Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Arbeitsamtes für persönliche Dienste-Gastgewerbe vom 5. November 1980 wurde ausgesprochen, daß die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) für den Zeitraum vom 29. Oktober bis 25. November 1980 verloren habe. Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des § 10 Abs. 1 AlVG ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe eine ihr vom Arbeitsamt zugewiesene zumutbare Beschäftigung beim Österreichischen Studentendienst nicht angenommen.
In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen, als Einspruch bezeichneten Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, beim zugewiesenen Dienstgeber habe ihr niemand gesagt, daß sie entweder 25 oder 40 Stunden arbeiten könne. Sie hätte dort Fenster putzen müssen, auch hoch oben, sie sei aber nicht schwindelfrei. Es stimme nicht, daß sie nicht arbeiten wolle. In einer am 20. November 1980 vor dem Landesarbeitsamt Wien aufgenommenen Niederschrift gab die Beschwerdeführerin an, sie sei dem Österreichischen Studentendienst als Bedienerin zugewiesen worden, dort hätte sie in der Wiedner Hauptstraße auch Fenster putzen müssen, was sie nicht könne. Dies habe auch der Amtsarzt bestätigt.
Im Verwaltungsakt befindet sich unter Seite 39 die Fotokopie eines Antrages des Arbeitsamtes für persönliche Dienste-Gastgewerbe auf ärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin, allerdings datiert vom 21. August 1979, somit erheblich vor der Zeit des genannten erstinstanzlichen Bescheides und der Berufung. Auf der Rückseite dieses Blattes befindet sich, ebenfalls in Fotokopie, ein nicht unterfertigter, offenbar ärztlicher Befund, der in der handschriftlichen Ausfüllung eines Vordruckes besteht, wobei große Teile der Handschrift unleserlich sind. Die endgültige Diagnose ist leserlich und lautet "Neuropathie".
Unter Seite 42 verso des Verwaltungsaktes findet sich folgender Bericht eines Bediensteten des Arbeitsamtes vom 21. Jänner 1981:
"Maßgeblich für Einstellungen im Bereich des Österr. Auslandsstudentendienstes ist in allen Fällen Hr. AB. Im gegenständlichen Fall war Frau St. zuerst im Studentenheim in Wien 5., Wiedner Hauptstraße 108 und hat mit dem dortigen Verwalter Hr. M gesprochen, wurde aber sofort an Hr. Mr. B verwiesen. Der Auslandsstudentendienst hatte eine Bedarfsmeldung für eine Bedienerin mit monatl. Bruttoentgelt von S 3.611,-- bei einer zwanzigstündigen wöchentl. Arbeitszeit, welche mit dem Verwalter einvernehmlich variiert werden könnte. = Darunter ist zu verstehen, daß nicht die zwanzigstündige wöchentliche Arbeitszeit verkürzt oder verlängert werden kann, sondern dem Dienstnehmer quasi freigestellt ist (Vereinbarung) zu welchem Zeitpunkt mit den Reinigungsarbeiten begonnen wird - z.B. vormittags oder nachmittags. Der DG. verlangt keineswegs, daß die Fenster geputzt werden müssen ! Tatsache ist, daß Frau St. grundsätzlich Arbeitsunwilligkeit dokumentierte. Eine erste Kontaktnahme mit dem DG. benützte Fr. St. dazu, ihre angeblich triste familiäre Lage in bezug ihres inhaftierten Gatten, sowie ihrer unbeaufsichtigten Kinder darzulegen. Aus diesem und jenen Gründen könne sie um diese Zeit und an diesen Tagen nicht zum Arbeitsplatz kommen ... Daraufhin hat sich Hr. B sofort mit dem zust. Vermittler beim AA. in Verbindung gesetzt, nicht wie von Fr. St. angenommen mit dem Verwalter Hr. M!"
Am 27. Jänner 1981 wurde der Wirtschaftsreferent des Österreichischen Studentendienstes, AB, als Zeuge vernommen. Er habe mit der Beschwerdeführerin wegen ihrer Einstellung als Bedienerin gesprochen. Die Dienstzeit von 20 Stunden wöchentlich habe mit dem Heimleiter vereinbart werden können. Hauptaufgabe der Beschwerdeführerin solle Zimmerreinigung, Dusche- und WC-Reinigung sein, keinesfalls aber Fensterputzen. Nach seiner Erinnerung sei die Beschwerdeführerin arbeitsunwillig gewesen und habe die Probleme der Versorgung ihrer Kinder und die ihres inhaftierten Ehegatten in den Vordergrund gestellt. Er habe noch am Tage der Vorsprache der Beschwerdeführerin dies dem Arbeitsamt mitgeteilt. In einer mit der Beschwerdeführerin am 4. Februar 1981 vor dem Landesarbeitsamt Wien aufgenommenen Niederschrift gab diese an, daß die Angaben des Zeugen AB an sich stimmten. Nur habe AB gesagt, auch das Fensterputzen gehöre zur Tätigkeit einer Bedienerin. Wieso sie auf Herrn AB einen arbeitsunwilligen Eindruck gemacht haben solle, wisse sie nicht. Der Amtsarzt habe bestätigt, daß sie wegen Schwindelanfällen nicht Fenster putzen dürfe.
Mit Bescheid vom 26. Februar 1981 gab das Landesarbeitsamt Wien der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid. In der Begründung wurde nach Wiedergabe des § 10 Abs. 1 und des § 9 Abs. 2 AlVG ausgeführt, es sei erwiesen, daß der Beschwerdeführerin am 28. Oktober 1980 eine Beschäftigung als Bedienerin beim Österreichischen Auslandsstudentendienst zugewiesen worden sei. Hiebei habe es sich um eine Halbtagsbeschäftigung (Wochenarbeitszeit 20 Stunden) gehandelt, wobei der Dienstbeginn mit dem Heimleiter vereinbart werden sollte. Nach Aussage des AB habe die Arbeit in Zimmerreinigung sowie Reinigung des WC und der Duschen bestanden. Keinesfalls seien Fenster zu putzen gewesen. Aus einem Gutachten des Amtsarztes sei ersichtlich, daß bei der Beschwerdeführerin schweres Heben, Überstundenleistungen sowie Akkordarbeit zu vermeiden sei. Die Behörde habe den Sachverhalt dahin gewürdigt, daß die Aussage des AB zutreffend sei, da dieser kein Interesse am Ausgang des Berufungsverfahrens haben könne. Die zugewiesene Beschäftigung sei daher, da Fensterputzen in ihr nicht enthalten gewesen wäre, zumutbar im Sinne des § 9 Abs. 2 AlVG. Da die Beschwerdeführerin diese Beschäftigung nicht angenommen habe, habe sie den Tatbestand der Weigerung der Annahme einer zumutbaren Arbeit gesetzt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, "wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verfahrensvorschriften" erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG 1965 gebildeten Senat erwogen:
In der Beschwerde wird die Beweiswürdigung der belangten Behörde dahin angefochten, daß nicht der Zeugenaussage des AB, sondern den Erklärungen der Beschwerdeführerin zu folgen sei. Sie vermag aber nicht darzutun, in welcher Richtung die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung unschlüssig sein solle. Ob die Beweiswürdigung der belangten Behörde aber nun richtig in dem Sinne gewesen ist, daß die Version des Zeugen AB und nicht die Version der Beschwerdeführerin den Tatsachen entspricht, ist eine solche Frage der Beweiswürdigung, die der Verwaltungsgerichtshof nicht nachzuprüfen vermag. Ihm ist es nämlich auf Grund seiner Organisationsnormen verwehrt, in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde die von den Behörden vorgenommene Beweiswürdigung durch Wiederholung der Beweise darauf hin zu prüfen, ob nicht der gegenteilige Schluß daraus zu ziehen wäre (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 11. Februar 1980, Zl. 1557/80, vom 12. November 1980, Zl. 1705/80; vom 25. Februar 1981, Zl. 03/3137/80; vom 13. Jänner 1982, Zl. 81/03/0058, auf deren nähere Begründung gemäß Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen wird).
Aber auch die Rüge der Beschwerde, das "Gutachten des Amtsarztes" - wobei im Hinblick auf den dargestellten Inhalt der Verwaltungsakten dahingestellt bleiben kann, welches Gutachten damit gemeint sein soll - sei nicht entsprechend berücksichtigt oder erörtert worden, ist unbegründet. Nach den durch die Beschwerdeführerin nicht bekämpften Feststellungen der belangten Behörde hat der Amtsarzt der Beschwerdeführerin nur die Vermeidung von schwerem Heben, Überstundenleistungen und Akkordarbeit angeraten. Daß eine dieser drei qualifizierten Arbeitsleistungen von der Beschwerdeführerin bei der vermittelten Arbeitsstelle verlangt worden wäre, kam nicht hervor.
Da es somit der Beschwerde nicht gelungen ist, die von ihr behaupteten Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides darzutun, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 2 lit. b, 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.
Wien, am 4. Juni 1982
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