VwGH 85/02/0007

VwGH85/02/000717.1.1985

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Müller, über die Beschwerde des AC in W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Mariahilf, vom 5. Oktober 1983, Zlen. Pst 3151/82, 3152/82, betreffend Zurückweisung eines Ansuchens um Gewährung eines Strafaufschubes bzw. Entrichtung von Teilbeträgen in Angelegenheiten der Straßenpolizei und des Kraftfahrwesens, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §68 Abs1
VwGG §34 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1985:1985020007.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien und dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 1.200,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Mariahilf, vom 23. September 1982, Zl. Pst 3151 Mh/82 Ha, wurde der Beschwerdeführer wegen eines Vorfalles vom 5. Juni 1982 einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 4 lit. a StVO 1960 schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe von S 15.000,-- (Ersatzarreststrafe in der Dauer von drei Wochen) verhängt; es wurden ihm auch die Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von S 1.500,-- und die mit der Vornahme der Atemluftprobe verbundenen Kosten in der Höhe von S 40,-- zur Zahlung auferlegt.

Weiters wurde der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit demselben Vorfall mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Mariahilf, vom 31. August 1982, Zl. Pst 3152 Mh/82 Ha, einer Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs. 1 KFG 1967 schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe von S 30.000,-- (Ersatzarreststrafe in der Dauer von sechs Wochen) verhängt; es wurden ihm auch die Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von S 3.000,-- zur Zahlung auferlegt.

Nachdem in beiden Fällen an den Beschwerdeführer jeweils mit 4. November 1982 datierte Aufforderungen zum Antritt der Ersatzarreststrafe ergangen waren, richtete er unter Bezugnahme auf beide Verwaltungsstrafverfahren (Zlen. Pst 3151/82 und Pst 3152/82) am 11. Jänner 1983 an die Bundespolizeidirektion Wien ein Schreiben folgenden Inhalts: „Ich habe eine Haftstrafe bis 1983.08.05 im LG II zu verbüßen. Somit ersuche ich Sie höflichst mir eine Ratenzahlung zu gewähren, die Höhe der Rate Sie mir mitteilen werden.“ Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Mariahilf, vom 25. Jänner 1983 wurde dem Ansuchen des Beschwerdeführers vom 11. Jänner 1983 „um Ratenzahlung für die mit Straferkenntnis v. 23.9.1982, Zl. Pst 3151/82, und Straferkenntnis v. 31.8.1982, Zl. Pst 3152/82 verhängten Geldstrafen samt Verfahrenskosten von S 49.540,-- gemäß § 53 Abs. 2 VStG keine Folge gegeben“. Nach Zitierung des § 53 Abs. 2 VStG 1950 wurde der Bescheid damit begründet, daß die in dieser Gesetzesstelle genannten Umstände nicht vorlägen. Auf Grund der Aktenlage sei zu ersehen, daß der Beschwerdeführer vor seiner Inhaftierung keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen sei und über kein Vermögen verfüge. Es bestehe die berechtigte Annahme, daß auf Grund dieser Tatsachen mit einer Bezahlung dieser hohen Geldstrafe nicht vor der Vollstreckungsverjährung gerechnet werden könne. Aus den angeführten Gründen sei das Ratenansuchen abgelehnt worden, und es bleibe die Aufforderung aufrecht, sich nach Verbüßung der Gerichtshaft in das Polizeigefangenenhaus Wien zum Vollzug der Ersatzarreststrafe überstellen zu lassen.

Mit Schreiben vom 12. August 1983 an den Bundesminister für Inneres wies der Beschwerdeführer darauf hin, daß er eine Haftstrafe verbüße, die am 17. November 1983 ende. Er habe jedoch „eine Polizeistrafe zu begleichen, die ich natürlich solange ich eingesperrt bin nicht begleichen kann“. Er habe an die zuständigen Kommissariate geschrieben, „wurde aber abgelehnt zwecks Ratenzahlung“. In der Zwischenzeit, nämlich am 12. März 1983, sei seine im Jahre 1981 geborene Tochter an Kindesmißhandlung verstorben, weshalb seine zweite, im Jahre 1980 geborene Tochter in das Zentralkinderheim überstellt worden sei. Um seine Tochter nicht im Heim belassen zu müssen, ersuche er höflichst, ihm „doch eine Chance zu geben, die Beträge die man von mir fordert auf Raten begleichen zu können“. Er werde nach seiner Entlassung „als Fliesenleger nachkommen und meine Raten pünktlich einzahlen“. Dieses Schreiben wurde unter anderem an die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Mariahilf, zwecks Erledigung übermittelt.

Daraufhin erließ die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Mariahilf, den Bescheid vom 5. Oktober 1983, mit welchem das „neuerliche Ansuchen“ des Beschwerdeführers vom 12. August 1983 „um Ratenzahlung für die mit Straferkenntnis v. 23.9.82, Zl. Pst 3151/82 und Straferkenntnis v. 31.8.82, Zl. Pst 3152/82, verhängten Geldstrafen samt Kosten von S 49.540,-- gemäß § 68 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 53 Abs. 2 VStG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen“ wurde. In der Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde aus, auf Ansuchen könne die Behörde bei Vorliegen triftiger Gründe einen angemessenen Strafaufschub bewilligen oder die Entrichtung einer Geldstrafe in Teilbeträgen gestatten. Die im Ansuchen des Beschwerdeführers abgegebenen Gründe seien nicht als triftige Gründe anzusehen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. Jänner 1983 sei bereits das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 11. Jänner 1983 bezüglich Ratenzahlung abgewiesen worden. In der Begründung des Bescheides vom 25. Jänner 1983 „bezüglich Ratenzahlung bzw. Zahlungsfähigkeit“ sei keine Änderung eingetreten. Aus den angeführten Gründen sei das Ratenansuchen abgelehnt worden, und es bleibe die Aufforderung aufrecht, sich nach Verbüßung der Gerichtshaft in das Polizeigefangenenhaus Wien zum Vollzug der Ersatzarreststrafe überstellen zu lassen.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, welcher mit Beschluß vom 9. Juni 1984, B 813/83‑13, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B‑VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

Die belangte Behörde hat in ihrer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren insoweit einzustellen, in eventu sie als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde verweist in ihrer Gegenschrift zutreffend darauf, daß der Aktenlage nach dem Beschwerdeführer in dem beim Verfassungsgerichtshof auf Grund der gegen den angefochtenen Bescheid vom 5. Oktober 1983 erhobenen Beschwerde zu B 813/83 anhängigen Verfahren die Verfahrenshilfe bewilligt und Dr. PK, Rechtsanwalt in W, zum Verfahrenshelfer bestellt wurde. Der belangten Behörde ist auch darin beizupflichten, daß die auf diese Weise entstandene Vertretungsbefugnis Dris. K für den Beschwerdeführer lediglich auf das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beschränkt war, weshalb der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht als anwaltlich vertreten anzusehen ist. Dieser Umstand vermag aber nichts daran zu ändern, daß der bestellte Verfahrenshelfer nicht nur berechtigt war, namens des Beschwerdeführers die (nunmehr vom Verwaltungsgerichtshof zu erledigende) Beschwerde zu unterfertigen, womit auch dem für das verwaltungsgerichtliche Verfahren im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG aufgestellten Erfordernis, daß Beschwerden mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein müssen, entsprochen wurde, sondern er auch befugt war, die vom Beschwerdeführer persönlich eingebrachte Beschwerde durch die Erstattung eines weiteren Schriftsatzes im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, jedoch auch mit Wirkung für das spätere Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, zu ergänzen. Die Befugnis des Verfahrenshelfers erstreckte sich in bezug auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht nur ‑ wie die belangte Behörde meint ‑ auf die Stellung eines Antrages auf allfällige Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, sondern umfaßte auch die für den Fall der Abtretung erforderlichen Beschwerdeausführungen und -anträge. Der bestellte Verfahrenshelfer bedurfte zwar für sein Einschreiten keiner Prozeßvollmacht (siehe § 64 Abs. 1 Z. 3 ZPO in der Fassung des Verfahrenshilfegesetzes BGBl. Nr. 569/1973), doch gibt es keine gesetzliche Bestimmung, die die Befugnisse eines im Wege der Verfahrenshilfe vorläufig unentgeltlich beigegebenen Rechtsanwaltes gegenüber den Befugnissen eines gewillkürten Vertreters hinsichtlich der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der von ihm vertretenen Partei auf irgendeine Weise einschränkt. Es liegt daher auf Grund des Ergänzungsschriftsatzes Dris. K vom 4. Mai 1984 eine für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ordnungsgemäß erhobene Beschwerde vor, weshalb ein Mängelbehebungsauftrag im Sinne des § 34 Abs. 2 VwGG entbehrlich war und ‑ entgegen der Ansicht der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift ‑ auch auf die in diesem Schriftsatz für den Fall der Abtretung der Beschwerde gemachten Ausführungen und Anträge Bedacht zu nehmen ist.

Die belangte Behörde begründet ihren in der Gegenschrift gestellten Antrag, die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren insoweit einzustellen, damit, daß der Verwaltungsgerichtshof in der Beschwerdesache desselben Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Ottakring, vom 20. September 1983, mit dem das gegenständliche Ansuchen des Beschwerdeführers vom 12. August 1983 in bezug auf andere Verwaltungsstrafverfahren abgewiesen worden war, mit Beschluß vom 9. April 1984, Zl. 84/10/0048, „eingeschränkt auf Tatbestände gemäß Art. VIII und IX EGVG 1950“, auf diese Weise vorgegangen sei. Zur Begründung sei in diesem Beschluß ausgeführt worden, der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 3. Oktober 1983 als Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG vorgebracht, daß die belangte Behörde ihm nicht durch die Gewährung einer Stundung bzw. von Ratenzahlungen die Möglichkeit eingeräumt hätte, die Verwaltungsstrafbeträge (spätestens) bis 1. Jänner 1984 ‑ allenfalls in Teilbeträgen ‑ zu entrichten. Durch die seit der Beschwerdeeinbringung verstrichene Zeit könne ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers daran, daß der Verwaltungsgerichtshof über den angefochtenen Bescheid im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte entscheidet, nicht mehr bestehen. Der belangten Behörde liege der genannte Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 1983 nicht vor. „Mangels anderer Angaben über den Beschwerdepunkt - die Ausführungen Dris. K haben ja außer Betracht zu bleiben ‑“ müsse „wohl auch im vorliegenden Beschwerdefall davon ausgegangen werden“. Dem ist entgegenzuhalten, daß im vorliegenden Beschwerdefall dem Inhalt der am 3. Oktober 1983 an den Verfassungsgerichtshof erhobenen und von diesem ebenfalls an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde, mit der ein anderer Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien angefochten wurde, keinerlei Bedeutung zukommt, sondern es vielmehr auf den Inhalt des (wenn auch in Ergänzung der Beschwerde vom 3. Oktober 1983 im nachhinein erstatteten) Schriftsatzes vom 17. Oktober 1983, mit welchem erstmals auch der Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Mariahilf, vom 5. Oktober 1983 bekämpft wurde, und des bereits erwähnten Schriftsatzes Dris. K vom 4. Mai 1984 ankommt. Diesen beiden Schriftsätzen ist aber jedenfalls keine Einschränkung des Beschwerdepunktes zu entnehmen, sodaß über die vorliegende Beschwerde meritorisch zu entscheiden ist.

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid das neuerliche Ansuchen des Beschwerdeführers vom 12. August 1983 „um Ratenzahlung“ für die mit den genannten Straferkenntnissen „verhängten Geldstrafen samt Kosten von S 49.540,-- gemäß § 68 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 53 Abs. 2 VStG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen“. Der nachprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt sohin nur die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. März 1970, Slg. Nr. 7762/A, und vom 17. Februar 1981, Zl. 11/1047/80). Auf die Frage, ob ein triftiger Grund für die Ablehnung des zugrundeliegenden Ansuchens des Beschwerdeführers vom 12. August 1983 im Sinne des § 53 Abs. 2 VStG 1950 gegeben war, kann nicht eingegangen werden.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Dem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung stehen Ansuchen gleich, die eine erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, da § 68 Abs. 1 AVG 1950 in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage) verhindern soll. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird demgemäß durch die „entschiedene Sache“, d.h. durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem bereits formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgebenden tatsächlichem Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im wesentlichen (von Umständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vgl. auch dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Februar 1981, Zl. 11/1047/80, und die dort zitierte weitere Judikatur, wobei an Art. 14 Abs. 4 seiner Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, erinnert wird).

Auf dem Boden dieser Rechtslage hat die belangte Behörde Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt, wenn sie seinen Antrag vom 12. August 1983, soweit er die beiden gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren betrifft, gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat. Auch der Beschwerdeführer, der an sich (im Ergänzungsschriftsatz seines Verfahrenshelfers vom 4. Mai 1984) die Rechtslage richtig erkannt hat, hat keine Gründe dargelegt, die der Annahme, es liege auf Grund des Bescheides vom 25. Jänner 1983 eine bereits entschiedene Sache vor, entgegenstehen. Der bloße Zeitablauf, der zwischen der Erlassung des Bescheides vom 25. Jänner 1983 und der neuerlichen Antragstellung vom 12. August 1983 gelegen ist, ist nicht geeignet, von einer inzwischen eingetretenen relevanten Änderung des Sachverhaltes auszugehen. Beiden Ansuchen vom 11. Jänner 1983 und vom 12. August 1983 war gemeinsam, daß der Beschwerdeführer zufolge Verbüßung einer (gerichtlichen) Haftstrafe und der sich daraus ergebenden Unmöglichkeit, während dieser Zeit die über ihn verhängten Geldstrafen und die ihm auferlegten Kostenbeträge zu bezahlen, ein Begehren auf „Ratenzahlung“ (richtig: auf Aufschub bis zur Beendigung der Haft und anschließende Teilzahlungen) stellte. Der Unterschied, daß hiebei das Ende der Haft im ersten Ansuchen mit 5. August 1983, im zweiten Ansuchen aber mit 17. November 1983 angegeben wurde, ist unmaßgeblich, weil das zugrundeliegende Anliegen des Beschwerdeführers dadurch keine Änderung erfahren hat und durch das zweite Ansuchen lediglich der von ihm in Aussicht genommene Beginn der Erbringung von Ratenzahlungen noch weiter hinausgeschoben werden sollte. Aber auch der Umstand, daß das zweite Ansuchen nicht nur (wie das erste Ansuchen) mit der Haft des Beschwerdeführers begründet wurde, führt nicht dazu, daß Identität der Verwaltungssache, über die von der belangten Behörde jeweils entschieden wurde, verneint werden könnte. Wenn der Beschwerdeführer in seinem zweiten Ansuchen zusätzlich darauf hingewiesen hat, daß seine im Jahre 1980 geborene Tochter im Falle der (im Anschluß an die Verbüßung der gerichtlichen Haftstrafe erfolgenden) Vollziehung der festgesetzten Ersatzarreststrafe länger im Zentralkinderheim verbleiben müßte, so stellt dies wohl eine Begründung für die Abstandnahme von der Vollziehung der Ersatzarreststrafen, nicht aber eine solche für die Gewährung eines Strafaufschubes bzw. der Entrichtung von Teilbeträgen in Ansehung der Geldstrafen und der Kostenbeträge und demnach auch nicht für das zwischenzeitige Eintreten geänderter Verhältnisse, die sein neuerliches Ansuchen rechtfertigen, dar. Aber auch der weitere Hinweis des Beschwerdeführers, in seinem zweiten Ansuchen, er werde nach seiner Entlassung aus der Haft als Fliesenleger einer Beschäftigung nachgehen, womit offenbar zum Ausdruck gebracht werden sollte, daß er dann auch über ein entsprechendes Einkommen verfügen werde, um die von ihm begehrten Ratenzahlungen leisten zu können, kann nicht dahingehend gewertet werden, daß sich der dem Bescheid vom 25. Jänner 1983 zugrundegelegte Sachverhalt in der Zwischenzeit zu Gunsten des vom Beschwerdeführer eingenommenen Standpunktes geändert hätte, zumal nach der Begründung dieses Bescheides die belangte Behörde jedenfalls, also unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung einer geregelten Arbeit nachgeht und Einkünfte erzielt oder nicht, davon ausgegangen ist, daß er seiner Zahlungsverpflichtung vor Eintritt der Vollstreckungsverjährung nicht nachkommen werde. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981. Dabei war auch gemäß § 47 Abs. 5 VwGG darauf Bedacht zu nehmen, daß die obsiegende belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides sowohl im Namen der Bundeshauptstadt (Land) Wien, dies in Angelegenheit der Straßenpolizei, als auch im Namen des Bundes, dies in Angelegenheit des Kraftfahrwesens, gehandelt hat und daher beiden Rechtsträgern der Aufwandersatz zu gleichen Teilen zu leisten ist.

Wien, am 17. Jänner 1985

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