VwGH 83/04/0207

VwGH83/04/020713.11.1984

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Griesmacher, Dr. Weiss und Dr. Stoll als Richter, im Beisein der Schriftfahrerin Dr. Füszl, über die Beschwerde des JD in B, vertreten durch Dr. Walter Raschhofer, Rechtsanwalt in Braunau am Inn, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13. Juli 1983, Zl. Ge-18.730/1-1983/Kut/Kai, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1973, zu Recht erkannt:

Normen

GewO 1973 §2 Abs9;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1984:1983040207.X00

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdefahrer Aufwendungen in der Höhe von S 8.485,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen,

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 14. April 1983 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe, wie am 18. Mai 1982 vom Fahndungsorgan der Kammer der gewerblichen Wirtschaft im Haus L-gasse Nr. nn1, festgestellt worden sei, an einem alten Kasten (Tabernakel) mit Kommode und Aufsatz eine Oberflächenbehandlung durchgeführt und somit unbefugt das Tischlergewerbe ausgeübt, da diese Tätigkeit nicht der Ausübung der schönen Künste gleichzusetzen sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 begangen. Gemäß § 366 Abs. 1 Z. 1 leg. cit, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzarreststrafe 14 Tage) verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13. Juli 1983 wurde die Berufung im Grunde des § 366 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 abgewiesen und das vorzitierte Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer fechte das eingangs zitierte Straferkenntnis im wesentlichen mit der Begründung an, daß die Anbringung einer Schellackpolitur sowie die weitere Behandlung des gegenständlichen Tabernakelschrankes mit Spezialbeizen eine nachgestaltende künstlerische Tätigkeit darstelle, die nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 unterliege. Nach Abschluß einer Kunsttischlerlehre habe sich der Beschwerdeführer, wie er in der Berufung weiters ausführe, als Volontär bei verschiedenen akademischen Malern und Bildhauern im In- und Ausland künstlerische Fähigkeiten für derartige Arbeiten angeeignet. Nach seiner Auffassung sei die von ihm ausgeübte Tätigkeit als die Ausübung der schönen Künste anzusehen, auf die gemäß § 2 GewO 1973 die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 nicht anzuwenden seien. Der Landeshauptmann von Oberösterreich gehe von der Aktenlage aus, wonach es unbestritten sei, daß der Beschwerdeführer eine Berechtigung zur Ausübung des Tischlerhandwerkes im Standort L-Gasse nn1, nicht besitze. Im erstbehördlichen Verfahren sei festgestellt worden, daß der Beschwerdeführer an einem alten Kasten (Tabernakel) mit Kommode die Oberflächen behandelt habe. Diese Tätigkeit sei vom Beschwerdeführer weder im erstbehördlichen noch im Berufungsverfahren in Abrede gestellt worden. Die Erstbehörde habe zutreffend diese Tätigkeit als gewerbliche Tätigkeit des Tischlerhandwerkes angesehen und den Beschwerdeführer der unbefugten Ausübung des Tischlergewerbes schuldig erkannt und angemessen bestraft. Daß der Beschwerdeführer nach Ablegung der Lehrabschlußprüfung aus dem Lehrberuf Tischler bei verschiedenen akademischen Malern und Bildhauern in der Bundesrepublik Deutschland und in Österreich als Volontär gearbeitet habe, sei für das gegenständliche Verfahren unerheblich. Lediglich die Frage der Tätigkeit sei maßgebend, d. h., ob diese Tätigkeit als die Ausübung der schönen Künste im Sinne des § 2 GewO 1973 zu qualifizieren sei. Der Landeshauptmann von Oberösterreich stimme der Ansicht der Erstbehörde zu, daß die ausgeübte Tätigkeit zur Wiederherstellung der Oberflächen eines alten Schrankes mit Kommode (Tabernakel) keine Ausübung der schönen Künste, sondern dem Tischlerhandwerk zuzuordnen sei. Daran vermögen auch die vorgelegten Schreiben des Kuratoriums für das Bezirksmuseum, die Studienbibliothek und das Stadttheater Braunau sowie das Gutachten des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst vom 3. Dezember 1982 nichts zu ändern, weil sich diese mehr auf die Beurteilung des Kästchens und weniger auf die fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen beziehen, die zur Oberflächenbehandlung nötig seien. Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien daher nicht geeignet, das erstbehördliche Straferkenntnis mit Erfolg zu entkräften. Aus diesem Grunde sei die Berufung abzuweisen und das erstinstanzliche Straferkenntnis vollinhaltlich zu bestätigen gewesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich nach dem Beschwerdevorbringen in dem Recht verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht wegen der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung bestraft zu werden.

In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes trägt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, die vom angefochtenen Bescheid (in Verbindung mit dem Straferkenntnis der Erstbehörde) als Tathandlung erfaßte Oberflächenbehandlung stelle nur einen kleinen Teil der Tätigkeit des Restaurators dar, die insgesamt den Gegenstand der behördlichen Beurteilung am Maßstab des § 2 Abs. 9 GewO 1973 bilden hätte müssen.

Der Beschwerdeführer ist mit diesem Vorbringen im Ergebnis im Recht.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 7 GewO 1973 ist dieses Bundesgesetz auf die literarische Tätigkeit, die Ausübung der schönen Künste (Abs. 9) sowie die Ausübung des Selbstverlages der Urheber nicht anzuwenden. Nach Abs. 9 dieses Paragraphen ist unter Ausübung der schönen Künste im Sinne des Bundesgesetzes (Abs. 1 Z. 7) die eigenschöpferische Tätigkeit in einem Kunstzweig zu verstehen. Die Restaurierung von Kunstwerken ist dann Ausübung der schönen Künste, wenn für die Wiederherstellung eine nachgestaltende künstlerische Fähigkeit erforderlich ist.

Im vorliegenden Fall war daher sachverhaltsbezogen - die verwaltungsbehördliche Annahme des Vorliegens der sonstigen Merkmale einer gewerblichen Tätigkeit wurde seitens des Beschwerdeführers weder im Berufungsverfahren noch in der vorliegenden Beschwerde in Abrede gestellt - zu prüfen, ob es sich bei der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tätigkeit der Oberflächenbehandlung in Ansehung des streitverfangenen alten Kastens (Tabernakel) mit Kommode und Aufsatz um einen dem funktionellen Zusammenhang nach untrennbaren Teil einer Restaurierung handelt, die insgesamt eine Wiederherstellung eines Kunstwerkes darstellt, für die eine nachgestaltende künstlerische Fähigkeit erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer hatte in seiner Berufung gegen den Bescheid der Erstbehörde ausgeführt, das Erfordernis einer nachgestaltenden künstlerischen Fähigkeit ergebe sich aus dem im Zusammenhang mit der gegenständlichen Tätigkeit wesentlichen Zweck, den originalen Farbton der Oberfläche zu erreichen. Die belangte Behörde unterließ es, sich mit diesem Berufungsvorbringen auseinanderzusetzen. Sie verzichtete nicht nur bei Darstellung des Berufungsvorbringens am Anfang der Begründung des angefochtenen Bescheides auf die Wiedergabe des betreffenden Teiles des Berufungsvorbringens, sondern kam auch in den weiteren begründenden Ausführungen auf den vom Beschwerdeführer damit in Hinsicht auf die Regelung des § 2 Abs. 9 GewO 1973 als wesentlich bezeichneten Gesichtspunkt nicht zurück. Da die belangte Behörde weder sachverhaltsbezogene Feststellungen über das vom Beschwerdeführer aufgezeigte Gesamtbild der die gegenständliche Restaurierung bildenden Tätigkeiten traf, noch in Hinsicht auf solche Feststellungen eine rechtliche Würdigung am Maßstab des § 2 Abs. 9 GewO 1973 vornahm, ist nicht nur der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig geblieben, sondern es wurden auch die Vorschriften der §§ 60 und 67 AVG über die Begründung von Bescheiden und insbesondere von Berufungsbescheiden außer acht gelassen, wobei nicht auszuschließen ist, daß die belangte Behörde bei Beachtung dieser Vorschriften zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 und 3 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Beschwerde nur in dreifacher Ausfertigung einzubringen und die im Zeitpunkt der Überreichung der Beschwerde am 24. August 1983 vorgesehene Eingabengebühr von S 100,-- nicht als Bogengebühr zu entrichten war.

Wien, am 13. November 1984

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