Normen
AnliegerleistungsG Slbg §11 Abs4;
AnliegerleistungsG Slbg §11;
AnliegerleistungsG Slbg §11 Abs4;
AnliegerleistungsG Slbg §11;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen,
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom 29. September 1983 wurde dem Beschwerdeführer als grundbücherlichem Alleineigentümer der bebauten Liegenschaft Sstraße 17 (Eckliegenschaft zur M-straße), bestehend aus Gp. 885/5 und Bp. 1201 KG. X, anläßlich der Errichtung des Hauptkanales in der S-straße einerseits ein Beitrag für die Errichtung dieses Hauptkanales "gemäß §§ 11 und 16 Abs. 2 bzw. § 1 Abs. 4 erster Satz des Anliegerleistungsgesetzes", LGBl. für Salzburg Nr. 77/1976 in der Stammfassung (ALG) in Höhe von S 9.840,-- und andererseits "für die Errichtung des Hauskanalanschlusses im Sinne des § 10 Abs. 3 ALG" ein Beitrag von S 13.900,-- zur Zahlung vorgeschrieben.
In der Begründung dieses Bescheides heißt es, nach den Berufungsausführungen des Beschwerdeführers sei die gegenständliche Liegenschaft bereits seit Jahrzehnten bebaut und bestehe auch ein entsprechender Hauskanalanschluß an die Kanalisationsanlage in der M-straße. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Voreigentümer des Grundbesitzes hätten laufend Kanalbenützungsgebühren entrichtet. Ein hinsichtlich der Kanalbenützungsgebühr eingebrachtes Ermäßigungsansuchen sei im Jahre 1974 durch die Abgabenbehörde abgelehnt worden, wobei zum Ausdruck gebracht worden sei, daß allenfalls bestehende Vorklärungen der häuslichen Abwässer als unstatthaft aufzulassen seien. Daß den Beschwerdeführer eine Verpflichtung zum Anschluß der Liegenschaft an die Kanalisationsanlage in der S-straße gemäß § 34 Abs. 3 Bautechnikgesetz-BauTG, LGBl. für Salzburg Nr. 75/1976, treffe - so heißt es in der Wiedergabe der Berufungsausführungen des Beschwerdeführers weiter - werde von diesem bestritten und sei Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Berufungsverfahrens. Der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung auch geltend gemacht, daß durch die Voreigentümer "bereits Aufwendungen getätigt wurden, die bei der gegenständlichen Vorschreibung zu berücksichtigen gewesen wären".
Die belangte Behörde legte diesen vom Beschwerdeführer dargestellten Sachverhalt ihrer Entscheidung mit der Maßgabe zugrunde, daß mittlerweile auch durch Bescheid der Bauberufungskommission vom 28. September 1983 rechtskräftig ausgesprochen sei, für die gegenständliche Liegenschaft bestehe eine Anschlußverpflichtung gemäß § 34 Abs. 3 BauTG an den Hauptkanal in der S-straße. Darüber hinaus stellte die belangte Behörde fest, die Stadtgemeinde Salzburg habe den eben genannten Hauptkanal (in der Zeit vom Dezember 1979 bis Juli 1980) errichtet und dieser Kanal grenze an die bebaute Liegenschaft des Beschwerdeführers. Bei dieser Sachlage fänden die spruchgemäßen Beitragsfestsetzungen in den Bestimmungen des ALG ihre gesetzliche Deckung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich nach seinem gesamten Vorbringen durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Nichtfestsetzung der angeführten Beiträge verletzt. Er verweist in diesem Zusammenhang auf den aktenkundigen Umstand, daß für die gegenständliche Liegenschaft bereits anläßlich der Errichtung eines Hauptkanales in der M-straße ein Beitrag (gemäß § 4 Salzburger Stadtbauordnung in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 49/1952) in Höhe von S 4.185,-- entrichtet worden sei und daß er gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom 28. September 1983, mit dem die Anschlußverpflichtung der Liegenschaft an den Hauptkanal in der Sstraße ausgesprochen sei, Vorstellung an die Salzburger Landesregierung erhoben habe. Die rein rechnerische Höhe der Beitragsfestsetzung wird nicht bestritten.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 11 Abs. 1 erster Satz ALG in der Stammfassung haben die Eigentümer der am Hauptkanal der Gemeinde liegenden, zum Bauplatz erklärten Grundstücke bei der Errichtung des Hauptkanales einen Beitrag von je einem Drittel der Kosten zu leisten, gleichgültig, ob die Grundstücke an die Hauptkanäle angeschlossen sind oder nicht.
Gemäß § 11 Abs. 4 ALG haben die Eigentümer der betreffenden Grundstücke für die Errichtung von Hauskanalanschlüssen gemäß § 10 Abs. 3 leg. cit. einen Beitrag in der Höhe des vom Gemeinderat festzusetzenden Durchschnittspreises eines solchen Anschlusses zu leisten. Die Vorschreibung kann mit der des Beitrages gemäß Abs. 1 leg. cit. verbunden werden.
Die in der Beitragsregelung des § 11 Abs. 4 bezogene Rechtsvorschrift des § 10 Abs. 3 leg. cit. hat folgenden Wortlaut:
"(3) Werden Hauptkanäle hergestellt, so sind zu jenen Grundstücken, für die eine Einmündungsverpflichtung gemäß § 34 Abs. 3 des Bautechnikgesetzes in Betracht kommt, zugleich von der Gemeinde die Hauskanäle soweit herzustellen (Hauskanalanschlüsse), als sie im Bereiche der öffentlichen Verkehrsfläche liegen, in welcher oder entlang welcher der Hauptkanal zur Errichtung kommt. Der Hauskanalanschluß ist so zu gestalten, daß bei der Herstellung des übrigen Hauskanales keine Beeinträchtigung der Verkehrsfläche erfolgen kann. Hiebei ist die Inanspruchnahme des Grundes des Einmündungsverpflichteten im notwendigen Ausmaß zu dulden. Bei der Bestimmung der Lage des Hauskanalanschlusses ist berechtigten Wünschen des Einmündungsverpflichteten möglichst Rechnung zu tragen. Der Einmündungsverpflichtete hat bei der Herstellung des übrigen Hauskanales nach den Weisungen der Baubehörde an dem im Bereiche der Verkehrsfläche bestehenden Teil anzuschließen."
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. November 1981, Zl. 17/2591/79, ausgeführt hat, ist § 11 ALG auch anzuwenden, wenn für ein Grundstück bereits Kanalisationsbeiträge entrichtet worden sind, und zwar sowohl anläßlich der Bauplatzerklärung als auch anläßlich der Neuerrichtung eines weiteren Hauptkanals an der Grenze des Bauplatzes. Um dem Gebot einer verfassungskonformen Auslegung unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgebotes Rechnung zu tragen -
so heißt es in diesem Erkenntnis weiters -, ist die (eine Anrechnungsvorschrift für früher geleistete Beiträge enthaltende) Bestimmung des § 16 Abs. 2 zweiter Satz ALG auch für den vorhin zweitangeführten Fall der Neuerrichtung eines weiteren Hauptkanales an der Grenze des Bauplatzes anzuwenden.
Eben diese Auffassung über die Verwirklichung des im § 11 Abs. 1 ALG umschriebenen Beitragstatbestandes durch die Errichtung des Hauptkanales in der S-straße und über die Anrechnungspflicht der früheren Beitragsleistungen zur Errichtung des Hauptkanales in der M-straße liegt dem angefochtenen Bescheid zugrunde.
Die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, wonach der Tatbestand der eben zitierten Rechtsvorschrift darüberhinaus erfordert, "daß der Beitragspflichtige für seinen Beitrag insoweit ein Äquivalent erhält, als er die sofortige Anschlußmöglichkeit und auch die Anschlußverpflichtung bei einem bereits bestehenden oder zu errichtenden Bauwerk hat", läßt sich dagegen mit der in dieser Bestimmung getroffenen Regelung, wonach die Beitragsleistung von einem Anschluß der Grundstücke an die Hauptkanäle unabhängig ist, nicht in Einklang bringen. Die Beschwerde ist daher in diesem, den Hauptkanalherstellungsbeitrag betreffenden Punkt nicht begründet.
Die Beschwerde ist aber auch insoweit nicht begründet, als sie sich gegen den mit dem angefochtenen Bescheid zweitinstanzlich festgesetzten Hauskanalanschlußbeitrag gemäß § 11 Abs. 4 ALG richtet. Wenn nämlich die belangte Behörde in ihrem Bescheid von dem im vorliegenden Fall allein umstrittenen Tatbestandsmerkmal des Vorliegens einer (einmal zu erfüllenden) Einmündungsverpflichtung gemäß § 34 Abs. 3 BauTG an den (schon im zeitlichen Anwendungsbereich des ALG) neu errichteten Hauptkanal in der S-straße ausgeht, so liegt dem der Gedanke der Bindung an die Entscheidung der zur Lösung dieser Frage als Hauptfrage berufenen Baubehörde (zweiter Instanz) zugrunde. Wenn der Beschwerdeführer dagegen ins Treffen führt, die Entscheidung der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom 28. September 1983 sei nicht notwendig endgültig, so trifft dies zwar zu, macht jedoch angesichts des Umstandes, daß die Vorstellung an die Landesregierung gemäß § 77 Abs. 2 lit. d Salzburger Stadtrecht 1966 grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung hat und der Beschwerdeführer nicht einmal selbst behauptet, daß der Vorstellung ausnahmsweise aufschiebende Wirkung zuerkannt worden wäre, den angefochtenen Bescheid in diesem Punkt nicht rechtswidrig, sondern eröffnet etwa die Aussicht auf eine spätere Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 lit. c AVG 1950. Was hingegen die rechtskräftige Kanalbenützungsgebührenvorschreibung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 10. Oktober 1974 anlangt, so kommt derselben für die hier als maßgeblich erkannte Frage Bindungswirkung keinesfalls zu, weil darin die Frage der Einmündungsverpflichtung nicht entschieden, sondern, wenn überhaupt, so nur als Vorfrage beurteilt wurde.
Der angefochtene Bescheid ist hinsichtlich des damit zweitinstanzlich festgesetzten Hauskanalanschlußbeitrages aber auch nicht etwa deswegen rechtswidrig, weil die streitgegenständliche Liegenschaft bereits seit Jahrzehnten bebaut ist und hiefür ein "entsprechender" Hauskanalanschluß in die Kanalisationsanlage in der M-straße bestanden hat. Denn dieser Hauskanalanschluß bestand nicht nur an einen anderen als an den nunmehr neu errichteten Hauptkanal in der S-straße, sondern weist nach der vorhin erwähnten bindenden Entscheidung der Baubehörde zweiter Instanz vom 28. September 1983 auch nicht jene Merkmale auf, die ihn aus der Sicht der hier anzuwendenden Rechtsvorschriften als "bestehenden Hauskanalanschluß" im Sinne der sich aus §§ 34 Abs. 3 BauTG ergebenden Einmündungsverpflichtung kennzeichnen könnten. Eigenleistungen früherer Grundeigentümer zur Herstellung der Einmündung privater Ablaufkanäle in Hauskanäle nach dem älteren Recht (vgl. z.B. die Bestimmungen des § 57 Abs. 4 und 5 der Stadtbauordnung für Salzburg 1968 in der durch § 65 Abs. 2 Z. 1 BauTG später aufgehobenen Fassung LGBl. für Salzburg Nr. 83/1968) sind daher im vorliegenden Fall schon mangels Leistung der Beiträge bzw. der Aufwendungen für einen gleichartigen Hauskanalanschluß auch einer Berücksichtigung gemäß § 16 Abs. 2 zweiter Satz ALG nicht zugänglich.
Da die in der Beschwerde behaupteten Rechtsverletzungen demnach nicht vorliegen, mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 316/1976 als unbegründet abgewiesen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.
Wien, am 16. November 1984
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)