VwGH 83/07/0016

VwGH83/07/001628.6.1983

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zepharovich, über die Beschwerde des EH in S, vertreten durch Dr. Anton Dick, Rechtsanwalt in Salzburg, Imbergstraße 15, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Salzburger Landesregierung vom 19. November 1982, Zl. LAS-161/8-1982, betreffend Feststellung eines Holzbezugsrechtes (mitbeteiligte Partei: Freistaat Bayern, vertreten durch die Oberforstdirektion München, diese vertreten durch das Bayrische Forstamt in X), zu Recht erkannt:

Normen

Salinenkonvention AnwendungsAbk Österreich Bayern 1957 Art5;
Salinenkonvention AnwendungsAbk Österreich Bayern 1957 Art7;
WWSLG Slbg 1955 §1;
Salinenkonvention AnwendungsAbk Österreich Bayern 1957 Art5;
Salinenkonvention AnwendungsAbk Österreich Bayern 1957 Art7;
WWSLG Slbg 1955 §1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer führte in seinem mit 16. Februar 1982 datierten und an das Amt der Salzburger Landesregierung gerichteten Schriftsatz aus, das in seinem Besitz befindende Ngut, Y, besitze ein Holzbezugsrecht laut Liquidationsprotokoll Nr. 99 vom 26. April 1831 im Grundbuch Y EZ. 46. Da über dieses Holzbezugsrecht mit den Bayrischen Saalforsten größere Differenzen bestünden, ersuche er Vergleichsverhandlungen einzuleiten. Aus der über die Vergleichsverhandlung aufgenommenen Verhandlungsschrift vom 5. Mai 1982 geht hervor, daß diese Vergleichsverhandlungen zwischen dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei scheiterten. Der Beschwerdeführer stellte sodann in dieser Verhandlung den Antrag, die Agrarbehörde erster Instanz möge feststellen, daß dem N-gut ein jährlich feststehender Holzbezug zusteht.

Mit Bescheid des Amtes der Salzburger Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 30. Juni 1982 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, daß der in seinem Eigentum stehenden Liegenschaft N-gut Nr. 1 in Y, EZ. 2 KG Y, auf Grund des Einforstungs-Liquidationsprotokolles (ELP) Nr. 99 vom 26. April 1831 ein jährliches, fixiertes Holzbezugsrecht zustehe, gemäß § 43 Salzburger Wald- und Weideservitutengesetz 1955, LGBl. Nr. 65/1955, in Verbindung mit Art. 5 und 7 des I. Abschnittes der Salinenkonvention 1957, BGBl. Nr. 197/1958, abgewiesen. Zur Begründung des Bescheides wurde nach Wiedergabe der Rechtsgrundlagen ausgeführt, in der Salinenkonvention 1957 seien die Holzbezüge der Einforstungs-Liquidationsprotokolle als Höchstmenge angesehen worden, die bisher nach Bedarf abzugeben gewesen seien. Würde man, wie der Beschwerdeführer, die Ansicht vertreten, daß bereits in den Einforstungsprotokollen die Holzbezugsrechte fixiert und vom Bedarf unabhängig festgestellt worden seien, dann wären die Art. 5 und 6 der Salinenkonvention 1957 über die Regulierung (Fixierung) und die freie Verfügung der Berechtigten über das bezogene Servitutsholz überflüssig und gegenstandslos. Im Ermittlungsverfahren sei auch geprüft worden, ob beim N-gut die Voraussetzungen für eine Regulierung von Amts wegen gemäß Art. 5 Abs. 2 der Salinenkonvention 1957 vorlägen. Auf Grund der Ermittlungen stehe fest, daß das N-gut eine Alm sei und als Alm bewirtschaftet werde. An diesem Sachverhalt habe sich bis jetzt nichts geändert. Vom Beschwerdeführer sei hiezu lediglich eingewendet worden, daß laut Einheitswertbescheid des Finanzamtes Zell am See das N-gut als eigene wirtschaftliche Einheit und eigenständiges Gut mit einem Einheitswert von S 130.000,-- zum 1. Jänner 1979 zu bewerten sei. Dieser Einwand vermöge jedoch nichts an dem hinreichend ermittelten Sachverhalt zu ändern, daß das N-gut nach der Lage und der Bewirtschaftungsweise eine Alm sei. Zusammenfassend sei festzustellen, daß das Holzbezugsrecht des N-gutes laut ELP Nr. 99 vom 26. April 1831 ein limitiertes Bedarfsrecht, jedoch kein reguliertes und fixiertes Holzbezugsrecht sei, und daß infolge der Bewirtschaftung als Alm die Voraussetzung für eine Regulierung von Amts wegen gemäß Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Salinenkonvention nicht vorliege.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Berufung erhoben, in der er ausführt, der genaue Wortlaut seines grundbücherlich verankerten Holzbezugsrechtes lautet:

"Kommissionsbeschluß, daß zu dem N-gut

a)

Bau-, Dach-, Ladholz

1,5

Klafter

b)

Zaun und Wehrholz

6,0

Klafter

c)

Brennholz

8,5

Klafter

  

16,0

Klafter

als jährliche bleibende Einforstung übernommen werden sollen."

Dieser jährliche Holzbezug habe sich laut Liquidationsprotokoll Nr. 99 vom 26. April 1831, Seite 94, Abschnitt II, aus dem Durchschnitt der in den jüngsten 16 Jahren geschehenen Holzabgaben ermittelt. Obwohl der Beschwerdeführer sein Holzbezugsrecht ordnungsgemäß bei der jährlichen Holzforstung angemeldet habe, sei in mehreren Jahren kein Holz abgegeben worden. Das Gebäude des N-gutes sei 1951 bis 1953 samt Stall mit darüberliegender Scheune neu erbaut worden. Gerade in diesen Jahren, in denen der Bedarf besonders hoch an Bauholz gewesen sei, sei von der Mitbeteiligten kein Holzbezug abgegeben worden. Im Liquidationsprotokoll Nr. 99 sei das N-gut als hofurbares Gut beschrieben. Dazu sei festzustellen, "daß Liquidationsprotokolle nur von Gütern, nicht aber von Almen, Brücken oder Verwerkungen bestehen".

Die belangte Behörde führte am 19. November 1982 eine Verhandlung durch, bei welcher der Vertreter des Beschwerdeführers erklärte, im Jahre 1957 sei auf dem N-gut während des ganzen Winters durchgefüttert worden; in den letzten Jahren sei jedoch nur mehr eine Sommerbeschickung erfolgt.

Auch in Zukunft würde das N-gut nur mehr als Alm bewirtschaftet werden. Das Gebäude sei in den Jahren 1951 bis 1953 neu erbaut worden. Die Durchfütterung in den früheren Jahren könne jederzeit durch Zeugen belegt werden. Der Vertreter der mitbeteiligten Partei führte in dieser Verhandlung aus, seines Wissens sei für das N-gut in den vom Beschwerdeführer in der Berufung genannten Jahren kein Bedarf angemeldet worden; seit 1977 sei auch der Beschwerdeführer nicht mehr zur Holzforstung erschienen. Der Vertreter der Mitbeteiligten erklärte weiters, er habe seit seinem Amtsantritt im Jahre 1966 in Leogang niemals Viehhaltung auf dem N-gut im Winter feststellen können. Er selbst sei bei den Regulierungsverhandlungen seit dem Jahre 1953 beteiligt gewesen. Was den Art. 7 der Salinenkonvention betreffe, so habe man bei den Almen eine Zweckentfremdung verhindern wollen; der genannte Artikel habe sich grundsätzlich auf alle Almen bezogen. Über jede Verhandlung sei Protokoll geführt worden.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Salzburger Landesregierung vom 19. November 1982 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 1 Agrarverfahrensgesetz 1950 in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG 1950 und Art. 5 und 7 Abs. 1 der Salinenkonvention vom 18. März 1829, in der Fassung des Abkommens vom 25. März 1957, BGBl. Nr. 197/1958, als unbegründet abgewiesen. Nach Wiedergabe der Art. 5 Abs. 1 bis 3 und 7 Abs. 1 der Salinenkonvention vom 18. März 1829 in der Fassung des Abkommens vom 25. März 1957 führte die belangte Behörde begründend aus, aus diesen Bestimmungen gehe klar hervor, daß die in den Einforstungs-Liquidationsprotokollen enthaltenen Holzbezüge als jene Höchstmengen zu verstehen seien, welche nach dem jeweiligen Bedarf abzugeben seien.

Die Art. 5 und 6 der Salinenkonvention betreffend die Regulierung der Holzbezugsrechte würden sich erübrigen, wären die Holzbezugsrechte - wie der Beschwerdeführer unrichtigerweise meine - bereits in den Liquidationsprotokollen fixiert und unabhängig vom Bedarf. Das Holzbezugsrecht des N-gutes sei somit ein limitiertes Bedarfsrecht, wobei es auf Grund der angeführten Bestimmungen der Salinenkonvention unwesentlich sei, ob das N-gut vom Finanzamt Zell am See finanzrechtlich als eigenständiges Gut bewertet worden sei und wie bzw. in welchem Ausmaß bisher die Holzabgabe für das N-gut erfolgt sei. Auch habe die Einsicht in Liquidationsprotokolle durch die belangte Behörde ergeben, daß die Behauptung des Beschwerdeführers, die Liquidationsprotokolle würden sich nur auf Güter, nicht aber auf Almen, Brücken und Verwerkungen beziehen, unzutreffend sei. Der Beschwerdeführer habe lediglich die Feststellung eines fixierten Holzbezugsrechtes für das N-gut begehrt. Der bekämpfte Bescheid und der Bescheid der Behörde erster Instanz könnten daher nur den Inhalt des Antrages vom 5. Mai 1982 umfassen, nicht sei jedoch mangels eines Antrages zu prüfen gewesen, ob beim N-gut allenfalls die Voraussetzungen für eine Regulierung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Salinenkonvention vorlägen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, daß der Holzbezug des N-gutes bereits in den Liquidationsprotokollen fixiert und unabhängig vom Bedarf festgelegt sei, verletzt. Der Holzbezug von 16 Klafter aus dem Bayrischen Saalforst Nr. 85 als jährliche bleibende Einforstung sei nicht an den jeweiligen Bedarf geknüpft gewesen, vielmehr sei dieser Punkt nach genauesten Erhebungen und eingehenden Verhandlungen über den vorhandenen Bedarf mit den Beteiligten, wie aus dem Regulierungsprotokoll Nr. 99 vom 26. April 1831 hervorgehe, festgelegt worden. Die bezogenen Holzmengen sollten im allgemeinen an sich nur für den eigenen Bedarf verwendet werden, weshalb es teilweise verboten gewesen sei, den Holzbezug ganz oder teilweise zu veräußern. Schwierigkeiten, die sich aus dem Verbot der freien Verfügung über das bezogene Holz in den letzten Jahrzehnten nicht nur für die Berechtigten, sondern auch für die beteiligten Saalforstämter ergeben hätten, hätten zu der Forderung nach Ermittlung von festen Jahresgebühren für jede berechtigte Liegenschaft und zur Forderung nach Aufhebung des Veräußerungsverbotes geführt. Die Forderung nach Fixierung der Saalforstrechte habe einen wesentlichen Anstoß gegeben, die Novellierung der Salinenkonvention anzustreben, die schon deshalb erwünscht gewesen sei, weil sie die Ausschaltung oder zeitgemäße Erneuerung veralteter Bestimmungen ermöglicht habe. Dabei sollte vereinbarungsgemäß alles Grundsätzliche und Wohlerworbene im Staatsvertrag vom 18. März 1829 genau festgelegte unangetastet bleiben, den beiderseitigen Wirtschaftserfordernissen aber nach Tunlichkeit allenfalls unter Einschaltung von Anpassungsbestimmungen Rechnung getragen werden. Die Holzbezugsrechte des Beschwerdeführers seien im "Berechtigungs- und Holzempfangs-Büchl" bestätigt. Daraus gehe hervor, daß der Bezug nicht auf den jeweiligen Bedarf abgestellt sei, sondern es sich um fixe Bezugsmengen handle, die vorher ermittelt und festgelegt worden seien. Das N-gut stelle ein hofurbares Gut dar, wie sich dies aus den ELP Nr. 99 vom 26. April 1831 ergebe. Aus der Einheitswertbemessung des Finanzamtes für das N-gut ergebe sich, daß es irrig sei, dieses Gut als Alm zu bezeichnen. Die belangte Behörde habe offenbar wesentliche Urkunden nicht beigeschafft und eingesehen, weshalb das Verfahren mangelhaft geblieben sei.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift. Auch die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift abgegeben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach der Konvention zwischen Österreich und Bayern über die Forst- und Salinenverhältnisse vom 18. März 1829 (Art. XVIII bis einschließlich XXV der Konvention) waren in Ansehung der zum Holzbezug berechtigten Güter und anderer Objekte, insoweit dieser Bedarf nicht durch den Ertrag von Eigenwäldern, Hofsachen und Freigelocken oder Freiwaldungen nachhältig gedeckt ist, nach der Größe ihres Holzbedarfes und der einzelnen Waldungen, auf welche sie angewiesen sein sollen, ein vollständiges Kataster oder Einforstung in die Saalwaldungen (d.s. die Einforstungs-Liquidationsprotokolle) herzustellen. Mit dem zum Holzbezug aus den Saalforsten Berechtigten wird von 10 zu 10 Jahren abgerechnet; sie sind nicht verhalten, jedes Jahr eine gleiche Quantität abzunehmen, sondern sie können nach ihrem Bedarf von dem ihnen für das ganze Jahrzehnt gebührenden Betrag in einigen Jahren mehr, in anderen weniger beziehen. Was sie jedoch zu Ende des Jahrzehntes von dem ihnen für die Dauer desselben gebührenden Betrages nicht genommen haben, kann nicht nachgefordert werden, sondern fällt dem Walde anheim.

Auch sind sie nicht berechtigt, von dem erst in dem folgenden Dezennium ihnen gebührenden Holz vor Anfang desselben etwas zu beziehen. Es ist den zum Holzbezug aus den Saalforsten Berechtigten nicht gestattet, das erhaltene Holz zu veräußern oder zu anderen Zwecken, als wozu es ihnen gereicht wird, zu verwenden (vgl. Sammlung der politischen Gesetze und Verordnungen für das Erzherzogtum Österreich ob der Enns und das Herzogtum Salzburg 1833, S. 557 ff und S 571 f).

Laut Punkt I.) des Einforstungs-Liquidationsprotokolles (ELP) Nr. 99 vom 26. April 1831 ist als zum Holzbezug berechtigtes Gut auch "das hofurbare Gut N" (auch als N-gut bezeichnet) genannt. Im einzelnen werden darin auch die holzbedürftigen Gegenstände dieses Gutes, das auch als Alm bezeichnet wird, aufgezählt. In Punkt II.) wurde der "jährliche Holzbedarf" nach dem Durchschnitt der in den jüngsten 16 Jahren wirklich geschehenen Holzabgaben mit insgesamt

9.8 Klafter errechnet. In Punkt III.) dieses Protokolles wurde schließlich, nachdem der damalige Eigentümer einen höheren Holzbedarf geltend gemacht hatte, mit Kommissionsbeschluß der Holzbezug mit 1,5 Klafter Bau-, Dach- und Ladeholz, mit 6,0 Klafter Zaun- und Wehrholz und mit 8,5 Klafter Brennholz, zusammen mit 16 Klafter, auf dem "k.b. Saalforst Nr. 5 B-bach, als jährlich bleibende Einforstung festgelegt. Dieses Holzbezugsrecht ist gemäß Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 lit. a der Salinenkonvention vom 18. März 1829, in der Fassung des Abkommens vom 25. März 1957, BGBl. Nr. 197/1958, ein Nutzungsrecht im Sinne des § 1 des Salzburger Wald- und Weideservitutengesetzes (WWSG), LGBl. Nr. 65/1955, für das dieses Landesgesetz, soweit dieses Abkommen nicht etwas anderes bestimmt, gilt.

Nach Art. 5 Abs. 2 der Salinenkonvention vom 18. März 1829, in der Fassung des Abkommens vom 25. März 1957 sind die Holzbezugsrechte mit Ausnahme der in Art. 7 Abs. 1 angeführten Rechte von Amts wegen mit Wirkung ab 1. Jänner 1957 zu regulieren. Art. 5 Abs. 3 dieses Abkommens bestimmt, daß dann, wenn die Regulierung ergibt, daß der derzeitige Haus- und Gutsbedarf die im Einforstungs-Liquidationsprotokoll festgelegte Höchstmenge erreicht oder übersteigt, diese Höchstmenge als die regulierte Gebühr gilt. Liegt die ermittelte Bedarfsziffer unter der Höchstmenge, so ist diese Bedarfsziffer die regulierte Gebühr. Der Unterschied zwischen der Höchstmenge und der regulierten Gebühr hat zu ruhen, wenn künftig ein höherer Bedarf zu erwarten ist; sonst ist der Unterschied in Geld abzulösen. Die abzulösenden Gebühren dürfen ohne Zustimmung des Verpflichteten in einem Kalenderjahr insgesamt 300 fm nicht übersteigen. Nach Art. 7 Abs. 1 dieses Abkommens wird für Almen, für Verwerkungen sowie für Straßen und Brücken, die von Gebietskörperschaften erhalten werden, das Holz weiterhin nach Bedarf für die in den Einforstungs-Liquidationsprotokollen angeführten Baulichkeiten bis zu den errechneten Höchstmengen abgegeben. Die Baulichkeiten dürfen ohne Zustimmung des Verpflichteten nicht vergrößert, vermehrt, versetzt oder für andere als urkundliche Zwecke verwendet werden. Art. 5 Abs. 2 bis 4 ist nicht anzuwenden. Besteht kein Bedarf, so ruht der Rest; es wird nicht abgelöst.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des N-gutes. Er behauptet gegenüber der mitbeteiligten Partei, daß ihm auf Grund des zitierten Einforstungs-Liquidationsprotokolles vom 26. April 1831 ein jährlich feststehender Holzbezug (ohne Rücksicht auf den Bedarf) zustehe. Nachdem die Vergleichsverhandlungen ohne Ergebnis verlaufen sind (Art. 31 der Salinenkonvention in der Fassung BGBl. Nr. 197/1958), stellte er bei der Behörde erster Instanz den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, daß ihm ein jährlich feststehender Holzbezug zustehe. Eine solche Feststellung ist gemäß § 43 Abs. 2 WWSG zulässig, wonach nämlich die Agrarbehörden auch außerhalb eines Verfahrens zur Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung mit Ausschluß des Rechtsweges über die Frage des Bestandes von Nutzungsrechten und über die Frage, welche Liegenschaften berechtigt und verpflichtet sind, entscheiden.

Auf dem Boden dieser Rechtslage ist der Verwaltungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der belangten Behörde der Auffassung, daß es sich bei dem dem N-gut zustehenden Einforstungsrecht um ein limitiertes Bedarfsholzbezugsrecht handelt. Dies ergibt sich sowohl aus dem Einforstungs-Liquidationsprotokoll, in dem das Maß der Holzbezugsrechte auf den durchschnittlichen jährlichen Bedarf des N-gutes für die einzelnen holzbedürftigen Gegenstände für einen Verrechnungszeitraum von 10 Jahren bestimmt wurde, und die bezogenen Holzmengen nur für den eigenen Bedarf verwendet werden durften, was auch vom Beschwerdeführer in der Beschwerde bejaht wurde, als auch aus Art. 5 der Salinenkonvention in der Fassung des Abkommens ex 1957, wonach sich die regulierte Gebühr nach dem derzeitigen Haus- und Gutsbedarf und der im Einforstungs-Liquidationsprotokoll festgelegten Höchstmenge zu richten hat.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers läßt sich für seinen Standpunkt aus dem "Berechtigungs-Holzempfangs-Büchl", aus dem der jeweilige Stand der Rechtsausübung des Berechtigten im jeweiligen Verrechnungszeitraum entnommen werden kann, nichts gewinnen. Welche Rechte des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid mit Rücksicht darauf verletzt sein sollen, daß das N-gut ein "hofurbares Gut" (vgl. Graßberger-Kroczek, Die Salzburger Wald- und Weidenutzungsrechte, 1947, S. 7 bis 9) darstellt und daß dafür eine eigene Einheitswertfeststellung stattfindet, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen und vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen.

Da die Beschwerde sich sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.

Wien, am 28. Juni 1983

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