VwGH 85/09/0180

VwGH85/09/018019.11.1986

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Kirschner, Dr. Griesmacher, Mag. Meinl und Dr. Germ als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Gyenge, über die Beschwerde des W H in O, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien I, Franz-Josefs Kai 5, gegen den Bescheid der Dienstbeurteilungsoberkommissi on beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom 21. Juni 1985, Zl. PersR-32269/56-1985/Bum, betreffend Dienstbeurteilung für das Kalenderjahr 1981, zu Recht erkannt:

Normen

DP §14
DP §19

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1986:1985090180.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Amtsrat in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bundesland Oberösterreich; seine Dienststelle ist das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 11. April 1983 hatte die belangte Behörde die Gesamtbeurteilung des Beschwerdeführers für das Jahr 1981 auf Grund der Dienstbeschreibung vom 18. Februar 1982 mit "sehr gut" festgestellt.

Diesen Bescheid hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 31. Oktober 1984, Zl. 83/09/0087, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.

Im fortgesetzten Berufungsverfahren richtete die belangte Behörde an die Landesanstaltendirektion das Schreiben vom 18. Februar 1985, in dem um die Beantwortung folgender Fragen ersucht wurde:

1. Trifft es zu, daß der Beschwerdeführer im Beurteilungszeitraum durch das Ausscheiden eines Mitarbeiters aus der Arbeitsgruppe wesentliche Aufgaben aus dessen Fachgebiet mitbearbeiten mußte?

2. Um welche Aufgaben (Inhalt, Umfang, Schwierigkeitsgrad etc.) handelte es sich dabei?

3. Über welchen Zeitraum hinweg mußte der Beschwerdeführer diese zusätzlichen Aufgaben übernehmen?

4. Mußte der Beschwerdeführer diese Aufgaben ausschließlich zusätzlich zu seinen bisherigen mitübernehmen oder wurde er auf anderen Gebieten entlastet?

5. War der Beschwerdeführer bis zur Übernahme der Zusatzaufgaben mit seinem eigentlichen Aufgabengebiet voll ausgelastet?

6. Handelte es sich bei der Übernahme der Zusatzaufgaben um eine "weitere starke Belastung", die ein besonderes Maß an Fleiß, Ausdauer und Gewissenhaftigkeit sowie ein besonders hohes Arbeitstempo erforderte?

7. Wie hat der Beschwerdeführer in der Zeit der zusätzlichen Belastung seine Aufgaben bewältigt?

Der Leiter der Landesanstaltendirektion beantwortete dieses Ersuchen mit Schreiben vom 21. März 1985. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, vom Inhalt dieses Schreibens Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, und gab die schriftliche Stellungnahme vom 16. April 1985 ab.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers neuerlich gemäß § 20 Abs. 3 der Dienstpragmatik in der Fassung des Art. II Z. 1 der 18. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. für Oberösterreich Nr. 70/1973, ab und bestätigte die Gesamtbeurteilung "sehr gut" für das Kalenderjahr 1981. In der Begründung ging die belangte Behörde von folgenden Feststellungen und Erwägungen aus:

Das ergänzende Ermittlungsverfahren habe ergeben, daß der Beschwerdeführer ab 1. Jänner 1980 das Aufgabengebiet eines Bediensteten der Abteilung Landesanstaltendirektion zur Gänze und das Aufgabengebiet des anderen Bediensteten dieser Abteilung zum Teil übernommen habe. Da der Begründung des Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisses vom 31. Oktober 1984 zu entnehmen sei, daß schon die bloße Tatsache der Übernahme von Aufgaben eines ausgeschiedenen Mitarbeiters für sich allein eine Bewertung des Punktes 3 mit "ausgezeichnet" rechtfertige, habe die belangte Behörde beschlossen, diesen Punkt mit "ausgezeichnet" zu bewerten. Es sei daher weiters zu prüfen, ob diese Änderung in der Bewertung eines Einzelpunktes Auswirkungen auf die Gesamtbeurteilung gehabt habe.

§ 19 Abs. 3 der Dienstpragmatik in der oben bezeichneten Fassung schreibe vor, daß bei der Festsetzung der Gesamtbeurteilung grundsätzlich neun Punkte zu berücksichtigen seien; eine Gewichtung der Art, daß einem dieser Punkte der Vorrang vor allen übrigen zukomme, sei im Gesetz nicht enthalten. Die belangte Behörde habe auf Grund des Ergebnisses des bisherigen Verfahrens und der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, daß die Einzelpunkte 1, 2, 5 und 6 mit "sehr gut", die Einzelpunkte 4 und 7 mit "gut" und Punkt 3 mit "ausgezeichnet" zu bewerten gewesen seien. Punkt 8 sei nicht zu bewerten. Die Bewertung des Punktes 9 (Erfolg der Verwendung) stehe in engem Zusammenhang mit den übrigen Einzelpunkten. Da sich die Bewertung in Punkt 3 geändert habe, sei zu prüfen, ob sich daraus auch eine Änderung des Punktes 9 ergebe.

Welche der Einzelbewertungspunkte für den Punkt 9 von besonderer Bedeutung seien, hänge von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab, insbesondere von der Art der Verwendung des Beamten. Der Beschwerdeführer habe, wie sich insbesondere aus der Dienstpostenbeschreibung ergebe, eine Tätigkeit ausgeübt, bei der die Einzelpunkte 1 bis 6 von entscheidendem Einfluß auf die Bewertung des Punktes 9 seien. Eine Gesamtwürdigung der Bewertung in diesen Punkten ergebe keinen Anhaltspunkt dafür, daß in Punkt 9 ein "Ausgezeichnet" gerechtfertigt wäre. Der Punkt 3 sei nur einer von mehreren Einzelpunkten, die für die Bewertung des Punktes 9 von entscheidender Bedeutung seien. Seine Änderung allein könne daher eine Änderung des Kalküls in Punkt 9 nicht bewirken. Auch das ergänzende Ermittlungsverfahren habe nichts hervorgebracht, was eine Bewertung in Punkt 9 mit "ausgezeichnet" zulassen würde. Bei dieser Konstellation - "ausgezeichnet" in einem Punkt, "sehr gut" in fünf Punkten und "gut" in zwei Punkten - sei aber eine Abänderung der Gesamtbeurteilung auf "ausgezeichnet" nicht möglich, weil dies eine vom Gesetz nicht beachsichtigte weitgehende Außerachtlassung der Einzelpunkte 1, 2, 4 bis 7 und 9 wäre. An diesem Ergebnis wurde sich auch dann nichts ändern, wenn Punkt 9 mit "ausgezeichnet" bewertet würde, denn dann würden noch immer zwei "ausgezeichnet" vier "sehr gut" und zwei "gut" gegenüberstehen. Zwar habe der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, daß die Gesamtbeurteilung nicht unbedingt in jedem Fall das arithmetische Mittel der Einzelkalküle sein müsse, sondern daß auch eine Gewichtung zulässig sei. Lauten aber nur ein oder zwei Einzelkalküle auf "ausgezeichnet", die übrigen dagegen nur auf "sehr gut" oder "gut", so könnte nur eine ganz besonders gelagerte Fallkonstellation eine Gesamtbeurteilung mit "ausgezeichnet" rechtfertigen, was allenfalls dann der Fall sein könnte, wenn auf Grund der Verwendung des Beamten die mit "sehr gut" oder "gut" beurteilten Einzelkalküle gegenüber dem bzw. den mit "ausgezeichnet" beurteilten weitgehend bedeutungslos wären. Ein solcher Sachverhalt liegt aber hier nicht vor. Für jene Aufgaben, die der Beschwerdeführer im Beurteilungszeitraum bearbeitet habe, seien alle durch die Einzelkalküle bewerteten Leistungen und Eigenschaften ungefähr von gleicher Bedeutung. Die Richtigkeit dieser Auffassung ergebe sich auch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. März 1965, Zl. 1699/63.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf ausgezeichnete Dienstbeurteilung für das Kalenderjahr 1981 gemäß § 19 Abs. 4 Z. 1 der Dienstpragmatik in der Fassung nach Art. II Z. 1 der 18. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 70/1973, durch unrichtige Anwendung dieser Bestimmungen sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung und die Bescheidbegründung verletzt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und über die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift erwogen:

Gemäß § 18 Abs. 1 der Dienstpragmatik in der Fassung des Art. II der 18. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. für Oberösterreich Nr. 70/1973, ist als Grundlage für die Dienstbeurteilung eine mit der erforderlichen Begründung versehene Dienstbeschreibung zu verfassen, welche auf die nach § 19 Abs. 3 und 4 bei der Dienstbeurteilung zu berücksichtigenden Umstände abzustellen ist.

Bei der Entscheidung der Dienstbeurteilungskommission sind gemäß § 19 Abs. 3 DP in der oben angeführten Fassung zu berücksichtigen:

1. die fachlichen Kenntnisse, insbesondere der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften;

  1. 2. die Fähigkeiten und die Auffassung;
  2. 3. Fleiß, Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verläßlichkeit, Verantwortungsbewußtsein und Arbeitstempo;
  3. 4. Bewährung im Parteienverkehr und Außendienst;
  4. 5. Ausdrucksfähigkeit (schriftlich und mündlich) in der deutschen Sprache und, sofern es für den Dienst erforderlich ist, die Kenntnis vom Fremdsprachen;

    6. Verhalten im Dienst, insbesondere Benehmen gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern, sowie Verhalten außerhalb des Dienstes, sofern Rückwirkungen auf den Dienst eintreten;

    7. bei Beamten, die sich auf einem leitenden Dienstposten befinden oder deren Berufung auf einen solchen Posten in Frage kommt, die Eignung hiezu;

  1. 8. Bewahrung als Vorgesetzter;
  2. 9. Erfolg der Verwendung.

    Wenn die belangte Behörde den Punkt 3 der Einzelbewertung entsprechend dem im Beschwerdefall ergangenen Erkenntnis mit "ausgezeichnet" bewertet hat, so folgt daraus, entgegen der Auffassung der Beschwerde, weder aus dem Gesetz noch auch aus dem Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 31. Oktober 1984, daß deshalb die Gesamtbeurteilung gemäß § 19 Abs. 5 auf ausgezeichnet lauten muß. Für die Gesamtbeurteilung sind vielmehr alle im § 19 Abs. 3 enthaltenen Punkte und einzelne Kriterien zu berücksichtigen - unbestrittenermaßen entfällt im Beschwerdefall der Punkt 8 (Bewahrung als Vorgesetzter) wobei im Sinne des von der belangten Behörde angeführten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. März 1965, Zl. 1699/63, die Gesamtbeurteilung nicht in jedem Falle das arithmetische Mittel der Einzelkalküle sein muß (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Juni 1967, Zl. 776/65 und vom 9. November 1983, Zl. 83/09/0130, Slg. N.F. Nr. 11.218/A). Der Gesamtbeurteilung liegt ein Werturteil über die Dienstleistung des Beamten zu Grunde, das auf der von der Behörde in freien Überzeugung gewonnenen Meinung über die Dienstleistung des Beamten beruht; dieses Urteil ist der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung nur in der Richtung zugänglich, ob es nicht etwa auf einer aktenwidrigen Sachverhaltsannahme beruht, ob der angenommene Sachverhalt unter Bedachtnahme auf die einzuhaltenden Verfahrensvorschriften für eine verläßliche Urteilsbildung ausreicht, ob die aus ihm gezogenen Schlußfolgerungen mit den Denkgesetzen vereinbar und ob keine sachfremden Erwägungen angestellt worden sind (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1955, Zl. 14/54, Slg. N.F. Nr. 3920/A, vom 7. Februar 1957, Zl. 2026/55, und vom 21. Mai 1970, Zl. 513/70, sowie die weiteren Erkenntnisse zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1977 und 1979 vom 29. Juni 1983, Zl. 81/09/0132, vom 21. Mai 1986, Zl. 86/09/0025, und die dort angeführten weiteren Erkenntnisse). Auf dem Boden dieser Rechtslage vermag der Verwaltungsgerichtshof eine Rechtswidrigkeit in der von der belangten Behörde auf Grund der gegebenen Einzelbewertungen vorgenommenen Gesamtbeurteilung nicht zu erkennen.

    Soweit sich die Beschwerde auf die vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren abgegebene Stellungnahme vom 16. April 1985 beruft und unter dem Gesichtswinkel eines Begründungsmangels rügt, daß sich die belangte Behörde mit dieser Stellungnahme nicht auseinandergesetzt und auch nicht die allenfalls erforderlichen Feststellungen getroffen habe, ist ihr zu erwidern, daß sich fünf dieser sechs Seiten umfassenden Stellungnahme mit dem Punkt 1 des Schreibens des Leiters der Abteilung Landesanstaltendirektion - dieser Punkt betrifft die Frage der Übernahme von Aufgaben anderer Mitarbeiter durch den Beschwerdeführer im Beurteilungszeitraum - beziehen. Insoweit kann also ein Verfahrensmangel schon deshalb nicht gegeben sein, weil die belangte Behörde ohnedies den in diesem Zusammenhang maßgebenden Punkt der Einzelbewertung (Fleiß, Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verläßlichkeit, Verantwortungsbewußtsein und Arbeitstempo) mit dem Kalkül "ausgezeichnet" angenommen hat. Die Ausführungen in dieser Stellungnahme zu Punkt 2 des genannten Schreibens sind deshalb von vornherein unwesentlich, weil sie sich auf den "Bearbeitungsumfang" im Jahre 1980 beziehen. Zu den Punkten 3 bis 6 dieser Stellungnahme wird lediglich auf den vorhin bereits erwähnten Punkt 1 verwiesen. Schließlich enthält die Äußerung des Beschwerdeführers zu Punk 7 des vorhin genannten Schreibens eine Kritik des Beschwerdeführers am Abteilungsleiter, der sich in dem mehrfach erwähnten Schreiben vom 21. März 1985 auf Vorgänge außerhalb des Beurteilungszeitraumes bezogen habe. Insgesamt enthält somit die Stellungnahme des Beschwerdeführers in keinem einzigen Punkt ein Vorbringen, mit dem sich die belangte Behörde in der Bescheidbegründung hatte auseinandersetzen müssen.

    Aus diesen Erwägungen erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet; sie ist daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

    Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGB1. Nr. 243/1985.

    Wien, am 19. November 1986

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