Normen
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1985:1985040019.X00
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 9.900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 10. September 1980 schrieb die Bezirkshauptmannschaft Gmunden für die in A gelegene Sägewerksanlage der mitbeteiligten Partei gemäß § 79 GewO 1973 eine Reihe zusätzlicher Auflagen vor, darunter folgende:
„1. Für den Gesamtbetrieb darf der äquivalente Dauerschallpegel bei den Nachbarhäusern 55 dB (A) nicht überschreiten. Das Nachtarbeitsverbot entsprechend dem Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 20. April 1977 bleibt aufrecht.“
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen sei notwendig gewesen, um eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Nachbarn hintanzuhalten bzw. eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn zu verhindern. Der Grundgeräuschpegel sei mit 39 dB (A), der Umgebungslärm unter Berücksichtigung der vorbeifahrenden Züge mit 47 dB (A) ermittelt worden. Nach dem seinerzeit noch nicht rechtskräftigen Flächenwidmungsplan für den Bereich der Betriebsanlage und deren Umgebung sei das Betriebsgelände als Betriebsbaugebiet und das anschließende Gebiet ohne Vorhandensein einer Übergangszone als Wohngebiet ausgewiesen. Daher könne für die Beurteilung des zulässigen Grenzwertes des Betriebslärmes nicht mehr der für reines Wohngebiet anzuwendende Lärmpegel herangezogen werden, sondern es müsse, wie im medizinischen Gutachten zum Ausdruck käme, ein Mischzonenpegel fixiert werden. Auf Grund der ÖAL‑Richtlinien Nr. 3 betreffend „schalltechnische Grundlagen für die Beurteilung von Lärm“ sei die Grenze der zumutbaren Störung dann erreicht, wenn der Grundgeräuschpegel durch den Betriebslärm um 10 dB überschritten werde.
Gegen diesen Bescheid erhoben die mitbeteiligte Partei und eine Reihe von Nachbarn Berufung.
Mit Bescheid vom 13. März 1981 änderte der Landeshauptmann von Oberösterreich auf Grund der Berufung der mitbeteiligten Partei den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 10. September 1980 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 dahingehend ab, daß u. a. die eingangs wiedergegebene Auflage ersatzlos zu entfallen habe; andere, hier nicht bedeutsame Auflagen wurden abgeändert. Begründend führte der Landeshauptmann aus, das Vorbringen der mitbeteiligten Partei werde insofern als zutreffend erachtet, „als ein medizinisches Gutachten, wonach Lärmimmissionen ab einem Wert von 55 dB (A) als Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Bewohnern der Nachbarliegenschaften anzusehen wären, nicht vorliegt“. Vielmehr habe der medizinische Amtssachverständige am 2. Juni 1980 (richtig: 12. Mai 1980) in seinem Gutachten ausdrücklich festgestellt, daß die gemessenen Immissionswerte nicht gesundheitsschädlich seien bzw. keine Gefährdung der Gesundheit nach sich zögen. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit habe der medizinische Amtssachverständige ausgeführt, das unmittelbar an die gegenständliche Betriebsanlage anschließende Gebiet stelle der Bewertung nach ein städtisches Wohngebiet dar. Dementsprechend liege nach der ÖAL‑Richtlinie Nr. 3 die Grenze der zumutbaren Störung im Freien tagsüber bei 55 dB (A). Dieser Wert würde nach dem immissionstechnischen Gutachten durch den Betrieb der Kettensäge einschließlich des allgemeinen Betriebslärmes überschritten und sei daher als unzumutbar anzusehen. Dieses Gutachten beziehe sich auf den Lärm, der sich aus der Verwendung von benzinbetriebenen Motorkettensägen herleite und jenem Lärm, der durch die ständige Verladetätigkeit im Bereich des Bahnkörpers entstehe. Dieses Gutachten könne daher nicht als Grundlage für die Vorschreibung einer für alle benachbarten Liegenschaften geltenden Begrenzung des Störpegels herangezogen werden. Abgesehen davon, stehe einer derartigen Vorschreibung die Tatsache entgegen, daß die in den einzelnen Siedlungsgebieten rund um die Betriebsanlage herrschenden Grundgeräuschpegel je nach der Nähe zur Bahnlinie, zu Verkehrswegen oder zu anderen Betrieben usw. verschieden seien und daher die Zumutbarkeit von störendem Betriebslärm entsprechend verschieden zu beurteilen sei. Darüber hinaus sei die gegenständliche Auflage mangels ergänzender weiterer Auflagen auch rechtlich verfehlt, weil sie vollkommen offen lasse, welche konkreten Maßnahmen im vorliegenden Fall zu setzen seien, um eine Lärmverminderung zu erreichen.
Gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich ‑ und zwar nur gegen die ersatzlose Streichung der in Rede stehenden Auflage ‑ erhoben u. a. die Beschwerdeführer Berufung.
Mit Bescheid vom 21. November 1984 gab der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie der Berufung der Beschwerdeführer keine Folge. In der den Bescheidspruch stützenden Begründung wird nach Darstellung des Verfahrensganges, insbesondere der Begründung des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich im wesentlichen das Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 23. Dezember 1983 wiedergegeben, wonach die Betriebsanlage ein stark mechanisierter Sägewerksbetrieb von größerer Ausdehnung sei. Zu diesem Betrieb werde sowohl mit der Bahn als auch mit LKW Rundholz zugefahren, entsprechend am Lagerplatz abgelegt bzw. in die Sägehalle eingebracht, gesägt, entsprechend bearbeitet, aus den Hallen wieder ausgebracht, mit Hilfe von Stapelgeräten auf die entsprechenden Lagerplätze für Schnittholz transportiert und dort abgelegt. In dieser Betriebsanlage seien eine Reihe zusätzlicher mechanischer Behelfseinrichtungen, wie Absaugeanlagen, Spänesilo u. dgl. sowohl im Freien als auch in den Betriebsräumen untergebracht. Der Betrieb der einzelnen mechanischen Einrichtungen und Hilfseinrichtungen verursache an sich vielfach Betriebsgeräusche, die für ein Sägewerk als typisch anzusehen seien. Diese Betriebsgeräusche seien schon öfters Gegenstand von Beschwerden der Anrainer gewesen, die sich insbesondere durch die Lärmeinwirkungen des Gesamtbetriebes belästigt fühlten. Das Bezirksbauamt Gmunden habe am 26. September 1980 und am 30. September 1980 beim Anrainer RL Langzeitmessungen hinsichtlich Lärmeinwirkungen durchgeführt. Das Ergebnis dieser Langzeitmessungen sei im Schreiben vom 17. Oktober 1980 des Bezirksbauamtes festgehalten. Aus den beiliegenden Meßschreiben sei eindeutig zu entnehmen, daß über die Dauer von etwa 12 Stunden die Lärmeinwirkungen beim Anrainer zum überwiegenden Teil zwischen 60 und 70 dB gelegen seien, wobei immer wieder kurzzeitig Spitzenwerte bis 80 dB zu beobachten gewesen seien. Nach Darstellung des Bauamtes sei der Betrieb im vollen Einsatz gestanden, sodaß die Darstellung der beim Anrainer festgehaltenen Betriebsgeräusche als repräsentativ anzusehen sei. Der auf Grund der Aufzeichnungen stündlich ermittelte äquivalente Dauerschallpegel (errechneter Durchschnittswert) sei in der Zeit zwischen 6 Uhr und 18 Uhr, zwischen 63,3 und 67,9 dB gelegen. Der über die Meßdauer von 12 Stunden, von 6 Uhr bis 18 Uhr ermittelte äquivalente Dauerschallpegel habe 66,1 dB betragen. Die in der Betriebsanlage verwendeten Maschinen würden zum Teil nur im Freien, zum Teil in den Hallen, die aber auf Grund des Materialflusses mitunter größere Öffnungen besitzen, verwendet. Diese Öffnungen dienten dazu, um Material in die Halle einbringen und die geschnittenen Bretter wieder aus der Halle und in der weiteren Folge mit den Hupstaplern auf den Lagerplatz transportieren zu können. All diese Tätigkeiten ergäben in ihrer Gesamtheit eine charakteristische Lärmkulisse, aus der sich immer wieder einzelne Betriebsgeräusche deutlich abhebten. Sicherlich würde an vereinzelten Maschinen oder Hilfseinrichtungen die Möglichkeit bestehen, lärmdämmende Schutzmaßnahmen mit Erfolg durchzuführen, da aber viele Arbeiten im Freien, ohne die Möglichkeit von wirkungsvollen Lärmschutzmaßnahmen durchgeführt werden müßten (z. B. Bretter ablegen, das Aufnehmen durch den Stapler, das Fahren des Staplers, das Fahren des Kranes und ähnliches), könne nicht erwartet werden, daß nach Durchführung vereinzelter zusätzlicher lärmdämmender Maßnahmen der Betriebslärm in seiner Gesamtheit merklich verringert werde, sodaß bei den Anrainern ein äquivalenter Dauerschallpegel von nicht mehr als 55 dB auftreten werde. Als einzige erfolgversprechende Maßnahme sei bei den im Freien betriebenen maschinellen Betriebsmitteln die Stillsetzung dieser Hilfseinrichtungen anzusehen. Die Stilllegung eines dieser Betriebsmittel würde aber bereits praktisch die Stilllegung des gesamten Betriebes bedeuten, da ohne innerbetrieblichen Transport des Holzes ein Betrieb nicht möglich sei. Zusammenfassend sei festgestellt, daß bei der vorliegenden Betriebsanlage und dem derzeitigen Zustand der Betriebsanlage nicht zu erwarten sei, daß ‑ selbst bei Durchführung von einzelnen Schalldämmaßnahmen ‑ ein maximaler äquivalenter Dauerschallpegel von 55 dB bei den Anrainern nicht überschritten werde. Wenn ein solcher äquivalenter Dauerschallpegel von 55 dB als unabdingbare Forderung bestehen bliebe, sei als einzige erfolgversprechende „Lärmschutzmaßnahme“ die Stilllegung des Betriebes anzusehen. Auf Grund des Ergebnisses dieses Ermittlungsverfahrens gelange der Bundesminister zur Auffassung, daß die Aufhebung der in Rede stehenden Auflage durch den Landeshauptmann von Oberösterreich zu Recht erfolgt sei, weil die Vorschreibung derselben im § 79 Abs. 1 GewO 1973 einerseits keine Deckung fände, andererseits deren Durchführung unmöglich sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde sowie die mitbeteiligte Partei beantragen in den von ihnen erstatteten Gegenschriften die Abweisung der Beschwerde. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Ihrem gesamten Vorbringen zufolge erachten sich die Beschwerdeführer in dem Recht auf Vorschreibung der in Rede stehenden Auflage gemäß § 79 GewO 1973 verletzt. Sie bringen hiezu unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im wesentlichen vor, der angefochtene Bescheid sei nicht ausreichend begründet, sodaß nicht zu ersehen sei, aus welchen Gründen und rechtlichen Erwägungen der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13. März 1981 keine Folge gegeben wurde. Die Limitierung eines zulässigen Höchstlärmwertes für die Betriebsanlage sei nach Ansicht der Beschwerdeführer durchaus zielführend, andernfalls wäre diese Auflage durch konkrete Lärmschutzauflagen zu ersetzen, bzw. zu ergänzen gewesen.
Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.
Gemäß § 79 Abs. 1 GewO 1973 hat die Behörde (§§ 333, 334, 335) andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, wenn sich nach Genehmigung der Anlage ergibt, daß die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid und im Betriebsbewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind. Soweit solche Auflagen nicht zur Abwehr von Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit der im § 74 Abs. 2 Z. 1 genannten Personen notwendig sind, müssen diese Auflagen für den Betriebsinhaber wirtschaftlich zumutbar sein. Nach Absatz 2 dieser Gesetzesstelle sind Auflagen im Sinne des Absatz 1 zugunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der Betriebsanlage Nachbarn im Sinne des § 75 Abs. 2 und 3 geworden sind, nur soweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind.
Der § 79 GewO 1973 enthält die gesetzliche Ermächtigung der Behörde, für den Fall, daß das Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage abgeschlossen ist, mit den in diesem Verfahren vorgeschriebenen Auflagen aber nicht das Auslangen gefunden werden kann, neue oder andere Auflagen vorzuschreiben, um die im § 74 leg. cit. umschriebenen Interessen hinreichend zu schützen. Wie sich aus der Bezugnahme auf § 74 Abs. 2 GewO 1973 ergibt, unterliegt die Beurteilung im Verfahren nach § 79 GewO 1973 in dieser Hinsicht keinen anderen Voraussetzungen als im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage.
Im vorliegenden Fall ging die belangte Behörde offenbar davon aus, daß von der in Rede stehenden Betriebsanlage Lärmimmissionen in einem die Zumutbarkeitsgrenze übersteigenden Ausmaß auf Nachbarn einwirkten, daß aber die einzige zur Reduzierung der Lärmimmissionen auf „55 dB (A)“ geeignete Auflage, nämlich die Stilllegung der Betriebsanlage, der mitbeteiligten Partei wirtschaftlich nicht zumutbar sei. Offenbar wegen dieser wirtschaftlichen Unzumutbarkeit sah die belangte Behörde von der Vorschreibung dieser Auflage ab.
Wie sich aus der Darstellung der Gesetzeslage ergibt, steht die wirtschaftliche Unzumutbarkeit im Verfahren nach § 79 GewO 1973 der Vorschreibung einer Auflage nur entgegen, wenn die in Rede stehende Beeinträchtigung im Sinne des § 74 Abs. 2 leg. cit. die Grenze der Gesundheitsgefährdung nicht überschreitet. Zur Abwehr gesundheitsgefährdender Immissionen ist dagegen die Vorschreibung geeigneter Maßnahmen ohne Rücksicht auf ihre wirtschaftliche Zumutbarkeit zulässig. Die Anordnung einer Stilllegung des Betriebes kommt allerdings im Verfahren nach § 79 GewO 1973 nicht in Betracht, weil eine solche Maßnahme begrifflich nicht als „Auflage“ im Sinne dieser Gesetzesstelle angesehen werden könnte. Steht als einzige wirksame Maßnahme zur Abwehr gesundheitsgefährdender Immissionen nur die Stilllegung des Betriebes zur Verfügung, ist nach § 360 Abs. 2 GewO 1973 vorzugehen.
Im vorliegenden Fall unterließ es die belangte Behörde, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die von ihr festgestellten Lärmimmissionen die Grenze der Gesundheitsgefährdung überschreiten, weil sie offenbar der Meinung war, als einzige Abhilfe käme in jedem Fall nur die Stilllegung des Betriebes in Frage. Dabei übersieht die belangte Behörde jedoch, daß nach dem in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegebenen Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen vom 23. Dezember 1983 zur Senkung des Lärmpegels sehr wohl eine Reihe geeigneter Maßnahmen zur Verfügung stünde, die allerdings dann, wenn damit „bei den Anrainern ein äquivalenter Dauerschallpegel von nicht mehr als 55 dB“ erreicht werden soll, „praktisch die Stilllegung des gesamten Betriebes bedeuten“ würde. Dabei geht der Sachverständige offensichtlich davon aus, ein äquivalenter Dauerschallpegel von 55 dB sei die obere Grenze einer den Nachbarn zumutbaren Lärmimmission.
Die belangte Behörde hätte daher richtigerweise zunächst zu prüfen gehabt, ob die von der gegenständlichen Betriebsanlage ausgehenden Lärmimmissionen bei den jeweiligen Nachbarn die Grenze der Gesundheitsgefährdung überschreiten, wozu die Einholung eines zusätzlichen medizinischen Gutachtens erforderlich gewesen wäre. Denn das in den Verwaltungsakten befindliche medizinische Gutachten vom 12. Mai 1980 geht nämlich bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der gegenständlichen Lärmimmissionen von einem niedrigeren Immissionspegel (Leq = 58,4 dB (A)) aus, als ihn die belangte Behörde aufgrund der Lärmmessungen vom 26. und 30. September 1980 über eine Meßdauer von 12 Stunden bei der Liegenschaft der Beschwerdeführer (Leq = 66,1 dB (A)) festgestellt hatte.
Sodann wären die zur Absenkung der Lärmimmission auf diesen Grenzwert erforderlichen Maßnahmen zu ermitteln und ohne Rücksicht auf ihre wirtschaftliche Zumutbarkeit als Auflagen vorzuschreiben gewesen. Darüber hinaus wäre zu ermitteln gewesen, ob und allenfalls durch welche wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen eine weitere Absenkung des Lärmpegels zu erzielen wäre. Solche Maßnahmen wären - ihre wirtschaftliche Zumutbarkeit vorausgesetzt und sofern nicht die Voraussetzung des § 79 Abs. 2 GewO 1973 gegeben ist ‑ auch dann als Auflagen vorzuschreiben gewesen, wenn damit eine Absenkung des Lärmpegels unter die Zumutbarkeitsgrenze nicht zur Gänze erreicht worden wäre. Denn ein Rechtssatz, wonach im Verfahren nach § 79 GewO 1973 nur solche Auflagen vorgeschrieben werden dürfen, die einen vollen Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 lit. b leg. cit. wahrzunehmenden Interessen erwarten lassen, kann dem Gesetz nicht entnommen werden.
Da die belangte Behörde dies verkannte und der Sachverhalt somit in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig blieb, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.
Wien, am 19. November 1985
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