Normen
GehG 1956 §30c Abs1
GehG 1956 §30c Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1986:1985120086.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Vizeleutnant in einem öffentlich‑rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Krankenrevier X‑Kaserne in L.
Der Beschwerdeführer ist dort auf dem Arbeitsplatz „Dienstführender Sanitätsunteroffizier Krankenrevier und Sanitätsunteroffizier“ (OrgPlanNr. F 15, PosNr. 402) diensteingeteilt.
Mit Eingabe vom 9. September 1983 beantragte er die „Zuerkennung“ der Pflegedienst‑Chargenzulage gemäß § 30 c Abs. 1 und 2 des Gehaltsgesetzes 1956.
Mit Bescheid vom 7. November 1983 stellte das Korpskommando II als Dienstbehörde erster Instanz fest, daß der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die Pflegedienst‑Chargenzulage habe.
Innerhalb offener Frist erhob der Beschwerdeführer Berufung, über die die belangten Behörde vorerst nicht entschied. Erst nachdem der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht hatte, erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen, der Bescheid der ersten Instanz bestätigt und festgestellt wurde, daß der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Pflegedienst‑Chargenzulage habe.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellt die belangte Behörde vorerst die Rechtlage dar. Dann gibt sie - wie folgt zusammengefaßt - die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides wieder:
Für die dem Planstellenbereich der belangten Behörde angehörenden Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des Krankenpflegegesetzes berechtigt seien, sei mit Erlaß vom 10. Juli 1979 (Verordnungsblatt Nr. 163/1979) festgelegt, daß die Pflegedienst‑Chargenzulage nur bei Ausübung von Tätigkeiten in der entsprechenden Einteilung bei einer Heeressanitätsanstalt oder im Heeresspital gebühre.
Der Beschwerdeführer sei im Krankenrevier als Dienstführender Sanitätsunteroffizier diensteingeteilt. „Krankenrevier“ sei die Bezeichnung für eine, in Berücksichtigung der organisatorischen und dienstlichen Gegebenheiten eingerichtete ärztliche Ordination, der Räumlichkeiten zur Aufnahme leicht kranker, häuslich zu pflegender Patienten angeschlossen seien. Die getrennte Unterbringung von Soldaten mit beeinträchtigtem Gesundheitszustand im unmittelbar örtlichen Zusammenhang mit der ärztlichen Ordination sei deshalb zweckmäßig und zwingend, weil die militärisch eigentümlichen Unterbringungsverhältnisse keine entsprechende Betreuung und Schonung eines Erkrankten gewährleisten würden.
Diese Organisation sei aber einem Stationsbetrieb in einem Spital nicht vergleichbar. Im Krankenrevier untergebrachte Soldaten seien grundsätzlich in der Lage, sich selbst hygienisch zu versorgen, die Toilette aufzusuchen, ihre Mahlzeiten einzunehmen und bedürften keiner im Sinne des Krankenpflegefachdienstes qualifizierten Pflege, wohl aber einer gewissen Betreuung und insbesondere einer dienstlichen Aufsicht. Diese Betreuung bestehe in der gewissenhaften Wahrnehmung der ärztlich verordneten Behandlung, der Abgabe der verordneten Medikamente, des Messens der Körpertemperatur, des Zählens des Pulses und anderer Verrichtungen und schließe mit ein, daß die Verpflegung zugeführt, allenfalls Tee gekocht werde und andere Hilfsverrichtungen erfolgten, wie sie in einer Familie auch durch Angehörige in vergleichbarer Weise vorgenommen würden.
Den Befehl zur Unterbringung im Krankenrevier könne der Arzt oder der jeweils zuständige militärische Kommandant geben. über die Entlassung entscheide der Arzt. Patienten, die einer fortlaufenden ärztlichen Aufsicht oder einer fortlaufenden besonderen Pflege bedürfen, seien in die Heeressanitätsanstalt, das Heeresspital oder in eine zivile Krankenanstalt einzuweisen. Das Krankenrevier sei militärisch gesehen eine Unterkunft für dienstunfähige Soldaten, es gäbe keine einer Bettenstation einer Krankenanstalt vergleichbare Station zur Aufnahme von Patienten. Das Krankenrevier sei daher weder Bestandteil einer Krankenanstalt, noch fänden die Bestimmungen des Krankenanstaltengesetzes auf das Krankenrevier Anwendung, was auch aus dem Erlaß der belangten Behörde vom 17. Juni 1982, Verordnungsblatt Nr. 154, ersichtlich sei. Dementsprechend seien auch in den Organisationsplänen der Krankenreviere keine Arbeitsplätze für Pfleger oder Oberpfleger ausgewiesen. Dem jeweiligen Arzt, der die Ordination leite, stehe organisationsgemäß eine Ordinationshilfe - als solche könnte auch ein im Sanitätshilfsdienst qualifizierter Soldat eingesetzt werden - zur Verfügung. Nach Möglichkeit werde aber ein hochrangiger Sanitätsunteroffizier für die fachlich‑militärischen und Dienstaufsichtsbelange eingeteilt. Darüber hinaus seien Versorgungsaufgaben durchzuführen und administrative Tätigkeiten wahrzunehmen.
Da Erkrankte, die einer Pflege im Sinne des Krankenpflegefachdienstes bedürfen, grundsätzlich nicht in ein Krankenrevier aufzunehmen seien, obliege die medizinische Betreuung nach Dienst Grundwehrdienern, die nur im Sanitätshilfsdienst ausgebildet seien. Sanitätsfachdienstpersonal sei nur dann einzuteilen, wenn Patienten mit einer Körpertemperatur über 38 Grad (Erkältungskrankheiten), Patienten mit voraussichtlich fortschreitenden entzündlichen Prozessen sowie Patienten, bei denen allenfalls auch eine Verschlimmerung ihres Zustandes erwartet werden könnte, sowie wenn mehr als 10 Patienten zu betreuen wären. Im letzteren Fall seien hiefür aber militärische und nicht medizinische Erfordernisse maßgebend.
Gegen den erstinstanzlichen Bescheid - so führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiters aus - habe der Beschwerdeführer insbesondere unter Hinweis auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Jänner 1979, Zl. 2007/77, mit dem einem „Ambulanzoffizier einer Heeressanitätsanstalt“ die Pflegedienst‑Chargenzulage „zuerkannt“ worden sei, Berufung erhoben.
Der Verwaltungsgerichtshof habe in Entsprechung der gegebenen fachlichen und organisatorischen Verhältnisse seinerzeit der Auffassung zugeneigt, daß der Ambulanzunteroffizier einer Heeressanitätsanstalt eine überwiegend sanitätsfachdienstliche Tätigkeit im Rahmen der ärztlichen Organisation ausübe und ihm dazu weiteres Fachpersonal zur Ausübung seiner Tätigkeit ständig unterstellt sei.
Die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung, die Nichtanerkennung seiner Tätigkeit als gleichwertig mit jener eines Ambulanzunteroffiziers in einer Heeressanitätsanstalt würde dem Gleichheitsprinzip widersprechen, sei irrig. Dies unter anderem deshalb, weil die Ambulanz in der Heeressanitätsanstalt im Sinne des Krankenanstaltengesetzes zu verstehen sei. Auf das Krankenrevier würden aber die Rechtsvorschriften für Krankenanstalten keine Anwendung finden. Überdies werde vom Beschwerdeführer nicht gleiches mit gleichem, nämlich Krankenrevier mit Krankenrevier, sondern ungleiches, nämlich eine Heeressanitätsanstalt mit einem Krankenrevier, verglichen.
Die vom Beschwerdeführer angeführte Gegebenheit, daß er für die Dienstaufsicht des zugeteilten Personals, bestehend aus 10 Sanitätsunteroffizieren, 3 Chargen und 5 Wehrmännern zuständig wäre, treffe nur fallweise zu.
Das vom Beschwerdeführer als dienstführendem Sanitätsunteroffizier zu betreuende Krankenrevier sei eine Einrichtung im Rahmen des Kasernenkommandos mit einem Arzt und einem Unteroffizier für die Ordinationsbelange und einem Unteroffizier für die Wahrnehmung der Arbeiten im Bereich der Krankenzimmer. Demnach unterstünde dem Beschwerdeführer ständig nur 1 Sanitätsunteroffizier, wobei zu bemerken sei, daß dieser seit Monaten dienstunfähig sei. Bei dem weiteren Personal handle es sich um Sanitätspersonal der in der Kaserne untergebrachten Einheiten, das grundsätzlich und organisatorisch dem jeweiligen Gruppenkommandanten unterstellt sei. Dieser teile dieses Sanitätspersonal dann im Krankenrevier und in der Ordination ein, wenn es der Dienstbetrieb in der Einheit zweckmäßig erscheinen lasse.
Die vom Beschwerdeführer angeführte Auslastung des Krankenreviers entspreche dem durchschnittlichen, der Erfahrung auf Grund des Belages der Kaserne entsprechenden Hundertsatz. Die zahlenmäßige Größe der ambulant zu beurteilenden und zu betreuenden Patienten sage aber nichts über den Schweregrad der Gesundheitsstörung aus. Der Arzt habe in erster Linie nur zu beurteilen, ob der Soldat gesund, krank, eingeschränkt dienstfähig oder dienstunfähig sei. Die besonderen militärischen Verhältnisse führten in der Regel auch zu einer im Gegensatz zum zivilen Bereich hohen ambulanten Frequenz und Inanspruchnahme der ärztlichen Ordination in den Kasernen.
In jedem Bundesland, ausgenommen Vorarlberg und Burgenland, seien Heeressanitätsanstalten, das seien Krankenanstalten nach dem Krankenanstaltenrecht, eingerichtet, die neben der ambulanten Untersuchung und Behandlung auch stationäre Behandlungen für leichte bis mittelschwere Behandlungsfälle wahrzunehmen hätten. Schwere Erkrankungsfälle oder Fälle, die einen besonderen qualifizierten und zeitlichen Pflegeaufwand erfordern würden, seien grundsätzliche in zivile Krankenanstalten einzuweisen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht. Er sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Pflegedienst-Chargenzulage nach § 30 c des Gehaltsgesetzes 1956 durch unrichtige Anwendung dieser Bestimmung sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet, und kostenpflichtige Abweisung beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 30 c Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt Beamten des Krankenpflegefachdienstes, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des Krankenpflegegesetzes in der jeweils geltenden Fassung berechtigt sind, für die Dauer der Ausübung einer der im Abs. 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine ruhegenußfähige Pfegedienst‑Chargenzulage. Nach dem genannten Abs. 2 ist eine Pflegedienst-Chargenzulage für 1. Stationspfleger, 2. Oberpfleger und 3. Pflegevorsteher vorgesehen. Die genannte Bestimmung wurde durch Art. 1 Z. 11 der 26. Gehaltsgesetznovelle, BGBl. Nr. 318/1973, mit Wirkung ab 1. Jänner 1972 in Kraft gesetzt. Aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, betreffend die 26. Gehaltsgesetz‑Novelle, ergibt sich, daß mit der Pflegedienst‑Chargenzulage die mit der Ausübung höherer Funktionen verbundene verantwortungsvollere Tätigkeit abgegolten werden soll. Diese Zulage soll daher inhaltlich der Verwendungszulage gemäß § 30 a des Gehaltsgesetzes 1956 entsprechen.
Maßgebend für den Anspruch auf Pflegedienst‑Chargenzulage sind also vorerst zwei Voraussetzungen, nämlich 1. daß der Beamte zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des Krankenpflegegesetzes berechtigt ist und 2. daß er durch die Funktionsumschreibung im Abs. 2 näher bestimmte qualifizierte Tätigkeiten, die - wie sich aus dem Gesamtzusammenhang ergibt - dem Krankenpflegefachdienst im Sinne des Krankenpflegegesetzes zugeordnet sein müssen, ausübt.
Die belangte Behörde geht - wie der Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist - in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Behörde von der Rechtsauffassung aus, daß die Pflegedienst‑Chargenzulage nur für die Erbringung von Leistungen qualifizierter Art, nämlich des Krankenpflegefachdienstes (und nicht nur des Hilfsdienstes) in der in Abs. 2 des § 30 c des Gehaltsgesetzes durch Angabe der Funktion umschriebenen Art, gebührt. Sie sieht in der Tätigkeit des Beschwerdeführers insbesondere deshalb und im Gegensatz zu dem vom Beschwerdeführer als Vergleichsfall genannten, vom Verwaltungsgerichtshof behandelten Fall (Erkenntnis vom 31. Jänner 1979, Zl. 2007/77) keine derartig qualifizierte, weil auf Krankenreviere die Rechtsvorschriften für Krankenanstalten keine Anwendung finden. Dem folgend dürfen in Krankenrevieren daher nur leichtere Fälle behandelt werden; Fälle, die qualifiziertere Betreuung erfordern, wären von den Heeressanitätsanstalten wahrzunehmen bzw. in zivile Krankenanstalten einzuweisen. Der Einsatz des Beschwerdeführers als Sanitätsunteroffizier erfolge in erster Linie aus militärischen und nicht aus medizinischen Gründen.
Dieser nicht als rechtswidrig erkennbaren Überlegung setzt die Beschwerde nur die Behauptung entgegen, daß zwar die Vergleichbarkeit der Krankenreviere mit einer Krankenstation durchschnittlicher Art nicht gegeben sei, wohl aber mit einer Pflegeanstalt oder einem Ambulatorium, weil auch dort nur leichtere Fälle behandelt würden. Die Beschwerde will dann aus der Darstellung der belangten Behörde über die in einem Krankenrevier zu behandelnden Fälle selbst, ohne eigene nähere Angaben, den Schluß ziehen, daß im gegenständlichen Krankenrevier sehr wohl auch Patienten mit erheblichen Krankheiten in einem akuten Stadium behandelt würden. Die Notwendigkeit für den Einsatz eines hochrangigen Sanitätsunteroffiziers sieht die Beschwerde im Gegensatz zum angefochtenen Bescheid nur hinsichtlich der Hochrangigkeit militärisch begründet; ansonsten stünde der sanitätsdienstliche Charakter der Verwendung, der durch die Fachausbildung und die Art und Zahl der den Beschwerdeführer unterstellten Soldaten unterstrichen werde, im Vordergrund.
Dieses Vorbringen kann die inhaltliche Rechtswidrigkeit nicht darlegen. Auch der Beschwerdeführer anerkennt, daß keine Vergleichbarkeit eines Krankenreviers mit einer Krankenanstalt durchschnittlicher Art gegeben sei. Der Hinweis auf die in einem Krankenrevier zu betreuenden Pflegefälle bringt ‑ abgesehen von der inhaltlich nicht überzeugenden Sachlage - insbesondere keinen Beweis dafür, daß der Beschwerdeführer in überwiegendem Maße Krankenpflegefachdienst zu leisten habe. Dieser Mangel des Beweises, der aber offenbar der Tätigkeit des Beschwerdeführers selbst anhaftet, kann auch durch Hinweise auf die angebliche, aber auch nicht näher dargelegte Vergleichbarkeit der Tätigkeit des Beschwerdeführers mit anderen Fällen (Pflegeanstalten, Ambulatorien) nicht ersetzt werden. Auf Grund dieser von der belangten Behörde vorgenommenen und nicht als rechtswidrig erkannten Überlegungen zur grundsätzlichen Wertigkeit der sanitätsdienstlichen Tätigkeiten in einem Krankenrevier kommt der Frage der Zahl der Patienten ebenso wie der Zahl und der Ausbildung der dem Beschwerdeführer unterstellten Soldaten keine entscheidungswesentliche Bedeutung mehr zu.
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsüberlegungen sowie dessen, daß die belangte Behörde den für die Beurteilung der Rechtsfrage maßgebenden Sachverhalt zwar im wesentlichen nur auf die Stellungnahme der Abteilung Sanitätswesen stützt, aber der Beschwerdeführer inhaltlich nichts vorbringt, was zu einer anderen Beurteilung geführt hätte, kommt auch der behaupteten verfahrensrechtlichen Mangelhaftigkeit keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu.
Da somit weder die behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit noch die behauptete Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erkannt werden konnte, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.
Wien, am 21. April 1986
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