VwGH 84/06/0078

VwGH84/06/007831.10.1985

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Straßmann und die Hofräte Mag. Onder, DDr. Hauer, Dr. Würth und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kratzert, über die Beschwerde des HL in T, vertreten durch Dr. Wolfgang Rohringer, Rechtsanwalt in Tamsweg, Postplatz 110, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 21. Februar 1984, Zl. 1/02‑24.395/2‑1984, betreffend Baueinstellung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde M, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

BauPolG Slbg 1973 §2 Abs2
BauRallg
ROG Slbg 1968 §19 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1985:1984060078.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Verfahrensaufwand in der Höhe von S 2.760,‑ ‑ binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nachdem eine Ausnahmebewilligung nach § 19 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes für einen Zubau zum „Ferienhaus“ (Jägerhütte) des Beschwerdeführers im Ausmaß von 33,6 m2 mit zwei Zimmern, WC, Garderobe und Balkon rechtskräftig abgewiesen worden war, stellte der Bürgermeister bei einer Begehung am 7. Oktober 1983 fest, daß der vorgesehene Zubau doch errichtet werde; über Vorhalt erklärte der Beschwerdeführer, daß er umdisponiert habe und nunmehr eine Bienenhütte errichte. Durch seinen Rechtsvertreter wies der Beschwerdeführer darauf hin, daß er Eigentümer einer ca. 6 ha großen Waldfläche sei, auf welchem Grundstück er in ortsüblicher Weise und überwiegend aus Holz ein Bauwerk errichte, das lediglich der Aufbewahrung von forstwirtschaftlichen Geräten und der Unterbringung von Bienenstöcken dienen solle; gleichzeitig begehrte er die schriftliche Ausfertigung der zunächst mündlich erklärten Baueinstellung.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 12. Oktober 1983 wurde „bekräftigt und ergänzt“, daß gemäß § 16 Abs. 2 des Salzburger Baupolizeigesetzes am 7. Oktober 1983 der Bau mit sofortiger Wirkung durch den Bürgermeister telefonisch eingestellt worden sei. Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers setzte sich dieser Bescheid nicht auseinander.

In der dagegen erhobenen Berufung wies der Beschwerdeführer neuerlich darauf hin, daß die begonnene Hütte nur zur Aufbewahrung von land- und forstwirtschaftlichen Geräten und Erntegütern sowie als Bienenhütte zur Aufbewahrung von Bienenstöcken und zur Unterbringung der für die Imkerei notwendigen Geräten diene, wofür gemäß § 2 Abs. 2 des Salzburger Baupolizeigesetzes eine Bewilligungspflicht nicht bestehe.

Mit Bescheid vom 10. Jänner 1984 wies die Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde die Berufung als unbegründet ab, wobei sie sich auf die „Stellungnahme des Amtssachverständigen“, die wörtlich wiedergegeben wurde (es handelte sich um eine Äußerung der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg), berief. An Sachverhalt ergibt sich daraus, daß der errichtete Bauteil dem seinerzeit eingereichten Projekt entspreche, insbesondere auch hinsichtlich der Fenster, Türöffnungen und dem Balkon, nicht aber einem Bau, der nur für die Aufbewahrung von land- und forstwirtschaftlichen Geräten und Erntegütern oder für das Weidevieh erforderlich sei. Für solche Erfordernisse bestehe ein älterer Almstall, der dafür ausreichend Möglichkeit biete.

In der gegen den Berufungsbescheid erhobenen Vorstellung machte der Beschwerdeführer neuerlich die Unbenützbarkeit des desolaten Almstalles geltend sowie seine Absicht, im Zuge der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung seines Grundstücks den Zubau als Bienenhütte auszuführen; er sei seit mehr als 10 Jahren Imker und habe bisher seine Bienenstöcke auf wechselnden Pachtgrundstücken unterbringen müssen. Wäre ihm entsprechendes Parteiengehör zum Sachverständigengutachten gewährt worden, hätte er darlegen können, daß ein Raum des Zubaues für die Unterbringung der Bienenstöcke und der zweite für die Unterbringung von Geräten für die Ausübung der Imkerei gedacht sei. In der bestehenden Hütte, einer ursprünglichen Jagdhütte, lagere er derzeit Werkzeug und Material für die forstwirtschaftliche Nutzung seiner Liegenschaft. Es sei auch unrichtig, daß der Beschwerdeführer über keinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verfüge, da er sein Waldgrundstück selbst pflege, dort schlägere, das geschlägerte Holz teilweise veräußere und alles unternehme, um seine Liegenschaft ordnungsgemäß zu bewirtschaften und nicht verwildern zu lassen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet ab. Sie verneinte die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 2 des Baupolizeigesetzes unabhängig davon, ob die Anlage tatsächlich nur zur Unterbringung land- und forstwirtschaftlicher Geräte und von Bienenstöcken dienen solle oder nicht, da der Bau nicht in größerer Entfernung von anderen Bauten errichtet, sondern vielmehr als Zubau an eine bestehende Jägerhütte (somit in einen Bau, der nicht der Aufbewahrung land- und forstwirtschaftlicher Geräte und Erntegüter oder als Unterstand für das Weidevieh diene, sondern zumindest der fallweisen Unterkunft von Menschen) ausgeführt werde. Allein aus diesem Grund sei die Anlage bereits als baubewilligungspflichtig zu werten. Überdies stehe in der Nähe ein überwiegend aus Steinmauerwerk errichteter Stall, der ebenfalls als nicht bewilligungsfrei angesehen werden könne, sodaß auch aus diesem Grund die Bewilligungsfreiheit nicht anzunehmen sei. Mangels Vorliegens einer Bewilligung sei daher zu Recht der Bau eingestellt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes; der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, als Eigentümer eines forstwirtschaftlichen Betriebes ein bewilligungsfreies Bauwerk auf seiner Liegenschaft zu errichten, verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Salzburger Baupolizeigesetzes (BauPolG) bedarf die Errichtung von oberirdischen und unterirdischen Bauten einschließlich der Zu- und Aufbauten einer Baubewilligung; dabei ist gemäß § 1 Abs. 1 BaupolG als Bau ein überdachtes oder überdecktes Bauwerk anzusehen, das von Menschen betreten werden kann und wenigstens einen Raum zum Aufenthalt von Menschen oder zur Unterbringung von Sachen umfaßt. Gemäß § 2 Abs. 2 BauPolG unterliegen dieser Bewilligungspflicht nicht im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in ortsüblicher Weise und überwiegend aus Holz hergestellte, außerhalb des Baulandes oder bebauten Gebietes in größerer Entfernung von Bauten errichtete Bauten, die nur der Aufbewahrung von land- und forstwirtschaftlichen Geräten und Erntegütern dienen oder als Unterstand für das Weidevieh genutzt werden.

Von dieser Rechtslage ausgehend, kommt es auf die den Gemeindebehörden unterlaufenden Verfahrensmängel hinsichtlich der Beiziehung des Sachverständigen ebensowenig an, wie auf die Frage, ob der Beschwerdeführer derzeit einen forstwirtschaftlichen Betrieb führt oder nicht. Es ist weiter bedeutungslos, ob die belangte Behörde zu Recht annehmen durfte, daß es sich bei dem Altbestand, dem der Zubau angefügt wurde, um eine Jägerhütte und daher um einen gelegentlich als Aufenthaltsraum zu nutzenden Bau handle. Die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 2, die offensichtlich nur für landesübliche „Stadeln“, Werkzeughütten und Viehunterstände die grundsätzlich gegebene Bewilligungspflicht ausnehmen will, muß eng ausgelegt werden. Dies bedeutet aber, daß der vom Beschwerdeführer deklarierte Zweck der Verwendung der Hütte als Bienenhütte nicht mehr unter diese Ausnahmebestimmung zu subsumieren ist. Daraus ergibt sich, daß der vom Beschwerdeführer vorgesehene Bau ebenfalls der Bewilligungspflicht des § 2 Abs. 1 lit. a BauPolG unterliegt, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um ein der Grünlandnutzung entsprechendes Bauwerk handelt oder nicht. Die im Gutachten des Amtssachverständigen vertretene Rechtsansicht, daß für erst zu errichtende Betriebe eine Ausnahme gemäß § 19 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes erforderlich sei, läßt sich dem Gesetz nicht entnehmen; wohl aber wird in einem allfälligen Bauplatzerklärungs- und Baubewilligungsverfahren vom Beschwerdeführer darzutun sein, daß es sich um für die der Widmung entsprechende Nutzung notwendige Bauten handle.

Da die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend angenommen hat, daß Rechte des Beschwerdeführers durch den Baueinstellungsauftrag der Gemeindebehörden nicht verletzt wurden, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.

Wien, am 31. Oktober 1985

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