VwGH 85/11/0290

VwGH85/11/02909.4.1986

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Dorner, Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Berger, über die Beschwerde des AS in Wien, vertreten durch Dr. Walter Papis, Rechtsanwalt in Wien I, Mahlerstraße 7, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 8. Oktober 1985, Zl. MA 70‑VIII/Sch 48/85, betreffend Weiterbelassung eines Kraftfahrzeugkennzeichens, zu Recht erkannt:

Normen

KFG 1967 §37 Abs1
KFG 1967 §43
KFG 1967 §43 Abs3
KFG 1967 §44
KFG 1967 §48

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1986:1985110290.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,‑‑ binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Von der Bundespolizeidirektion Wien (Verkehrsamt) waren für den Beschwerdeführer und CW mit dem Wechselkennzeichen W nnn ein Kombi, VW 170, und ein Pkw, Alfa Romeo, zum Verkehr zugelassen worden.

Mit zwei gleichlautenden Bescheiden vom 16. November 1984, von denen der eine an den Beschwerdeführer und der andere an CW adressiert war, hob die Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, die Zulassung zum Verkehr für den genannten Kombi, VW170, gemäß § 44 Abs. 2 lit. g KFG 1967 auf, weil dieses Fahrzeug „zurückgegeben“ worden und daher der Beschwerdeführer bzw. CW nicht mehr dessen rechtmäßiger Besitzer sei.

Ebenfalls mit zwei gleichlautenden Bescheiden vom 19. November 1984, von denen der eine an den Beschwerdeführer und der andere an CW adressiert war, hob die Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, auch die Zulassung zum Verkehr für den Pkw, Alfa Romeo, gemäß § 44 Abs. 2 lit. g KFG 1967 auf, weil auf Grund von Erhebungen angenommen werden müsse, daß CW das Fahrzeug nicht vom Standort Wien aus betreibe, und sie ihrer Verpflichtung gemäß § 43 Abs. 4 lit. b leg. cit., das Fahrzeug abzumelden, nicht nachgekommen sei.

Gegen beide (an ihn zugestellten) Bescheide erhob der Beschwerdeführer einen als Berufung zu wertenden „Einspruch“.

Unter Bezugnahme auf beide Bescheide richtete der Beschwerdeführer in der Folge an die Bundespolizeidirektion Wien (Verkehrsamt) die schriftliche Eingabe vom 7. März 1985, in der er erklärte, er „ersuche höflichst um das von mir seit achtzehn Jahren verwendete Kennzeichen W nnn behalten zu dürfen und ziehe gleichzeitig meinen Einspruch vom 30.11.1984 gegen die Aufhebung der Zulassung zurück“.

Mit Bescheid vom 22. August 1985 wies die Bundespolizeidirektion Wien (Verkehrsamt) „den Antrag auf Weiterbelassung des Kennzeichens W nnn gemäß § 6 Abs. 1 AVG 1950 wegen Unzuständigkeit zurück“. Nach Hinweis auf die erfolgte Aufhebung der Zulassung hinsichtlich beider Fahrzeuge, die Zurückziehung der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers und die Bestimmung des § 37 Abs. 1 KFG 1967 wurde dieser Bescheid damit begründet, daß die Zuweisung der Kennzeichen durch die Behörde zu erfolgen habe, die Weiterbelassung von Kennzeichen, welche von der Behörde bei früheren Zulassungen gemäß § 48 leg. cit. zugewiesen, diese Zulassungen jedoch bereits aufgehoben worden seien, das Gesetz nicht vorsehe, und der Antrag des Beschwerdeführers wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen gewesen sei, da die Behörde gemäß § 6 Abs. 1 AVG 1950 ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen habe.

Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab der Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 8. Oktober 1985 keine Folge; der erstinstanzliche Bescheid wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 „mit der Maßgabe bestätigt, daß der Antrag vom 7. März 1985 auf Weiterbelassung des Kennzeichens W nnn als unzulässig zurückgewiesen wird“. In der Begründung ihres Bescheides ging die belangte Behörde davon aus, daß die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Erstbehörde zur Behandlung des „eingebrachten Antrages gemäß § 43 Abs. 3 KFG 1967“ gegeben (gewesen) sei. Die Bescheide hinsichtlich der Aufhebung der Zulassung beider Kraftfahrzeuge seien sowohl gegenüber dem Beschwerdeführer als auch gegenüber CW rechtskräftig und vollstreckbar. Eine sinngemäße Geltung des § 43 Abs. 3 KFG 1967 für die Aufhebung der Zulassung sehe das Gesetz nicht vor, „zumal diese Bestimmung ausdrücklich von der ABMELDUNG spricht und eine sinngemäße Geltung nur hinsichtlich der Bestätigung der Abmeldung statuiert ist“. Im übrigen wäre der Beschwerdeführer nicht allein über das gegenständliche Kennzeichen antragsberechtigt, da er nicht alleiniger Zulassungsbesitzer gewesen sei; zu einer Antragstellung nach § 43 Abs. 3 KFG seien bei mehreren Zulassungsbesitzern dies nur in ihrer Gesamtheit berechtigt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Vorauszuschicken ist, daß mit Rücksicht auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides die Erstbehörde nicht nur über die Frage ihrer Zuständigkeit, sondern auch über die Zulässigkeit des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages eine Entscheidung getroffen hat, wobei sie lediglich den rechtlich unrichtigen Schluß, sie sei hiefür unzuständig, gezogen hat, und damit die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides auch „in der Sache“ im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG 1950 entschieden hat.

Den Ausführungen in der Beschwerde, die sich darauf beziehen, daß die Aufhebung der Zulassung hinsichtlich beider Kraftfahrzeuge aus näher angeführten Gründen. zu Unrecht erfolgt sei, ist entgegenzuhalten, daß Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ausschließlich die Überprüfung des angefochtenen Bescheides, nicht aber auch die Überprüfung dieser Aufhebungsbescheide auf ihre Rechtmäßigkeit ist, sodaß darauf nicht eingegangen werden kann. Wenn der Beschwerdeführer weiters den Standpunkt vertritt, es seien, aus ebenfalls näher angeführten Gründen, diese Aufhebungsbescheide noch nicht rechtskräftig und vollstreckbar, so übersieht er, daß bei Richtigkeit dieser Behauptung seinem Antrag vom 7. März 1985 von vornherein der Boden entzogen wäre, weshalb er in diesem Fall durch die Abweisung seines Antrages auch nicht in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt wäre. Mit der Zulassung eines Kraftfahrzeuges zum Verkehr ist nämlich gemäß den §§ 37 Abs. 1 und 48 KFG 1967 die Zuweisung eines bestimmten Kennzeichens verbunden, die solange Gültigkeit hat, bis es zur Abmeldung des betreffenden Fahrzeuges nach § 43 Abs. 1 leg. cit. oder zur Aufhebung seiner Zulassung zum Verkehr gemäß § 44 leg. cit. kommt, wobei in einem solchen Falle gemäß Abs. 5 zweiter Satz der zuletzt genannten Gesetzesstelle als Tag der Aufhebung der Zulassung der Tag des Eintrittes der Vollstreckbarkeit des Aufhebungsbescheides (Abs. 3 und 4) gilt. Bis dahin besteht schon auf Grund der noch aufrechten Zuweisung des Kennzeichens ein Rechtsanspruch „auf Weiterbelassung des Kennzeichens“, ohne daß eine Notwendigkeit für eine darauf gerichtete Antragstellung gegeben ist. Für das allfällige (bei Stellung des Antrages vom 7. März 1985 seiner Diktion nach nicht verfolgte) Anliegen des Beschwerdeführers, das Kennzeichen weiterverwenden zu dürfen, obwohl die Behörde von der rechtswirksamen Aufhebung der Zulassung ausgeht, diese aber seiner Meinung nach noch nicht endgültig feststeht, findet sich im Kraftfahrgesetz 1967 keine entsprechende Rechtsgrundlage; diesbezüglich muß der Beschwerdeführer auf die ihm und der weiteren Zulassungsbesitzerin zugestandenen bzw. allenfalls noch zustehenden Möglichkeiten der Bekämpfung der Aufhebungsbescheide verwiesen werden (vgl. hinsichtlich der Auswirkungen einer Rechtsgemeinschaft bei mehreren Zulassungsbesitzern für den Fall der Aufhebung der Zulassung eines Kraftfahrzeuges zum Verkehr das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 1981, Slg. Nr. 10542/A).

Dem Kraftfahrgesetz 1967 kann nicht entnommen werden, daß ein Rechtsanspruch auf die Zuweisung eines bestimmten Kennzeichens besteht, es sei denn, es liegt der Fall des § 43 Abs. 3 leg. cit. vor, wonach das Kennzeichen auf Antrag des Zulassungsbesitzers längstens sechs Monate, gerechnet vom Tag der Abmeldung an, freizuhalten und dem Antragsteller für ein anderes Fahrzeug derselben Untergruppe (§ 3), dessen Zulassung er vor Ablauf der Frist von sechs Monaten beantragt hat, zuzuweisen ist. Diese Bestimmung steht eindeutig im Regelungszusammenhang mit einer vom Zulassungsbesitzer im Sinne der Abs. 1 und 2 in die Wege geleiteten Abmeldung seines Fahrzeuges und kann - wie die belangte Behörde mit Recht erkannt hat - nicht auch auf die Fälle einer Aufhebung der Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr übertragen werden. Ist daher auf Grund rechtswirksamer Aufhebung der Zulassung beider Fahrzeuge, für die ein Wechselkennzeichen zugewiesen wurde (§ 48 Abs. 2 KFG 1967), die Zuweisung hinfällig geworden, so kommt eine „Freihaltung“ (und damit die vom Beschwerdeführer begehrte „Weiterbelassung“) des Kennzeichens nicht in Betracht. Mit Recht hat die belangte Behörde bemerkt, daß zwar im § 44 Abs. 5 leg. cit. normiert ist, daß die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 über die Bestätigung der Abmeldung sinngemäß auch für die Aufhebung der Zulassung gelten, eine ähnliche Bezugnahme auf § 43 Abs. 3 aber fehlt. Der Auffassung des Beschwerdeführers, „§ 43 KFG regelt nicht nur die Abmeldung durch Erklärung des Zulassungsbesitzers, das ist die Abmeldung im engeren Sinn, sondern generell die Abmeldung im weiteren Sinn, als Folge der Aufhebung der Zulassung gemäß § 44“, weshalb „§ 43 Abs. 3 KFG auf den Beschwerdefall anwendbar ist“, steht die klare Gesetzeslage der §§ 43 und 44 leg. cit. entgegen, auf Grund deren zwischen der Abmeldung eines Fahrzeuges einerseits und der Aufhebung der Zulassung eines Fahrzeuges zum Verkehr andererseits zu unterscheiden ist. Beiden kommt wohl die gleiche unmittelbare Wirkung in dem Sinne zu, daß die Zulassung ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr existiert (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 1981, Zl. 02/3841/80), sodaß es aber nach erfolgter Aufhebung der Zulassung nicht mehr zusätzlich einer Abmeldung bedarf. Der Verwaltungsgerichtshof findet es im übrigen auch sachlich gerechtfertigt, daß nur im Falle der Abmeldung, nicht aber auch in dem der Aufhebung der Zulassung dem bisherigen Zulassungsbesitzer die Regelung des § 43 Abs. 3 KFG 1967 zugute kommt, weil in jenem Falle das Erlöschen der Zulassung auf seine eigene Initiative zurückzuführen ist. Daß vor der Aufhebung der Zulassung eine für den Beschwerdeführer und CW wirksame Abmeldung beider Fahrzeuge (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Juni 1984, Zl. 82/11/0135) vorgenommen worden sei, wurde nie behauptet, abgesehen davon, daß aus der Aktenlage gar nicht hervorgeht, daß der Beschwerdeführer die Zulassung eines anderen Fahrzeuges vor Ablauf der Frist des § 43 Abs. 3 leg. cit. beantragt hat. Insofern sich aus seinem Vorbringen darauf schließen läßt, daß sein Bestreben dahin geht, daß die Zulassung des Pkw, Alfa Romeo, mit dem zugewiesenen Kennzeichen ausschließlich für ihn bestehen bleibt, hat dieses Anliegen mit einer „Freihaltung“ des Kennzeichens nach § 43 Abs. 3 leg. cit. nichts zu tun, sondern betrifft die Rechtswirksamkeit der Aufhebung der Zulassung dieses Fahrzeuges selbst.

Da die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Soweit Entscheidungen zitiert wurden, die nicht in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes veröffentlicht worden sind, wird an Art. 14 Abs. 4 und 7 seiner Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, erinnert.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.

Wien, am 9. April 1986

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