Normen
GehG 1956 §20c;
GehG 1956 §20c;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich. Seine Dienststelle ist die Zollwachabteilung Bregenz. In der Zeit vom 1. Juli 1970 bis 20. April 1980 war der Beschwerdeführer Vorstand des Zollamtes A. Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 18. August 1980, 12a Vr 538/80, wurde der Beschwerdeführer des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten (bedingte Strafnachsicht für eine Probezeit von drei Jahren) verurteilt. In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 30. März 1981, 12a Vr 2248/80, des Vergehens der fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben nach § 36 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes in Verbindung mit § 11 des Finanzstrafgesetzes und wiederum des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Er wurde hiefür gemäß § 36 Abs. 3 des Finanzstrafgesetzes zu einer Geldstrafe von S 100.000,-- (Ersatzarreststrafe ein Monat) und nach § 302 Abs. 1 StGB in Anwendung des § 28 StGB und gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedacht auf das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 18. August 1980, 12a Fr 538/80, zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten (bedingte Strafnachsicht für eine Probezeit von drei Jahren) verurteilt.
In dem auf Grund der gegen das letztgenannte Urteil vom Beschwerdeführer erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ergangenen Urteil vom 20. Jänner 1982, 11 Os 123/81-10, sprach der Oberste Gerichtshof den Beschwerdeführer zwar von der Anklage betreffend das Finanzvergehen der fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben, frei, verwarf jedoch im übrigen die Nichtigkeitsbeschwerde. Mit der Berufung gegen die gemäß § 36 Abs. 3 des Finanzstrafgesetzes über den Beschwerdeführer verhängte Strafe wurde er "auf diese Entscheidung verwiesen". Im übrigen wurde der Berufung nicht Folge gegeben.
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen sprach mit Erkenntnis vom 15. Oktober 1982 den Beschwerdeführer schuldig, gegen die Vorschriften der §§ 43 und 45 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes (BDG) 1979 verstoßen und dadurch schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 91 dieses Gesetzes begangen zu haben. Gemäß § 115 BDG 1979 wurde jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen.
Am 29. Juni 1981 vollendete der Beschwerdeführer eine Dienstzeit von 25 Jahren. Nachdem er die entsprechende Jubiläumszuwendung gemäß § 20 c Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in Erinnerung gebracht hatte, stellte die Finanzlandesdirektion für Vorarlberg mit Bescheid vom 23. Februar 1983 fest, daß ihm die genannte Zuwendung nicht gebühre, da er "die im Gesetz verlangte Voraussetzung der Leistung treuer Dienste" - im Hinblick auf die strafgerichtlich festgestellte Art seiner dienstlichen Verfehlungen - nicht erbracht habe.
In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, daß sich die dienstlichen Verfehlungen etwa drei Jahren "vor Vollendung" seiner "25-jährigen Dienstzeit ereignet" hätten. Die gute Gesamtleistung in seiner Dienstzeit stehe in keinem Verhältnis zu den gegenständlichen Vorkommnissen. Er glaube, daß seine "Verfehlung öffentlichen Interessen nicht so entgegenstehen kann, als die Gewährung der Jubiläumszuwendung" ihm gegenüber "billig wäre". Wegen seines dienstlichen Fehlverhaltens, daß er bereue sei er ohnehin bestraft worden. Seit seiner Versetzung zum Zollamt B im April 1980 habe er seinen Dienst zur vollsten Zufriedenheit seiner Vorgesetzten erfüllt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung nicht statt und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, daß der Spruch desselben zu lauten habe: "Eine Jubiläumszuwendung gemäß § 20 c Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 aus Anlaß der Vollendung Ihrer Dienstzeit von 25 Jahren wird nicht gewährt." Begründend wird im wesentlichen ausgeführt:
Durch sein Fehlverhalten habe der Beschwerdeführer den Tatbestand des Mißbrauches der Amtsgewalt (§ 302 Abs. 1 StGB) verwirklicht sowie gegen die Bestimmungen der "allgemeinen Dienstpflichten" und der "Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters" (§§ 43 und 45 BDG) und somit auch schuldhaft gegen seine Treuepflicht verstoßen. § 20 c Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 verlange als Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung neben der Vollendung bestimmter Dienstzeiten die Leistung "treuer Dienste". Solche habe aber der Beschwerdeführer während des erforderlichen Zeitraumes von 25 Jahren auf Grund seines Fehlverhaltens nicht erbracht. Seiner Berufung sei daher nicht stattzugeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Verletzt sieht sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung gemäß § 20 c des Gehaltsgesetzes 1956 durch unrichtige Anwendung dieser Bestimmung sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlungen, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung. Beantragt wird, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der belangten Behörde den Ersatz der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift mit Gegenanträgen erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 20 c Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 kann dem Beamten aus Anlaß der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden.
Das Gesetz verlangt als Voraussetzung für die Gewährung eine Jubiläumszulage neben der Vollendung bestimmter Dienstzeiten auch die Leistung "treuer Dienste".
Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Auffassung vertritt, diese Voraussetzung der Leistung treuer Dienste durch den Beschwerdeführer sei im Streitfall im Hinblick auf sein Fehlverhalten in den fraglichen 25 Jahren seiner Dienstzeit, welches zu seiner rechtskräftigen Verurteilung wegen Mißbrauches der Amtsgewalt (§ 302 StGB) führte, nicht als gegeben anzusehen, und daher zu dem Schluß gelangt, dem Beschwerdeführer gebühre eine Jubiläumszuwendung nicht, so stellen sich diese Erwägungen als durchaus dem Gesetz entsprechend dar. Es liegt auf der Hand, daß bei einem Beamten, der sich in dem in Betracht kommenden Zeitraum mehrerer zu einer gerichtlichen Verurteilung wegen Mißbrauches der Amtsgewalt führenden Pflichtverletzungen schuldig machte, insgesamt nicht mehr von der Erbringung "treuer Dienste" im Sinne des § 20 c Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 gesprochen werden kann.
Der Hinweis in der Beschwerde auf die Bestimmung des § 121 BDG 1979 geht deshalb ins Leere, weil lediglich zu prüfen war, ob die belangte Behörde zu Recht zu dem Schluß gelangen durfte, der Beschwerdeführer habe die für die Gewährung einer Jubiläumszulage notwendige Voraussetzung der Leistung treuer Dienste im maßgebenden Zeitraum insgesamt gesehen nicht erbracht.
Da demnach der angefochtene Bescheid nicht mit der behaupteten Rechtswidrigkeit belastet ist - eine wesentliche Verletzung von Verfahrensvorschriften war nicht festzustellen - war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 11. November 1985
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