VwGH 84/10/0074

VwGH84/10/00742.7.1984

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Hnatek, Dr. Stoll und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hinterwirth, über die Beschwerde des Dipl.- Ing. WH in W, vertreten durch Dr. Herbert Neuhauser, Rechtsanwalt in Wien I, Schubertring 3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 21. Februar 1984, Zl. SD 473/82, betreffend Übertretung nach Art. IX Abs. 1 Z. 1 EGVG 1950, zu Recht erkannt:

Normen

EGVG 2008 Art9 Abs1 Z1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1984:1984100074.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Döbling, vom 13. April 1982 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, daß er am 20. Februar 1982 um 15.54 Uhr in Wien XIX, Barawitzkagasse - Hohe Warte, dadurch, daß er als Kraftfahrzeuglenker auf einen den Verkehr regelnden und ein Haltzeichen gebenden Wachebeamten zugefahren sei und ihn angefahren habe, ein Verhalten gesetzt zu haben, das Ärgernis zu erregen geeignet gewesen sei und bei vielen Personen am Ende eines Faschingsumzuges auch tatsächlich Ärgernis erregt habe, sodaß die Ordnung an einem öffentlichen Ort empfindlich gestört worden sei; hiedurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach Art. IX Abs. 1 Z. 1 EGVG 1950 begangen. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe von S 1.500,-- (Ersatzarrest 3 Tage) verhängt.

Der dagegen erhobenen Berufung gab die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (belangte Behörde) mit Bescheid vom 21. Februar 1984 keine Folge und bestätigte das Straferkenntnis "mit der Abänderung bzw. Ergänzung", daß die Tathandlung darin bestanden habe, daß der Beschwerdeführer, der mit seinem Pkw vor einer durch einen Wachebeamten gesperrten Kreuzung gestanden sei, mit dem Fahrzeug so knapp an den Beamten herangefahren sei, daß es zu einer Berührung gekommen sei, und Handzeichen gegeben habe, um seinen Wunsch auf Änderung der Verkehrsregelung zu unterstreichen, wodurch der Beamte zu einer Schutzreaktion veranlaßt worden sei.

Begründend führte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf das wegen dieses Vorfalles durchgeführte gerichtliche Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen tätlichen Angriffes auf einen Beamten zum Schuldspruch im wesentlichen aus, es stehe zunächst fest, daß der Beschwerdeführer, der es möglicherweise sehr eilig hatte, sich vor der Kreuzung zum Geradeausfahren zu weit links aufgestellt hat; er habe seine Ungeduld über die infolge des Faschingszuges erforderlich gewordene Anhaltung, wie der Meldungsleger glaubhaft als Zeuge versichert habe, bereits durch Gas geben deutlich gemacht, sei dann auf den Meldungsleger, der vorerst den im Fahrstreifen rechts neben dem Beschwerdeführer befindlichen Fahrzeugen freie Fahrt zum Überqueren der Kreuzung gegeben und dem Beschwerdeführer nochmals ein (offenbar notwendiges) Haltezeichen gegeben habe, zugefahren, um auf diese Weise sein Begehren, sofort weiterfahren zu können, deutlich zu machen. Der Beschwerdeführer habe dies auch noch mit einer entsprechenden Handbewegung unterstrichen. Unmittelbar (ganz knapp) vor dem Beamten habe er sein Fahrzeug abgebremst. Der Beschwerdeführer behaupte, sein Fahrzeug sei 10 cm vor dem Beamten zum Stillstand gekommen und der Beamte habe sich mit Schwung und ohne Notwendigkeit auf die Kühlerhaube gesetzt. Diese Verantwortung sei lediglich durch die mit der Aussage des Beschwerdeführers abgestimmt wirkende Aussage seiner Tochter bestätigt, wobei diese zum Ausdruck gebracht habe, das Fahrzeug sei 1 cm oder etwas mehr vor dem Polizisten stehen geblieben. Dem gegenüber habe der Meldungsleger als Zeuge glaubwürdig ausgesagt - diese Aussage werde von einem zweiten Wachebeamten und dem Zeugen T. bestätigt -, daß er vom Fahrzeug, wenn auch nur geringfügig und ohne daß dadurch eine Verletzung entstanden sei, angefahren worden sei und er sich auf der Kühlerhaube abgestützt habe. Nach Ansicht der belangten Behörde sei aber für das Vorliegen des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tatbestandes nicht von entscheidender Bedeutung, ob das Fahrzeug erst zum Stillstand gekommen sei, als es bereits den Meldungsleger berührt gehabt habe, oder ob das Fahrzeug 10 cm vor ihm zum Stillstand gekommen sei, weil der Beschwerdeführer, der selbst bei Zutreffen seiner eigenen Angaben (hier meint die belangte Behörde offenbar die vom Beschwerdeführer im gerichtlichen Strafverfahren gemachte Angabe, er sei - mit dem Auto - mit etwa 2 oder 3 Stundenkilometern auf den Polizisten "zugerollt") 10 cm in einer Zehntelsekunde zurückgelegt habe, damit hätte rechnen müssen, daß der Wachebeamte Zehntelsekunden, bevor es für ihn erkennbar gewesen wäre, daß es zu keinem Anstoß kommen werde - der Beschwerdeführer selbst habe gesagt, daß er den Meldungsleger im Falle eines Anstoßes sicher verletzt hätte -, entsprechende Reaktionen setzen würde. Im übrigen sei auch der durch eine abwehrende Bewegung des Beamten bewirkte Kontakt mit dem Fahrzeug als eine "Berührung" zu werten. Schon die Art des Zufahrens auf den Wachebeamten, um dem Begehren auf Änderung der Verkehrsregelungsmaßnahmen in aggressiver Weise Ausdruck zu verleihen, sei zweifellos geeignet, bei anderen Verkehrsteilnehmern und unbeteiligten Passanten Ärgernis zu erregen. Aus den glaubwürdigen Aussagen des Wachebeamten und des Zeugen T. gehe klar und deutlich hervor, daß durch das geschilderte Verhalten des Beschwerdeführers, welches auch die Reaktion des Meldungslegers ausgelöst habe, tatsächlich Ärgernis bei Straßenpassanten erregt und die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört worden sei. Mit dieser Störung der Ordnung hätte der Beschwerdeführer, als er die ihm zur Last gelegte Tathandlung gesetzt habe, rechnen müssen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegenden Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Art. IX Abs. 1 Z. 1 EGVG 1950 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer durch ein Verhalten, das Ärgernis zu erregen geeignet ist, die Ordnung an öffentlichen Orten stört.

Der Verwaltungsgerichtshof kann zunächst dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht folgen, die ihm zur Last gelegte Tat sei entgegen der Vorschrift des § 44 a lit. a VStG 1950 nicht entsprechend umschrieben, geht doch aus dem im Instanzenzug abgeänderten Spruch des Straferkenntnisses genügend konkret hervor, wodurch nach Ansicht der belangten Behörde die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört worden sei.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 13. Feburar 1984, Zl. 82/10/0178) ist das Tatbild der "Ordnungsstörung" durch zwei Elemente gekennzeichnet: Zum ersten muß der Täter ein Verhalten gesetzt haben, das objektiv geeignet ist, Ärgernis zu erregen. Zum zweiten muß durch dieses Verhalten die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört worden sein. Die Beurteilung, ob einem Verhalten die objektive Eignung zur Ärgerniserregung zukommt, ist nicht nach dem Empfinden der durch das Verhalten besonders betroffenen Personen vorzunehmen, sondern unter der Vorstellung, wie unbefangene Menschen auf ein solches Verhalten reagieren würden; von einem Ärgernis wird man dann sprechen können, wenn eine Handlung bei anderen die lebhafte Empfindung des Unerlaubten und Schändlichen hervorzurufen geeignet ist. Dafür, daß durch das Verhalten die Ordnung an einem öffentlichen Ort (tatsächlich) gestört worden ist, ist es nicht erforderlich, daß das Verhalten zu Aufsehen, Zusammenlauf von Menschen u. a. führt, es muß vielmehr nur unmittelbar oder mittelbar zur Folge haben, daß ein Zustand geschaffen wird, der geordneten Verhältnissen an einem öffentlichen Ort widerspricht. Dazu genügt es, daß etwa mehrere Personen an dem Verhalten Ärgernis genommen haben.

Durch diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gewährleistet, daß der Tatbestand des Art. IX Abs. 1 Z. 1 EGVG 1950 nicht - wie der Verfassungsgerichtshof zu Recht in dem vom Beschwerdeführer bezogenen Erkenntnis vom 10. Oktober 1964, Slg. Nr. 4813, befürchtet hat - zu einem verwaltungsstrafrechtlichen Universaltatbestand ausufert.

Die belangte Behörde hat zwar die (tatsächliche) Störung der Ordnung durch das Verhalten des Beschwerdeführers darin gesehen, daß dadurch tatsächlich Ärgernis bei Straßenpassanten erregt wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kann allerdings dahingestellt bleiben, ob auch diese Folge des Verhaltens des Beschwerdeführers eingetreten ist oder nicht, sodaß der in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgetragenen Verfahrensrüge (das Verhalten der Passanten habe jenem entsprochen, wie es bei einem Faschingsumzug an den Tag gelegt werde, die Behörde habe nicht überprüft, ob es sich um ein Verhalten im Rahmen des "närrischen Treibens" gehandelt habe) keine Relevanz zukommt: Durch das dem Beschwerdeführer angelastete Verhalten wurde nämlich der "Zustand des gewöhnlichen Verhältnisses der Dinge der Außenwelt zueinander" (vgl. in diesem Sinne das bereits zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Oktober 1964, Slg. Nr. 4813), wobei hier unter "Dingen" auch Personen zu verstehen sind, gestört, das heißt, in negativer Weise verändert. Die auf der in Rede stehenden Straßenkreuzung bestehende Situation hat nämlich insofern eine - negative - Veränderung erfahren, als der Beschwerdeführer in die gesperrte Kreuzung ein- und auf den den Verkehr regelnden Polizeibeamten (bis knapp vor ihn) zugefahren ist.

Was die andere, zur Tatbestandserfüllung erforderliche Komponente, nämlich die objektive Eignung des Verhaltens des Beschwerdeführers, Ärgernis zu erregen, betrifft, so vermag der Verwaltungsgerichtshof die diesbezügliche Annahme der belangten Behörde nicht als rechtswidrig zu erkennen:

Das Verhalten des Beschwerdeführers, nämlich durch Handzeichen eine Änderung des für ihn geltenden "Halt-Zeichens" herbeiführen zu wollen und diesem Begehren durch Zufahren auf den den Verkehr regelnden Polizeibeamten Ausdruck zu verleihen, ist zweifellos geeignet, bei einem unbefangenen Menschen die lebhafte Empfindung nicht nur des Unerlaubten, sondern auch des Schändlichen (somit, was dem Täter zur Schande gereicht) hervorzurufen, da dieses Verhalten durchaus gegen jene ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des einzelnen in der Öffentlichkeit verstößt, deren Befolgung als unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches Miteinanderleben der Menschen angesehen wird (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Oktober 1948, Slg. Nr. 543/A), kam in ihr doch grobe Rücksichtslosigkeit gegenüber den Bedürfnissen der anderen Verkehrsteilnehmer an einer geordneten Auflösung der durch den Faschingsumzug erschwerten Verkehrssituation und das Durchsetzen des eigenen Zeitvorteiles um jeden Preis gegenüber den erwähnten Interessen der anderen Verkehrsteilnehmer zum Ausdruck.

Die sohin unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981.

Wien, am 2. Juli 1984

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