European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1984:1984040045.X00
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 8.360,‑‑ binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Nach der Einleitung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft vom 9. Mai 1983 habe die mitbeteiligte Partei mit Eingabe vom 18. Mai 1982 um gewerberechtliche Genehmigung des Fernheizwerkes in x angesucht. Der Standort des Wärmekraftwerkes sei im Bereich des bereits bestehenden Wasserkraftwerkes E‑Werk gewählt. Durch die Errichtung des Objektes seien die Grundstücke Nr. 623, 624 und 1866/1 betroffen. Die Grundstücke lägen laut „Bescheid des Amtes der Nö Landesregierung“, GZ II/2‑R‑549‑7/1982, im Bauland‑Sondergebiet. Durch die Fernheizanlage solle der dichtverbaute Bereich der Stadt mit Fernwärme zur Raumheizung und Gebrauchswarmwasserbereitung versorgt werden. Als Brennstoff werde Holz bzw. Holzabfall verwendet. Die dabei anfallende Energie solle einerseits in einer Kraft‑Wärme‑Kupplung des E‑Werkes zur Stromerzeugung und andererseits zur Wärmeversorgung herangezogen werden. Dazu sei ein Fernwärmeverteilnetz erforderlich. Die Rohrleitungen würden überwiegend unterirdisch verlegt. Am 5. Mai 1983 sei eine Verhandlung betreffend die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung durchgeführt worden. An diese Darstellung schließt sich folgender Spruch:
„I. Gemäß § 77 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973 (GewO 1973), BGBl. Nr. 50/1974, i.d.dzt. g.F., wird die Errichtung der unter die Bestimmungen des § 74 GewO 1973 fallenden Betriebsanlage Fernheizkraftwerk in x genehmigt.
Diese Genehmigung gilt nach Maßgabe der mit dem Hinweis auf diesen Bescheid versehenen Projektunterlagen und der Beschreibung in der beiliegenden Verhandlungsschrift vom 5. Mai 1933, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildet, sowie unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, i.d.dzt.g.F., sowie der allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 265/1951, i.d.dzt.g.F. Gleichzeitig werden die in der genannten Verhandlungsschrift vom 5.5.1983 unter
a) Gutachten des Sachverständigen für Lärmschutz, Punkte 1.) bis 12.)
b) Gutachten des bautechnischen Sachverständigen, Punkte 1.) bis 14.)
c) Gutachten des maschinentechnischen Sachverständigen, Punkte 1.) bis 23.)
d) Gutachten des Sachverständigen für Luftreinhaltung Punkte 1.) bis 16.)
e) Gutachten des Sanitätssachverständigen Punkte 1.1 bis 3.) enthaltenen Auflagen zur Erfüllung bzw. ständigen Einhaltung vorgeschrieben.
II. Gemäß § 359 GewO 1973 wird angeordnet, daß die Fertigstellung der vorgenannten Betriebsanlage unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft angezeigt wird und, daß um die gewerbebehördliche Überprüfung der Anlage bei der Bezirkshauptmannschaft anzusuchen ist.
III. Gemäß § 78 Abs. 2 GewO 1973 wird angeordnet, daß die gesamte Betriebsanlage erst auf Grund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden darf, um welche die Konsenswerberin bei der Gewerbebehörde nach Durchführung der Messungen (s.Pkt. 11.) des Gutachtens des Sachverständigen für Luftreinhaltung sowie Pkt. 9.) des Gutachtens des Sachverständigen für Lärmschutz) im Rahmen des nachstehenden Probebetriebes anzusuchen hat.
Gemäß § 73 Abs. 2 GewO 1973 wird zum Zwecke der Durchführung der erforderlichen Messungen ein Probebetrieb für die Dauer eines Jahres angeordnet. Der Meßbericht ist der Gewerbebehörde noch vor Ablauf des Probebetriebes vorzulegen.
IV. ...“
Zur Begründung wurde zu I. ausgeführt, auf Grund des Verhandlungsergebnisses vom 5. Mai 1983 stehe fest, daß bei Einhaltung der in den durchaus schlüssigen Gutachten der Sachverständigen für Lärmschutz und Luftreinhaltung sowie den Gutachten des bautechnischen, maschinentechnischen und Sanitätssachverständigen geforderten Auflagen Belästigungen, Beeinträchtigungen oder sonstige nachteilige Wirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 in einem nicht zumutbaren Maß ausgeschlossen werden könnten. Im einzelnen sei festzustellen, daß in lärmtechnischer Hinsicht durch Vorschreibung entsprechender Schallschutzmaßnahmen sowie durch Feststellung entsprechender Grenzwerte der Schallemission des Gebäudes sowie der ins Freie weisenden Öffnungen bzw. der im Freien befindlichen Lärmquellen, welche nach Inbetriebnahme der Anlage nicht kontrolliert werden könnten, keine auf Grund der örtlichen Verhältnisse unzumutbaren Belästigungen auftreten könnten. Hinsichtlich der Zulieferung der Brennstoffe mit Lastkraftwagen, wobei maximal 9 Zuliefertransporte pro Tag anfielen, sei mit keiner merkbaren Erhöhung der bisherigen Geräuschsituation, die überwiegend durch Straßenverkehrslärm auf der Straße hervorgerufen werde, zu rechnen. Aus dem der Gewerbebehörde vorliegenden lärmtechnischen Gutachten der NÖ Umweltschutzanstalt vom 4. Mai 1983, in dem die Ergebnisse einer an drei exponierten Nachbarschaftspunkten durchgeführten Umgebungsgeräuschmessungen über 24 Stunden enthalten seien, gehe hervor, daß durch die Realisierung spezieller Maßnahmen Lärmimmissionen durch den kontinuierlichen Betrieb bei Nachtzeit in der Nachbarschaft von nicht mehr als 34 dB auftreten würden. Ein Vergleich dieses Wertes mit der Höhe der bisherigen Umgebungsgeräusche lasse erkennen, daß die Höhe der zukünftigen Betriebsgeräusche etwa den Wert des bisherigen Grundgeräuschpegels in der Nachbarschaft in der Nachtzeit entsprechen werde, das heiße, daß die zukünftigen Betriebsgeräusche nur sehr schwach bis gar nicht gehört werden könnten. Es sei daher bei Einhaltung sämtlicher im Gutachten des Sachverständigen für Lärmschutz geforderten Auflagen mit keinen das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Lärmbelästigungen zu rechnen und somit auch den Forderungen der Nachbarn hinsichtlich Beschränkung der Lärmbelästigung auf ein zumutbares Maß Genüge getan. Hinsichtlich möglicherweise auftretender Belästigungen durch Staub‑ oder Gasemissionen werde festgehalten, daß durch den eingesetzten Brennstoff, nämlich ausschließlich Holz bzw. Rinden‑ und Holzabfälle ohne Zusätze (s. Pkt. 15 des Gutachtens des Sachverständigen für Luftreinhaltung), der keinen nennenswerten Gehalt an Schwefelverbindungen aufweise, keine Schwefeldioxidemissionen ‑ wie z.B. bei Öl‑ und Kohlefeuerungsanlagen ‑ aufträten. Darüber hinaus würden die staubförmigen Emissionen durch die Verwendung von Rauchgasentstaubungsanlagen mit hohem Wirkungsgrad ‑ wie Gewebe ‑ und Elektrofilteranlagen ‑ auf ein Minimum reduziert, so daß für die Wohnnachbarschaft keine Immissionen an Luftschadstoffen zu erwarten seien, die auch nur annähernd in den Bereich der üblicherweise angewandten Immissionsgrenzwerte (z.B. 0,2 mg Staub pro m3, 0,2 mg SO2 pro m3) kommen würden. Es seien daher bei Einhaltung der Auflagen im Gutachten des Sachverständigen für Luftreinhaltung keine das ortsübliche Maß übersteigenden Belästigungen der Nachbarn durch Rauch oder Staub zu erwarten, so daß auch seitens der Luftreinhaltung den Forderungen der Nachbarn Rechnung getragen werde. Dies werde auch im Gutachten des Sanitätssachverständigen (Pkt. 1.) bestätigt. Bemerkt werde, daß sich die Betriebsanlagengenehmigung lediglich auf die Brennstoffe Holz bzw. Rinden‑ und Holzabfälle beziehe und daß in keinem der Behörde eingereichten Projekt um Bewilligung von Kohle als Brennstoff angesucht werde. Es wäre daher für die Erteilung der Bewilligung zur Verwendung von Kohle als Brennstoff ein neuerliches Betriebsanlagengenehmigungsverfahren erforderlich. Betreffend die Einwendungen der Nachbarn über die Wahl des Standortes sei festzuhalten, daß der Gewerbebehörde keine rechtliche Möglichkeit gegeben sei, auf die Wahl des Standortes durch den Konsenswerber Einfluß zu nehmen. Sie könne lediglich im Betriebsanlagenverfahren prüfen, ob das Vorhaben, für das die Genehmigung erbeten werde, im Hinblick auf die Bestimmungen der Gewerbeordnung betreffend den Nachbarschutz zulässig sei (siehe auch Bemerkungen des maschinenbautechnischen Sachverständigen zur Wahl des Standortes auf Seite 18 der Verhandlungsschrift). Es werde jedoch ein gewisses Ausmaß an Belästigungen oder Beeinträchtigungen hingenommen werden müssen, solle nicht die gewerbliche Tätigkeit völlig unterbunden werden; dabei werde in jedem Einzelfall das öffentliche Interesse am Schutz der Nachbarn und der Allgemeinheit gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Entwicklung der Wirtschaft abzuwägen sein, wobei ein gewisses Ausmaß an Gefährdungen oder Belästigungen im Interesse der Freiheit der wirtschaftlichen Tätigkeit in Kauf genommen werden müsse.
Unter anderem seitens der nunmehrigen Beschwerdeführer erhobenen Berufungen von Nachbarn der in Rede stehenden Betriebsanlage gab der Landeshauptmann von Niederösterreich mit Bescheid vom 19. August 1983 Folge und behob gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 den erstbehördlichen Bescheid. Gleichzeitig wurde gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1973 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 leg.cit. das Ansuchen der mitbeteiligten Partei um gewerbebehördliche Genehmigung der Errichtung und des Betriebes eines Fernheizkraftwerkes im Standort Grundstück Nr. xxx, KG y, abgewiesen (Pkt. II.). Zur Begründung wurde hiezu ausgeführt, aus dem anläßlich der Augenscheinsverhandlung am 5. Mai 1983 abgegebenen Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen sei zu ersehen, daß bei ordnungsgemäßem Betrieb des Kraftwerkes „keine wesentliche Beeinträchtigung der Gesundheit“ zu erwarten sein werde. Damit bringe der medizinische Amtssachverständige jedoch klar zum Ausdruck, daß bei .... Betrieb des Fernheizkraftwerkes eine Gefährdung der Gesundheit der Anrainer nicht zur Gänze ausgeschlossen werden könne. Damit fehle jedoch nach Ansicht der Berufungsbehörde eine wesentliche Genehmigungsvoraussetzung.
Einer dagegen erhobenen Berufung der mitbeteiligten Partei gab der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie mit Bescheid vom 10. Jänner 1984 (Punkt 2.) insofern Folge, als der Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich hinsichtlich seines Spruchteiles II aufgehoben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 9. Mai 1983 mit nachstehenden Änderungen und Ergänzungen bestätigt werde:
„Die Punkte 1), 2) und 3) des in der einen Bestandteil des Bescheides bildenden Verhandlungsschrift vom 5. Mai 1983 enthaltenen Gutachtens des Sanitätssachverständigen haben zu entfallen. Damit entfällt auch die im Spruchteil I. unter e) enthaltene Anführung.
Ergänzend wird vorgeschrieben:
Die im Punkt 11) des Gutachtens des Sachverständigen für Luftreinhaltung vorgesehenen Messungen haben auch die Messung von Chlorwasserstoff zu umfassen.“
Dieser Ausspruch wurde im wesentlichen damit begründet, im Verfahren über das Ansuchen um Genehmigung der projektierten Betriebsanlage habe die Behörde zu prüfen gehabt, ob die im § 77 GewO 1973 angeführten Genehmigungsvoraussetzungen ‑ gesehen unter dem Blickwinkel der von den Nachbarn eingewendeten Immissionen an Lärm, Staub, Geruch, Rauch und sonstigen Luftverunreinigungen sowie Gefährdung des Eigentums ‑ erfüllt seien. Auf Grund der Ergebnisse der Beweisaufnahme, insbesondere des lärmtechnischen Gutachtens der Nö Umweltschutzanstalt und des Gutachtens des Sachverständigen für Lärmschutz, des Gutachtens des bautechnischen Sachverständigen, des Gutachtens des maschinentechnischen Sachverständigen und des Gutachtens des Sachverständigen für Luftreinhaltung ‑ denen sich der Vertreter des Arbeitsinspektorates angeschlossen habe ‑ sei die Gewerbebehörde erster Instanz zum Genehmigungsbescheid vom 9. Mai 1983 gelangt. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie sehe sich nach Prüfung dieser Gutachten in der Lage, der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides mit Ausnahme des 3. und 4. Absatzes auf Seite 4 Erwägungen zur Frage der Interessenabwägungen und des zu duldenden Ausmaßes an Gefährdung oder Belästigung) beizutreten. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie habe jedoch ‑ ebenso wie der Landeshauptmann von Niederösterreich ‑ nicht finden können, daß das Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen den Anforderungen entspreche, die an ein ärztliches Gutachten im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren zu stellen seien. Es sei daher ein entsprechendes Gutachten eines ärztlichen Amtssachverständigen eingeholt worden, das sich überdies auch auf die gutachtliche Stellungnahme der forstlichen Bundesversuchsanstalt zur Frage der möglichen Auswirkungen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf die Abgaszusammensetzung beziehe. Die Gesundheitsabteilung der Bezirkshauptmannschaft habe am 20. Oktober 1983 nach eingehendem Aktenstudium und persönlicher Besichtigung der Baustelle des geplanten Werkes folgendes amtsärztliches Gutachten erstattet: Die mitbeteiligte Partei habe um die gewerberechtliche Genehmigung des Fernheizwerkesauf dem Gelände des bereits bestehenden Wasserkraft E‑Werkes angesucht. Das Gelände liege laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde im Bauland‑Sondergebiet, und zwar so, daß südlich der Oberwasserkanal eine natürliche Grenze bilde und im Anschluß daran Grünland anschließe. östlich davon befinde sich ebenfalls zum Großteil Grünland, das im Norden an das bestehende Bauland‑Wohngebiet der Stadtgemeinde anschließe. Im nördlichen Bereich befänden sich einzelne bestehende Wohnhäuser im Abstand von 60 ‑ 100 m, im westlichen Bereich, vom Baugelände durch die Straße getrennt; ebenfalls Wohngebiet. Das Wärmekraftwerk werde durch Verheizen von Holzabfällen und Rindenstücken betrieben. Um die entsprechenden technischen Unterlagen für die Erstellung eines medizinischen Gutachtens zu bekommen, seien Gutachten eines Amtssachverständigen für Lärmschutz, eines Amtssachverständigen für medizinisch‑technische Ausrüstung, eines bautechnischen Amtssachverständigen und eines Sachverständigen für Luftreinhaltung eingeholt und bei der mündlichen Verhandlung diskutiert worden. über die möglichen Auswirkungen des Verheizens von Rinde, die mit Schädlingsbekämpfungsmitteln versehen sei, sei eine gutachtliche Stellungnahme der forstlichen Bundesversuchsanstalt Wien eingeholt worden. Wie aus den zitierten gutachtlichen Stellungnahmen und Unterlagen hervorgehe, seien keine Geruchs‑, Giftstoff‑, Rauch‑ und Ruß‑, Staub‑ und Lärmemissionen zu befürchten, die über das sowohl gesetzlich festgelegte zulässige Höchstmaß hinausgingen noch auch aller Erfahrung nach gesundheitlich bedenklich wären. Im einzelnen werde ausgeführt, daß die auf die Rinde versprühten Insektenvertilgungs‑ und Schädlingsbekämpfungsmittel so hitzeinstabil seien, daß sie bei der angewendeten Verbrennungstemperatur in HC1 übergingen, die größtenteils in der basischen Asche gebunden werde, so daß weniger als der theoretisch errechnete Wert von 4,6 mg HC1/m3 Luft emittiert würde (zulässig 10 mg/m3); daß bei der Erfüllung der vom Sachverständigen für Luftreinhaltung geforderten Auflagen eine entsprechende Emissionsbegrenzung sichergestellt sei, wobei die Emission der Dampfkesselanlage jedenfalls wesentlich unter den durch die erste Durchführungsverordnung zum Dampfkesselemissionsgesetz festgesetzten Grenzwerte liegen würde; da der eingesetzte Brennstoff keinen nennenswerten Anteil an Schwefelverbindungen aufweise, würden keine Schwefeldioxidemissionen auftreten; die staubförmigen Emissionen würden durch die Verwendung entsprechender Rauchgasentstaubungsanlagen mit hohem Wirkungsgrad ‑ wie Gewebe‑ und Elektrofilteranlagen ‑ auf ein Minimum reduziert, so daß in der Wohnnachbarschaft keine Emissionen an Luftschadstoffen zu erwarten seien, die auch nur annähernd in den Bereich der üblicherweise angewandten Immissionsgrenzwerte kommen würden; daß durch die entsprechende Ausführung von Schallschutzmaßnahmen entsprechend dem Gutachten der Nö Umweltschutzanstalt mit kontinuierlichen Betriebsgeräuschen der projektierten Betriebsanlage bei Nachtzeit in der Höhe von 34 dB(A) in der exponiertesten Nachbarschaftslage zu rechnen sei; alle anderen Nachbarn hätten mit wesentlich geringeren Lärmimmissionen zu rechnen, d.h., daß der maximale Emissionspegel über Dach 80 dB(A), nur an der Südwand 85 dB(A), nicht überschreiten dürfe, was durch entsprechende Schalldämpfungsanlagen sichergestellt werde; daß durch den Antransport der Holzabfälle und Rinde mittels Lastkraftwagen und die Beschickung der Heizanlage am Tage ein maximaler Geräuschpegel von 44 dB(A) bei dem lärmmäßig am ungünstigsten situierten Nachbarn auftreten werde, das heiße, daß die für das Siedlungsgebiet Bauland‑Wohngebiet nach den Richtlinien des österreichischen Arbeitsringes für Lärmbekämpfung höchstzulässigen Lärmimmissionen weder bei Tag noch bei Nacht jemals auch nur annähernd erreicht, geschweige denn überschritten würden. Auf Grund der angeführten Sachverständigengutachten und unter Berücksichtigung der im Gesetz geforderten Voraussetzungen werde aus ärztlicher Sicht festgestellt, daß bei ordnungsgemäßem Betrieb der Anläge und bei Einhaltung bzw. Beachtung sämtlicher Auflagen im Genehmigungsbescheid der ersten Instanz eine Schädigung oder Gefährdung der Gesundheit nicht zu erwarten sei. Ebenso sei mit einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn nicht zu rechnen. Sollten sich auf Grund des durchzuführenden Probebetriebes dennoch neue Gesichtspunkte ergeben, etwa daß die erteilten Auflagen nicht ausreichten, so müßten zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden. Auf Grund der Ergebnisse des gesamten Ermittlungsverfahrens sei der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zur Auffassung gelangt, daß bei konsensgemäßer Errichtung und konsensgemäßem Betrieb, insbesondere bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen, Gefährdungen ausgeschlossen seien und Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt würden. Würden die bei den Nachbarn nach den ‑ tatsächlichen ‑ örtlichen Verhältnissen zu erwartenden Immissionen der zu genehmigenden Betriebsanlage an den bei den Nachbarn nach den ‑ tatsächlichen ‑ örtlichen Verhältnissen bestehenden Immissionen gemessen, so ergebe sich nämlich, daß eine Veränderung der örtlichen Verhältnisse nicht zu besorgen sei. Eine Berücksichtigung der für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften im Sinne des letzten Satzes des § 77 Abs. 2 GewO 1973 könne demnach deshalb unterbleiben, weil eine Verschiebung (Veränderung) des der Beurteilung zugrundeliegenden Ausmaßes an Immissionen nicht eintreten werde. Aber auch bei Berücksichtigung des Umstandes, daß die geplante Betriebsanlage nach dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan im „Bauland‑Sondergebiet“ errichtet werden solle und daß die Liegenschaften der Nachbarn im wesentlichen als „Bauland‑Wohngebiet“ gewidmet seien, könne eine Änderung des als zumutbar erkannten zu erwartenden Ausmaßes an allenfalls auftretenden Immissionen nicht bewirkt werden, da die üblicherweise in einem Wohngebiet auftretenden Einwirkungen nicht überschritten und zum Teil bei weitem nicht erreicht würden, so daß durch die Errichtung und den Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage auch unter Berücksichtigung des normativen Gehaltes des § 16 Nö Raumordnungsgesetz eine Beeinträchtigung der Wohnqualität nicht zu erwarten sein werde. Dessen ungeachtet sei, um auch die Besorgnis der Nachbarn hinsichtlich des Auftretens von Immissionen durch Verbrennungsrückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln zu zerstreuen, die Begrenzung von Chlor im Abgas zusätzlich vorgeschrieben worden. Die Stellungnahme der Nachbarn zum Ergebnis des ergänzenden Ermittlungsverfahrens seien nicht geeignet, die Gutachten zu entkräften oder die übrigen dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente in Frage zu stellen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Ihrem Vorbringen zufolge erachten sich die Beschwerdeführer in ihrer Eigenschaft als Nachbarn in den sich aus § 77 Abs. 2 GewO 1973 ergebenden Rechten als verletzt. Sie bringen hiezu unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im wesentlichen vor, bisher sei der Lärmpegel für sie sehr niedrig gewesen. Durch den LKW‑Schwerverkehr, der durch das Wohngebiet geführt werden müsse, um die Rinde für das Fernheizkraftwerk zu liefern, werde sich der Geräuschpegel erheblich erhöhen. Auch der Betrieb der Anlage als solcher werde zu einer Lärmimmission auf ihre Grundstücke und ihr Wohnhaus führen. Auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen für Lärmschutz, das dieser im erstinstanzlichen Verfahren erstattet habe, sei der mitbeteiligten Partei die Erzeugung eines Betriebsgeräusches bis zu 95 dB genehmigt. Die Kaminausblasung werde einen Lärmpegel um 76 dB ergeben, die Dampfablaßventile für den Anfahr‑ und Abstellbetrieb würden einen Lärmpegel von 75 dB und die Sicherheitsventile einen solchen von 95 dB erreichen. Wie sich aus der im Akt erliegenden Skizze ergebe, werde dieser Lärm nur 15 m entfernt von ihrem Grundstück erzeugt werden. Es bedürfe keiner weiteren Begründung und sei allgemein einsichtig, daß derart hohe Lärmimmissionen einer Betriebsanlage unzumutbare und gesundheitsschädliche Immissionen zur Folge hätten. Das kontinuierliche Betriebsgeräusch von 35 dB könne jederzeit überschritten werden, und zwar sowohl bei Tag wie bei Nacht, wenn die mitbeteiligte Partei die Dampfablaßventile einschalte oder die Sicherheitsventile eingeschaltet würden. Dadurch komme es zu einer Lärmimmission auf ihr Grundstück im Ausmaß von mindestens 55 dB, was der Lärmschutzsachverständige selbst nicht in Abrede stellte. Das Fernheizwerk werde durch eine Rindenverbrennungsanlage betrieben. Zwangsläufig werde Rinde verbrannt, die mit Insektenvertilgungs‑ und Schädlingsbekämpfungsmitteln behandelt worden sei. Bei ihrer Verbrennung entstehe HC1. Ein erheblicher Teil dieses Schadstoffes werde durch den Schlot ins Freie gelangen und in Form einer Immission sie belasten. Des weiteren habe die belangte Behörde unterlassen, ihren Bescheid entsprechend zu begründen und sich damit begnügt, die mangelhafte Begründung des erstinstanzlichen Bescheides zu übernehmen. Sie habe dadurch zwar zum Ausdruck gebracht, daß sie sich der Rechtsansicht der Behörde erster Instanz vorbehaltlos anschließe, habe es jedoch unterlassen, sich mit den von ihnen dagegen vorgebrachten Argumenten auseinanderzusetzen.
Dem Beschwerdevorbringen kommt schon aus nachstehenden Erwägungen Berechtigung zu:
Gemäß § 59 Abs. 1 erster Satz AVG 1950 hat der Spruch (eines Bescheides) die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteienanträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst getrennter deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Nach § 60 leg. cit. sind in der Begründung (des Bescheides) die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Die belangte Behörde hielt im vorliegenden Fall den Spruch des Bescheides der Behörde erster Instanz vom 9. Mai 1983 ‑ abgesehen von den dargestellten Änderungen und Ergänzungen ‑ zur Gänze aufrecht und machte sich diesen im angeführten Umfang somit in Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG 1950 zu eigen. Eine diesem Spruch anhaftende Rechtswidrigkeit trifft daher im übernommenen Umfang auch auf den angefochtenen Bescheid zu.
Daraus ergibt sich aber, daß schon in Ansehung der vorgeschriebenen Auflagen der Verweis auf im Verhandlungsprotokoll enthaltene Darlegungen im Sachverständigengutachten nicht als entsprechend der Bestimmung des § 59 Abs. 1 AVG 1950 angesehen werden kann, da es sich hiebei insbesondere weder um die im § 359 Abs. 2 GewO 1973 angeführten, gemäß § 353 leg. cit. die Grundlagen für den Genehmigungsantrag bildenden Unterlagen handelt, noch auch sich etwa aus dem Verwaltungsverfahren ein an Hand der Anordnungen des § 59 Abs. 1 AVG 1950 zu messendes Erfordernis für eine derartige Spruchfassung ergab. In diesem Zusammenhang ist weiters insbesondere darauf hinzuweisen, daß auch nach der ausdrücklichen Anordnung des § 359 Abs. 1 GewO 1973 allenfalls erforderliche Auflagen im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid anzuführen sind.
Des weiteren wurde im Punkt 2. des angefochtenen Bescheides im Zusammenhalt mit der erfolgten Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides schlechthin ausgesprochen, daß das Verhandlungsprotokoll vom 5. Mai 1983 einen Bestandteil des Bescheides bilde. Schon mangels eindeutiger Abgrenzbarkeit dieses Abspruches ‑ abgesehen von der Frage, ob ein derartiger Verweis im Sinne der obigen Darlegungen überhaupt der Bestimmung des § 59 Abs. 1 AVG 1950 entspricht ‑ läßt aber die Nachprüfung des Bescheides in Ansehung einer eindeutigen Abgrenzung des normativen Abspruches nicht zu. (Vgl. hiezu sinngemäß die Darlegungen im hg. Erkenntnis vom 29. Mai 1984, Zl. 84/04/0020.)
Schon auf Grund dieser Erwägungen erweist sich daher der angefochtene Bescheid als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Der Bescheid war daher, ohne daß es einer weiteren Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen bedurfte, gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Aus verfahrensökonomischen Gründen sei für das fortzusetzende Verfahren darauf hingewiesen, daß entgegen der vorzitierten Bestimmung des § 60 AVG 1950 auch die Begründungsdarlegungen im angefochtenen Bescheid schon mangels ausreichender Darlegungen der für die Sachverständigengutachten maßgeblichen Prämissen eine ausreichende Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit nicht zuließen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981. Das Mehrbegehren betreffend Umsatzsteuer für den Schriftsatzaufwand war im Hinblick auf dessen Pauschalierung abzuweisen.
Wien, 23. Oktober 1984
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
