VwGH 83/14/0088

VwGH83/14/008817.1.1984

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Karlik, Dr. Simon, Dr. Schubert und Dr. Pokorny als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Traumüller, über die Beschwerde der MF in T, vertreten durch Dr. Hans Pirker, Rechtsanwalt in Irdning, gegen die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 7. März 1982, Zl. B 42-4/83, betreffend Durchführung des Jahresausgleiches für 1981, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1972 §67 Abs1 idF 1978/571 ;
EStG 1972 §73 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin bezog 1981 Pensionsleistungen von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter (die im Hinblick darauf, daß sich dort die Erste Lohnsteuerkarte befand, sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1972 im Ausmaß von S 7.869,60 als steuerfrei behandelt hatte), von der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues (dort befand sich die Zweite Lohnsteuerkarte) und vom Unterstützungsfonds für die Dienstnehmer der V.M.A.G. (dort befand sich die Dritte Lohnsteuerkarte). Das Finanzamt führte den Jahresausgleich 1981 durch und gelangte unter Anwendung des § 73 Abs. 3 EStG 1972 zu einem Nachforderungsbetrag an Lohnsteuer in der Höhe von S 6.759,--. Dabei legte das Finanzamt seiner Berechnung nach § 67 Abs. 1 EStG 1972 steuerfreie sonstige Bezüge in dem schon von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter berücksichtigten Ausmaß von S 7.869,60 zugrunde.

In ihrer Berufung gegen den Bescheid über den Jahresausgleich brachte die Beschwerdeführerin vor, es seien ihr 1981 sonstige Bezüge von mehr als S 8.500,-- zugeflossen; unter Berücksichtigung dieses vollen Betrages (statt der S 7.869,60) ergäbe sich ein Nachforderungsbetrag von nur S 6.128,-- (statt S 6.759,--).

Dieses Vorbringen präzisierte die Beschwerdeführerin in ihrem nach Ergehen einer für sie negativen Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes gestellten Antrag auf Vorlage ihrer Berufung an die belangte Behörde dahin, ihre sonstigen Bezüge von der bezugsauszahlenden Stelle, bei der die Erste Lohnsteuerkarte liege (Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter), hätten wohl nur S 7.869,60 betragen, doch seien ihr von den beiden anderen bezugsauszahlenden Stellen weitere sonstige Bezüge im Ausmaß von S 8.517,60 ausbezahlt worden. Bei Ermittlung des Grenzbetrages von S 100.000,-- seien gemäß § 72 Abs. 3 EStG 1972 (gemeint offensichtlich § 73 Abs. 3) nur steuerpflichtige Einkünfte heranzuziehen; sonstige Bezüge, sofern sie innerhalb eines Kalenderjahres S 8.500,-- nicht übersteigen, seien aber gemäß § 67 Abs. 1 leg. cit. steuerfrei. Daran ändere es nichts, daß der Freibetrag von S 8.500,-- nur von der Stelle berücksichtigt werden dürfe, bei der die Erste Lohnsteuerkarte vorliege. Denn ein Standpunkt, wonach diese Ordnungsvorschrift den Steuerfreibetrag von jährlich S 8.500,-- für sonstige Bezüge einschränkte, wäre eine krasse Verletzung des Gleichheitssatzes.

Die belangte Behörde wies die Berufung ab und begründete dies im wesentlichen damit, gegen die Annahme der Beschwerdeführerin, bei Ermittlung der S 100.000,-- = Grenze (nach § 73 Abs. 3 EStG 1972) stehe ihr der volle Freibetrag für Sonderzahlungen nach § 67 Abs. 1 EStG 1972 im Ausmaß von S 8.500,-- bei der Durchführung des Jahresausgleiches von Amts wegen zu, obwohl ihre steuerfreien sonstigen Bezüge der pensionsauszahlenden Stelle, bei der die Erste Lohnsteuerkarte vorlag, nur S 7.869,60 betrugen, stehe die eindeutige Bestimmung des § 67 Abs. 1 letzter Satz EStG 1972, wonach der Freibetrag von S 8.500,-- nur von dem Arbeitgeber beim Steuerabzug vom Arbeitslohn berücksichtigt werden dürfe, bei dem die Erste Lohnsteuerkarte oder die Dauerlohnsteuerkarte vorliege. Also könne bei Durchführung des Jahresausgleiches nur jener Teil der sonstigen Bezüge steuerfrei bleiben, den die pensionsauszahlende Stelle, bei der die Erste Lohnsteuerkarte der Beschwerdeführerin vorgelegen war, an sie ausbezahlt hatte (nämlich S 7.869,60). Eine "Auffüllung" des Freibetrages mit Sonderzahlungen, die andere bezugsauszahlende Stellen ausgezahlt hätten, sei gesetzlich nicht vorgesehen. Der von der Beschwerdeführerin angestellte Vergleich mit der Bestimmung des § 62 Abs. 3 EStG 1972 sei nicht zielführend, weil nach § 73 Abs. 2 Z. 6 EStG 1972 vor Anwendung des Lohnsteuertarifs die Steuerabsetzbeträge nach § 57 Abs. 1 bis 4 EStG 1972 zu berücksichtigen seien, eine derartige Bestimmung aber für den nichtverbrauchten Teil des Freibetrages für Sonderzahlungen bei der Durchführung des Jahresausgleiches fehle.

 

Über die gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und "Rechtswidrigkeit infolge Verletzung des Gleichheitssatzes" erhobene Beschwerde und die dazu von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Unbestritten ist, daß das Wohnsitzfinanzamt der Beschwerdeführerin für 1981 nach der Bestimmung des § 72 Abs. 3 EStG 1972 einen Jahresausgleich von Amts wegen durchzuführen hatte. In die dabei vorzunehmende Neuberechnung der Lohnsteuer sind gemäß § 73 Abs. 1 leg. cit. Bezüge, die gemäß § 67 Abs. 1 oder § 68 Abs. 1 steuerfrei bleiben oder mit den festen Steuersätzen der §§ 67 oder 68 oder mit den Pauschsätzen des § 69 zu besteuern waren, nicht einzubeziehen. Auf die tatsächliche steuerliche Behandlung durch den Arbeitgeber kommt es dabei nicht an. Da sohin gemäß § 73 Abs. 1 EStG sowohl die vom Steuerfreibetrag erfaßten, also steuerfrei bleibenden, als auch die mit festen Steuersätzen besteuerten sonstigen Bezüge bei der Durchführung des Jahresausgleiches außer Ansatz zu bleiben haben, kann eine Korrektur der Besteuerung sonstiger Bezüge - soweit sie nicht in den Jahresausgleich einzubeziehen sind - im Weg des Jahresausgleiches nicht erfolgen (vgl. Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz. 8 zu §§ 72, 73; Werner-Schuch, Kommentar zur Lohnsteuer, Tz. 26 zu §§ 72, 73; Schubert-Pokorny-Schuch, Einkommensteuerhandbuch, S. 1083).

Daraus folgt, daß die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt wurde; die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.

Wien, am 17. Jänner 1984

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