Normen
NatSchG NÖ 1977 §25 Abs1 idF 5500-2
NatSchG NÖ 1977 §25 Abs2 idF 5500-2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1984:1982100010.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit Bescheid vom 12. August 1981 verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Baden den Beschwerdeführer "als Eigentümer der Parz. Nr. 1293/3, KG. X, gemäß § 25 Abs. 1 des NÖ Naturschutzgesetzes, LGBl. 5500-2, die auf dieser Parzelle auf den Fundamenten eines bereits zum Abbruch gelangten Bauwerkes des Voreigentümers der Liegenschaft, Herrn B, errichtete Holzhütte (Traktoreinstellschuppen) binnen zwei Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen". Ferner wurde der Beschwerdeführer spruchmäßig verhalten, die "Fundamente dieses Bauwerkes innerhalb der gleichen Frist abzutragen bzw. allfällig verbleibende Betonreste derart mit Erde zu überdecken, daß diese nicht mehr sichtbar sind".
2. Die dagegen rechtzeitig erhobene Berufung des Beschwerdeführers wies die Niederösterreichische Landesregierung (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 12. November 1981 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unbegründet ab und bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung vollinhaltlich. Der Begründung des angefochtenen Bescheides zufolge stünden folgende Umstände außer Streit: Die Lage des betroffenen Grünlandgrundstückes im Landschaftsschutzgebiet Wienerwald und außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes, der Baulichkeitscharakter der vom Beschwerdeführer als "Traktoren-Einstellschuppen" bezeichneten verfahrensgegenständlichen Holzhütte, der weniger als drei Jahre vor dem erstinstanzlichen Entfernungsauftrag zurückliegende Zeitpunkt der Errichtung dieser Baulichkeit sowie das Fehlen einer naturschutzbehördlichen Bewilligung für diese. Unter den gegebenen Umständen könne "die Bewilligungspflichtigkeit Ihrer Bauführung im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 3 des NÖ Naturschutzgesetzes, der mit Ihrer konsenslosen Durchführung verbundene Verstoß gegen die erwähnte Vorschrift und auch das Vorliegen aller sonstiger Voraussetzungen einer besonderen Maßnahme gemäß § 25 des NÖ Naturschutzgesetzes als eindeutig klargestellt gelten".
3. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in seinem Recht darauf verletzt, daß ihm der naturschutzbehördliche Entfernungsauftrag nicht erteilt werde. Er behauptet Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und begehrt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
4. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gemäß § 25 Abs. 1 NÖ Naturschutzgesetz, LGBl. 5500-0 (in der Folge: NSchG), sind unabhängig von einer Bestrafung nach § 24 Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheiden zuwidergehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten, den früheren Zustand wiederherzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abzuändern. Gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle kann eine Verpflichtung nach Abs. 1 nicht mehr ausgesprochen werden, wenn seit Beendigung der rechtswidrigen Handlung mehr als drei Jahre verstrichen sind. Zufolge des § 13 leg. cit. ist Naturschutzbehörde, soweit nicht eine Zuständigkeit der Landesregierung gegeben ist, die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.
1.2. Nach § 4 Abs. 1 Z 1 NSchG bedarf im Grünland die Errichtung von Baulichkeiten einer Bewilligung der Behörde. Zufolge des Abs. 4 desselben Paragraphen unterliegt die Errichtung von Baulichkeiten gemäß Abs. 1 Z 1 nicht der Bewilligungspflicht, wenn sie der Grünlandnutzung nach dem NÖ Raumordnungsgesetz entspricht. Gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 NSchG bedarf in Landschaftsschutzgebieten die Errichtung von Baulichkeiten außerhalb des Geltungsbereiches von Bebauungsplänen der Bewilligung der Behörde.
2.1. Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften bemängelt der Beschwerdeführer, daß es die belangte Behörde unterlassen habe, trotz seiner Anzeige vom 10. Juli 1979 und seines Antrages vom 17. August 1981 um (nachträgliche) naturschutzbehördliche Bewilligung des Traktoreinstellschuppens ein Verfahren darüber durchzuführen, "ob die Behörde zur Untersagung des Vorhabens gemäß §§ 4, 5 und 6 NÖNG berechtigt gewesen wäre".
2.2. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß der besagte Schuppen vom Beschwerdeführer nach den von ihm unbestritten gebliebenen Feststellungen der belangten Behörde auf einem Grünland-Grundstück, welches im Landschaftsschutzgebiet Wienerwald und außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes gelegen ist, errichtet wurde. Daraus folgt, daß die Errichtung des Schuppens im Grunde des § 4 Abs. 1 Z 1 - sofern nicht die Ausnahme nach § 4 Abs. 4 zum Tragen kommt - und des § 6 Abs. 2 Z 3 NSchG bewilligungsbedürftig war. Die belangte Behörde hat ihrer vorliegend angefochtenen Entscheidung laut deren Begründung lediglich die Bewilligungspflicht gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 leg. cit. zugrunde gelegt. Da eine solche Bewilligung von der Behörde nicht erteilt wurde, liegt ein Zuwiderhandeln gegen Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes vor. Keineswegs war die Behörde - wie der Beschwerdeführer meint - verpflichtet, Überlegungen dahin gehend anzustellen, welches rechtliche Schicksal dem (nachträglich gestellten) Bewilligungsantrag des Beschwerdeführers zuteil werden würde, da das "Zuwiderhandeln gegen Bestimmungen dieses Gesetzes" (§ 25 Abs. 1 NSchG) in bezug auf § 6 Abs. 2 Z 3 leg. cit. durch die Errichtung der Baulichkeit vor Erteilung der vom Gesetz geforderten Bewilligung verwirklicht wird, sohin insoweit der Ausgang eines vor der Behörde anhängigen Bewilligungsverfahrens rechtlich ohne Relevanz ist. Im Sinne dieser Ausführungen war der Beschwerdeführer - das Nichtüberschreiten der im § 25 Abs. 2 NSchG vorgesehenen Drei-Jahres-Frist vorausgesetzt (siehe dazu unten II. 2.3.) - gemäß § 25 Abs. 1 NSchG zu verpflichten, den früheren Zustand wiederherzustellen.
Darauf, ob der Beschwerdeführer auch durch Mißachtung der Bewilligungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 NSchG den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwidergehandelt hat und er daher auch deshalb zur Wiederherstellung des früheren Zustandes hätte verpflichtet werden können, kommt es folglich, wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, nicht an. Daher erübrigte sich eine Untersuchung der Frage, ob hinsichtlich der Bauführung im Grünland etwa nur Anmeldepflicht bestanden hätte.
2.3. Der Beschwerdeführer bestreitet - unter dem Titel inhaltlicher Rechtswidrigkeit -, daß seit der Errichtung des Traktoreinstellschuppens nicht mehr als drei Jahre verstrichen seien. Er führt dazu aus, er habe das Grundstück, auf dem der Schuppen errichtet worden sei, (bereits) am 11. November 1977 erworben. Der Zeitpunkt, ab dem er Eigentümer dieses Grundstückes sei, wäre von der Behörde "als Grundverkehrsbehörde zur Zahl 9- G 776 426" überprüfbar gewesen. Obwohl sich aus der Begründung des Bescheides der Bezirksverwaltungsbehörde ergebe, daß die Fundamente älter als drei Jahre seien, sei der Auftrag erlassen worden, die Fundamente abzutragen.
Auch mit diesem Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen:
Wie bereits oben dargelegt, bestand das Zuwiderhandeln des Beschwerdeführers gegen Bestimmungen dieses Gesetzes im Sinne des § 25 Abs. 1 NSchG in der Mißachtung der Bewilligungspflicht gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 dieses Gesetzes durch Errichtung einer Baulichkeit, nämlich eines Traktoreinstellschuppens. Erst mit der Beendigung der Herstellung dieser Baulichkeit im Sinne der Verkehrsauffassung - also nicht bereits mit der Herstellung ihres Fundamentes - konnte die Frist des § 25 Abs. 2 NSchG zu laufen beginnen. Daß der Schuppen vom Beschwerdeführer vor dem von der Behörde angenommenen Zeitpunkt (21. Juni 1979) fertiggestellt worden sei, hat jener im Verwaltungsverfahren nie behauptet. Derartiges ist selbst der Beschwerde nicht zu entnehmen, wird in dieser vom Beschwerdeführer zum Sachverhalt doch vorgetragen, er habe die beabsichtigte Errichtung einer Anlage zum Abstellen eines Traktors der Bezirksverwaltungsbehörde am 10. Juli 1979 angezeigt.
Die in § 25 Abs. 2 NSchG genannte Frist ist dann gewahrt, wenn durch die Behörde erster Instanz der Wiederherstellungs- oder Änderungsauftrag innerhalb von drei Jahren ab Beendigung der rechtswidrigen Handlung, hier also der Beendigung der bewilligungslosen Errichtung der Baulichkeit, erlassen wurde. Wie dem Inhalt der Verwaltungsakten zu entnehmen ist, wurde der Entfernungsauftrag der Bezirksverwaltungsbehörde durch Zustellung der Bescheidausfertigung an den Beschwerdeführer am 14. August 1981 erlassen. Die Frist des § 25 Abs. 2 NSchG wurde somit gewahrt.
Dem Beschwerdeführer kann aber auch darin nicht gefolgt werden, daß sich der Auftrag nicht auf die Fundamente hätte erstrecken dürfen, da diese bereits einen älteren Bestand dargestellt hätten. Dadurch, daß der Beschwerdeführer diese Fundamente zur Herstellung der nicht bewilligten Baulichkeit verwendete, wurden diese Bestandteil des betreffenden Gebäudes und teilen somit dessen rechtliches Schicksal, stellt doch das konsenslos errichtete Bauwerk eine Einheit dar. Die Verwendung der alten Fundamente durch den Beschwerdeführer zur Errichtung der Baulichkeit ist dem Beschwerdeführer als Verletzung der Bestimmungen dieses Gesetzes im Sinne des § 25 Abs. 1 NSchG genauso zuzurechnen wie die Verwendung aller übrigen bei der Errichtung der Baulichkeit gebrauchten Materialien.
2.4. Aus dem Vorgesagten ergibt sich - dies ist im übrigen auch § 25 Abs. 2 NSchG entnehmbar -, daß ein anhängiges Verfahren über einen Antrag auf (nachträgliche) Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung für die Errichtung des Traktoreinstellschuppens einer sich auf dieses Objekt beziehenden Anwendung des § 25 Abs. 1 leg. cit. nicht entgegensteht. Daß die von der belangten Behörde aufgetragene Maßnahme der Entfernung des Schuppens keine durch § 25 Abs. 1 NSchG gedeckte Maßnahme oder der Auftrag mangels Bestimmtheit nicht vollstreckbar wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet.
3. Da der Entfernungsauftrag dem Gesetz nicht widersprach, wurde der Beschwerdeführer durch ihn in seinen Rechten nicht verletzt, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen war.
4. Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte im Hinblick auf § 39 Abs. 2 lit. f VwGG 1965 abgesehen werden.
5. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf § 47 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b, §§ 48, 49 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 4. Juli 1981, BGBl. Nr. 221.
Wien, am 8. Oktober 1984
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