Normen
EStG 1972 §16 Abs1 Z8;
EStG 1972 §2 Abs1;
EStG 1972 §2 Abs2;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1986:1984130122.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführer sind Anteilseigentümer zweier Mietwohnhäuser, deren Erträge seit Jahren im Rahmen einer Hausgemeinschaft erklärt und verfahrensrechtlich im Rahmen einer einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erfaßt werden.
Beide Beschwerdeführer haben ihrem Vater das lebenslange Fruchtgenußrecht an insgesamt 4/12 (je 2/12) Anteilen an der einen der beiden Liegenschaften eingeräumt. Streit besteht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren darüber, ob im Jahr 1981 bei den Beschwerdeführern auch jener Teil der AfA als Werbungskosten zu berücksichtigen war, der auf den 4/12-Anteil entfällt, hinsichtlich dessen dem Vater das Fruchtgenußrecht eingeräumt wurde.
Während die Beschwerdeführer die Auffassung vertreten, daß bei ihnen die gesamte auf ihren Eigentumsanteil entfallende AfA als Werbungskosten zu berücksichtigen sei, stellte sich die belangte Behörde auf den Standpunkt, daß bei den Beschwerdeführern nur jener AfA-Anteil als Werbungskosten Berücksichtigung finden könne, der mit den von ihnen erwirtschafteten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im wirtschaftlichen Zusammenhang stehe. Der darüber hinausgehend AfA-Anteil, der jene Gebäudeanteile betreffe, hinsichtlich derer dem Vater der Beschwerdeführer das lebenslange Fruchtgenußrecht eingeräumt war, wurde deswegen nicht als Werbungskosten anerkannt, weil gemäß § 16 Abs. 1 Z. 8 in Verbindung mit § 7 EStG eine AfA nur bei Wirtschaftsgütern anzuerkennen sei, "deren Verwendung und Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt...". Untersuche man bei den einzelnen Eigentümern die Höhe der zur Erzielung von Einnahmen genutzten Anteile, so seien "zwangsläufig jene Teile auszuscheiden, deren Verwendung durch den Eigentümer zur Erzielung von Einkünften nicht gegeben" sei.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführer erklären sich durch den angefochtenen Bescheid ausschließlich dadurch beschwert, daß bei ihnen jene Teile der Gebäude-AfA nicht als Werbungskosten berücksichtigt wurden, die auf den fruchtgenußbelasteten Liegenschaftsanteil entfallen. Gegenstand der Beschwerde ist demnach nicht das im Verwaltungsverfahren gestellte Eventualbegehren, den strittigen AfA-Anteil beim fruchtgenußberechtigten Vater der Beschwerdeführer zu berücksichtigen.
Mit der Frage, ob die AfA eines mit einem Fruchtgenußrecht belasteten Gebäudes beim Gebäudeeigentümer zu ausgleichsfähigen Verlusten führen kann, hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12. November 1986, Zlen. 86/13/0023, 0024, 0025, ausführlich auseinandergesetzt. Er hat diese Frage im wesentlichen mit der Begründung verneint, daß der Gebäudeeigentümer für die Dauer der Belastung durch das Fruchtgenußrecht keine Möglichkeit habe, aus der Nutzung des Gebäudes Einnahmen und damit positive Einkünfte zu erwirtschaften. Gleiches muß für den Anteil an einem Gebäude gelten, hinsichtlich dessen einer dritten Person das Fruchtgenußrecht eingeräumt ist. Auch aus einem solchen Gebäudeanteil kann der zivilrechtliche Eigentümer keine positiven Einkünfte erwirtschaften. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Eigentümer mit der Möglichkeit rechnen kann, nach Wegfall der Belastung durch das Fruchtgenußrecht selbst wiederum positive Einkünfte aus dem Gebäude (Gebäudeanteil) zu erwirtschaften. Sobald dies der Fall ist, wird ihm mit dem Gebäude(anteil) wiederum eine Einkunftsquelle zur Verfügung stehen, was zur Folge hat, daß auch die (anteilige) AfA wiederum den Charakter von steuerlich abzugsfähigen Werbungskosten erhält. Solange dies aber nicht der Fall ist, können aus dem fruchtgenußbelasteten Gebäude(anteil) nur dem Fruchtgenußberechtigten, nicht aber dem zivilrechtlichen Eigentümer Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes zugerechnet werden.
Das von den Beschwerdeführern vorgebrachte Argument, ihr Vater sei im Jahr 1983 (also bereits zwei Jahre nach dem Streitjahr) verstorben, sodaß nicht gesagt werden könne, die Möglichkeit der Erzielung positiver Einkünfte aus dem fruchtgenußbelasteten Liegenschaftsanteil sei auf lange Sicht nicht gegeben gewesen, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Der den Beschwerdeführern vorschwebende mehrjährige Beobachtungszeitraum, der nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in der Regel erforderlich ist, um feststellen zu können, ob eine zunächst verlustbringende Tätigkeit auf längere Sicht ein positives Ergebnis zeitigt und damit als Einkunftsquelle zu betrachten ist, setzt eine im wesentlichen gleichbleibende Tätigkeit voraus. Ändert sich hingegen die Art des wirtschaftlichen Engagements grundlegend und sind deshalb für die Zukunft positive wirtschaftliche Ergebnisse zu erwarten, so können die geänderten Verhältnisse nicht mit der Folge in die Vergangenheit rückprojiziert werden, daß eine bisher notwendigerweise ertraglose Tätigkeit bereits für die Vergangenheit als Einkunftsquelle beurteilt wird. Vielmehr wird eine solche Beurteilung erst für den Zeitraum nach Änderung der Verhältnisse vorzunehmen sein.
Auf den Beschwerdefall angewendet bedeutet dies, daß der Tod des fruchtgenußberechtigten Vaters der Beschwerdeführer erst für die Zukunft dazu führen kann, daß die aus dem Gebäudeanteil erwirtschafteten Erträge bei den Beschwerdeführern Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes darstellen.
Da sich die Beschwerde sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
Wien, am 3. Dezember 1986
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