VwGH 84/13/0015

VwGH84/13/001522.1.1986

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Iro, Dr. Drexler, Dr. Pokorny und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Dorner, über die Beschwerde der prot. Firma B, Dr. HE in W, vertreten durch Dr. HE, Rechtsanwalt in W, gegen die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 29. November 1983, Zl. GA 5-1850/13/83, betreffend Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis 31. Dezember 1979, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1972 §47;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist - u. a. - Hotelier. Der Lohnsteuerprüfer, der den Zeitraum vom 1. Jänner 1972 bis 31. Dezember 1979 geprüft hatte, hielt in seinem darüber erstatteten Bericht fest, daß "in den Personalaufwandskonten der Buchhaltung verhältnismäßig hohe Beträge an Aushilfslöhnen aufscheinen. In den letzten Jahren in zunehmendem Ausmaß unter der Bezeichnung 'selbständige Arbeiter'. Zahlreiche Erhebungen führten zu dem Ergebnis, daß es sich überwiegend um ausländische Dienstnehmer handelt, welche noch nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis oder im Besitz einer bereits abgelaufenen Arbeitserlaubnis waren. Diese Leute (Stubenmädchen, Portier, Hausarbeiter, etc.) verrichteten dieselben Arbeiten wie das Stammpersonal, jedoch zu einem niedrigeren Stundenlohn. Sie sind an eine vorgeschriebene Arbeitszeit gebunden. Die Firma stellt das nötige Arbeitsmaterial (Reinigungsgeräte, -material, Arbeitskleidung, etc.) zur Verfügung. Es fehlt auch jegliches Unternehmerrisiko. Die Auffassung des Pflichtigen, daß es sich hier um keine Dienstnehmer handelt, kann somit vom Finanzamt nicht geteilt werden. Für dieses Aushilfspersonal wurden keine Lohnkonten geführt, keine Lohnsteuerkarten abverlangt und keine Lohnabgaben berechnet. Da die genaue Ermittlung der Lohnsteuer für jede einzelne Aushilfskraft mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre, wird diese gemäß § 86 Abs. 2 EStG 1972 pauschal mit 15 % erhoben. Gleichzeitig wird auch der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen mit dem jeweiligen Prozentsatz nachgefordert."

Das Finanzamt folgte der Auffassung des Lohnsteuerprüfers und erließ einen Haftungs- und Zahlungsbescheid.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung. Die Personen seien "selbständige Arbeiter" gewesen. Die Hotelleitung habe nicht gewußt, wann diese Personen zur Arbeit kämen; diese Personen hätten mit keinerlei Disziplinarmaßnahmen zu rechnen gehabt und sie seien nicht zur Dienstleistung verpflichtet gewesen. Lohnsteuerdifferenzen bestünden nicht. Im übrigen seien alle Nachforderungen, die länger als fünf Jahre zurücklägen, verjährt.

Das Finanzamt wies mit seiner Berufungsvorentscheidung diese Berufung ab. Die auf "Stundenbasis" entlohnten Arbeitskräfte hätten eine nichtselbständige Arbeitsleistung erbracht.

Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen.

Die Finanzlandesdirektion gab mit der nunmehr angefochtenen Berufungsentscheidung der Berufung teilweise statt; die Nachforderung an Lohnsteuer für 1972 und 1973 - Dienstgeberbeiträge für diese Jahre waren nicht vorgeschrieben worden - sowie der entsprechende Säumniszuschlag wurden als verjährt erkannt, die Nachforderung an Lohnsteuer und an Dienstgeberbeiträgen für 1974 bis 1979 und der Säumniszuschlag wurden unter Hinweis auf eine Gutschrift an Familienbeihilfe festgesetzt. Die Personen, bei denen strittig sei, ob ein Dienstverhältnis vorgelegen habe, seien Gastarbeiter gewesen und hätten in den Hotelunternehmen des Beschwerdeführers als Stubenmädchen, Hausarbeiter und Portiere Beschäftigung gefunden. Sie hätten - der deutschen Sprache nicht mächtig - "Erklärungen" unterschrieben, "deren Inhalt - wenn die tatsächlichen Verhältnisse mit dem Inhalt dieser Erklärungen übereinstimmten - auf das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit hinweist". Durch die Aussagen dieser Personen - unter Beiziehung eines Gerichtsdolmetschers - "und durch die Erfahrungen des täglichen Lebens führt sich der Inhalt dieser 'Erklärungen' jedoch ad absurdum". Abgesehen davon, daß sich ein geordneter Hotelbetrieb - Hotels zwischen 80 bis 160 Betten - keinesfalls mit Personen führen lasse, die kommen und gehen, wann sie wollen, widerspreche es jeder Erfahrung, "daß die Arbeiten von Stubenmädchen, Hausarbeitern und Portieren in einem gehobenen Hotelbetrieb ohne jede organisatorischen Gesichtspunkte und vor allem ohne Zeiteinteilung vorgenommen werden und es den nicht geschulten Gastarbeitern überlassen bleiben sollte, wann und wie sie die anfallenden Arbeiten erledigten". Aber nicht nur die Erfahrungen des täglichen Lebens sprächen für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses zwischen Hotelbesitzer und Stubenmädchen, Hausarbeitern und Portieren, sondern auch die Angaben der einzelnen Dienstnehmer. Sie hätten übereinstimmend angegeben, "daß sie fünf bzw. sechs Tage in der Woche in der Zeit von 8,00 Uhr bis 15,30 Uhr arbeiten mußten; diese Arbeitszeit sei von anderen leitenden Bediensteten des Unternehmens angeschafft worden". Weiters sei vom leitenden Personal der Hotelbetriebe jeweils am Tag vorher bekanntgegeben worden, welche Arbeiten am nächsten Tag zu verrichten seien. Es sei ein Stundenlohn vereinbart gewesen. Die zur Arbeit erforderlichen Gerätschaften und Materialien seien vom Hotel beigestellt worden, die Gastarbeiter hätten selbst nichts beigebracht; sie hätten sich weder Zeit noch Art der Arbeit aussuchen können. Das Arbeitsergebnis sei kontrolliert worden. Als die Gastarbeiter erkannt hätten, daß sie nicht sozialversichert gewesen seien, hätten die meisten von ihnen die Arbeit wieder aufgegeben. Zu den Darstellungen der Gastarbeiter hätten zwei leitende Bedienstete des Beschwerdeführers befragt werden sollen, doch hätten diese die Aussage verweigert. Dem Beschwerdeführer seien Kopien der mit den Gastarbeitern aufgenommenen Niederschriften zur Stellungnahme übermittelt worden. In seiner Stellungnahme habe er im wesentlichen wiederholt, daß die als Hilfspersonal tätigen Gastarbeiter in keinem Dienstverhältnis gestanden seien, und zwar im wesentlichen deshalb, weil sie nicht sozialversichert gewesen seien und ihre Arbeit ohne Formalitäten beendet hätten. Die Angaben des Beschwerdeführers seien als reine Behauptungen und Zweckvorbringen zu werten, "die mit der Wirklichkeit und mit dem tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalt des zu beurteilenden Sachverhaltes nicht übereinstimmen". Zu den "diversen Lohnsteuerdifferenzen" fehle ein konkretes Berufungsbegehren.

Der Beschwerdeführer erklärt in der gegen diese Berufungsentscheidung erhobenen Beschwerde, es gehe "in dem gegenständlichen Verwaltungsrechtsstreit ausschließlich um die Frage, ob die gegenständlichen Personen selbständige Arbeiter im Sinne von Rechtsprechung und Gesetzgebung oder Arbeitnehmer zufolge eines Arbeitsvertrages waren oder nicht". Im übrigen sei jedwede Nachforderung verjährt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde erwogen:

Gemäß § 47 Abs. 1 EStG 1972 1979 wird bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 leg. cit.) die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), sofern im Inland eine Betriebsstätte (§ 81 leg. cit.) vorhanden ist. Natürliche Personen, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen, sind Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes. Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Arbeitslohn im Sinne des § 25 leg. cit. auszahlt. Gemäß § 47 Abs. 3 leg. cit. liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber (z. B. öffentlichrechtliche Körperschaft, Unternehmer, Haushaltsvorstand) seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.

Gemäß § 41 Abs. 1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen. Gemäß § 41 Abs. 2 leg. cit. ist als Dienstnehmer der Arbeitnehmer im Sinne des § 47 EStG 1972 anzusehen; nach dieser Bestimmung ist auch zu beurteilen, ob ein Dienstverhältnis vorliegt.

Die im § 47 Abs. 3 EStG 1972 enthaltene Definition des Dienstverhältnisses ist eine eigenständige des Steuerrechts; sie ist weder dem bürgerlichen Recht, noch dem Sozialversicherungsrecht noch anderen Rechtsgebieten entnommen. Durch sie soll ein tatsächliches Verhältnis, oder mit anderen Worten, ein Zustand umschrieben werden. Es ist daher steuerrechtlich völlig bedeutungslos, ob ein Dienstverhältnis im Sinne des bürgerlichen Rechts vorliegt oder Dienste auf Grund eines Hoheitsaktes (z. B. Ernennung) geleistet werden, ob das Dienstverhältnis schriftlich, mündlich, durch konkludente Handlungen oder überhaupt nicht durch übereinstimmende Willenserklärung zustandekam; demzufolge ist es auch bedeutungslos, ob ein Dienstvertrag - nach bürgerlichem Recht - nichtig oder anfechtbar ist. Die ausgeübte Tätigkeit muß dem im Steuerrecht beschriebenen "Tatbild" entsprechen (vgl. Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Lfg. Mai 1974, § 47 EStG 1972, Tz. 4).

Die belangte Behörde nimmt Dienstverhältnisse - im steuerrechtlichen Sinn - zwischen dem Beschwerdeführer als Hotelbesitzer einerseits und den Stubenmädchen, Hausarbeitern und Portieren andererseits an; sie unterstellt damit, daß die Stubenmädchen, Hausarbeiter und Portiere in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Beschwerdeführers als Arbeitgeber standen oder im geschäftlichen Organismus dieses Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet waren.

Dazu stützt sich die belangte Behörde auf die Aussage einer türkischen Gastarbeiterin, die von Ende 1977 bis Anfang 1978 beim Beschwerdeführer tätig war, und auf die Aussagen von vier jugoslawischen Gastarbeiterinnen, die im Frühjahr 1982 beim Beschwerdeführer tätig waren. Jede dieser Gastarbeiterinnen bekundete u. a., daß sie eine bestimmte Arbeitszeit einzuhalten hatte, daß ihr die Arbeit von Beschäftigten des Beschwerdeführers zugewiesen wurde, und daß Arbeitsmittel und Arbeitsgerät vom Beschwerdeführer beigestellt wurden. Ein als Direktor tätiger Angestellter des Beschwerdeführers, seine Sekretärin und eine Beschließerin machten zu den Fragen, anhand deren Antworten die Tätigkeit der Gastarbeiter als selbständig oder unselbständig beurteilt hätte werden können, keine Angaben; in einem Lohnsummensteuer-Prüfungsverfahren entschlugen sich der Direktor und die Beschließerin der Aussage. Da daraus geschlossen werden muß, daß diesen Angestellten des Beschwerdeführers kein Unterschied gewahr wurde, zwischen der Tätigkeit eines Gastarbeiters mit einem nach bürgerlichem Recht wirksamen Dienstvertrag und der eines Gastarbeiters ohne einen solchen, ist die Auffassung der belangten Behörde über das Vorliegen von Dienstverhältnissen im steuerrechtlichen Sinn vertretbar.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, "die beantragten Zeugen wurden von der belangten Behörde nicht einvernommen", trifft nicht zu. Der als Direktor tätige Angestellte des Beschwerdeführers, seine Sekretärin und die Beschließerin wurden gehört. Sie nochmals zu vernehmen, war ebenso entbehrlich wie die Vernehmung eines später namhaft gemachten Portiers; sie sollten im wesentlichen nur bekunden, daß die Gastarbeiter jeweils eine "Erklärung" unterschrieben hätten, "in welcher für diese fallweisen Arbeitsleistungen ausdrücklich alle gesetzlichen Merkmale für das Vorliegen eines 'selbständigen Arbeiters' festgehalten wurden". Erklärungen dieser Art befinden sich im Akt des abgabenbehördlichen Verfahrens. Sie sind eine recht exakte Zusammenstellung der von Lehre und Rechtsprechung erarbeiteten Merkmale, die gegen eine unselbständige Tätigkeit sprechen können, nur wurde das Vorliegen dieser Merkmale durch die Gastarbeiter nicht bestätigt und durch die Angestellten des Beschwerdeführers im Verhältnis zu den zweifelsfrei unselbständig Tätigen sichtlich nicht erkannt.

Der als Direktor tätige Angestellte des Beschwerdeführers, seine Sekretärin und die Beschließerin erklärten zwar in ihrem Schreiben vom 26. Juni 1981, "hiezu legen wir noch ergänzend die in deutscher und serbischer Sprache abgefaßte 'Erklärung' vor, die sämtliche in Rede stehenden ausländischen Arbeiter unterfertigt haben", doch finden sich im Akt des abgabenbehördlichen Verfahrens im Anschluß an dieses Schreiben lediglich ein fremdsprachig abgefaßtes Formular, das bestimmt nicht den Text der "Erklärung" enthält, und ansonsten nur zehn "Erklärungen" in deutscher Sprache. Im übrigen ließ es die belangte Behörde offen, inwieweit die Gastarbeiter den Inhalt der "Erklärung" verstanden hätten; sie bemerkte vielmehr, daß sich "durch die Aussagen dieser Personen" "und durch die Erfahrungen des täglichen Lebens der Inhalt dieser 'Erklärungen' jedoch ad absurdum" führt.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es auch nicht aktenwidrig, wenn die belangte Behörde von "einem gehobenen Hotelbetrieb" sprach. Der Beschwerdeführer selbst erwähnte in seinem Stundungsansuchen vom 31. Oktober 1973 die eingegangene Verpflichtung "zur Erhaltung der B-Kategorie".

Gemäß § 207 Abs. 1 BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, der Verjährung. Gemäß § 207 Abs. 2 leg. cit. beträgt die Verjährungsfrist bei Zöllen oder sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben, soweit die Abgabenschuld nicht kraft Gesetzes entstanden ist, ein Jahr, bei den Verbrauchsteuern drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben (einschließlich der Zölle und sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben, soweit die Abgabenschuld kraft Gesetzes entstanden ist) und bei Beiträgen fünf Jahre. Bei hinterzogenen Abgaben und Beiträgen beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre.

Gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 leg. cit. mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.

Gemäß § 209 Abs. 1 BAO wird die Verjährung durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77 leg. cit.) von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Gemäß § 209 a leg. cit. steht einer Abgabenfestsetzung, die in einer Berufungsentscheidung zu erfolgen hat, der Eintritt der Verjährung nicht entgegen.

Die auf die Jahre 1972 und 1973 entfallenden Nachforderungen wurden von der belangten Behörde als verjährt erkannt. Bei der Nachforderung, die auf das älteste der verbliebenen Jahre 1974 bis 1979 entfällt, entstand nach § 4 Abs. 2 lit. a Z. 3 BAO der Abgabenanspruch mit Ablauf des Jahres 1974 und wäre damit mit Ablauf des Jahres 1979 verjährt gewesen. Da aber durch die am 11. Dezember 1979 begonnene Lohnsteuerprüfung die Verjährung unterbrochen wurde und mit Ablauf des Jahres 1979 neu zu laufen begann, wurde der im Abgabenverfahren bekämpfte Haftungs- und Zahlungsbescheid des Finanzamtes vom 4. November 1980, der dem Beschwerdeführer am 6. November 1980 zugestellt wurde, innerhalb der Verjährungsfrist erlassen. Selbst über die Verjährung hinausgehende Verzögerungen im Rechtsmittelverfahren wären damit der Berufungsentscheidung nicht im Wege gestanden.

Die Beschwerde ist deshalb - unter Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung nach § 39 Abs. 1 Z. 6 VwGG, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt - gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

Wien, am 22. Jänner 1986

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