European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1986:1983110297.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 460,‑ ‑ binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 10. August 1983 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, „als Verantwortlicher der A GesmbH in R nicht ausreichend dafür Vorsorge getroffen“ zu haben, daß die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden, da bei der am 26. Mai 1982 in Going durchgeführten Kontrolle festgestellt worden sei, daß ein dem Namen nach genannter Lkw‑Lenker entgegen dem § 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (AZG) an vier Tagen innerhalb der zulässigen Arbeitszeit die Einsatzzeit von zwölf Stunden überschritten habe, er entgegen den §§ 14 Abs. 2 AZG an vier Tagen die Lenkzeit innerhalb der zulässigen Arbeitszeit überschritten habe, entgegen dem § 14 Abs. 2 AZG in zwei Wochen die Arbeitszeit innerhalb einer Woche von 48 Stunden überschritten habe sowie entgegen dem § 15 Abs. 1 AZG an einem Tag die nach einer ununterbrochenen Lenkzeit von vier Stunden einzuhaltende Lenkpause nicht eingehalten habe. Über ihn wurden deswegen vier Geldstrafen in der Höhe von insgesamt S 20.000,‑ ‑ (insgesamt 20 Tage Ersatzarrest) verhängt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Berufung keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die verhängten Strafen jeweils auf die Hälfte herabgesetzt wurden.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und mitgeteilt, daß von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen werde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde macht dem Beschwerdeführer den Vorwurf, er habe seine Verpflichtung zur Kontrolle des in seinem Betrieb beschäftigten Lkw‑Fahrers im Hinblick auf die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften verletzt.
1. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde zunächst damit, daß nicht er, sondern ein Angestellter für die Überwachung der Fahrer zuständig sei. Dieses erstmals in der Beschwerde aufgestellte Vorbringen ist unbeachtlich, da es gegen das sich aus § 41 Abs. 1 VwGG ergebende Neuerungsverbot verstößt.
2. Er führt weiters aus, daß ihm erstmals im angefochtenen Bescheid ein Verstoß gegen den § 4 der Fahrtenbuchverordnung vorgeworfen worden sei. Wäre dies schon früher geschehen, so hätte er sich entsprechend verantworten können.
§ 4 der genannten Verordnung (BGBl. Nr. 461/1975) trägt die Überschrift „Pflichten des Arbeitgebers“ und regelt die Ausgabe von Fahrtenbücher an die Lenker, deren Überprüfung durch den Arbeitgeber sowie deren Einziehung. Die belangte Behörde hat das Verschulden des Beschwerdeführers in Ansehung der ihm zur Last gelegten Übertretungen des AZG mit der Verletzung der ihm aus § 4 erwachsenen Verpflichtungen begründet.
Das Beschwerdeargument geht schon deshalb ins Leere, weil dem Beschwerdeführer seine ‑ aus § 4 der genannten Verordnung erfließende ‑ Verpflichtung zur regelmäßigen Kontrolle der Aufzeichnung ohne Zitierung dieser Bestimmung bereits in der Begründung des Straferkenntnisses vorgehalten worden ist. Dazu kommt, daß die genannte Bestimmung im Rahmen des dem Beschwerdeführer im Zuge des Berufungsverfahrens gewährten Parteiengehörs diesem zur Kenntnis gebracht wurde. Wenn dem Beschwerdeführer gegenüber ‑ der seiner eigenen Aussage nach ein „juristischer Laie“ ist ‑ die paragraphenmäßige Zitierung der Rechtsgrundlage seiner Kontrollpflicht unterblieben ist, konnte ihn dieser Umstand nicht in seinen Verteidigungsrechten schmälern. Im übrigen hat er sich in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber Kenntnis von den einschlägigen Vorschriften auf dem Gebiete des Arbeitnehmerschutzes zu verschaffen. Deren Unkenntnis kann ihn ‑ auch als „juristischen Laien“ ‑ nicht entschuldigen.
3. Insoweit der Beschwerdeführer die Strafbemessung bekämpft, ist darauf zu verweisen, daß er sich in seiner Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis gegen die dort verhängten Strafen nicht gewendet hat. Es ist nicht erkennbar, inwieweit der Beschwerdeführer durch die von der belangten Behörde auf das halbe Ausmaß herabgesetzten Strafen in seinen Rechten verletzt sein könnte, da er sich doch gegen die Bemessung der doppelt so hohen Strafen im Verwaltungsstrafverfahren nicht zur Wehr gesetzt hat (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. März 1986, Zl. 85/02/0253, auf das unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen wird). Im übrigen beruhen die der Strafbemessung zugrunde liegenden Einkommens‑ und Vermögensverhältnisse sowie Sorgepflichten auf Angaben, die der Beschwerdeführer selbst dem Gendarmeriepostenkommando gegenüber gemacht hat.
Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet.
Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 23. April 1986
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