VwGH 81/13/0082

VwGH81/13/00822.6.1982

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Karlik, Dr. Drexler, Dr. Pokorny und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Novak, über die Beschwerde der Mag. PR in G, vertreten durch Dr. Wilhelm Noverka, Rechtsanwalt in Wien XVII, Hernalser Hauptstraße 116, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 24. Februar 1981, Zl. GA 5-1820/80, betreffend erhöhte Sonderausgaben für das Kalenderjahr 1978, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1972 §18 Abs1 Z3 lita;
EStG 1972 §18 Abs1 Z3 litb;
EStG 1972 §18 Abs1 Z3 lita;
EStG 1972 §18 Abs1 Z3 litb;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin brachte am 31. Jänner 1979 bei dem zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Berücksichtigung erhöhter Sonderausgaben für 1978 durch Eintragung eines steuerfreien Betrages auf der Lohnsteuerkarte ein, wobei sie Aufwendungen für die Anschaffung von Fensterläden in Höhe von S 30.000,-- als Errichtungskosten für ein Eigenheim geltend machte. Diesen Antrag wies die Behörde erster Instanz im wesentlichen mit der Begründung ab, die gegenständlichen Aufwendungen seien nicht als Errichtungskosten, sondern als Beträge für Verbesserungsarbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung eines Eigenheimes der Beschwerdeführerin anzusehen.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist berufen und ausgeführt, die in Rede stehenden Fensterläden seien im Zuge des Baues ihres Eigenheimes angebracht worden. Lediglich deshalb, weil "von der bauführenden Genossenschaft eine generelle Anbringung solcher Fensterläden bei der gegenständlichen Reihenhausanlage nicht vorgesehen" gewesen wäre, sei eine direkte Verrechnung des die betreffenden Arbeiten ausführenden Unternehmens mit der Beschwerdeführerin erfolgt. Die Läden wären so gestaltet, daß sie Wärme-, Licht- und Einbruchschutz darstellten und "zweifellos als integrierender Bestandteil des errichteten Eigenheimes anzusehen" wären.

Nachdem das Finanzamt dieses Rechtsmittel mit Berufungsvorentscheidung abgewiesen hatte, beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Vorlage der Berufung an die belangte Behörde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat diese die Berufung gleichfalls abgewiesen und nach Zitierung des § 18 Abs. 1 Z. 3 lit. a und b EStG 1972 im wesentlichen folgendes ausgeführt:

Der Gesetzgeber habe in den angeführten Gesetzesbestimmungen ausdrücklich zwischen den Fällen unterschieden, in welchen bei Errichtung einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes ein Steuerpflichtiger selbst als Bauherr auftrete (lit. b) oder in welchen er das nicht tue und zu einer Eigentumswohnung oder einem Eigenheim "im Wege einer Vereinigung gelangt, deren statutenmäßige Aufgabe die Schaffung von Wohnungseigentum ist" (lit. a). Aus dieser gesetzlichen Differenzierung ergebe sich, daß ein Eigenheim nicht gleichzeitig von einer Vereinigung und vom späteren Eigentümer errichtet werden könne.

Im Streitfall ergebe sich aus der Aktenlage, daß die Beschwerdeführerin durch Hingabe fünfjährig gebundener Beträge an die Bau-, Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft K ein Reihenhaus erworben habe. Dasselbe sei von dieser Gesellschaft geschaffen worden, weshalb die Beschwerdeführerin nicht auch als Errichter im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 3 lit. b EStG 1972 angesehen werden könne. Deshalb könnten die Aufwendungen für die Fensterläden auch nicht als Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z. 3 lit. b EStG 1972 anerkannt werden.

Eine Berücksichtigung der Aufwendungen gemäß § 18 Abs. 1 Z. 3 lit. a EStG 1972 sei aber ebenfalls nicht möglich, da die betreffenden Beträge von der Beschwerdeführerin direkt der Lieferfirma O verrechnet, bzw. an diese bezahlt worden seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 18 Abs. 1 Z. 3 lit. a EStG 1972 sind als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte mindestens fünfjährig gebundene Beträge abzuziehen, die vom Wohnungswerber zur Schaffung von Wohnraum an gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen oder an Vereinigungen, deren statutenmäßige Aufgabe die Schaffung von Wohnungseigentum ist, sowie an Gebietskörperschaften geleistet werden, wobei es gleichgültig ist, ob der Wohnraum dem Wohnungswerber in Nutzung (Bestand) gegeben oder ihm eine Kaufanwartschaft eingeräumt wird. Ebenso ist es nicht maßgeblich, ob der Wohnungswerber bis zum Ablauf der fünfjährigen Bindungszeit im Falle seines Rücktrittes einen Anspruch auf volle Erstattung des Betrages hat oder nicht. § 18 Abs. 1 Z. 3 lit. b leg. cit. normiert, daß als Sonderausgaben Beträge zu berücksichtigen sind, die zur Errichtung von Eigentumswohnungen oder Eigenheimen aufgewendet wurden.

Nach der übereinstimmenden Ansicht von Lehre und Rechtsprechung (vgl. Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer III B, Kommentar zu § 18 Abs. 1 Z. 3 EStG 1972, Tz. 2.2 und die dort angeführte hg. Judikatur) kann für dasselbe Objekt neben einer Steuerbegünstigung gemäß § 18 Abs. 1 Z. 3 lit. a EStG 1972 nicht auch eine solche nach § 18 Abs. 1 Z. 3 lit. b leg. cit. in Anspruch genommen werden.

Im vorliegenden Fall ergibt sich - worauf die belangte Behörde zu Recht verweist - aus der eindeutigen Aktenlage, daß die Beschwerdeführerin in den Jahren 1976 und 1977 unter Vorlage entsprechender Bestätigungen die Berücksichtigung erhöhter Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 3 lit. a EStG 1972 im Zusammenhang mit der Errichtung des in Rede stehenden Reihenhauses geltend machte und offensichtlich auch die entsprechenden Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte erfolgten.

Wenn daher die Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstmals sinngemäß behauptet, sie und nicht die Bau-, Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft K GesmbH, von welcher sie 1976 und 1977 Bestätigungen über fünfjährig gebundene Beträge zur Schaffung von Wohnraum dem zuständigen Finanzamt vorgelegt hat, sei von allem Anfang an "Bauherr" des Reihenhauses gewesen, weshalb die von ihr geltend gemachten Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z. 3 lit. b EStG 1972 zu berücksichtigen gewesen wären, so steht dies - darauf verweist sinngemäß auch die belangte Behörde - nicht nur im Widerspruch zur Aktenlage, sondern auch zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Berufung vom 6. September 1979, in welcher ausdrücklich von der "bauführenden Genossenschaft" (richtig wohl: Gesellschaft) gesprochen wird. Die Beschwerdeführerin hat darüber hinaus im gesamten Verwaltungsverfahren nie auch nur andeutungsweise geltend gemacht, daß die Schaffung des gegenständlichen Wohnraumes nicht der Bau-, Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft K GesmbH, oblegen und diese daher nicht als Errichterin des Eigenheimes anzusehen sei.

Daß es sich bei dem strittigen Betrag von S 30.000,-- um Aufwendungen handelt, die der tatsächlichen Verbesserung der Ausstattung des für die Beschwerdeführerin bestimmten Reihenhauses gegenüber der Standardausführung, wie sie von der gemeinnützigen GesmbH vorgesehen war, dienten, wird nicht nur in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides ausgeführt, sondern ergibt sich auch aus der Berufung der Beschwerdeführerin vom 6. September 1979. Diese Verbesserung, welche in der Anbringung von Fensterläden bestand, hat die Beschwerdeführerin unbestrittenermaßen nicht durch Zahlungen an die genannte Gesellschaft beglichen, sondern direkt mit dem die betreffende Arbeit ausführenden Unternehmer verrechnet.

Bei dieser Sachlage ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn sie - und dies wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten - die Auffassung vertritt, daß die in Rede stehenden Aufwendungen nicht gemäß § 18 Abs. 1 Z. 3 lit. a EStG 1972 Berücksichtigung finden können; denn zweifellos handelt es sich bei denselben nicht um mindestens fünfjährig gebundene Beträge, die vom Wohnungswerber zur Schaffung von Wohnraum an eine gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigung oder an eine Vereinigung, deren statutenmäßige Aufgabe die Schaffung von Wohnungseigentum ist oder an eine Gebietskörperschaft geleistet wurden.

Die belangte Behörde durfte aber im Hinblick auf den ihr vorliegenden Sachverhalt und das im Verwaltungsverfahren erfolgte eigene Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche ja im Zusammenhang mit der Anschaffung des in Rede stehenden Wohnobjekts bereits Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 3 lit. a EStG 1972 geltend gemacht hatte, auch davon ausgehen, daß hinsichtlich des in Rede stehenden Betrages eine Steuerbegünstigung gemäß § 18 Abs. 1 Z. 3 lit. b EStG 1972 deshalb nicht in Frage käme, weil eben nicht die Beschwerdeführerin, sondern die Bau-, Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft K GesmbH, als Errichterin des Reihenhauses anzusehen sei, die strittigen Aufwendungen der Beschwerdeführerin daher nicht Errichtungskosten für ein Eigenheim darstellten.

Die belangte Behörde hat daher unter Berücksichtigung des im Verwaltungsverfahren unbestrittenen Sachverhaltes zu Recht den in Rede stehenden Betrag ohne Durchführung weiterer Ermittlungen nicht als Sonderausgaben anerkannt. Die von der Beschwerdeführerin erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgebrachten Ausführungen, welche zum Teil in Widerspruch zu den Verwaltungsakten stehen, sind im Hinblick auf das bestehende Neuerungsverbot unbeachtlich.

Der Gerichtshof vermag aber auch nicht die Auffassung der Beschwerdeführerin zu teilen, daß im angefochtenen Bescheid die Ansicht der ersten Instanz völlig verworfen und eine andere Begründung, hinsichtlich welcher Parteiengehör hätte gewährt werden müssen, an deren Stelle getreten sei. Denn wenn der erstinstanzliche Bescheid, allerdings ohne näheren Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen, die Anerkennung des fraglichen Betrages als Sonderausgaben mit der Begründung verweigert, daß es sich bei den in Rede stehenden Aufwendungen nicht um Kosten der Errichtung eines Eigenheimes, sondern um solche für Verbesserungsarbeiten an einem solchen handelte, so entspricht dies dem Sinn und dem Ergebnis nach durchaus den Ausführungen im angefochtenen Bescheid.

Da sich demnach die Beschwerde als unbegründet erweist, ist sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 221/1981.

Wien, am 2. Juni 1982

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