel und Streit. Auf Grund der Fachausbildung des Beschwerdeführers und seiner bisherigen Fachverwendung müsse er über die erforderlichen Kenntnisse verfügen und als ausgezeichnet qualifizierter Beamter innerhalb kürzester Zeit in der Lage sein, die mit seinem neuen Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Somit könne die Abberufung des Beschwerdeführers von der Verwendung als Abfertigungsgruppenführer beim Zollamt Lustenau unter gleichzeitiger Zuweisung der Verwendung eines Zollevidenzführers bei diesem Zollamt nicht einer Versetzung gleichgehalten werden. Wenn aber weder eine Versetzung nach § 38 Abs. 1 des Beamten‑Dienstrechtsgesetzes 1979 noch eine (qualifizierte) Verwendungsänderung nach § 40 Abs. 2 dieses Gesetzes vorliege, bestehe kein Anspruch auf Erlassung eines Versetzungsbescheides. Die gegenständliche Verwendungsänderung habe somit ohne Einhaltung des Formerfordernisses des § 38 Abs. 5 des Beamten‑Dienstrechtsgesetzes 1979, also mit Dienstauftrag, verfügt werden können.
Den gegen die beiden Feststellungsbescheide der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg erhobenen Berufungen des Beschwerdeführers gab die belangte Behörde mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid nicht Folge. In der Begründung führte sie zur Frage der Gleichwertigkeit im Sinne des § 40 Abs. 2 Z. 2 des Beamten‑Dienstrechtsgesetzes 1979 aus, daß die nunmehrige Tätigkeit des Beschwerdeführers ebenso wie seine frühere nicht nur in die gleiche Verwendungsgruppe, sondern innerhalb derselben auch in die gleiche Dienststufe einzureihen sei. Die Gleichwertigkeit der einer bestimmten Verwendungsgruppe zugeordneten Tätigkeit im Verhältnis zu einer derselben Verwendungsgruppe zugeordneten Tätigkeit könne nicht schon deshalb verneint werden, weil im Rahmen der einen Tätigkeit Aufgaben höheren Schwierigkeitsgrades gestellt sein können als im anderen. Innerhalb derselben Verwendungsgruppe könne von Ungleichwertigkeit nur gesprochen werden, wenn eine durchgehende Höherwertigkeit der früheren Verwendung vorliege. Der Hinweis des Beschwerdeführers, daß seine frühere Verwendung eine Richtverwendung im Sinne des § 73 b des Gehaltsgesetzes 1956 dargestellt habe und die neue Verwendung dieser Richtverwendung nicht mehr gleichzuhalten sei, weil ihr nicht die gleiche dienstliche Bedeutung zukomme, beziehe sich auf besoldungsrechtliche Merkmale und gehe somit ins Leere. § 73 b des Gehaltsgesetzes 1956 habe keine Auswirkung auf die dienstrechtliche Stellung des Beschwerdeführers und die damit verbundene Verwendungsebene. Selbst eine besoldungsrechtliche Auswirkung (Anspruch auf eine Dienstzulage) trete erst ein, wenn der exekutivdienstfähige Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 2 eine in der Anlage 1 Z. 12 Punkt 3 zum Beamten‑Dienstrechtsgesetz 1979 angeführte Grundausbildung erfolgreich absolviert habe. Das bedeute auch, daß die Wahrnehmung der Aufgaben einer Richtverwendung im Sinne des § 73 b des Gehaltsgesetzes 1956 durch einen Zollwachebeamten der Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2 ohne erfolgreichen Abschluß der Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte keine besoldungsrechtliche Auswirkung habe. Würde man den Ausführungen des Beschwerdeführers folgen, so wäre eine Verwendung der Verwendungsgruppe C einer Verwendung der Verwendungsgruppe W 2 schon deshalb nicht gleichwertig (in dienstrechtlicher Hinsicht), weil mit der Verwendungsgruppe W 2 mehr bzw. andere Dienstzulagen verbunden seien. Aus dem Gesagten ergebe sich, daß die Verwendung „Zollevidenzführer“ in dienstrechtlicher Hinsicht ebenso viel wert sei wie die Verwendung „Abfertigungsgruppenführer“, sie sei eben gleichwertig im Sinne des § 40 Abs. 2 Z. 2 des Beamten‑Dienstrechtsgesetzes 1979. Die Abberufung (Verwendungsänderung) des Beschwerdeführers sei somit einer Versetzung nicht gleichzuhalten und daher ohne Einhaltung der Formerfordernisse des § 38 Abs. 5 des Beamten‑Dienstrechtsgesetzes 1979 zulässig gewesen. Die Befolgung des erteilten Dienstauftrages vom 22. Februar 1984 habe also zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gezählt. Festgestellt werde, daß Verwendungsänderungen und Versetzungen innerhalb des Dienststellenausschußbereiches nicht „Versetzungen zu einer anderen Dienststelle“ seien und daher nicht unter die Schutzbestimmung des § 27 Abs. 1 PVG fielen. Bei derartigen Maßnahmen sei jedoch zu prüfen, ob der versetzte Personalvertreter hiedurch nicht in seiner Tätigkeit beschränkt oder sonstwie benachteiligt werde, weil sonst ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 25 Abs. 1 zweiter Satz PVG vorläge.
Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er erachtet sich durch ihn in seinem Recht darauf verletzt, daß eine Personalmaßnahme unterbleibe, die zugleich eine Verwendungsänderung nach § 40 Abs. 2 und 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und eine Versetzung gemäß § 27 Abs. 1 PVG darstelle und gegen diese Bestimmungen sowie gegen § 38 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und den zweiten Satz des § 25 Abs. 1 PVG verstoße.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift erwogen:
In seinen Ausführungen zur behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides knüpft der Beschwerdeführer zunächst an die bereits im erstinstanzlichen Bescheid angezogene Bestimmung des § 23 Abs. 2 des Zollgesetzes 1955 (in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 527/1974) an. Die belangte Behörde scheine, ohne es ausdrücklich zu sagen, der Ansicht zu sein, daß auch der Versetzungsschutz für Personalvertreter nach § 27 Abs. 1 PVG durch § 23 Abs. 2 des Zollgesetzes 1955 durchbrochen werde. Diese Auffassung sei jedoch verfehlt. Letztere Bestimmung gehöre eindeutig zum dienstrechtlichen Bereich (im engeren Sinne), dem das Personalvertretungsrecht seiner Natur nach insoweit konkurrierend gegenüberstehe, als insbesondere dessen Schutzbestimmungen für Personalvertreter sicherstellen sollen, daß dienstrechtlich zulässige Maßnahmen bei ihnen ausgeschlossen würden. Soweit ein dienstrechtlicher Versetzungsschutz bestehe, bedürfe es nicht der Bestimmung des § 27 Abs. 1 PVG, deren einzige Zweckbestimmung ein über das Dienstrechtliche hinausgehender Versetzungsschutz sei. Die Norm müsse daher ihrer Natur nach auch insoweit wirken, als nach § 23 Abs. 2 des Zollgesetzes 1955 Versetzungen zulässig wären. § 27 Abs. 1 PVG schütze nicht nur gegen Versetzungen, sondern auch gegen Dienstzuteilungen. Da § 23 Abs. 2 des Zollgesetzes 1955 seinem Wesen nach „in etwa als Zulässigerklärung von Dienstzuteilungen ohne inhaltliche und zeitliche Beschränkung beschrieben werden könnte“, sei auch davon ausgehend die Wirksamkeit der Schutzbestimmung des § 27 Abs. 1 PVG zu bejahen, eben weil sie auch gegen Dienstzuteilungen wirke.
Dieser Beurteilung kann sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anschließen. Die Vorschrift des § 23 des Zollgesetzes 1955, die zum Abschnitt II des Gesetzes („Zollverwaltung“) gehört und die die Überschrift „Zollwache“ trägt, ist die grundlegende Organisationsnorm für die Zollwache, die im Abs. 1 dieser Gesetzesstelle als ein in Abteilungen gegliederter uniformierter bewaffneter Wachkörper, dem die Überwachung der Zollgrenze und die Beaufsichtigung des Verkehrs über dieselbe obliegt, umschrieben wird.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle können Angehörige der Zollwache unbeschadet ihrer Befugnisse als Zollwacheorgane ständig oder vorübergehend zur Dienstleistung bei Zollämtern als deren Organe herangezogen werden. Die Angehörigen der Zollwache sind, wenn sie nicht selbst zum Leiter des Zollamtes bestellt sind, diesem in allen Angelegenheiten unterstellt, die ihre Dienstleistung beim Zollamt betreffen.
Auch dieser Absatz hat nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes den Charakter einer Organisationsvorschrift. Das ist hinsichtlich des zweiten Satzes schon auf den ersten Blick erkennbar, trifft aber auch auf den ersten Satz zu. Ebensowenig, wie sich die Anführung der „Befugnisse als Zollwacheorgane“ auf subjektive Rechte dieser Organe bezieht, ebensowenig wird mit der Regelung über die Dienstleistung bei Zollämtern der Pflichtenkreis des einzelnen Zollwacheorgans angesprochen. Es handelt sich hier vielmehr um eine inhaltliche Bestimmung des Dienstes der Organe der Zollwache. Ein gesetzliches Wesenselement dieses Dienstes bildet demnach die Dienstleistung bei Zollämtern, die Heranziehung hiefür ist weder eine Dienstzuteilung im Sinne des § 39 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 noch eine solche im Sinne des § 27 Abs. 1 PVG. Es wäre auch nicht einzusehen, warum ein Personalvertreter aus dem Bereich der Zollwache einer diesem Dienst immanenten Standardverwendung entzogen sein soll.
Wie schon im Verwaltungsverfahren, nimmt der Beschwerdeführer auch in der vorliegenden Beschwerde auf das im § 25 Abs. 1 PVG an die Leiter der Dienststellen gerichtete Verbot, die Personalvertreter in der Ausübung ihrer Tätigkeit zu beschränken, Bezug. Die Dienstbehörde habe zur Kenntnis zu nehmen, daß er gemäß dem ausdrücklichen Vorschlag seiner Wählergruppe Kandidat für die Wechseldienst versehenden Beamten gewesen sei. Damit sei erklärt worden, daß er im besonderen die Interessen dieser Beamten wahrnehmen sollte. Dabei könne es nicht als Zufall gewertet werden, daß als der Kandidat mit dieser Zielsetzung ein Beamter genommen worden sei, der selbst Wechseldienst versehe. Daraus folge zwingend, daß es eine Einschränkung seiner Stellung und Tätigkeit als Personalvertreter sei, wenn er von der Verwendung im Wechseldienst abgezogen und ihm anstatt dessen eine Verwendung zugewiesen werde, die nach Normaldienstplan zu versehen sei und ihn dadurch jenem Beamtenkreis entfremde, dessen Interessen er in erster Linie vertreten solle und wolle.
Diesen Ausführungen liegt insofern eine gesetzwidrige Auffassung zugrunde, als für maßgebend erachtet wird, auf welche Weise der Beschwerdeführer von seiner Wählergruppe propagiert wurde. Diese Betrachtungsweise läßt sich mit der Umschreibung des Aufgabenbereiches der Personalvertretung im § 2 PVG nicht in Einklang bringen. Im übrigen ist der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren eine Substantiierung der behaupteten Beeinträchtigung schuldig geblieben, wohingegen der Verwaltungsgerichtshof die einschlägigen Ausführungen der Dienstbehörde erster Instanz zum gegenständlichen Punkt als überzeugend bezeichnen muß.
Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Dienstauftrages vom 22. Februar 1984 unter dem Gesichtspunkt des § 40 Abs. 2 Z. 1 des Beamten‑Dienstrechtsgesetzes 1979 macht der Beschwerdeführer geltend, er hätte in seiner früheren Verwendung bei normalem Gang der Dinge die Beförderung zum Abteilungsinspektor (nach oder mit Erlangung eines entsprechenden Postens) erwarten können, bei der jetzigen Verwendung sei dies nicht der Fall.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Feststellung der Dienstbehörde erster Instanz, daß auch sein früherer Arbeitsplatz als solcher nicht die für eine Beförderung zum Abteilungsinspektor nach der herrschenden Beförderungspraxis erforderliche Wertigkeit aufgewiesen hat. Wäre diese Beförderung aber nicht auf dem früheren Arbeitsplatz, sondern unter der Voraussetzung der Betrauung mit einer anderen Verwendung wahrscheinlich gewesen, so kann im Vergleich mit der nunmehrigen Verwendung nicht von einer zu erwartenden Laufbahnverschlechterung gesprochen werden (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1981, Zl. 81/12/0088, Slg. N. F. Nr. 10.567/A).
Auch in der Frage der Gleichwertigkeit der in Rede stehenden Verwendung im Sinne des § 40 Abs. 2 Z. 2 des Beamten‑Dienstrechtsgesetzes 1979 kann den Einwendungen des Beschwerdeführers kein Erfolg beschieden sein. Auf Grund der Zugehörigkeit beider Verwendungen zur Verwendungsgruppe W 2, im Beschwerdefall sogar zur selben Dienststufe innerhalb derselben wurde von den Verwaltungsinstanzen zutreffend Gleichwertigkeit angenommen (vgl. das bereits oben angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sowie das Erkenntnis vom 7. März 1983, Zl. 82/12/0078). Im erstgenannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, daß eine Ungleichwertigkeit nicht schon daraus abgeleitet werden kann, daß dem Beamten im Gegensatz zu früher keine Bediensteten mehr unterstellt waren. Eine Leitungsfunktion im engeren Sinn, deren Wegfall jedenfalls im hier erörterten Rahmen rechtserheblich wäre, ist in der Verwendung als Abfertigungsgruppenführer nicht zu erblicken. Zu Recht wurde von der belangten Behörde auch die Auffassung vertreten, daß der Wegfall einer Zulage gemäß § 73 b des Gehaltsgesetzes 1956 im gegebenen Zusammenhang ohne rechtliche Bedeutung ist.
Der Beschwerdeführer bezieht sich in seiner Beschwerde schließlich auch noch auf § 40 Abs. 3 des Beamten‑Dienstrechtsgesetzes 1979 und führt aus, daß diese Bestimmung seines Erachtens mit der im selben Gesetzesabschnitt und im selben Regelungszusammenhang stehenden Bestimmung des § 36 zu verstehen sei. Nach Abs. 1 dieser Norm sei jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben sei, mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen. In § 40 Abs. 3 des Beamten‑Dienstrechtsgesetzes 1979 werde zwar nicht an den Begriff „Arbeitsplatz“, sondern an den Begriff „Verwendung“ angeknüpft. Erforderlich sei aber nach letzterer Bestimmung in Verbindung mit dem Abs. 1 des § 40 des Beamten‑Dienstrechtsgesetzes 1979, daß dem Beamten innerhalb von zwei Monaten eine dauernde neue Verwendung zugewiesen werde. Im Sinne des § 36 Abs. 1 des genannten Gesetzes könne das nur die Betrauung mit einem geschäftsordnungsmäßig vorgesehenen Arbeitsplatz bedeuten. Dies sei in seinem Fall nicht geschehen, es sei ihm ohne entsprechenden Arbeitsplatz die Verwendung als Zollevidenzführer zugewiesen worden. Es liege somit auch eine Versetzung im Sinne des § 40 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 vor.
Hiezu genügt es darauf hinzuweisen, daß schon in dem an den Beschwerdeführer ergangenen Dienstauftrag vom 22. Februar 1984 seine neue Verwendung als Zollevidenzführer bestimmt wurde. Daß es diese Verwendung beim Zollamt Lustenau überhaupt nicht gäbe, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht. In einem Bericht des Vorstandes des Zollamtes Lustenau an die vorgesetzte Finanzlandesdirektion vom 5. März 1984, der auch im erstinstanzlichen Bescheid erwähnt wurde, ist ausgeführt, daß der Beschwerdeführer den ihm neu zugewiesenen Arbeitsplatz am 2. März 1984 angetreten, an diesem Tag jedoch ausschließlich Geschäfte der Personalvertretung erledigt habe. Am Montag, dem 5. März, habe er einen Tag Zeitausgleich (Ersatzruhetag) abgewickelt. Bei einem Gespräch über seine weitere dienstliche Verwendung in der Zollevidenzstelle habe sich ergeben, daß jeder Dienstag für Aufgaben der Personalvertretung im Rahmen des Dienststellenausschusses beansprucht werde. Jeder Mittwoch sei besetzt mit den Vorbereitungen für die Fachausschußsitzung, die wöchentlich stattfinde. Jeden Donnerstag werde eine Fachausschußsitzung abgehalten, an der der Beschwerdeführer teilnehmen müsse. Für die Dienstgeschäfte des Zollamtes stünden dem Beschwerdeführer somit nur der Montag und der Freitag zur Verfügung, aber auch von diesen Tagen sei einer abzustreichen, weil dem Beschwerdeführer mit Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen für gewerkschaftliche Tätigkeit wöchentlich ein Tag Dienstbefreiung zugestanden worden sei. Die Mitarbeit in der Zollevidenzstelle werde also gleich Null sein. Weiters ist einem Aktenvermerk der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg über eine vom Vorstand des Zollamtes Lustenau am 18. Juli 1984 fernmündlich eingeholte Auskunft zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer bis dahin seine Tätigkeit in der Evidenzstelle noch nicht begonnen habe. Er habe an den zwei Tagen pro Woche, die er nicht für Personalvertretungs- bzw. Gewerkschaftsgeschäfte beansprucht habe, laufend Urlaub genommen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist es vor diesem gesamten Hintergrund nicht leicht zu verstehen, daß der Beschwerdeführer die Betrauung mit einem in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatz vermißt. Da dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit seiner Abberufung eine neue Verwendung zugewiesen worden ist, erübrigen sich weitere Erörterungen zu § 40 Abs. 3 des Beamten‑Dienstrechtsgesetzes 1979.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, daß sich die belangte Behörde nur mit einem Teil seines Berufungsvorbringens auseinandergesetzt habe. Dies ist zwar zutreffend, die belangte Behörde hätte aber auch bei Vermeidung dieses Mangels nicht zu einem anders lautenden Bescheid gelangen können.
Da sich die Beschwerde demnach insgesamt als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 17. März 1986
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