VwGH 82/07/0034

VwGH82/07/003411.5.1982

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Davy, über die Beschwerde des AH und der MH, beide in H, beide vertreten druch Dr. Richard Wandl, Rechtsanwalt in St. Pölten, Kremsergasse 19, gegen das Erkenntnis des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 2. Dezember 1981, Zl. 710.159/06-OAS/81, betreffend die Zusammenlegung O, zu Recht erkannt:

Normen

AgrBehG NÖ §7 Abs3;
FlVfLG NÖ 1975 §17 impl;
VwGG §63 Abs1 impl;
AgrBehG NÖ §7 Abs3;
FlVfLG NÖ 1975 §17 impl;
VwGG §63 Abs1 impl;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer, die mit 20 Besitzkomplexen im Gesamtausmaß von 6,9856 ha und einem Vergleichswert von 13.888,04 Punkten in das Verfahren einbezogen worden waren, erhoben gegen den Zusammenlegungsplan Berufung. In dieser machten sie geltend, das Abfindungsgrundstück im Bereich der Parz. 391 im Ausmaß von 50 a müßte zum Ried "C" dazugelegt werden, da dieses quadratische Grundstück sehr schwer zu bearbeiten sei. Beim Abfindungsgrundstück im Bereich der Parz. 214 handle es sich um einen A-ausläufer, der nur sehr schwer zu bewirtschaften sei und der in einem Spitz auslaufe, der Acker sei von drei Wegen begrenzt. Im Ried "D" seien ausschließlich kleine Grundstücke geschaffen worden, deren Bewirtschaftung nur mit Unkosten verbunden sei. Beim Keller im B-Feld bestehe Wassergefahr, die vorher nicht gegeben gewesen, sondern durch den Wegebau entstanden sei. Beim sogenannten "C" sei der Bergrücken zuwenig "abplaniert" worden, sodaß beim Arbeiten Lebensgefahr bestehe und das Grundstück nicht mehr bearbeitbar sei. Die Bonität der in "C" zugewiesenen Grundstücke werde bekämpft, da diese wesentlich schlechter sei als bisher, weil das Wasser dort nicht abziehen könne.

Hinsichtlich des Schicksals dieser Berufung sowie des Verlaufes des weiteren Verwaltungsverfahrens wird auf die Schilderung des Sachverhaltes im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 1980, Zl. 1611/80, hingewiesen. Mit diesem Erkenntnis war der Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft (in der Folge: belangte Behörde) vom 6. Oktober 1976, mit welchem der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Berufungsbescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 12. Juni 1975 nicht Folge gegeben worden war, nach Verwerfung der übrigen Beschwerdegründe ausschließlich deshalb wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (§ 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 und Z. 3 VwGG 1965) aufgehoben worden, weil die belangte Behörde zur Widerlegung der Berufungsbehauptung, daß der Keller der Beschwerdeführer beim B-Feld bei starkem Regen unter Wasser stehe, nicht dargelegt hatte, auf Grund welcher rechtlicher Überlegungen sie zu dem Ergebnis gelangt sei, daß die durch die Anlegung des Weges herbeigeführte Verstärkung des Wasserzuflusses die Gesetzmäßigkeit der Abfindung nicht berühre, sie aber auch ein ausreichendes Ermittlungsverfahren zur Widerlegung der behaupteten Gesetzwidrigkeit nicht durchgeführt habe.

Von der belangten Behörde wurde hierauf das Verfahren durch eine örtliche Erhebung unter Beiziehung eines Sachverständigen für Wasserbautechnik und der Parteien ergänzt. Das vom Sachverständigen erstattete schriftliche Gutachten wurde den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführer nahmen zu diesem Gutachten sowie zu den Ausführungen des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung durch Vorlage des Gutachtens eines von ihnen bestellten Sachverständigen vom 25. November 1981 Stellung. In der von der belangten Behörde hierauf durchgeführten Verhandlung wurde dieses Gutachten erörtert und vom Sachverständigen der Beschwerdeführer ergänzt. Dabei wurde vorgebracht, daß der gefährdete Keller und die Mulde bereits im ausgeschlossenen Gebiet liegen.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Landesagrarsenates, soweit mit ihr gemeinsame Maßnahmen und Anlagen sowie die Bewertung bekämpft werden, als unzulässig zurückgewiesen, im übrigen wurde die Berufung, soweit mit ihr die Gesetzwidrigkeit der Abfindung behauptet wird, als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges und Wiedergabe des Inhaltes einschlägiger Gesetzesbestimmungen aus:

Die Gesetzmäßigkeit der Abfindung könnte durch das Fehlen gemeinsamer Anlagen und Maßnahmen oder durch deren Fehlerhaftigkeit beeinträchtigt sein. Daß Abfindungsgrundstücke unter gesetzwidrigen Mängeln gemeinsamer Anlagen litten, werde von den Beschwerdeführern aber nicht behauptet. Diese hätten nämlich nach dem abändernden Bescheid der Mittelinstanz im Bereich des Bfeldes keine Abfindung mehr. Die behaupteten Schäden träten nur an Grundstücksteilen ein, die im ausgeschlossenen Gebiet liegen und durch die Zusammenlegung selbst nicht berührt würden.

In Wahrheit richte sich das Rechtsmittel daher (insofern) nicht gegen den Zusammenlegungsplan, sondern unzulässigerweise gegen den bereits in Rechtskraft erwachsenen Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen. Auch hinsichtlich des Vorbringens, daß beim Abfindungsgrundstück 568 (C) nach Durchführung gemeinsamer Maßnahmen keine Nachbonitierung stattgefunden habe, sei die Berufung unzulässig, weil die belangte Behörde an die im Verfahren der Unterinstanzen festgelegten Werte der Grundstücke gebunden sei.

Im übrigen sei die Berufung abzuweisen gewesen, weil die Abweichung des Wertes der Grundabfindungen vom Abfindungsanspruch nur einen Bruchteil (-13.08 Vergleichspunkte) der gemäß § 17 Abs. 7 NÖ Flurverfassungs-Landesgesetz 1975 (FLG), LGBl. 6650-2, zulässigen Toleranz (+ 674.05 Punkte) betrage. Zur Beachtung der Begrenzung unvermeidlicher Abweichungen im Sinne des § 17 Abs. 8 vierter Satz FLG sei festzuhalten, daß die Beschwerdeführer mit 20 Besitzkomplexen im Gesamtausmaß von 6.9856 ha und einem Vergleichswert von 13.888,04 Punkten in das Verfahren einbezogen worden seien. Unter Berücksichtigung ihres Anteiles an den gemeinsamen Anlagen hätten sie Anspruch darauf, mit Grundstücken im Gesamtwert von 13.494,05 Vergleichspunkten abgefunden zu werden. Mit dem Bescheid der Mittelinstanz hätten sie drei Abfindungsgrundstücke im Gesamtausmaß von 6.6165 ha, die einem Vergleichswert von 13.480,97 Punkten entsprächen, erhalten.

Die schlechte Form des Abfindungsgrundstückes 579 habe schon das darauf gelegene Altgrundstück der Beschwerdeführer (214) gehabt. Eine Verschlechterung gegenüber dem Altbesitzstand sei daher nicht eingetreten. Wenn es auch Ziel des Zusammenlegungsverfahrens sei, möglichst große und günstig geformte Grundstücke zu schaffen, so fänden die entsprechenden Bemühungen der Behörde in dieser Richtung doch an den Bonitäten der eingebrachten Altgrundstücke und an den natürlichen Gegebenheiten ihre Grenze. Ein Vergleich könne nicht zwischen einzelnen Altgrundstücken und einzelnen Abfindungsgrundstücken, sondern nur zwischen sämtlichen Altgrundstücken und der Gesamtabfindung gezogen werden. Betrachte man hier die Verringerung von 20 weit verstreuten, sehr kleinen und zum Teil ungünstig geformten Altgrundstücken auf drei große Komplexe, die durch gut ausgebaute Wege an den Kopfenden erschlossen seien und mit einer Längsseite an einen Wirtschaftsweg grenzten, was die Bewirtschaftung erleichtere, so könne von einer Verschlechterung gegenüber dem alten Besitzstand schon deshalb nicht gesprochen werden, weil mehrere Altgrundstücke (z.B. 109, 182, 120/1, 135, 140/2 und 141) überhaupt keinen Anschluß an das öffentliche Wegenetz gehabt hätten. Durch die Verminderung der Komplexe ergebe sich eine merkliche Verringerung der Randfurchen; solche bewirkten erfahrungsgemäß eine Ertragsminderung.

Das Vorbringen der Beschwerdeführer lasse einen konkreten Hinweis darauf vermissen, wieso sich der Betriebserfolg verschlechtert haben sollte. Richtig sei zwar, daß das Abfindungsgrundstück 568 in seinem nördlichen Teil Steigungen von über 20 % aufweise, die eine Bearbeitung sehr erschwerten. Hiebei dürfe aber nicht übersehen werden, daß die Beschwerdeführer auch im alten Stand in dieser Lage Grundstücke in eben demselben Ausmaß, von ebenso schlechter Bonität gehabt hätten (Altgrundstücke 100, 103, 104, 105, 109, 112 und 120/1). Rechne man noch das eine Neigung von 15 % aufweisende Altgrundstück 135 dazu, so hätten die Beschwerdeführer in diesem Bereich Altgrundstücke, die 2.037 m2 an achter und neunter Klasse und

2.164 m2 Hutweide aufwiesen, gehabt, während das Abfindungsgrundstück 568 1.471 m2 an 8. Klasse, keine 9. Klasse, und 2.391 m2 Hutweide enthalte. Nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführer seien diese extremen Flächen im alten Besitzstand nicht als Acker genutzt worden, während diese Flächen, wenn auch mit Schwierigkeiten, heute dennoch als Acker bearbeitet würden. Selbst wenn diese Flächen, wie im alten Besitzstand, bloß als Hutweiden liegen blieben, könnte eine Verschlechterung des Betriebserfolges daraus nicht abgeleitet werden, weil schließlich auch die extrem schlechten Bodenklassen in der Abfindung ihren Niederschlag finden müßten.

Das Vorbringen der Beschwerdeführer, für die Anlage des Weges 554 seien Teile von Waldgrundstücken herangezogen worden, ohne daß diese in das Verfahren einbezogen oder bewertet worden seien, stehe mit dem Inhalt der Verwaltungsakten in Widerspruch; aus dem Besitzstandsausweis sei nämlich zu ersehen, daß die erforderlichen Flächen durch Einbeziehung und Abtrennung von Teilflächen aus den Waldgrundstücken im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. b und § 18 Abs. 2 FLG für das Verfahren in Anspruch genommen worden seien. Diese Grundstücke seien, wie sich aus der entsprechenden Aufstellung im Besitzstandsausweis ergebe, auch bewertet worden. Im Besitzstandsausweis schienen bei den Beschwerdeführern unter anderem das Grundstück 381/1 mit 41 m2 in der 3. Klasse, das Grundstück 418/1 mit 20 m2 in der 8. Klasse auf.

Die eingehende Untersuchung habe daher eine Gesetzwidrigkeit der Abfindung der Beschwerdeführer nicht erkennen lassen.

Die Beschwerdeführer erachten sich durch diesen Bescheid in ihrem Recht auf Anwendung der Bestimmungen über die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, über die vollständige Begründung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, über die richtige rechtliche Beurteilung der nachträglichen Einbeziehung von Grundstücken und die Gesetzmäßigkeit der Abfindung verletzt. Sie behaupten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und beantragen dessen Aufhebung.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.) Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erblicken die Beschwerdeführer darin, daß die belangte Behörde eine "Nachbonitierung" hinsichtlich der Abfindung 568 unterlassen habe, trotzdem sie die Geländeveränderungen infolge gemeinsamer Maßnahmen zur Kenntnis genommen habe. Dies sei unrichtig, weil die "unterinstanzlichen Werte" durch die gemeinsamen Maßnahmen untergegangen seien und daher "keine reellen Werte" für das Abfindungsgrundstück vorhanden seien. Die Abfindung gehe daher von unrichtigen Werten aus. Auch wenn seitens der Beschwerdeführer nicht darauf hingewiesen worden sei, hätte die belangte Behörde den Verfahrensmangel der Unterinstanz von Amts wegen wahrzunehmen und zu beheben gehabt.

Diesem Vorbringen hält die belangte Behörde entgegen, daß eine Nachbewertung nicht in allen Fällen zu erfolgen habe, in denen gemeinsame Maßnahmen und Anlagen durchgeführt wurden, sondern nur dann, wenn sich durch diese Bodenwertänderungen ergeben haben. Die Frage, ob und inwieweit solche Änderungen vorliegen, sei eine Frage der Bewertung. Wenn es die Behörde erster Instanz und der Landesagrarsenat unterlassen haben, eine Nachbewertung vorzunehmen, so hätten sie dadurch, wenn auch nicht ausdrücklich, so doch "incidenter" eine Entscheidung gefällt, daß nach ihrer Ansicht Bodenwertänderungen nicht eingetreten seien. In jedem Fall sei die belangte Behörde an diese Entscheidung gebunden, weil ihr ein selbständiges Prüfungsrecht in der Frage der Bewertung gemäß § 7 Abs. 3 Agrarbehördengesetz 1950, in der Fassung der Novelle BGBl. 1974/476, nicht zukomme.

Gemäß § 17 Abs. 1 FLG hat jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, Anspruch, nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatz 2 bis 8 mit dem gemäß § 11 Abs. 1 bis 6 ermittelten Wert ihrer dem Verfahren unterzogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Der Wert der Grundabfindungen hat gemäß § 17 Abs. 7 erster Satz FLG mit dem nach Absatz 6 ermittelten Abfindungsanspruch mit angemessener Genauigkeit übereinzustimmen. Der Bewertung der Abfindungen sind gemäß § 19 Abs. 1 FLG die Ergebnisse der Bewertung gemäß § 11 Abs. 1 bis 6 und § 12 Abs. 3 zugrundezulegen. Bodenwertänderungen, die durch gemeinsame Maßnahmen oder Anlagen oder durch geplante Kulturumwandlungen verursacht werden, sind durch eine Nachbewertung zu ermitteln.

Gemäß § 7 Abs. 2 Z. 3 Agrarbehördengesetz 1950 ist die Berufung an den Obersten Agrarsenat bei der Zusammenlegung oder Flurbereinigung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke nur gegen abändernde Erkenntnisse des Landesagrarsenates hinsichtlich der Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung zulässig; die Bewertung von Grundstücken oder Rechten und die Entscheidung über gemeinsame Anlagen und Maßnahmen können gemäß § 7 Abs. 3 Agrarbehördengesetz 1950 im Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- und Regulierungsverfahren in der Berufung an den Obersten Agrarsenat nicht mehr angefochten werden.

Die Entscheidung, ob Nachbewertung zu erfolgen hat, ist eine solche über die Bewertung. Die Ablehnung einer Entscheidung über diese, von den Beschwerdeführern erstmals im Verfahren vor der belangten Behörde aufgeworfene Frage der Bewertung durch die belangte Behörde war daher im Hinblick auf § 7 Abs. 3 Agrarbehördengesetz 1950 nicht rechtswidrig.

2.) Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften machen die Beschwerdeführer weiters eine Mangelhaftigkeit der Begründung zur Frage der wasserbautechnisch fehlerhaften Anlage des Weges 554 geltend. Im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hätte sich die belangte Behörde nicht einer Begründung bedienen dürfen, die eine sachliche Behandlung ausschließe.

Mit diesem Vorbringen behaupten die Beschwerdeführer in Wahrheit inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides durch Mißachtung der Bestimmung des § 63 Abs. 1 VwGG 1965. Dabei übersehen die Beschwerdeführer jedoch, daß die Behörde bei Erlassung des Bescheides nur im Rahmen des seinerzeit vom Verwaltungsgerichtshof angenommenen Sachverhaltes gebunden ist (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. September 1968, Slg. 7408/A). Auf Grund dieses Sachverhaltes stand im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren seinerzeit nicht fest, daß die behauptete Überflutungsgefahr Abfindungen der Beschwerdeführer nicht betreffen könne. Erst auf Grund des im fortgesetzten Berufungsverfahren durch die belangte Behörde ergänzten Sachverhaltes (siehe hiezu auch die ergänzenden Ausführungen des von den Beschwerdeführern beigezogenen Sachverständigen in der Verhandlung) steht fest, daß durch die unzulänglichen Wasserabflußverhältnisse nur der Keller der Beschwerdeführer beeinträchtigt werden könne, dieser jedoch nicht zur Abfindung gehört. Die Richtigkeit dieses Ermittlungsergebnisses wird von den Beschwerdeführern nicht in Zweifel gezogen. Geht man aber von diesem Sachverhalt aus, so erweist sich die Ansicht der belangten Behörde, daß die Gesetzmäßigkeit der Abfindung durch die Unzulänglichkeit des Wasserabflusses aus der Weganlage nicht beeinträchtigt werde, als nicht rechtswidrig. Hieraus durfte die belangte Behörde weiters den Schluß ziehen, daß sich die betreffenden Behauptungen der Berufung als unzulässige Bekämpfung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen darstellen.

3.) Inhaltliche Rechtswidrigkeit lasten die Beschwerdeführer dem angefochtenen Bescheid mit der Begründung an, die belangte Behörde stütze sich hinsichtlich der nachträglichen Einbeziehung von Grundstücken auf die Bestimmung der §§ 2 Abs. 2, 18 Abs. 2 FLG. Die belangte Behörde verkenne die Rechtslage, nach welcher eine nachträgliche Einbeziehung von Grundstücken ausnahmslos mit Bescheid zu erfolgen habe, wie es § 4 FLG bestimme. Diesen Bescheid verschweige die belangte Behörde.

In diesem Vorbringen gehen die Beschwerdeführer zu Unrecht davon aus, die belangte Behörde habe festgestellt, die betreffenden Grundstücke seien "nachträglich" in das Zusammenlegungsgebiet einbezogen worden. Von der belangten Behörde wurde im angefochtenen Bescheid auf Grund des Inhaltes der Verwaltungsakten festgestellt, daß die betreffenden Grundstücke für die Anlage des Weges 554, soweit es sich überhaupt um Altgrundstücke der Beschwerdeführer handelt und die Beschwerdeführer daher betroffen sein könnten, durch Einbeziehung und Abtrennung von Teilflächen aus Waldgrundstücken im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. b und § 18 Abs. 2 FLG für das Verfahren in Anspruch genommen worden seien; sie schienen im Besitzstandsausweis bei den Berufungswerbern auf und seien auch bewertet worden.

Der Besitzstandsausweis stellt gemäß § 10 Abs. 2 FLG einen Bescheid dar, in dem die der Zusammenlegung zu unterziehenden Grundstücke getrennt von den in Anspruch zu nehmenden auszuweisen sind. Die belangte Behörde hat daher auch den Bescheid bezeichnet, durch den rechtskräftig festgestellt wurde, daß die Grundstücke für das Verfahren in Anspruch genommen wurden. Daß dies nicht zuträfe, wird von den Beschwerdeführern nicht behauptet. Ihrem Vorbringen ist daher eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen.

4.) Rechtswidrigkeit des Inhaltes erblicken die Beschwerdeführer weiters darin, daß die belangte Behörde nicht wegen der extrem schlechten Bonität der Abfindung 568 eine Verschlechterung des Betriebserfolges angenommen habe.

Gemäß § 17 Abs. 8 zweiter Satz FLG hat die gesamte Grundabfindung einer Partei in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei unter Bedachtnahme auf die gemäß § 10 Abs. 5 erhobenen Verhältnisse weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Entscheidend für den anzustellenden Vergleich des Betriebserfolges ist daher der bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung aus der gesamten Grundabfindung erzielbare Betriebserfolg. Aus den Nachteilen einzelner Abfindungsgrundstücke läßt sich daher - worauf die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend hinweist - Unvereinbarkeit der Abfindung mit § 17 Abs. 8 zweiter Satz FLG nicht ableiten.

Da die Behörde die für die Anstellung dieses Vergleiches maßgeblichen Umstände ohne Mitwirkung der betroffenen Partei nicht kennen kann, ist es Angelegenheit des Abfindungsberechtigten im Verfahren schlüssige Behauptungen, die einen Betriebserfolgsvergleich ermöglichen, aufzustellen (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Oktober 1976, Zl. 1790/74, und vom 14. September 1981, Zl. 81/07/0082). Ein derartiges Vorbringen wurde von den Beschwerdeführern nicht erstattet.

Die belangte Behörde hat sich in dem von ihr festgestellten Sachverhalt nicht der Behauptung der Beschwerdeführer angeschlossen, durch die Abfindung 568 sei, verglichen mit den im Ried "C" gelegenen vergleichbaren Altgrundstücken, eine Verschlechterung eingetreten. Sie hat vielmehr auf Grund der eigenen Angaben der Beschwerdeführer festgestellt, daß die extremen Flächen im alten Besitzstand nicht als Acker genutzt wurden, während diese Flächen heute - wenn auch mit Schwierigkeiten - dennoch als Acker bearbeitet würden, was nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet, daß der Vermehrung der mit Hutweide bezeichneten Fläche um 227 m2 maßgebende Bedeutung nicht zukommt.

Diesen Feststellungen sind die Beschwerdeführer nicht überzeugend entgegengetreten. Der Verwaltungsgerichtshof vermag eine mangelnde Rechtfertigung für die Einbeziehung des Altgrundstückes 135 in die Betrachtung ebensowenig zu erkennen, wie das von den Beschwerdeführern behauptete Entstehen eines unrichtigen Flächenverhältnisses und Wertverhältnisses "durch diese Hinzurechnung von fremden Hutweideflächen und die Einbeziehung des Altgrundstückes 135".

Dem Vorbringen der Beschwerdeführer läßt sich eine Verschlechterung des Betriebserfolges aus der gesamten Grundabfindung nicht entnehmen.

5.) Hinsichtlich des Abfindungsgrundstückes 579 beanstanden die Beschwerdeführer dessen ungünstige Form und den Umstand, die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, daß die Beschwerdeführer die auf dieser Fläche gelegenen Altgrundstücke 215, 213 und 212 nicht besessen haben. Die Beschwerdeführer behaupten, wenn es möglich gewesen wäre, das schlecht geformte Altgrundstück eines namentlich bezeichneten Nachbarn in ein besser geformtes umzuwandeln, dann wäre auch dieses Grundstück in ein besser geformtes umzuwandeln gewesen.

Auch mit diesem Vorbringen gelingt es den Beschwerdeführern nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Gemäß § 17 Abs. 8 erster Satz FLG haben die Grundabfindungen, soweit es mit den Zielen der Zusammenlegung bei Abwägung der Interessen aller Parteien untereinander vereinbar ist, aus Grundflächen zu bestehen, die möglichst groß, günstig geformt und ausreichend erschlossen sind.

Die Mißachtung einer Möglichkeit, den Beschwerdeführern anstelle des Abfindungsgrundstückes 579 ein besser geformtes zuzuweisen, ohne die Ziele der Zusammenlegung bei Abwägung der Interessen aller Parteien untereinander zu vernachlässigen, zeigen die Beschwerdeführer nicht auf. Der Verwaltungsgerichtshof kann auch nicht finden, daß das Altgrundstück 218 infolge besserer Lage und besserer Form in die in diesem Zusammenhang von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angestellten Erwägungen nicht hätte einbezogen werden dürfen.

Da die behaupteten Rechtswidrigkeiten nicht vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung der von den Beschwerdeführern beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 lit. f VwGG 1965 in der Fassung BGBl. 1982/203, Abstand genommen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten erkennen ließen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b, 48 Abs. 2, 49 Abs. 2 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. 221.

Wien, am 11. Mai 1982

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