VwGH 82/14/0083

VwGH82/14/00839.11.1982

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Karlik, Dr. Simon, Dr. Kirschner und Dr. Schubert als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. König, über die Beschwerde der Firma L GL in M, vertreten durch Dr. Karl Friedrich Strobl, Rechtsanwalt in Salzburg, Petersbrunnstraße 1A, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat I) vom 29. Dezember 1981, Zl. 1/1/1-BK/Sch-1980, betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für 1976, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1972 §5 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1982:1982140083.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist eine Ges. m. b. H. & Co. KG. Beteiligt an ihrem Vermögen sind nur die Kommanditisten, die Ehegatten RL und GL, zu je 50 %, während die Ges. m. b. H. als Komplementär nur Geschäftsführerfunktion hat und als "Arbeitsgesellschafterin" lediglich den Geschäftsführungsaufwand ersetzt erhält. An ihrem (der Ges. m. b. H.) Stammkapital von S 100.000,--, von dem ein Viertel eingezahlt ist, sind als Gesellschafter MG zu 50 % und die Ehegatten RL und GL zu je 25 % beteiligt.

Eine bei der Beschwerdeführerin im Jahre 1978 vorgenommene Betriebsprüfung stellte fest, die Ges. m. b. H. habe 1976 lediglich eine gewinnunabhängige Risikoprämie von S 10.000,-- erhalten, welcher Betrag nicht zur Abdeckung bzw. Bildung von notwendigen Rücklagen für die vorgesehene Haftung ausreiche. Eine fremde Ges. m. b. H. würde die in der Haftungsübernahme bestehende Leistung nicht für diesen Betrag erbringen. Anläßlich der Schlußbesprechung sei der Gewinnanteil mit 3 % des laufenden Gewinnes der Beschwerdeführerin festgesetzt worden. Die Erhöhung des Gewinnanteiles stelle gleichzeitig eine verdeckte Gewinnausschüttung zugunsten der Kommanditisten dar.

Gegen den dieser Auffassung folgenden, nach Wiederaufnahme des Verfahrens erlassenen Bescheid des Finanzamtes über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für das Jahr 1976 erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Ihrer Meinung nach könne eine vom Finanzamt als richtig angesehene andere Gewinnverteilung keinesfalls zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Die Beschwerdeführerin habe lediglich 100 % ihres ausgewiesenen Gewinnes zu verteilen. Gingen nun 3 % an die persönlich haftende Gesellschafterin, seien lediglich 97 % des Gewinnes (zu ergänzen wohl: an die übrigen Gesellschafter) zu verteilen und nicht, wie das Finanzamt meine, 100 % plus die zugewiesenen 3 % als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern.

Die belangte Behörde wies diese Berufung mit Berufungsentscheidung vom 29. Dezember 1981 ab und begründete dies damit, mit der Zuteilung von 3 % des Gewinnes an die Ges. m. b. H. habe sich die Beschwerdeführerin sowohl in der Schlußbesprechung über die Betriebsprüfung wie auch in den Ausführungen ihrer Berufung einverstanden erklärt. Der Gewinn sei in der Form aufgeteilt worden, daß 3 % der Ges. m. b. H. und je 48,5 % den beiden Kommanditisten zugeteilt worden seien, was zusammen 100 und nicht 103 % ergebe. Die belangte Behörde sehe keine Gründe, von dieser Maßnahme und diesen Feststellungen abzuweichen.

 

Über die gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde und die dazu von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten ist zu entnehmen, daß als Ergebnis der Betriebsprüfung aus Gründen, die von der Beschwerdeführerin nie in Frage gestellt wurden und gegen die sie auch in ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nichts vorbringt, der zu verteilende Gewinn der Beschwerdeführerin im Jahre 1976 mit S 2,836.138,-- (statt vorher S 2,590.605,--) ermittelt wurde. Dieser Gewinn wurde (TZ. 20 des Betriebsprüfungsberichtes, auf dessen Ausführungen der Bescheid des Finanzamtes verweist) derart verteilt, daß auf die Ges. m. b. H. S 85.084,-- (3 %) und auf GL und RL je S 1,375.527,--

(je 48,5 %) entfielen. Über eine "verdeckte Gewinnausschüttung" enthält dieser Bescheid und ihm entsprechend auch die angefochtene Berufungsentscheidung der belangten Behörde in den entscheidungswesentlichen Teilen nichts. Die Beschwerde aber richtet sich nicht gegen die vorgenommene Gewinnfeststellung und - verteilung selbst, sondern in Wahrheit dagegen, welche weiteren Konsequenzen die darin vorgenommene Zuweisung eines Gewinnanteiles von S 85.084,-- statt vorher S 10.000,-- an ihren Komplementär, nämlich die Ges. m. b. H., für deren Gesellschafter nach sich zog, also gegen die Annahme der Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen bei diesen Gesellschaftern (MG und RL und GL) im Ausmaß ihrer Beteiligungen an der Ges. m. b. H. Mit ihrem Vorbringen gegen diese Vorgangsweise aber vermag die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, dessen ausschließlicher Inhalt die einheitliche und gesonderte Feststellung des Gewinnes der Beschwerdeführerin und dessen Aufteilung auf deren Gesellschafter ist, nicht darzutun.

Damit war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. l VwGG 1965 abzuweisen. Denn daß die belangte Behörde in der Sachverhaltsdarstellung des angefochtenen Bescheides die Beteiligung auch der Gesellschafterin MG an der Ges. m. b. H. übersehen hatte, war auf den Inhalt ihrer Entscheidung, die nur die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte der Beschwerdeführerin betraf, ohne Einfluß.

Der Zuspruch von Aufwandersatz an den Bund beruht auf den §§ 47 ff VwGG 1965.

Wien, am 9. November 1982

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte