VwGH 83/16/0040

VwGH83/16/004015.9.1983

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Närr, Mag. Meinl und Dr. Kramer als Richter, im Beisein des Schriftführers Richter Mag. Dr. Walter, über die Beschwerde des WE in M, vertreten durch Dr. Karl Heinz Klee, Rechtsanwalt in Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 38, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 28. Oktober 1982, Zl. E 96/1/5- 7/82, betreffend Zollabrechnung gemäß § 80 Zollgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §115 Abs4
B-VG Art18 Abs2
FinStrG §9 idF 1975/335
ZollG 1955 §177 Abs3 lite
ZollG 1955 §93 Abs2 litb
ZollG 1955 §93 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1983:1983160040.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und steht seit 1. September 1980 als Angestellter (Lagerleiter) bei der O in M, wo er auch unter der Adresse seines Dienstgebers ein Zimmer bewohnt, in einem Dienstverhältnis. Neben diesem Wohnsitz im Zollausland hatte er jedenfalls im Jahre 1981 unbestrittenermaßen seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Sinne des § 93 Abs. 4 des Zollgesetzes, BGBl. Nr. 129, (ZollG) mit seiner Familie im Zollgebiet.

Nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens war am 27. Mai 1981 vom Zollamt Kiefersfelden für den Beschwerdeführer als Vormerknehmer im Grunde des § 93 Abs. 2 lit. a Z. 2 ZollG der bis 31. Dezember 1981 gültige "Vormerkschein für Personen mit Doppelwohnsitz" (Block Nr. 1895, Blatt Nr. 23) ausgestellt worden.

Mit diesem - unangefochten in Rechtskraft erwachsenen - Bescheid war ausgesprochen worden, daß der Beschwerdeführer neben seinem gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet (A) auch einen Wohnsitz im Ausland (M) habe und den Kombinationskraftwagen der Marke Opel, Type Bedford, mit dem polizeilichen Kennzeichen M nn, zum eigenen Gebrauch - ohne Verzollung - für die Dauer von insgesamt 90 Tagen während des Kalenderjahres 1981 vorübergehend in das Zollgebiet einbringen dürfe.

In der Folge hatte das Hauptzollamt Innsbruck - im Zusammenhang mit einem bei ihm als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer anhängigen Finanzstrafverfahren (§ 4 Abs. 2 lit. b der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 11. Dezember 1979, BGBl. Nr. 509/1979, in der Fassung der BGBl. Nr. 532/1980 und 418/1981 zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes) dem Beschwerdeführer als Vormerknehmer mit Bescheid vom 22. April 1982 gemäß dem § 80 Abs. 3 und Abs. 4 ZollG Eingangsabgaben in Höhe von insgesamt S 24.240,-- (Einfuhrumsatzsteuer: S 24.000,--;

Außenhandelsförderungsbeitrag: S 240,--) zur Entrichtung vorgeschrieben. Dies mit der Begründung, daß der Beschwerdeführer als Inhaber eines Doppelwohnsitzes das streitgegenständliche Kraftfahrzeug nach seinen Angaben in den Jahren 1980/1981 mindesten s sechsmal nach Österreich eingebracht habe, ohne den für dieses Fahrzeug vom Zollamt ausgestellten Vormerkschein für Doppelwohnsitzer dem Zollamt vorgelegt zu haben. In seiner Einvernahme vom 20. Oktober 1981 beim Zollamt Innsbruck habe er angegeben, daß er bei diesen Einreisen Belege der ausländischen "Firma" O mitgeführt habe, um daheim in A Buchhaltungsarbeiten durchzuführen; er sei, so führte die Abgabenbehörde erster Rechtsstufe im Zusammenhang weiter aus, der Meinung gewesen, daß bei diesen Fahrten eine gewerbliche Verwendung des Fahrzeuges vorgelegen sei und er deshalb das formlose Vormerkverfahren in Anspruch habe nehmen können. Nach § 93 Abs. 3 ZollG stelle aber das bloße Mitnehmen von Buchhaltungsunterlagen keine gewerbliche Verwendung des Fahrzeuges dar. Solcherart habe der Beschwerdeführer das formlose Vormerkverfahren zu Unrecht in Anspruch genommen. Es sei daher die Eingangsabgabenschuld im Wege der Zollabrechnung nach Maßgabe der zollgesetzlichen und zolltarifarischen Bestimmungen in der angegebenen Höhe vorzuschreiben gewesen.

In der dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer im wesentlichen ins Treffen, daß auch die Zollorgane betreffend die Frage der gewerblichen Nutzung offenbar unzulänglich informiert seien, ergebe sich daraus, daß der zuständige Abfertigungsbeamte der Ansicht gewesen sei, daß das Herrichten von Testskiern in A einer gewerblichen Verwendung im Sinne des Zollgesetzes entsprochen habe. Er sei aber nach wie vor der Ansicht, daß das Transportieren von Buchhaltungsunterlagen für "die Firma" eine gewerbliche Beförderung von Waren darstelle und somit eine Verletzung des Zollgesetzes nicht vorliege. Sollten die Abgabenbehörden zur Ansicht gelangen, daß tatsächlich eine Verletzung der Bestimmungen des Zollgesetzes vorliege, so läge durch einen entschuldbaren Irrtum ein Rechtfertigungsgrund vor, der dem Handeln des Beschwerdeführers die Rechtswidrigkeit nehme. Es sei nämlich einem österreichischen Staatsbürger nicht zuzumuten, daß er über die Zollbestimmungen genauer Bescheid wissen müsse als ein Zollbeamter.

Die Finanzlandesdirektion für Tirol gab der Berufung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28. Oktober 1982 keine Folge. Zur Begründung führte die Finanzlandesdirektion nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens sowie der maßgebenden Bestimmungen des Zollgesetzes im wesentlichen aus, im vorliegenden Falle sei unbestritten, daß der Beschwerdeführer zur Zeit der Einbringung des gegenständlichen Kraftfahrzeuges neben einem unterstellten Wohnsitz im Zollausland (M) seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet gehabt habe. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des formlosen Vormerkverkehrs für das Kraftfahrzeug zum eigenen Gebrauch seien demnach nicht vorgelegen. Der Beschwerdeführer, der im Besitze eines Vormerkscheines für Personen mit Doppelwohnsitz gewesen sei, behaupte auch nicht, daß er die Voraussetzungen für den formlosen Vormerkverkehr im Grunde des § 93 Abs. 2 lit. a Z. 1 ZollG erfüllt habe. Er vertrete jedoch den Standpunkt, daß ihm das Recht auf den formlosen Vormerkverkehr aus dem Titel der gewerblichen Verwendung (§ 93 Abs. 2 lit. b ZollG) zugestanden sei. Diesem Standpunkt stehe jedoch die Gesetzeslage entgegen, da die vom Beschwerdeführer in seiner Aussage vom 20. Oktober 1981 geschilderte Tätigkeit den Tatbeständen des § 93 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 ZollG nicht unterstellt werden könne. Das Mitführen von Unterlagen der Lagerbuchhaltung seines ausländischen Dienstgebers für Zwecke ihrer Bearbeitung (Aufarbeiten von Rückständen) durch den Beschwerdeführer an seinem im Zollgebiet gelegenen Wohnort stelle weder eine "Beförderung von Waren im Rahmen eines Betriebes" dar, noch werde damit in Ansehung der Verwendung des Kraftfahrzeuges vom Halter und Benützer des Beförderungsmittels eine Geschäftstätigkeit vom Zollausland her ausgeübt. Nach der wahren Bedeutung des Sachverhaltes liege dieser Art der Verwendung des Beförderungsmittels vielmehr ein Vorgang zugrunde, dem wesentliche Merkmale einer mit einer gewerblichen Warenbeförderung verbundenen (vom Zollausland her ausgeübten) Geschäftstätigkeit fehlen. Der gesetzliche Begriff der "gewerblichen Verwendung" eines Beförderungsmittels gestatte es jedenfalls nicht, die Verwendung eines Beförderungsmittels, die (wie im vorliegenden Falle) primär der persönlichen Beförderung des Fahrzeugbenützers diene - der im Zollgebiet wohnhafte Beschwerdeführer sei mit dem Fahrzeug unter Mitnahme von Betriebsunterlagen zur Aufarbeitung von Rückständen (die er auch an seinem ausländischen Wohnort hätte besorgen können) nach Hause gefahren - in das Tatbild der gewerblichen Verwendung einzuordnen. Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des formlosen Vormerkverkehrs aus dem Titel der gewerblichen Verwendung seien somit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht gegeben.

Diesen Bescheid bekämpfte der Beschwerdeführer zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluß vom 3. Mai 1983, B 640/82-4, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (Art. 144 Abs. 2 und Abs. 3 B-VG).

Vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen "Gesetzeswidrigkeit".

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

 

Der Gerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem gesamten Vorbringen in dem Recht verletzt, das streitgegenständliche Kraftfahrzeug im formlosen Vormerkverfahren nach Österreich einbringen zu dürfen und daher die vorgeschriebenen Eingangsabgaben nicht entrichten zu müssen. In Ausführung des so aufzufassenden Beschwerdepunktes trägt der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides vor, er sei der Ansicht, daß im gegenständlichen Falle eine gewerbliche Verwendung des Kraftfahrzeuges im Sinne des § 93 ZollG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 der Zollgesetz-Durchführungsverordnung vorliege. Im gegenständlichen Falle sei nämlich das Fahrzeug, wenn der Vormerkschein nicht in Anspruch genommen worden sei, stets zur Beförderung von Waren der "Firma" O, M, verwendet worden. Insbesondere der Transport von Skiern und auch von umfangreichen Buchhaltungsunterlagen stelle eine gewerbliche Verwendung eines Kraftfahrzeuges im Sinne des Zollgesetzes dar. Der Beschwerdeführer habe nämlich stets nicht nur Buchhaltungsunterlagen, sondern auch Testschier bei sich gehabt, für welche sicherlich die Qualifikation als Ware zutreffe. Diese Qualifikation treffe aber auch für die umfangreichen Buchhaltungsunterlagen zu.

Gemäß § 67 Abs. 3 lit. a ZollG ist der Eingangsvormerkverkehr auch zulässig für ausländische (unverzollte) Beförderungsmittel samt Zubehör zur vorübergehenden Einbringung in das Zollgebiet. Im Grunde des § 93 Abs. 1 leg. cit., in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 230/1971, ist die Eingangsvormerkbehandlung von ausländischen unverzollten Beförderungsmitteln, einschließlich Behälter, zum eigenen Gebrauch oder zur gewerblichen Verwendung nach Maßgabe der übrigen Bestimmungen dieser Gesetzesstelle zulässig, wenn es sich nicht um eine dauernde Einbringung in das Zollgebiet handelt und in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Diese Eingangsvormerkbehandlung ist gemäß Abs. 2 lit. b der zuletzt zitierten Gesetzesstelle zur gewerblichen Verwendung zulässig, wenn der Halter und der Benützer des Beförderungsmittels seine Geschäftstätigkeit vom Zollausland her ausübt und das Beförderungsmittel nur zur Beförderung von Personen oder Waren im grenzüberschreitenden Verkehr verwendet wird. Nach dem § 93 Abs. 3 ZollG in der zitierten Fassung wird ein Beförderungsmittel gewerblich verwendet, wenn es zur Beförderung von Personen gegen Entgelt oder andere materielle Vorteile oder zur Beförderung von Waren im Rahmen eines Betriebes gegen oder ohne Entgelt verwendet wird; jede andere Verwendung des Beförderungsmittels zur Beförderung von Personen oder Waren, ausgenommen bei Wettbewerben oder zur Erprobung, ist eigener Gebrauch. Im Grunde des § 93 Abs. 7 leg. cit. in Verbindung mit § 11 Abs. 1 der Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1973 (ZollG-DVO), BGBl. Nr. 476/1972, dürfen Beförderungsmittel (Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeuge sowie Behälter) einschließlich ihres mitgeführten Zugehörs bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 93 Abs. 2 lit. a Z. 1 oder lit. b ZollG ohne Ausstellung eines Vormerkscheines und ohne Leistung einer Sicherstellung zu vorübergehenden Fahrten in das Zollgebiet eingebracht oder den begünstigten Personen zum selben Zweck voraus- oder nachgesandt werden. Diese Beförderungsmittel gelten als vorgemerkt, die Rückbringungsfrist beträgt ein Jahr.

Allein darüber, ob die belangte Behörde die auf der Grundlage des § 93 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 ZollG sich stellende Rechtsfrage des Vorliegens der Voraussetzungen für das sogenannte "formlose Vormerkverfahren" dem Gesetz gemäß beantwortete, geht der vorliegende Rechtsstreit.

Die belangte Behörde geht in dem angefochtenen Bescheid davon aus, daß die von § 93 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 ZollG geforderte rechtserhebliche Tatsache der "gewerblichen Verwendung" nicht gegeben ist, da das Mitführen von Unterlagen der Lagerbuchhaltung des ausländischen Dienstgebers zum Zwecke ihrer Bearbeitung weder eine "Beförderung von Waren im Rahmen eines Betriebes" darstellt noch damit eine Geschäftstätigkeit vom Zollausland her ausgeübt wird. Sie verneint damit die rechtliche Möglichkeit der Inanspruchnahme des formlosen Vormerkverfahrens.

Diese Auffassung der belangten Behörde erweist sich im Ergebnis als nicht rechtswidrig. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Frage, ob durch den Transport von beruflichen Arbeitsunterlagen (Akten) das normative Tatbestandsmerkmal der "gewerblichen Verwendung" erfüllt wird, in seinem Erkenntnis vom 21. Oktober 1982, Zl. 82/16/0032, auseinandergesetzt und in den Entscheidungsgründen dargetan, daß dies nicht der Fall ist.

Der so erkannte normative Gehalt des § 93 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 ZollG ist auch im vorliegenden Beschwerdefalle von rechtlichem Gewichte. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde bieten indes für den Verwaltungsgerichtshof in Ansehung der klaren Rechtslage keinen Anlaß, von seiner ausgesprochenen und oben wiedergegebenen Rechtsmeinung abzugehen.

Die belangte Behörde stützte ihre Sachverhaltsannahme, der Beschwerdeführer habe das streitgegenständliche Kombinationskraftfahrzeug zumindestens sechs Fahrten in das Zollgebiet nur unter Mitführung von Buchhaltungsunterlagen für Zwecke der Heimarbeit benützt, auf die im angefochtenen Bescheid wiedergegebene Aussage des Beschwerdeführers anläßlich seiner am 20. Oktober 1981 erfolgten Vernehmung als Beschuldigter durch Organwalter des Zollamtes Innsbruck.

Die maßgebende Stelle in der Niederschrift vom 20. Oktober 1981 lautet:

"Soweit ich für die Fa. O in Österreich tätig bin, benütze ich für die Fahrten von Deutschland nach Österreich und zurück den vorerwähnten Bedford-Bus. In diesen Fällen befördere ich in der Regel Ski-Material von M an die bestimmten Zielorte oder von dort zurück. Es kommt aber auch vor, daß ich meine zu führende Lagerbuchhaltung und die von mir zu führende Zollkartei werktags in M nicht fertig bringe. In diesen Fällen nehme ich dann diese Belege mit nach Hause in A, wo ich sie dann an Wochenenden fertigstelle. Wenn ich zur Erledigung dieser Buchführungsarbeiten nach A fahre, so nehme ich für den von mir benützten Bedford-Bus das formlose Vormerkverfahren in Anspruch, weil ich in diesem Fall, wie ich meine, das Fahrzeug gewerblich verwende. Dies war im Jahre 1980/81 mindestens 6 Mal der Fall."

Die sich auf das Vorbringen des Beschwerdeführers stützende Sachverhaltsannahme der belangten Behörde ist nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Die erstmals im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgetragene Behauptung, der Beschwerdeführer habe mit dem streitgegenständlichen Beförderungsmittel stets nicht nur Buchhaltungsunterlagen, sondern auch Testskier befördert, stellt - abgesehen davon, daß sie mit der oben wörtlich wiedergegebenen Aussage des Beschwerdeführers vom 20. Oktober 1981 in Widerspruch steht - einen sachverhaltsbezogenen Einwand dar, der im Verwaltungsverfahren - unter gleichzeitiger Vorlage der bezughabenden Eingangsvormerkscheine - zu erheben gewesen wäre. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bedeutet er eine im Grunde des § 41 Abs. 1 VwGG 1965 unzulässige Neuerung (siehe Dolp2, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Seite 427 ff, und die dort wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Auch der im Zusammenhang erhobene Einwand, der Beschwerdeführer hätte sich bezüglich der Zollvorschriften in einem entschuldbaren Irrtum befunden, erweist sich als nicht stichhältig. Der Beschwerdeführer verkennt damit insofern die Rechtslage grundlegend, als der das Unbedingtwerden der bedingten Zollschuld auslösende Abgabentatbestand des § 177 Abs. 3 lit. e ZollG nicht mit subjektiven Tatbestandsmerkmalen ausgestaltet ist. Das subjektive Bewußtsein der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Vormerknehmers ist für das Unbedingtwerden der bedingten Zollschuld ohne Belang. Maßgebend ist vielmehr allein die objektive Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit dieser Angaben. Solcherart ist ein im Finanzstrafverfahren § 9 FinStrG) allenfalls schuldausschließender Irrtum im Abgabenverfahren ohne rechtliches Gewicht.

Soweit der Beschwerdeführer letztlich ins Treffen führt, sein Verhalten habe einer von Organwaltern des Zollamtes Kiefersfelden erteilten Auskunft entsprochen, ist ihm zu erwidern, daß dieser Einwand wegen des zwingenden Charakters der in Betracht kommenden Abgabenvorschriften nicht in dem die Festsetzung von Eingangsabgaben betreffenden Abgabenverfahren zum Erfolg führen kann. Die Beschwerde übersieht nämlich, daß nicht rechtsförmlich abgegebene Äußerungen eines Organwalters weder die Rechtsgrundlage für einen Bescheid abzugeben noch das unabhängige Gericht zu binden vermögen. Das im Art. 18 Abs. 2 B-VG normierte Legalitätsgebot ist stärker als jeder andere Grundsatz, insbesondere jener von "Treu und Glauben" (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. September 1982, Zl. 82/16/0022). Der Grundsatz von Treu und Glauben kann sich allenfalls in jenem Bereich auswirken, in welchem es auf Fragen der Billigkeit ankommt.

Somit wurde aber der Beschwerdeführer im Beschwerdepunkt durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt. Die Beschwerde war deshalb gemäß dem § 42 Abs. 1 VwGG 1965, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 316/1976, als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.

Soweit in diesem Erkenntnis auf unveröffentlichte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes Bezug genommen wird, sei an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, erinnert.

Wien, am 15. September 1983

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