Normen
GebAG 1975 §3 Abs1 Z2 lita
GebAG 1975 §3 Abs1 Z2 litb
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1985:1984010210.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer war Mitglied der Zivildienstoberkommission in der Funktionsperiode vom 1. Jänner 1982 bis einschließlich 31. Dezember 1984. Mit Eingabe vom 21. Juni 1983, bei der belangten Behörde am 22. Juni 1983 eingelangt, reichte der Beschwerdeführer die Gebührenanträge für seine Sitzungsteilnahme für folgende Tage ein: 28. April 1982, 16. Juni 1982, 18. August 1982, 8. Oktober 1982. 3. November 1982, 19. Jänner 1983, 16. März 1983 und 18. Mai 1983. Den Verdienstentgang habe er aus der Gewinn- und Verlustrechnung ermittelt nach einem steuerlichen Jahresgewinn von S 75.996,05 zuzüglich der Abschreibungen von S 343.675,03. (Summe S 429.671,08) bei einer Jahresarbeitszeit, ermittelt auf Grund einer Tabelle des Hauptverbandes der graphischen Unternehmen Österreichs, mit 2.003,5 Stunden, woraus sich der Stundensatz von S 214,46 ergebe. Dem Antrag lagen die Bilanz zum 31. Dezember 1981 sowie die Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 1981 und der sogenannte "Kapazitätskalender 1981 für 5-Tage-Arbeitswoche des Hauptverbandes der graphischen Unternehmungen Österreichs" bei. Am 3. Februar 1984 reichte der Beschwerdeführer den Steuerbescheid vom 5. Jänner 1984, betreffend das Geschäftsjahr 1981 nach.
Die belangte Behörde lud den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. März 1984 ein, binnen zwei Wochen die Höhe des von ihm geltend gemachten Anspruches für Zeitversäumnis zu bescheinigen. Sei ihm dies nicht möglich, so gebühre ihm gemäß § 18 Abs. 2 des Gebührenanspruchsgesetzes eine Entschädigung von S 45,-- für jede wenn auch nur begonnene Stunde, für die ihm eine Entschädigung für Zeitversäumnis zustehe.
Daraufhin ersuchte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. März 1984 um bescheidmäßige Erledigung unter Hinweis auf die Höhe des Einkommens laut Steuerbescheid.
Die belangte Behörde sprach mit dem angefochtenen Bescheid aus wie folgt:
„1) Gemäß § 51 Abs. 2 ZDG in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Gebührenanspruchsgesetz wird Ihnen für die Sitzungen am 28.4. 1982 und 16. 6. 1982 eine Vergütung für Verdienstentgang in Höhe von S 37,--/Stunde und für die Sitzung am 18. 5. 1983 eine Vergütung für Verdienstentgang in Höhe von S 45,--/Stunde zuerkannt. Das sind für die erwähnten Sitzungen insgesamt S 759,-- (7 Stunden zu S 45,-- , 12 Stunden zu S 37,--).
2) Für die Sitzungen am 18. 8. 1982, 8. 10. 1982, 4. 11. 1982, 19. 1. 1983 und 16. 3. 1983 wird Ihnen eine Vergütung von 75 % des Stundensatzes von S 45,-- gem. § 36/5 Reisegebührenvorschrift 1955 zuerkannt. Der Betrag ergibt für diese Sitzungen S 1.282,50 (75 % für 38 Stunden zu S 45,--)."
Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, die seinerzeit vorgelegten Unterlagen (Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1981, Bilanz für das Jahr 1981) seien zur objektiven Berechnung eines Verdienstentganges in den Jahren 1982 und 1983 nicht geeignet. Dies vor allem deshalb, da Sachverhalte des Jahres 1981 auf die Jahre 1982 und 1983 zu übertragen gewesen wären und dadurch ein weit schlechterer Stundensatz errechnet hätte werden müssen, als dies für den Fall des "Nichtnachweises" das Gebührenanspruchsgesetz vorsehe. Da der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, entsprechende Bescheinigungsmittel für den in Betracht kommenden Zeitraum vorzulegen und um seine Interessen objektiv zu wahren, habe die Bestimmung des § 18 Abs. 2 des Gebührenanspuchsgesetzes herangezogen werden müssen, darnach gebühre eine Entschädigung von S 45,-- (bis 1. August 1982 S 37,--) für jede angefangene Stunde. Da für die Sitzungen am 18. August, 8. Oktober, 3. November 1982, 19. Jänner und 16. März 1983 die Anträge auf Vergütung von Reisekosten und Verdienstentgang nicht innerhalb der im § 36 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift 1955 vorgesehenen Frist eingelangt seien, jedoch nach Absatz 5 der genannten Bestimmung der belangten Behörde Nachsicht von der Frist möglich gemacht werde, sei in diesen Fällen eine Vergütung von 75 % des Betrages gewährt worden, der bei rechtzeitiger Einbringung gebührt hätte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer bezeichnet als Beschwerdepunkte das Recht auf Vergütung seines Zeit- und Arbeitsaufwandes nach dem Zivildienstgesetz unter offenbar irriger Nennung der Bestimmung des § 42 Abs. 2 (richtig wohl: 51 Abs. 2) dieses Gesetzes sowie das Recht auf das entgangene reine Arbeitseinkommen samt zusätzlichen Vergütungen gemäß § 18 Abs. 1 des Gebührenanspruchsgesetzes.
Die belangte Behörde hat unter Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 51 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes, BGBl. 1974/187 in der Fassung BGBl. 1980/496, gebührt den "übrigen ständigen Kommissionsmitgliedern" - außer dem Senatsvorsitzenden und dem Berichterstatter - neben einer Vergütung der Reise(Fahrt)-auslagen und der Sitzungsgebühr eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, wie sie Vertrauenspersonen in den im Geschworenen- und Schöffenlistengesetz zur Bildung der Jahresliste berufenen Kommissionen zusteht.
Nach § 59 Abs. 1 des zuletzt genannten Gesetzes gelten für den Umfang der Gebühr die Bestimmungen über die Gebühr der Zeugen, soweit diese Bestimmungen nicht ihrer Art nach nur auf Zeugen anwendbar sind und im folgenden nicht anderes stimmt wird. Die folgende Bestimmung des Absatzes 2 regelt aber nur die Entschädigung für Zeitversäumnis für Arbeitnehmer und ist daher für den Beschwerdefall ohne Bedeutung. Nach § 62 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 ist der Gebührenanspruch binnen 14 Tagen nach dem Abschluß der Teilnahme an der Sitzung bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei der darüber entscheidenden Stelle geltend zu machen.
Nach § 3 Abs. 1 Z. 2 lit. b des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 betrifft die Entschädigung für Zeitversäumnis beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen. Beim unselbständig Erwerbstätigen betrifft die Entschädigung für Zeitversäumnis nach lit. a der genannten Bestimmung den entgangenen Verdienst. Nur auf die zuletzt genannte Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z. 2 lit. a ist die vom Beschwerdeführer im Beschwerdepunkt - gleichfalls offensichtlich irrig angezogene Bestimmung des § 18 Abs. 1 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bezogen, die folgenden Wortlaut hat: "Bei der Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 3 Abs. 1 Z. 2 Buchstabe a ist das entgangene reine Arbeitseinkommen samt zusätzlichen Vergütungen zu ersetzen."
§ 18 Abs. 2 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bestimmt für den Fall, daß der Zeuge zwar die Tatsache eines Anspruches nach § 3 Abs. 1 Z. 2, nicht aber dessen Höhe zu bescheinigen vermag, eine Pauschalentschädigung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die ihm eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht.
Wenn auch der Beschwerdeführer die beiden Beschwerdepunkte somit unrichtig bezeichnet hat, so ist doch dem Inhalt der Beschwerdeschrift nach erkennbar, daß er sich in seinem Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 3 Abs. 1 Z. 2 lit. b des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 verletzt erachtet.
Die Beschwerde ist jedoch, insofern der Beschwerdeführer vorbringt, es sei der Entschädigung sein Einkommen des Jahres 1981 nach der von ihm vorgelegten Bilanz und dem Steuerbescheid zugrunde zu legen, wobei dem steuerlichen Gewinn die Rücklagen und vorzeitigen Abschreibungen hinzuzurechnen seien, verfehlt. Der Beschwerdeführer verkennt den normativen Gehalt des § 3 Abs. 1 Z. 2 lit. b in Verbindung mit § 18 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, da die in der Gebühr des Zeugen enthaltene Entschädigung für Zeitversäumnis beim selbständigen Erwerbstätigen das "tatsächlich entgangene Einkommen" betrifft. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes kann unter "tatsächlich entgangenen" Einkommen nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes verstanden werden, wie dies der Beschwerdeführer zu bescheinigen versucht hat (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1980, Zl. 1743/80). Die belangte Behörde hat daher im angefochtenen Bescheid mit Recht mangels Bescheinigung eines solchen konkreten Schadens (Verdienstentgang) lediglich die Pauschalsätze des § 18 Abs. 2 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 zugrunde gelegt.
Der Beschwerdeführer ist hingegen im Recht, insoweit er eine rechtsirrige Anwendung des § 36 Abs. 5 der Reisegebührenvorschrift 1955 bei Abzug von 25 % der Gebühren im Punkt 2 des angefochtenen Bescheides rügt. Die belangte Behörde hat nämlich zu Unrecht dem Beschwerdeführer vorgeworfen, die Anträge auf Vergütung von Reisekosten und Verdienstentgang nicht innerhalb der im § 36 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift 1955 vorgesehenen Frist (das ist innerhalb des Kalendermonates, der der Dienstverrichtung folgt) eingebracht zu haben. Allerdings ist damit für ihn im Beschwerdefall nichts zu gewinnen, da die hier anzuwendende Bestimmung des § 62 des Gebührenanspruchsgesetzes den Anspruchsverlust bei Versäumung der 14-tägigen Frist zur Geltendmachung des Anspruches normiert. Daß der Beschwerdeführer diese kürzere Frist eingehalten hätte, ist weder seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde zu entnehmen.
Bei der dargestellten Rechtslage kommt den vom Beschwerdeführer gerügten Verfahrensmängeln keine Bedeutung für die Entscheidung in der Sache zu.
Die somit insgesamt unbegründete Beschwerde mußte daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abgewiesen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Bestimmungen der Verordnung des Bundeskanzlers BGB1. Nr. 221/1981.
Wien, am 22. Mai 1985
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