VwGH 82/10/0055

VwGH82/10/005513.9.1982

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Mag. Öhler, Mag. Onder, Dr. Hnatek und Dr. Stoll als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberrat Mag. Dr. Paschinger, über die Beschwerde des JM in W, vertreten durch Dr. Ingo Ubl, Rechtsanwalt in Wien III, Landstraßer Hauptstraße 7, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 12. März 1982, Zl. II/3- 513-M 7, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung und naturschutzbehördliche Aufträge, zu Recht erkannt:

Normen

NatSchG NÖ 1977 §25 idF 5500-1;
NatSchG NÖ 1977 §4 Abs1 idF 5500-1;
NatSchG NÖ 1977 §4 Abs3 idF 5500-1;
ROG NÖ 1976 §19 Abs4;
VwRallg impl;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird, soweit das Ansuchen um naturschutzbehördliche Bewilligung abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.625,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Am 18. Jänner 1979 stellte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach den Antrag auf Bewilligung zum Bau einer neuen Fischerhütte beim F-fluß, Stromkilometer 11.600, da die alte Fischerhütte schon morsch und baufällig sei. Am 3. Oktober 1979 teilte der Beschwerdeführer dieser Bezirksverwaltungsbehörde mit, daß die Nutzfläche der Fischerhütte 16,7 m2, die verbaute Fläche jedoch 18 m2 betrage, und der Beschwerdeführer die Fischerhütte mit Gattin und Tochter benütze.

Mit ihrem Bescheid vom 22. Jänner 1980 wies die genannte Bezirksverwaltungsbehörde diesen (naturschutzbehördlichen) Bewilligungsantrag unter Berufung auf § 4 Abs. 3 NÖ Naturschutzgesetz, LGBl. 5500-1 (NSchG), ab; gleichzeitig verpflichtete sie den Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 leg. cit., die Fischerhütte spätestens bis 30. März 1980 abzutragen. In der Begründung dieses Bescheides stellte die Bezirksverwaltungsbehörde aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen für Naturschutz fest, daß Größe und Gestaltungsform der Hütte die Merkmale einer Wochenendunterkunft zeige, woraus zu schließen sei, daß die Hütte nicht allein Fischereizwecken diene. Das Vorhaben würde das Landschaftsbild in der natürlichen Gestaltung verändern, das innere Gefüge des Landschaftshaushaltes schädigen, und eine wesentliche Schmälerung des Grünlandbereiches, verbunden mit einer Beeinträchtigung des Erholungswertes der Aulandschaft herbeiführen. Diese Beeinträchtigung lasse sich nach der Art des Eingriffes und des verletzten schutzwürdigen Interesses (Verbauung von Grünland) durch Vorschreibungen nicht weitgehend ausschließen sowie grundsätzlich in keiner Weise beeinflussen. Die Bewilligung sei daher zu versagen gewesen, weil als Folge der Errichtung der Fischerhütte eine Schädigung des inneren Gefüges des Landschaftshaushaltes und eine Beeinträchtigung des Erholungswertes nicht ausgeschlossen werden könne.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid mit der Begründung Berufung, er habe nur für die Vergrößerung der alten Fischerhütte im Ausmaß von rund 9 m2 auf das derzeitige Ausmaß von 18 m2 um Bewilligung angesucht. Der Auftrag zur gänzlichen Abtragung stehe daher in Widerspruch zu § 25 Abs. 1 NSchG, wonach nur die Wiederherstellung des früheren Zustandes gefordert werden könne. Die ursprüngliche Fischerhütte habe seit vielen Jahren bestanden. Gemäß § 19 Abs. 4 NÖ Raumordnungsgesetz 1976, LGBl. 8000-1 (ROG), seien Zubauten möglich, sofern sie für die Nutzung des Grünlandsbereiches erforderlich seien. Eine Fischerhütte am Ufer der F stelle zweifellos eine Nutzung im Gesetzessinn dar. Nicht im Sinne des Gesetzes liege es, Fischerhütten nur im geringstmöglichen Ausmaß zuzulassen. Das Ausmaß der Fischerhütte des Beschwerdeführers gehe nicht eindeutig in Richtung eines Wochenendhauses.

Aufgrund dieser Berufung veranlaßte die Niederösterreichische Landesregierung (belangte Behörde) eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens. Nach dem Inhalt eines Gendarmerieberichtes ist von der alten Fischerhütte kein Teil mehr vorhanden, die neue Hütte im Ausmaß von 6 x 3 m und einer Treppe von 6 x 1 m wurde laut diesem Gendarmeriebericht vermutlich im Herbst 1979 errichtet. Einer Gutachtensergänzung des von der Behörde erster Instanz vernommenen Sachverständigen für Naturschutz vom 23. Juli 1980 und vom 25. November 1980 ist zu entnehmen, daß für das Gebiet, in dem sich die Hütte befindet, die Widmung "Grünland-Landwirtschaft" nach dem Raumordnungsgesetz festgelegt ist. Außerdem holte die belangte Behörde das Gutachten eines weiteren Sachverständigen für Naturschutz ein. In diesem Gutachten (vom 25. Jänner 1982) finden sich folgende Ausführungen:

"Die konsenslos bestehende Baulichkeit ist auf diesem Standort unweigerlich mit einer, auch durch die Vorschreibung von Vorkehrungen in keiner Weise beeinflußbaren Beeinträchtigung des inneren Gefüges des Landschaftshaushaltes verbunden. Konkret geht es dabei um die Beeinträchtigung der Tierwelt jener Gegend. Die Auen an der F und G beherbergen eine Vielzahl seltener und gefährdeter Arten. Insbesondere sind hier - um nur drei Beispiele zu nennen - das lokale Vorkommen von Uferschwalbe, Eisvogel und Flußregenpfeifer schwerstens bedroht."

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erstattete zu diesen Ermittlungsergebnissen, die ihm zur Kenntnis gebracht worden waren, folgende Stellungnahme:

Mit einem Bescheid des Bundesministers tür Land- und Forstwirtschaft vom 29. Oktober 1980 sei dem Beschwerdeführer aufgetragen worden, hinsichtlich der Hütte entweder um nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen oder die Fischerhütte auf eine Fläche von 9 m2 zu verringern. Der Begründung dieses Bescheides sei zu entnehmen gewesen, daß die wasserrechtliche Bewilligung für die Fischerhütte dann erteilt werde, wenn die Unterkante der Hütte auf eine Höhe von mindestens 156,0 m über Adria angehoben werde. Diese Anhebung habe der Beschwerdeführer vorgenommen, die wasserrechtliche Bewilligung sei danach erteilt worden. Durch diese Arbeiten sei selbstverständlich der Eindruck einer vollständig neuen Hütte entstanden. Der Beschwerdeführer beantrage die Beischaffung des zitierten Aktes des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft. Aufgrund der jahrelangen Benützung der Fischerhütte und der hiebei erfolgten Beobachtungen der Tierwelt sei der Beschwerdeführer der Ansicht, daß jene durch die Hütte nicht gefährdet sei. Die Meinung des Sachverständigen, daß durch die Baulichkeit insbesondere das lokale Vorkommen von Uferschwalbe, Eisvogel und Flußregenpfeifer schwerstens bedroht würde, sei nicht hinreichend begründet worden. Die Baulichkeit allein könne eine Bedrohung nicht darstellen, allenfalls die Benutzung derselben. Der Beschwerdeführer beantragte die Abhaltung eines Lokalaugenscheines unter Beiziehung des Sachverständigen und des Beschwerdeführers zur Widerlegung der Behauptungen des Sachverständigen sowie die Einholung einer gutachtlichen Äußerung eines Sachverständigen für Vogelkunde zum Beweis dafür, daß durch die Baulichkeit die örtliche Tierwelt nicht gefährdet werde.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab, änderte aus Anlaß der Berufung die im Bescheid der Behörde erster Instanz enthaltene Verpflichtung gemäß § 25 Abs. 1 NSchG auf den Wortlaut:

"durch Entfernung der gegenständlichen Baulichkeit, bis spätestens 30. Juni 1982 den von Ihm geschaffenen gesetzwidrigen Zustand den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abzuändern"

und bestätigte im übrigen den Bescheid der Behörde erster Instanz.

Zur Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, es stehe der "Baulichkeitscharakter des gegenständlichen Objektes, der Grünlandcharakter (§ 3 Abs. 1 des NÖ Naturschutzgesetzes) seines Standortes, die Bewilligungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. sowie die Tatsache, daß diese Bautätigkeit ohne die erforderliche naturschutzbehördliche Bewilligung frühestens im Herbst 1979 erfolgte" außer Streit. Es könne als eindeutig nachgewiesen gelten, daß im Zuge der konsenslosen Bauführung ein neues Gebäude entstanden sei und nicht die alte Fischerhütte ausgebaut worden sei. Der Beschwerdeführer habe selbst ausdrücklich um die Bewilligung zum Bau einer neuen Fischerhütte angesucht. Da die Möglichkeit einer nachträglichen naturschutzbehördlichen Bewilligung ausgeschlossen werden müsse, sei der angefochtene Entfernungsauftrag in vollem Umfang berechtigt. Die Neuformulierung des Entfernungsauftrages und die Fristerstreckung folgten einer Anregung im Sachverständigengutachten. Das mit einem Veranda-Vorbau und mehreren Fenstern ausgestattete Objekt entspreche schon im Hinblick auf seine wochenendhausartige Gestaltung nicht der Grünlandnutzung nach dem Raumordnungsgesetz, weshalb die Ausnahme im Sinne des § 4 Abs. 4 NSchG von der Bewilligungsbedürftigkeit nach § 4 Abs. 1 NSchG nicht gegeben sei. Nach Zitierung des oben wiedergegebenen Teiles des Sachverständigengutachtens vom 25. Jänner 1982 erklärte die belangte Behörde, daß sie mit den ihr bereits vorliegenden Gutachten der beigezogenen Naturschutz-Sachverständigen den maßgeblichen Sachverhalt schon derzeit für hinreichend klargestellt halte; es sei daher nicht vertretbar, den Abschluß des Verfahrens durch die Durchführung der vom Beschwerdeführer geforderten Beweisaufnahme zu verzögern, dies auch mit Rücksicht auf den vom Beschwerdeführer geschaffenen gesetzwidrigen Zustand, an dessen ehestmöglicher Behebung ein öffentliches Interesse bestehe. Die Bestreitung der "gutachtlichen Tatsachenfeststellungen" durch den Beschwerdeführer sei ohne jede fachliche Grundlage erfolgt.

Der Beschwerdeführer erachtet sich, wie aus der Gesamtheit der Beschwerdeausführungen hervorgeht, durch diesen Bescheid in seinem Recht auf naturschutzbehördliche Bewilligung der Fischerhütte sowie in seinem Recht darauf verletzt, daß ihm Verpflichtungen gemäß § 25 Abs. 1 NSchG nicht auferlegt werden. Er behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragt deshalb Bescheidaufhebung.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zur Begründung der behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit macht der Beschwerdeführer geltend, die Fischerhütte sei von ihm bereits im Jahre 1978 fertiggestellt worden. Wegen Verstreichens der Frist des § 25 Abs. 2 NSchG hätte eine Verpflichtung gemäß dem

1. Absatz dieser Gesetzesstelle nicht mehr auferlegt werden dürfen.

Gemäß § 25 Abs. 1 NSchG sind unabhängig von einer Bestrafung nach § 24 Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheiden zuwidergehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten, den früheren Zustand wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich sei, den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abzuändern. Gemäß Absatz 2 dieser Gesetzesstelle kann eine Verpflichtung nach Absatz 1 nicht mehr ausgesprochen werden, wenn seit Beendigung der rechtswidrigen Handlung mehr als drei Jahre verstrichen sind. Gemäß § 13 NSchG ist Naturschutzbehörde, soweit nicht eine Zuständigkeit der Landesregierung gegeben ist, die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.

Zum Ausspruch der Verpflichtung nach § 25 Abs. 1 NSchG ist daher die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde berufen. Deshalb ist zur Wahrung der in § 25 Abs. 2 NSchG genannten Frist der Ausspruch der Verpflichtung durch die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ausreichend.

Daß dieser Ausspruch innerhalb der dreijährigen Frist in Rechtskraft erwachsen sein müsse, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Bestimmung des § 36 Abs. 2 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1957 mehrfach ausgesprochen hat (Erkenntnis vom 4. Juli 1973, Zl. 269/73, Erkenntnis vom 23. Dezember 1981, Zl. 81/10/0120), handelt es sich bei einer derartigen Regelung nicht um eine verwaltungsstrafrechtliche Bestimmung, es finden die Vorschriften über die Verjährung im Sinne der §§ 31 und 32 VStG 1950 auf eine derartige Frist nicht Anwendung. Zur Wahrung der Frist ist es daher nicht erforderlich, daß auch der bestätigende Bescheid der Berufungsbehörde innerhalb der dreijährigen Frist erlassen wird.

Geht man mit dem Beschwerdeführer davon aus, daß durch Fertigstellung der Fischerhütte im Jahre 1978 schon damals die rechtswidrige Handlung beendet gewesen ist, so wurde durch die Zustellung des Bescheides der Bezirksverwaltungsbehörde an den Beschwerdeführer am 25. Jänner 1980, mit welchem diesem die Verpflichtung zur Abtragung der Hütte auferlegt wurde, hinsichtlich der Abtragungsverpflichtung die Frist des § 25 Abs. 2 NSchG jedenfalls gewahrt. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes liegt daher nicht vor.

Zu Recht wird vom Beschwerdeführer die Bewilligungsbedürftigkeit des Baues gemäß § 4 Abs. 1 NSchG nicht mehr in Zweifel gezogen. Im Beschwerdeverfahren ist unbestritten, daß die alte Hütte zur Gänze entfernt und eine neue Hütte errichtet wurde und daß die Widmung des Gebietes nach dem Raumordnungsgesetz Grünland-Landwirtschaft lautet. Die Errichtung der Baulichkeit im Grünland bedurfte daher gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 NSchG einer Bewilligung der Behörde. Die belangte Behörde ist auch zutreffend davon ausgegangen, daß die Errichtung der Baulichkeit nicht der Grünlandnutzung nach dem NÖ Raumordnungsgesetz entspricht und deshalb die Ausnahme gemäß § 4 Abs. 4 NSchG von der Bewilligungspflicht nicht besteht. Wie vom Verwaltungsgerichtshof bereits zu § 19 Abs. 4 ROG ausgesprochen wurde, hat die Behörde bei der Frage der Zulässigkeit eines Bauvorhabens nach dieser Gesetzesstelle zunächst zu prüfen, ob eine geplante landwirtschaftliche Nutzung zumindest die Annahme eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbes rechtfertigt. Erst bei Bejahung dieser Frage dem Grunde nach ist die weitere Frage zu beantworten, ob für eine solche mögliche landwirtschaftliche Nutzung eine Baulichkeit erforderlich ist (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. November 1981, Zl. 81/05/0104). Der Beschwerdeführer hat nie behauptet, daß die von ihm ausgeübte Fischerei einen landwirtschaftlichen Haupt- oder Nebenerwerb darstelle. Schon deshalb war es auszuschließen, daß die Baulichkeit einer Grünlandnutzung nach dem NÖ Raumordnungsgesetz entspricht.

Die Errichtung der Baulichkeit vor Erteilung einer Bewilligung gemäß § 4 Abs. 1 NSchG stellte daher ein Zuwiderhandeln gegen Bestimmungen dieses Gesetzes im Sinne des § 25 Abs. 1 NSchG dar, welches die Behörde zur Erteilung des Entfernungsauftrages im Sinne dieser Gesetzesstelle unabhängig davon verpflichtete, ob der Antrag des Beschwerdeführers auf nachträgliche Bewilligung der Baulichkeit bereits einer abschlägigen Erledigung zugeführt wurde oder nicht. Erst die nachträgliche Bewilligung stünde der Vollstreckung des Entfernungsauftrages hinderlich entgegen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. November 1973, Zl. 421/73, Slg. 8507/A).

Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen den Entfernungsauftrag richtet, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Hingegen kommt der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrages auf nachträgliche naturschutzbehördliche Bewilligung der Errichtung der Baulichkeit richtet, im Ergebnis Berechtigung zu.

Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer geltend, daß seinem Antrag auf Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen der Vogelkunde zu Unrecht nicht stattgegeben worden sei und daß sich bei Durchführung eines mängelfreien Verfahrens auch herausgestellt hätte, daß ein Grund zur Versagung der Bewilligung gemäß § 4 Abs. 3 NSchG nicht vorliegt.

§ 4 Abs. 3 NSchG sieht als Versagungsgründe für Anlagen gemäß Absatz 1 Z. 2 (wobei nach dem letzten Satz dieses Absatzes gleiches sinngemäß für die Errichtung von Baulichkeiten sowie die Vornahme von Zu- oder Umbauten gemäß Absatz 1 Z. 1 gilt) vor, daß eine Schädigung des inneren Gefüges des Landschaftshaushaltes (Klima, Bodenbildung, Grundwasserführung, Pflanzenkleid, Tierleben) oder eine Beeinträchtigung des Erholungswertes trotz Vorschreibung von Vorkehrungen nicht weitgehend ausgeschlossen werden kann; in Landschaftsschutzgebieten ist darüber hinaus § 6 Abs. 4 anzuwenden. § 6 NSchG befaßt sich mit Landschaftsschutzgebieten und sieht in seinem Absatz 4 als Versagungsgründe für die Errichtung von Baulichkeiten in solchen Landschaftsschutzgebieten vor, daß durch ein derartiges Vorhaben weder das Landschaftsbild noch die Landschaft in ihrer Schönheit und Eigenart noch der Erholungswert der Landschaft für die Bevölkerung und den Fremdenverkehr dauernd und maßgeblich beeinträchtigt werden darf, wenn die Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann.

Die belangte Behörde erachtete es aufgrund der bereits vorliegenden Gutachten der beiden Naturschutz-Sachverständigen für hinreichend geklärt, daß die Versagungsgründe im Sinne des § 4 Abs. 3 NSchG zu bejahen seien. Ausdrücklich befaßte sich die belangte Behörde dabei allerdings nur mit dem Gutachten vom 25. Jänner 1982, welches eine Beeinträchtigung des inneren Gefüges des Landschaftshaushaltes durch Beeinträchtigung der Tierwelt angenommen hat.

Jedes Sachverständigengutachten ist zu begründen, damit die Behörde es auf seine Schlüssigkeit und seine Übereinstimmung mit den Denkgesetzen überprüfen kann (vgl. die unter C 35 auf S. 823 in Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren, zitierte Judikatur). Dem Gutachten vom 25. Jänner 1982, das sich mit der Beeinträchtigung der Tierwelt befaßt, fehlt jedoch eine Begründung für die Annahme dieser Beeinträchtigung. Es läßt sich nicht entnehmen, auf welche Weise und in welcher Richtung durch die gegenständliche Baulichkeit eine solche Beeinträchtigung der Tierwelt erfolgen könnte. Eine Begründung hiefür wäre umso notwendiger gewesen, als nach der im Akt erliegenden Skizze bereits zahlreiche ähnliche Baulichkeiten in der näheren Umgebung der Fischerhütte des Beschwerdeführers vorhanden sein dürften und ohne nähere Erläuterung nicht einzusehen ist, wie es durch das Hinzukommen eines weiteren derartigen Gebäudes zu der vom Sachverständigen behaupteten Beeinträchtigung der Tierwelt kommen kann und auf welche Weise dies geschehen könnte.

So lange nicht sachverhaltsbezogen feststeht, auf welche Weise und in welchem Ausmaß durch das Hinzukommen der Baulichkeit des Beschwerdeführers Klima, Bodenbildung, Grundwasserführung, Pflanzenkleid oder Tierleben geschädigt werden könnten, läßt sich das Vorliegen des Versagungsgrundes einer Schädigung des inneren Gefüges des Landschaftshaushaltes nicht beurteilen.

Der zweite in § 4 Abs. 3 NSchG vorgesehene Versagungsgrund (Beeinträchtigung des Erholungswertes) wird im Gesetz nicht näher umschrieben. Aus § 1 Abs. 1 NSchG läßt sich aber ableiten, daß damit die Verhinderung einer Beeinträchtigung der der Gesundheit des Menschen und seiner Erholung dienenden Umwelt als bestmögliche Lebensgrundlage normiert werden sollte. Nun wäre es möglich, diesen Begriff - isoliert betrachtet so weit zu verstehen, daß von ihm auch die Erhaltung eines unberührten Landschaftsbildes in Grünland umfaßt sein sollte, dessen Anblick als ästhetischer Genuß ohne Zweifel Erholungswert hat. Allein gerade diese zweite Auslegung des Begriffes "Erholungswert" verbietet sich im Zusammenhang deshalb, weil nur dann, wenn ein Gebäude in einem Landschaftsschutzgebiet errichtet werden soll - dies wurde von der belangten Behörde nicht angenommen - "darüber hinaus" (also über die in § 4 Abs. 3 normierten Versagungsgründe hinaus) § 6 Abs. 4 leg. cit. anzuwenden ist. Erst dort, und damit nur innerhalb von Landschaftsschutzgebieten, sind das Landschaftsbild, die Landschaft in ihrer Schönheit und Eigenart und - auch hier noch begrifflich unterschieden - der Erholungswert der Landschaft für die Bevölkerung und den Fremdenverkehr geschützt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. März 1980, Zl. 1598/79). Welcher von diesem Erholungswert der Landschaft verschiedene rechtserhebliche Erholungswert durch das Hinzukommen der Fischerhütte des Beschwerdeführers zu den bereits in der Umgebung vorhandenen - einem Entfernungsauftrag nicht oder nicht mehr unterliegenden - Gebäuden (vgl. die bereits oben erwähnte Skizze) beeinträchtigt werden könnte, läßt sich den von den Behörden beider Instanzen eingeholten Sachverständigengutachten nicht entnehmen. Das Gutachten vom 25. Jänner 1982 befaßt sich mit dem im § 4 Abs. 3 NSchG an zweiter Stelle genannten Versagungsgrund nicht. In den Gutachten des von der Behörde erster Instanz zugezogenen Sachverständigen sowie in dessen Ergänzungsgutachten für die Berufungsbehörde heißt es in diesem Zusammenhang folgendermaßen:

"Einer derartigen Bebauung des Uferbereiches, die den Naturschutzinteressen hinsichtlich der Erhaltung der freien Landschaft entgegensteht, muß unbedingt Einhalt geboten werden. Das gegenständliche Vorhaben würde weitgehendst zur Folge haben, das Landschaftsbild in der natürlichen Gestaltung zu verändern, das innere Gefüge des Landschaftshaushaltes zu schädigen und eine wesentliche Schmälerung des Grünlandbereiches verbunden mit einer Beeinträchtigung des Erholungswertes jener Aulandschaft herbeiführen."

"Als Erholungswert ist im gegenständlichen Falle das, für den sich in der freien Kulturlandschaft bewegenden Betrachter zu erwartende Erscheinungsbild der Landschaft zu bezeichnen. Das soll heißen, daß in jedes Landschaftsbild, seitens des sich in der Landschaft Bewegenden gewisse Erwartungen aus der optischen Erfahrungswelt des Menschen gesetzt werden. Störungen dieses zu erwartenden Erscheinungsbildes werden als Eingriff empfunden und setzen dadurch den Erholungswert der Landschaft gänzlich herab. Baulichkeiten in der freien Landschaft sind daher auch in Beziehung zu dieser zu setzen, da sie ansonst einen wesentlichen Störfaktor in Fauna und Flora darstellen."

"Die 'Verhüttelung' des F-Augebietes wird sicherlich nicht der Erhaltung und Pflege der Natur in ihrer ursprünglichen Erscheinungsform nützlich sein. Vielmehr wird durch egoistische Einzelinteressen die Natur zerstört, der Umwelt die bestmögliche Lebensgrundlage entzogen."

Der beschwerdeführenden Partei kann hinsichtlich ihrer Behauptung, daß das Verfahren der belangten Behörde an wesentlichen Mängeln leidet, bei deren Vermeidung die belangte Behörde zu einer anderen Entscheidung hinsichtlich des Antrages auf naturschutzbehördliche Bewilligung hätte gelangen können, nicht entgegengetreten werden. Die belangte Behörde hat es nämlich unterlassen, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt durch Einholung von Gutachten, die nicht nur eine ausreichende Befundaufnahme (Beschreibung des betreffenden Landschaftsbereiches und der bereits vorhandenen - einem Entfernungsauftrag nicht oder nicht mehr unterliegenden - Baulichkeiten) sondern auch eine nachvollziehbare Begründung enthalten, zu ermitteln.

Der angefochtene Bescheid war daher, soweit mit ihm der Antrag auf naturschutzbehördliche Bewilligung abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 und Z. 3 VwGG 1965 aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a, 48 Abs. 1, 49 Abs. 1, 50 und 59 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. 221. Gemäß § 59 Abs. 1 und Abs. 2 VwGG 1965 durfte aus Schriftsatzaufwand nicht mehr zuerkannt werden, als verzeichnet wurde. Eingabengebühr für eine dritte Beschwerdeausfertigung war nicht zuzuerkennen, weil die Beschwerde nur in zweifacher Ausfertigung eingebracht werden mußte.

Wien, am 13. September 1982

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