VwGH 82/07/0079

VwGH82/07/007914.9.1982

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Davy, über die Beschwerden 1) der GP, 2) des JN, 3) des JS, sämtliche in E und vertreten durch Dr. Rudolf Weiss, Rechtsanwalt in Lienz, Johannesplatz 7, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 14. Dezember 1981, Zl. Agrar 11-457/1/82, betreffend Neufestsetzung des Anteilsverhältnisses an einer Bringungsgemeinschaft (mitbeteiligte Partei: Bringungsgemeinschaft B, vertreten durch den Obmann JL in E), zu Recht erkannt:

Normen

AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z5 litc;
GSGG §12 Abs1 impl;
GSGG §2 Abs1 Z1 impl;
GSGG §2 Abs2 impl;
GSLG Krnt 1969 §14;
GSLG Krnt 1969 §16 Abs3;
LStG Krnt 1978 §3 Z5;
VwGG §42 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1 impl;
AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z5 litc;
GSGG §12 Abs1 impl;
GSGG §2 Abs1 Z1 impl;
GSGG §2 Abs2 impl;
GSLG Krnt 1969 §14;
GSLG Krnt 1969 §16 Abs3;
LStG Krnt 1978 §3 Z5;
VwGG §42 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1 impl;

 

Spruch:

1) Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 1.200,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Aufwandersatzmehrbegehren wird abgewiesen.

2) Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt I aufgrund der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

Das Land Kärnten hat dem Zweitbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.445,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Villach (in der Folge: ABB) vom 15. Juni 1955, teilweise geändert durch den im Berufungsverfahren ergangenen Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung (in der Folge: belangte Behörde) vom 21. Juni 1957 wurde aufgrund des damals geltenden Güter- und Seilwege-Landesgesetzes, Kärntner LGBl. 1934/13 (in der Folge: GSLG), der Güterweg B (in der Folge: Güterweg) zu einer den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegenden Weganlage erklärt und für die Errichtung und Erhaltung dieses Güterweges die nun gemäß §§ 23 Abs. 2, 14 ff Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1969, Kärntner LGBl. 46 (in der Folge: GSLG 1969), als Bringungsgemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes geltende mitbeteiligte Partei als Genossenschaft nach der damaligen Rechtslage gebildet; außerdem wurden die jeweiligen Eigentümer von 40 namentlich genannten Liegenschaften zu mit bestimmten Zahlen genannten Beträgen "beanteilt", wobei zwischen drei Wegabschnitten unterschieden wurde. Die der Erstbeschwerdeführerin und die dem Drittbeschwerdeführer gehörigen Liegenschaften erhielten nur Anteile im Wegabschnitt I, und zwar jene 103, diese 73. Laut § 2 der gleichzeitig agrarbehördlich genehmigten Satzungen der mitbeteiligten Partei sind deren Mitglieder die jeweiligen Eigentümer jener Liegenschaften oder Grundstücke, deren Zugehörigkeit durch agrarbehördlichen Bescheid ausgesprochen wird. Liegenschaften (Grundstücke) des Zweitbeschwerdeführers schienen als zugehörige Liegenschaften in diesen Bescheiden nicht auf.

Mit Bescheid der ABB vom 28. Februar 1978 - berichtigt mit Bescheid vom 10. April 1978 - wurde die "Beanteilung an den Erbauungs- und Erhaltungskosten" des Güterweges in Abänderung des Bescheides dieser Behörde vom 15. Juni 1955 und des Bescheides der belangten Behörde vom 21. Juni 1957 mit Geltung ab 10. Jänner 1967 festgelegt. Von den darnach auf den Abschnitt I des Güterweges entfallenden 1.834 Anteilen wurden 85 (20 Anteile Haushalt, 65 Anteile Grundsteuermeßbetrag) der Erstbeschwerdeführerin, 18

Anteile (Grundsteuermeßbetrag) dem Zweitbeschwerdeführer und 58 Anteile (20 Haushalt, 38 Grundsteuermeßbetrag) dem Drittbeschwerdeführer zugewiesen. Mit Spruchpunkt II des Bescheides der belangten Behörde vom 6. November 1978 wurde u. a. aufgrund von Berufungen der Beschwerdeführer der Bescheid der ABB vom 28. Februar 1978 behoben, soweit er die Anteilsfestlegung für die Berufungswerber des Wegabschnittes I betrifft, und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 in Verbindung mit § 1 AgrVG 1950 zur Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verwiesen. In Spruchpunkt IV dieses Bescheides der belangten Behörde wurde der Ausspruch der ABB über den Geltungszeitpunkt des neuen Anteilsverhältnisses geändert auf "ab dem 29. 7. 1977". Die auf § 66 Abs. 2 AVG 1950 gestützte Entscheidung der belangten Behörde wurde wie folgt begründet:

"... Durch den angefochtenen Bescheid erfolgte nun die Anteilsfestlegung unter Zuhilfenahme der Grundsteuermeßbeträge, was grundsätzlich, wie oben ausgeführt, zweckmäßig war. Eine solche Vorgangsweise darf aber nicht dazu verleiten, zu glauben, daß vom Grundsteuermeßbetrag unter gar keinen Umständen abgewichen werden darf. Den obengenannten Berufungen kommt eine gewisse Berechtigung zu, weil die Berufungswerber zur Anteilsfestlegung mit den vollen Grundsteuermeßbeträgen herangezogen worden sind, obwohl sie nur einen verhältnismäßig kleinen Teil des Wegabschnittes I benützten. Aus der zitierten Bestimmung des § 16 III GSLG 1969/46 ergibt sich bereits, daß nicht nur die Größe der erschlossenen Grundflächen, sondern auch das Ausmaß der Wegbenützung, z.B. die benützte Weglänge, zu berücksichtigen ist. Auf Grund dieser Bestimmung ergibt sich, daß bei allen genannten Berufungswerbern, die nur eine relativ kurze Wegstrecke des Wegabschnittes I regelmäßig benützen, eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Ermäßigung der Anteilshöhe vorzunehmen sein wird. Dies kann nur nach sorgfältiger Prüfung jedes Einzelfalles geschehen. ..."

Die Ausführungen in der Begründung dieses Bescheides über die Zweckmäßigkeit der Zuhilfenahme der Grundsteuermeßbeträge lauten:

"... Hiezu muß vor allem gesagt werden, daß es eine 'ideale' Basis für die Festlegung des Anteilsverhältnisses, zumal bei so einer großen Bringungsgemeinschaft, wie es die Bringungsgemeinschaft B ist, überhaupt nicht gibt. Der Grundsteuermeßbetrag ist nur eine Orientierungshilfe bei der Festlegung des Anteilsverhältnisses. Immerhin bringt er die Größe und den Wert des landwirtschaftlichen Betriebes ganz gut zum Ausdruck. Nun ist nach § 16 III GSLG 1969/46 bei der Festlegung des Anteilsverhältnisses vom wirtschaftlichen Vorteil der Bringungsanlage auszugehen. Die Festlegung der Anteilshöhe nach dem Grundsteuermeßbetrag ist insofern richtig, als der wirtschaftliche Vorteil, welchen die Bringungsanlage für die Liegenschaft bringt, umso größer und bedeutender sein wird je umfangreicher der Betrieb und je größer die Liegenschaft ist. ..."

Nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und Durchführung einer Verhandlung legte die ABB im Rahmen der gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 erfolgten Bescheidaufhebung und unter Berücksichtigung eines Anteiles (Steuermeßbetrag) für einen gewissen WD mit Bescheid vom 27. November 1980 die Anteile so fest, daß von 1.713 auf den Wegabschnitt I entfallenden Anteilen der Erstbeschwerdeführerin 60 (14 Hausanteile, 46 Anteile Steuermeßbetrag), dem Zweitbeschwerdeführer 18 (Steuermeßbetrag) und dem Drittbeschwerdeführer 41 (14 Hausanteile, 27 Anteile Steuermeßbetrag) zugewiesen wurden.

Die Beschwerdeführer erhoben gegen diesen Bescheid Berufung. Die belangte Behörde ergänzte im Berufungsverfahren die Ermittlungen u.a. durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, gewährte den Beschwerdeführern sowie der mitbeteiligten Partei zu den Ermittlungsergebnissen Gehör und führte eine Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführer und die mitbeteiligte Partei teilnahmen.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde unter Spruchpunkt I die Berufung des Zweitbeschwerdeführers als unbegründet ab und gab im

1. und 3. Absatz des Spruchpunktes II den Berufungen der Erstbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers dahin Folge, daß sie den Anteil dieser Parteien am Abschnitt I des Güterweges herabsetzte, und zwar hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin auf 59 Anteile und hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers auf 39 Anteile. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, gemäß § 16 Abs. 3 GSLG 1969 sei das Anteilsverhältnis, also das Ausmaß, in dem das einzelne Mitglied im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern an der Erfüllung der Aufgaben der Bringungsgemeinschaft teilnimmt, sofern ein Übereinkommen nicht zustandekomme, von Amts wegen festzulegen, wobei vom wirtschaftlichen Vorteil der Bringungsanlage auszugehen und insbesondere auf Ausmaß und Kulturgattung der erschlossenen Flächen, Wegbenützung und Gebäudebestand Bedacht zu nehmen sei. Ein Übereinkommen sei nicht erzielt worden. Bei der also von Amts wegen zu treffenden Entscheidung sei es daher darum gegangen, die mit dem Wegausbau und der Wegerhaltung zusammenhängenden Lasten unter die Mitglieder so zu verteilen, daß die Anteile möglichst genau der jeweiligen Benützungsintensität und damit dem Nutzen entsprechen, den das Mitglied aus der Wegverbindung zieht. Dies werde (hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen) dadurch erzielt, daß als Orientierungshilfe die Grundsteuermeßbeträge herangezogen werden, wie dies von der Mehrheit der Mitglieder gewünscht worden sei. Hinsichtlich der Anteilsberechnung werde auf das vom "agrartechnischen Mitglied" der belangten Behörde erstattete Gutachten verwiesen. Aus diesem ist in Verbindung mit den bereits von der ABB eingeholten Gutachten ersichtlich, daß je Haus 20 Anteile zugeteilt wurden, sowie für landwirtschaftliche Nutzflächen und Waldflächen weitere Anteile, deren Zahl sich aus dem Produkt aus Fläche und Grundsteuermeßbetrag ergibt. Hievon wurden dort, wo Häuser und Grundflächen schon nach der ersten Hälfte des Wegabschnittes I erreicht werden - z.B. bei der Erstbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer -, Abzüge sowohl von den Hausanteilen als auch von den Anteilen "Steuermeßbetrag" gemacht. Dem Zweitbeschwerdeführer wurden, da sein Haus am Beginn des Güterweges liegt, Hausanteile nicht festgesetzt. Dafür, daß der Abzug für die bloß teilweise Inanspruchnahme des Wegabschnittes I bloß mit 30 % und nicht, wie von der Erstbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer gewünscht, mit 40 % in Anschlag gebracht wurde, war, wie dem von der Behörde erster Instanz eingeholten Gutachten im Zusammenhang mit einer von der mitbeteiligten Partei bei der ABB abgegebenen Stellungnahme zu entnehmen ist, ausschlaggebend, daß die erste Hälfte des Wegabschnittes I in schwierigem, rutschgefährdetem und moosigem Gelände über viele Kurven (vier über 145 Grad) verläuft und die auf diesen Teil entfallenden Kosten daher wesentlich höher seien als die für die zweite Hälfte des Wegabschnittes I. Die belangte Behörde nahm in der Begründung ihres Bescheides zu den einzelnen, von den Beschwerdeführern im Berufungsverfahren erhobenen Einwendungen Stellung und gelangte - soweit im Beschwerdeverfahren noch von Bedeutung - zu dem Ergebnis, daß hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers nur ein 30 %iger Abzug in Betracht komme. Dem allein vom Drittbeschwerdeführer erhobenen Einwand in dessen Berufung, es seien in den letzten Jahren Gewerbebetriebe wie Fremdenpensionen entstanden, hielt die belangte Behörde entgegen, daß sich dieser auf die Angelegenheiten dritter Personen beziehe, die nicht Gegenstand dieses Verfahrens seien, weshalb Anträge diesbezüglich zunächst an die mitbeteiligte Partei gerichtet werden müßten. Außerdem stellte die belangte Behörde fest, daß die mitbeteiligte Partei 1977 Ausbau und Asphaltierung des Abschnittes I des Güterweges vorgenommen habe und die Anteilsfestlegung der Umlegung dieser Kosten diene, von denen rund 56 % auf den ersten Teil des Wegabschnittes I entfallen seien. Der Güterweg sei bereits vermessen worden, die Übernahme in das öffentliche Gut sei von der Gemeinde am 8. Juni 1979 beschlossen worden.

Die Beschwerdeführer erachten sich durch diesen Bescheid in ihrem Recht auf eine dem Gesetz entsprechende Anteilsfestsetzung verletzt. Sie behaupten Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragen deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt; von ihr und von der mitbeteiligten Partei wurden Gegenschriften erstattet, in denen die Abweisung der Beschwerden beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:

1.) Die Beschwerdeführer folgern aus dem Umstand, daß der Gemeinderat der Gemeinde K in Kärnten am 8. Juni 1979 aufgrund eines Ersuchens der mitbeteiligten Partei beschlossen habe, die Weganlage in das öffentliche Gut der Gemeinde zu übernehmen und die entsprechenden Grundbuchseintragungen (Ausscheidung aus dem Grundbuch und Aufnahme in das Verzeichnis über das öffentliche Gut) laut Beschluß des Bezirksgerichtes Spittal a.d. Drau vom 29. Jänner 1980 vollzogen wurden, daß es sich bei Wegabschnitt I im Zeitpunkt der Entscheidung der ABB und der belangten Behörde im zweiten Rechtsgang um eine Gemeindestraße (gemeint ist wohl:

Ortschaftsweg gemäß § 3 Z. 5 Kärntner Straßengesetz 1978, LGBl. 33, in der damals geltenden Fassung) gehandelt habe, weshalb für die Anteilsfestsetzung nicht mehr die Agrarbehörden, sondern der Bürgermeister der betreffenden Gemeinde zuständig gewesen wäre.

Dabei übersehen die Beschwerdeführer, daß mit dem angefochtenen Bescheid nicht über eine Anteilsfestsetzung gemäß dem Kärntner Straßengesetz 1978, sondern über eine Anteilsfestsetzung gemäß § 16 Abs. 3 GSLG 1969 betreffend die mitbeteiligte Bringungsgemeinschaft entschieden wurde. Für diese Entscheidung sind die Agrarbehörden zuständig. Solange die Bringungsgemeinschaft nicht aufgelöst ist - gemäß § 14 Abs. 4 GSLG 1969 kommt eine solche Auflösung nicht in Betracht, solange die Bringungsgemeinschaft ihre Verpflichtungen nicht erfüllt hat - ist auch die Festlegung des Anteilsverhältnisses erforderlich. Es bedarf dafür, daß dieses Anteilsverhältnis für die Teilnahme an der Erfüllung der der Aufgaben der Bringungsgemeinschaft und nicht für die Aufteilung der Kosten einer öffentlichen Straße entscheidend ist, ebensowenig einer Erklärung, wie dafür, daß es sich bei den der mitbeteiligten Partei aus dem Ausbau und der Asphaltierung des Güterweges 1977 entstandenen Kosten um Aufwendungen handelt, die gemäß § 14 Abs. 3 GSLG 1969 nach Maßgabe des Anteilsverhältnisses im Sinne des § 16 Abs. 3 GSLG 1969 auf deren Mitglieder umzulegen sind.

Um die Unrichtigkeit der von den Beschwerdeführern aufgestellten Behauptung der Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde zu erkennen, ist es daher nicht notwendig, auf die Frage einzugehen, ob der Wegabschnitt I durch die von den Beschwerdeführern behaupteten Vorgänge im Jahre 1980 öffentliche Straße wurde.

2.) Die Erstbeschwerdeführerin (Zl. 82/07/0079) und der Drittbeschwerdeführer (Zl. 82/07/0083) tragen zur Begründung der von ihnen weiters behaupteten Rechtswidrigkeiten vor, die belangte Behörde habe auf den gemäß § 16 Abs. 3 GSLG 1969 relevanten wirtschaftlichen Vorteil der Bringungsanlage und insbesondere auf Ausmaß und Kulturgattung der erschlossenen Flächen, der Wegbenützung und den Gebäudebestand nicht Bedacht genommen:

a) sie habe den Gebäudebestand nämlich vollkommen unbeachtet gelassen. In diesem Rahmen werde darauf Rücksicht zu nehmen sein, daß verschiedene Landwirte ihre Hofstätten teilweise auch zu Fremdenbetrieben (landwirtschaftlicher Nebenerwerb im Sommerfremdenverkehr) ausgebaut haben und dadurch eine höhere Intensität der Benützung dem jeweiligen Hof im Verhältnis zu anderen zuzurechnen sei.

b) Ausmaß und Kulturgattung der erschlossenen Wald- und Ackerflächen seien unrichtig eingestuft worden. Dabei sei vom wirtschaftlichen Vorteil der Bringungsanlage auszugehen, wirtschaftlich sei aber nur eine gewinnbringende Tätigkeit, was bedeute, daß Waldbestand, Hiebreife und Zuwachs in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen seien; die Bringungsanlage dürfte nicht wegen schlechter Hektarerträge und Zuwachsverhältnisse eine Belastung darstellen;

c) es könne nicht ausgeschlossen werden, daß auch andere Mitglieder der mitbeteiligten Partei im Vergleich untereinander einen größeren wirtschaftlichen Vorteil haben.

Mit diesen Ausführungen gelingt es den genannten Beschwerdeführern nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

zu a): Da sogenannte Hausanteile zugewiesen wurden, ist es unrichtig, daß der Gebäudebestand vollkommen unberücksichtigt gelassen worden sei. Von den Beschwerdeführern wurde im Verwaltungsverfahren nicht sachverhaltsbezogen geltend gemacht, daß die zugewiesenen Hausanteile den Vorteil aus dem angeschlossenen Gebäudebestand jeweils nicht richtig wiedergäben. Die Beschwerdeführer haben also insofern, trotz ausreichend gebotener Gelegenheit, am Verwaltungsverfahren nicht mitgewirkt, weshalb es ihnen verwehrt ist, aus in diesem Zusammenhang angeblich unterlassenen ausreichenden Ermittlungen der belangten Behörde eine ihre Rechte verletzende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstmalig geltend zu machen.

Sondervorteile bestimmt bezeichneter Mitglieder aus landwirtschaftlichem Nebenerwerb im Sommerfremdenverkehr wurden von den Beschwerdeführern im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden ebenfalls nie behauptet.

Der Drittbeschwerdeführer hatte in seiner Berufung das bereits in der Sachverhaltsdarstellung wiedergegebene Vorbringen gemacht, es seien in den letzten Jahren Gewerbebetriebe wie Fremdenpensionen entstanden; diesem war jedoch eine Behauptung landwirtschaftlicher Nebenbetriebe im Sommerfremdenverkehr nicht zu entnehmen. Die belangte Behörde durfte dieses Vorbringen deshalb als unwesentlich unüberprüft lassen, weil das landwirtschaftliche Bringungsrecht nur für land- und forstwirtschaftliche Zwecke eingeräumt ist, von ihm also ein Recht auf Benützung der Weganlage für Zwecke eines Gewerbes, welches sich nicht im Rahmen eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbes hält, nicht umfaßt ist.

zu b): Von den Beschwerdeführern wurde im Verwaltungsverfahren ebenfalls nicht geltend gemacht, daß durch die Berücksichtigung der nur als Orientierungshilfe (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Jänner 1981, Zl. 07/0183/79) herangezogenen Steuermeßbeträge sowie deren Vervielfachung mit dem Flächenausmaß der landwirtschaftlichen Nutzflächen und der Waldflächen auf Ausmaß und Kulturgattung dieser erschlossenen Flächen nicht im Sinne des § 16 Abs. 3 GSLG 1969 Bedacht genommen werde. Von den Beschwerdeführern wurde zuletzt (vgl. die Niederschrift über die Verhandlung vom 14. Dezember 1981 vor der belangten Behörde) nur mehr geltend gemacht, daß der Abzug von 30 % im Hinblick darauf, daß von ihnen nur ca. 50 % des Wegabschnittes I benützt werden, zu gering sei und sie einen 60 %igen Anteil für richtig hielten. Ausgehend von diesem abschließenden Vorbringen der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren erscheint es dem Verwaltungsgerichtshof nicht als rechtswidrig, daß die belangte Behörde ohne weitergehendes Ermittlungsverfahren davon ausging, daß die durch die Vervielfachung der erschlossenen landwirtschaftlichen Nutzflächen und Waldflächen mit dem Grundsteuermeßbetrag gewonnenen Zahlen den diesen Grundstücken aus der Bringungsanlage erwachsenden Vorteil - ungeachtet der durch das Ausmaß der Wegbenützung nötig werdenden Korrektur - im Sinne des § 16 Abs. 3 GSLG 1969 und der im rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 6. November 1978 gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht zutreffend wiedergeben.

Rechtlich verfehlt ist die Ansicht der Beschwerdeführer, unter Vorteil der Bringungsanlage könne nur eine gewinnbringende Tätigkeit verstanden werden, die Bringungsanlage dürfe für das Mitglied nicht wegen schlechter Erträge der erschlossenen Flächen eine Belastung darstellen.

Rechtswidrigkeit des von der belangten Behörde vorgenommenen Abzuges von 30 % statt der von den Beschwerdeführern gewünschten 40 % im Hinblick auf die benützte Länge des Wegabschnittes wird in der Beschwerde nicht mehr geltend gemacht. Der Verwaltungsgerichtshof vermag in der Bemessung dieses Abzuges eine Rechtswidrigkeit nicht zu erblicken, weil die belangte Behörde darauf Rücksicht nehmen durfte, daß der erste Teil des Wegabschnittes im Hinblick auf seine schwierige, rutschgefährdete Lage und die vielen Kurven wesentlich höhere Kosten verursacht als die zweite Hälfte dieses Wegabschnittes. Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, daß dieser Kostennachteil unrichtig eingeschätzt wurde oder er bei der Vorteilsermittlung im Sinne des § 16 Abs. 3 GSLG 1969 keine Berücksichtigung finden dürfe.

zu c): Durch dieses Vorbringen wird eine Rechtswidrigkeit, die geeignet wäre, Rechte der Beschwerdeführer zu verletzen, nicht aufgezeigt. Für das subjektive Recht der Beschwerdeführer auf richtige Festsetzung ihrer Anteile im Verhältnis zu den übrigen Mitgliedern der mitbeteiligten Partei ist das Verhältnis dieser untereinander nicht ausschlaggebend.

Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers war daher abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich insofern auf die §§ 47 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b, 48 Abs. 2 lit. a und lit. b, 49 Abs. 2, 53 Abs. 1 und Abs. 2 VwGG 1965, in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. 221. Das Mehrbegehren, jedem der unterlegenen Beschwerdeführer jeweils S 2.400,-- an Vorlage- und Schriftsatzaufwandersatz aufzuerlegen, war daher abzuweisen.

3.) Hingegen erweist sich die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers (Zl. 82/07/0081) als begründet.

Dieser Beschwerdeführer weist zutreffend darauf hin, daß er bisher in der Bringungsgemeinschaft mit seinem Hof nicht "beanteilt" wurde, was im Zusammenhang mit dem Inhalt der Verwaltungsakten, insbesondere der Eingabe des Zweitbeschwerdeführers vom 3. März 1980 an die ABB ("mein Besitz wurde ab Erbauung im Jahre 1953 nicht beanteilt und die Wegegenossenschaft war auch bisher mit freiwilligen Zuwendungen zufrieden ..."), dahin verstanden werden muß, daß er bisher nicht Mitglied der mitbeteiligten Partei ist.

Tatsächlich scheinen die Liegenschaften (Grundstücke) des Zweitbeschwerdeführers weder im Bescheid der ABB vom 15. Juni 1955 noch im Bescheid der belangten Behörde vom 21. Juni 1957 auf.

Gemäß § 14 Abs. 1 GSLG waren, wenn es die Zahl der Liegenschaften, zu deren Gunsten ein Güter- oder Seilweg geschaffen werden soll, erforderte, die Eigentümer der bedürftigen Liegenschaften von der Agrarbehörde zu einer Güter- oder Seilwegegenossenschaft zusammenzufassen, wenn sie sich nicht freiwillig zu einer solchen zusammenschlossen. Zur Entstehung einer solchen Genossenschaft war gemäß § 14 Abs. 2 GSLG entweder die Verfügung der Agrarbehörde oder im Falle der Bildung aufgrund freiwilliger Übereinkunft die Anerkennung durch die Agrarbehörde erforderlich. Bei Zutreffen der bezüglichen Voraussetzungen konnte gemäß § 14 Abs. 6 leg. cit. auch eine nachträgliche Einbeziehung von Grundstücken in den genossenschaftlichen Verband, und zwar durch freie Übereinkunft oder durch Verfügung der Agrarbehörde erfolgen. Im Falle der Einbeziehung durch freie Übereinkunft war hiezu die Anerkennung durch die Agrarbehörde erforderlich. Gemäß § 14 Abs. 2 leg. cit. hatte die der Genehmigung der Agrarbehörde bedürftige Satzung insbesondere die Aufzählung der zugehörigen Liegenschaften und den Schlüssel für die Aufteilung der Kosten der Errichtung, der Erhaltung des Betriebes auf die Eigentümer der Liegenschaft zu enthalten. Über Mitgliedschaft trifft die Satzung der mitbeteiligten Partei in § 2 die bereits oben wiedergegebene Bestimmung, wonach Mitglied der Genossenschaft die jeweiligen Eigentümer jener Liegenschaften oder Grundstücke sind, deren Zugehörigkeit durch agrarbehördlichen Bescheid ausgesprochen wird.

Unter der Geltung des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes, LGBl. 1934/13, ist nach der Aktenlage kein Ausspruch der Zugehörigkeit von Liegenschaften oder Grundstücken des Zweitbeschwerdeführers zur mitbeteiligten Partei durch agrarbehördlichen Bescheid erfolgt. Die von der mitbeteiligten Partei in ihrer Gegenschrift erwähnte Tatsache, daß dem Zweitbeschwerdeführer seit dem Jahre 1965 gemäß einem Beschluß einer Versammlung vom 19. Mai 1965 Kosten für die Wegerhaltung und die Schneeräumung vorgeschrieben wurden, vermochte im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage die Mitgliedschaft dem Beschwerdeführer gehöriger Liegenschaften oder Grundstücke bei der mitbeteiligten Partei nicht zu begründen.

Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 Z. 1) oder Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 Z. 2) umfaßt, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern gemeinsam eingeräumt, so bilden die Eigentümer dieser Grundstücke gemäß § 14 Abs. 1 GSLG 1969 eine Bringungsgemeinschaft. Auf Antrag sind gemäß § 14 Abs. 2 GSLG 1969 die Eigentümer auch anderer als der im Absatz 1 genannten Grundstücke als Mitglieder in eine Bringungsgemeinschaft einzubeziehen, wenn die Bringungsanlage diesen Grundstücken zum Vorteil gereicht und dieser Vorteil den der Bringungsgemeinschaft aus der Einbeziehung allenfalls erwachsenden Nachteil überwiegt. Gemäß § 16 Abs. 1 GSLG 1969 ist die Mitgliedschaft zu einer Bringungsgemeinschaft mit dem Eigentum an den im § 14 Abs. 1 und Abs. 2 genannten Grundstücken verbunden.

§ 16 Abs. 3 GSLG 1969 bestimmt, daß das Anteilsverhältnis, sofern kein Übereinkommen zustande kommt, von Amts wegen festzulegen ist. Gemäß § 23 Abs. 2 GSLG 1969 gelten Genossenschaften im Sinne des Gesetzes LGBl. 1934/13 als Bringungsgemeinschaften im Sinne des neuen Gesetzes.

Aus diesen Bestimmungen folgt, daß die Einbeziehung von Grundstücken in eine bestehende, als Bringungsgemeinschaft im Sinne der neuen Rechtslage geltende Genossenschaft durch Bescheid der Agrarbehörde zu erfolgen hat, und daß die Festsetzung des Anteilsverhältnisses die Einbeziehung im Sinne des § 14 Abs. 2 GSLG 1969 zur Voraussetzung hat. Nur hinsichtlich einbezogener Grundstücke kann im Wege des Übereinkommens, falls ein solches jedoch nicht zustande kommt, von Amts wegen durch die Agrarbehörde das Anteilsverhältnis festgelegt werden.

Nach der Aktenlage fehlt es im vorliegenden Fall an einem Ausspruch der Agrarbehörden durch Bescheid, daß bestimmt bezeichnete Grundstücke des Zweitbeschwerdeführers gemäß § 14 Abs. 2 GSLG 1969 in die bestehende Bringungsgemeinschaft einbezogen werden, weil die Einbeziehung diesen Grundstücken zum Vorteil gereiche und dieser Vorteil den der Bringungsgemeinschaft aus der Einbeziehung allenfalls erwachsenden Nachteil überwiegt. Schon der Bescheid der ABB vom 28. Februar 1978 befaßte sich nur mit der "Beanteilung" in Abänderung des Bescheides vom 15. Juni 1955 dieser Behörde und des Bescheides der belangten Behörde vom 21. Juni 1957. Der infolge teilweiser Aufhebung jenes Bescheides gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 ergangene Bescheid der ABB vom 27. November 1980 enthält ebenfalls keinen Ausspruch der Einbeziehung im dargestellten Sinn. Durch den Bescheid der belangten Behörde vom 6. November 1978 wurde aber auch nicht einer für die Behörde erster Instanz und das weitere Verfahren verbindlichen Weise ausgesprochen, daß die Mitgliedschaft des Zweitbeschwerdeführers bei der Bringungsgemeinschaft nicht Voraussetzung für die Festsetzung des Anteilsverhältnisses sei.

Gemäß § 7 Abs. 2 Z. 5 lit. c AgrbehG 1950, in der Fassung der Novelle 1974, BGBl. 476, ist der Instanzenzug für Bescheide, mit denen Grundstückseigentümer in eine Bringungsgemeinschaft als Mitglieder einbezogen werden, anders geregelt als für die Bescheide, mit denen die Festsetzung des Anteilsverhältnisses erfolgt. Eine Verbindung beider Bescheide in einem untrennbaren Ausspruch stünde mit dieser Vorschrift nicht in Einklang. Der angefochtene Bescheid und der ihm vorangegangene Bescheid der ABB lassen sich auch deshalb nicht als Einbeziehungsbescheide verstehen.

Die belangte Behörde hat daher dadurch ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, daß sie bei der Anteilfestsetzung unbeachtet ließ, daß der Beschwerdeführer von der ABB in die Neufestsetzung des Anteilsverhältnisses einbezogen worden war, ohne daß vorher bestimmte Grundstücke des Beschwerdeführers mit Bescheid der Agrarbehörden in die Bringungsgemeinschaft einbezogen worden waren und der Beschwerdeführer solcherart die Stellung eines Mitgliedes der mitbeteiligten Partei erlangt hatte.

Deshalb mußte der angefochtene Bescheid in seinem Spruchpunkt I (Abweisung der Berufung des Zweitbeschwerdeführers) gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufgehoben werden, ohne daß es noch einer Auseinandersetzung mit dem übrigen Beschwerdevorbringen bedurfte.

Im übrigen war die Beschwerde abzuweisen, da eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers aus anderen Punkten des angefochtenen Bescheides auch unter Berücksichtigung des gesamten Beschwerdevorbringens nicht zu erkennen war.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich noch zu dem Hinweis veranlaßt, daß eine rückwirkende Einbeziehung in eine Bringungsgemeinschaft der geltenden Rechtslage nicht entspräche.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers auf die §§ 47 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a, 48 Abs. 1 lit. a und lit. b, 49 Abs. 1, 50 VwGG 1965, in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. 221.

Da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt, konnte gemäß § 39 Abs. 2 lit. f VwGG 1965, in der Fassung BGBl. 1982/203, von der Durchführung der von den Beschwerdeführern beantragten Verhandlung abgesehen werden.

Wien, am 14. September 1982

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte