European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1982:1981040068.X00
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Aus den Akten des Verwaltungsverfahrens ergibt sich, daß dem AG mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 7. April 1948 gemäß § 26 der Gewerbeordnung von 1859 für die maschinell eingerichtete Tischlerei mit dem Standort T unter Festsetzung von Bedingungen und bis zur Kollaudierung zu erfüllenden Vorschreibungen die Betriebsstättengenehmigung als Provisorium auf die Dauer eines Jahres erteilt wurde.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 11. November 1949 wurde dem AG u. a. auf Grund der §§ 25 und 26 der Gewerbeordnung von 1859 „die Baubewilligung“ zur Errichtung einer Tischlereiwerkstätte auf Grundparzelle 303, KG. X, nach den vorgelegten. Plänen und der Baubeschreibung unter Festsetzung von Bedingungen erteilt.
Mit mündlich verkündetem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 14. September 1953 wurde dem AG u. a. auf Grund des § 25 der Gewerbeordnung von 1859 für die durch den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 11. November 1949 genehmigte Tischlereiwerkstätte unter Festlegung von Vorschreibungen die Benützungsbewilligung erteilt.
In weiteren in den Akten des Verwaltungsverfahrens erliegenden Geschäftsstücken, insbesondere aus Aktenvermerken vom 29. November 1956 und vom 26. Februar 1968, wurde festgehalten, daß die Tischlereiwerkstätte „gänzlich umgebaut“ worden sei.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 29. Oktober 1958 wurde AG gemäß § 54 Abs. 2 der Gewerbeordnung von 1859 zur Erfüllung bestimmter „Bedingungen“ verpflichtet. In den Sachverhaltsfeststellungen dieses Bescheides wurde festgehalten, AG habe entgegen seinem ursprünglichen Vorhaben den Plan für einen Umbau bzw. Erweiterungsbau seines mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom „26. August 1953“ (gemeint offenbar „14. September 1953“) genehmigten Tischlereibetriebes aufgegeben. Die Durchführung des Genehmigungsverfahrens sei damit hinfällig.
In Ansehung eines Werkstättenraumes und Garage des AS auf der Grundparzelle 303/1 wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 19. November 1947 eine baubehördliche Bewilligung erteilt. Ein den gleichen Abspruch vorsehendes Bescheidkonzept findet sich in den Akten des Verwaltungsverfahrens auch unter dem Datum 20. Februar 1948.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 23. Oktober 1952 wurde anknüpfend an die Baubewilligung vom 20. Februar 1948 u. a. gemäß den §§ 25 ff der Gewerbeordnung von 1859 unter Festlegung von Bedingungen die gewerbebehördliche Genehmigung zur Benützung der Lagerhütte und des Werkstättengebäudes erteilt.
Was das nunmehr gegenständliche Verwaltungsverfahren anlangt, richtete die Marktgemeinde T an die Erstbehörde das folgende, mit dem 28. März 1974 datierte, Schreiben:
„Herr AS, Baumeister in T, G‑gasse Nr. nnn, hat die in der Beilage mitvorgelegten Pläne und Beschreibungen mit dem Ersuchen um Erteilung einer gewerberechtlichen Bewilligung für verschiedene Baumaßnahmen bzw. gewerbliche Maßnahmen in T, G‑gasse Nr. nnn, der Marktgemeinde T vorgelegt. Diese Unterlagen werden unter einem zuständigkeitshalber vorgelegt.“
Das Ansuchen des Beschwerdeführers an die Erstbehörde findet sich in den Akten des Verwaltungsverfahrens nicht. Das Begehren des Beschwerdeführers an die Verwaltungsbehörde läßt sich der Niederschrift über die von der Erstbehörde am 17. Mai 19 74 durchgeführten mündlichen Verhandlung entnehmen. In dieser Niederschrift wurde folgende Erklärung des Beschwerdeführers protokolliert:
„Grundsätzlich erhebe ich gegen die Vorschreibungen der Amtssachverständigen keine Einwendungen. Weise aber darauf hin, daß ich nicht um die Errichtung einer Werkstätte samt Büro- und Aufenthaltsraum im Rahmen eines Bauhofes angesucht habe. Mein Ansuchen betraf den Umbau und die Erweiterung durch Wohnräume meiner seit ca. 25 Jahren bestehenden Tischlerwerkstätte, die durch den Umbau wesentlich verkleinert wird ..... Es kann sich im gegenständlichen Verfahren nicht um die Errichtung einer neuen Werkstätte, sondern lediglich um eine Änderung bezüglich ihrer Verwendung handeln. ...... Die seinerzeit erteilte Betriebsstättengenehmigung ist weder durch den Besitzwechsel erloschen, noch sonst in irgendeiner Form widerrufen worden.“
Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 3. Jänner 1975 wurde dem Beschwerdeführer „gemäß §§ 74, 75, 67, 79, 80, 333, 353 ‑ 359“ GewO 1973 sowie § 27 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972 die gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Werkstätte samt Büro und Aufenthaltsräumen in T nach Maßgabe des eingereichten, einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildenden Projektes unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, der Beschwerdeführer habe bei der Gemeinde T die Erteilung einer gewerberechtlichen Bewilligung für verschiedene Baumaßnahmen bzw. gewerbliche Maßnahmen beantragt. Anläßlich der Verhandlung am 17. Mai 1974 habe er festgestellt, daß er nicht um die Errichtung einer Werkstätte samt Büro- und Aufenthaltsräumen im Rahmen eines Bauhofes angesucht habe, sondern lediglich um die Genehmigung des Umbaues und die Erweiterung durch Wohnräume seiner seit 25 Jahren bestehenden Tischlereiwerkstätte. Seitens der Behörde müsse dazu festgestellt werden, daß für diese Tischlereiwerkstätte mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 7. April 1948 dem AG die Betriebsstättengenehmigung provisorisch für die Dauer eines Jahres erteilt worden sei. Eine weitere Bewilligung sei der Behörde nicht bekannt, wohl aber die Tatsache, daß im gegenständlichen Gebäude dauernd, gewerbliche Tätigkeiten durchgeführt würden. Darüber hinaus wurde als Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 17. Mai 1974 festgehalten, der Beschwerdeführer habe unter Vorlage von Plänen vom 15. November 1973 um Genehmigung der Errichtung bzw. Umgestaltung von bestehenden Räumen zu Betriebsräumen im Rahmen seines Bauhofes angesucht. Dazu sei festzustellen, daß sich die bisherige Betriebsstättengenehmigung auf die Grundstücke Nr. 303/1 und 391, KG. X, beziehe und daß die Betriebsanlage nunmehr auch auf die Grundstücke. Nr. 508 und 303/2 ausgedehnt werden solle.
Mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 9. Februar 1976 wurde den von den nunmehrigen mitbeteiligten Parteien erhobenen Berufungen gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 im Zusammenhalt mit § 77 GewO 1973 insofern Folge gegeben, als der Spruch des Bescheides der Erstbehörde in Ansehung einiger Auflagen geändert wurde.
Der Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 27. Juni 1978, mit dem u. a. dem Beschwerdeführer gemäß § 77 und § 74 Abs. 2 Z. 2 und 4 GewO 1973 die gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Werkstätte samt Büro und Aufenthaltsräumen im Standort T, G‑gasse 246, Gp. 303/1, 303/2, 391 und 508, KG. X, versagt wurde, ist vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 5. Juli 1979, Zl. 2157/78‑11, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden.
Im fortgesetzten Verfahren erging der nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 28. Jänner 1981, welcher in Ansehung der Hauptfrage folgenden Spruch enthält:
„Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie gibt der Berufung keine Folge, behebt den angefochtenen Bescheid und den diesem zugrunde liegenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 3. 1. 1975, Zl. V‑8/Sa‑106/10‑1974, und versagt dem AS gemäß §§ 77 und 74 Abs. 2 Z. 2 GewO 1973 die gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Werkstätte samt Büro und Aufenthaltsräumen im Standort T, G‑asse nnn, Gp. 303/1, 303/2, 391 und 508, KG. X.“
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des. Inhaltes des angefochtenen Bescheides und dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die mitbeteiligten Parteien Dr. MB und CB erstatteten eine gemeinsame Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach dem Inhalt der Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, daß die von ihm beantragte Genehmigung bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen erteilt werde. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes trägt der Beschwerdeführer u. a. unter dem Gesichtswinkel einer Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes vor, es fehlten Sachverhaltsfeststellungen dahin gehend, daß der „Rechtsvorgänger“ des Beschwerdeführers AG bereits einen Gewerbebetrieb am Standort der nun neuen Betriebsanlage geführt habe und daß von diesem Gewerbebetrieb selbstverständlich Immissionen ausgegangen seien, die bei der „Erheblichkeits“‑Prüfung zu berücksichtigen seien (Abschnitt IV A 2 der Beschwerde). Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes trägt der Beschwerdeführer vor, der von der belangten Behörde getroffene Abspruch hätte sich auf die Grundparzellen 303/1 und 391 nicht beziehen dürfen, da auf diesen Grundparzellen seit 20. Februar 1948 eine behördlich bewilligte Betriebsanlage bestehe (Abschnitt IV B 1 der Beschwerde).
Der Beschwerdeführer ist schon mit diesem Vorbringen im Ergebnis im Recht.
Die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage wie auch die Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage stellen nach § 353 GewO 1973 einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt dar. Die „Sache“, über die die Behörden im Genehmigungsverfahren betreffend Betriebsanlagen zu entscheiden haben, wird insofern durch das Genehmigungsansuchen bestimmt. (Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht des bei der Erstbehörde bereits im März 1974 eingebrachten Ansuchens § 379 Abs. 2 GewO 1973 in Verbindung mit § 353 leg. cit. anzuwenden.)
Entsprechend dem normativen Gehalt der §§ 74, 77 und 81 GewO 1973 und den jeweils tatbestandsmäßig in Betracht kommenden sachlichen Voraussetzungen ist zwischen Anträgen und behördlichen Entscheidungen, die die Errichtung und den Betrieb einer neuen Betriebsanlage im Sinne des § 77 GewO 1973 einerseits und solchen Anträgen und behördlichen Entscheidungen, die die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage im Sinne des § 81 GewO 1973 zum Gegenstand haben, andererseits zu unterscheiden. (Vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. März 1982, Zl. 81/04/0109.)
Nach der Aktenlage ist im vorliegenden Fall im Sinne der in der mündlichen Verhandlung am 17. Mai 1974 ausdrücklich abgegebenen Parteierklärung von einem Ansuchen um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage im Sinne des § 81 GewO 1973 auszugehen. Es wären somit Sachverhaltsfeststellungen darüber erforderlich gewesen, ob sich der Beschwerdeführer bei seiner Antragstellung auf einen gewerbebehördlichen Ursprungskonsens stützen konnte oder ob er sich ‑ sei es, weil eine Genehmigung, auf die sich der Beschwerdeführer stützen hätte können, nicht erteilt wurde (diesbezüglich wäre von der belangten Behörde der normative Gehalt der in der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung eingangs erwähnten Bescheide zu untersuchen gewesen; der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 7. April 1948, an den die Erstbehörde in ihrem Bescheid vom 3. Jänner 1975 anknüpfte, ist nach der Aktenlage offensichtlich, nicht der letzte für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im vorliegenden Zusammenhang maßgebende Bescheid), sei es, weil die vom Beschwerdeführer projektierten Maßnahmen gegenüber einer vorhandenen genehmigten Betriebsanlage nicht als Änderung angesehen werden können (vgl. hiezu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 12. März 1982, Zl. 81/04/0109), oder sei es, weil erteilte Genehmigungen erloschen sind (§ 80 GewO 1973) ‑ auf einen solchen gewerbebehördlichen Ursprungskonsens nicht stützen konnte. Im letzteren Falle hätte dem Ansuchen des Beschwerdeführers schon aus eben diesem Grunde nicht entsprochen werden können (vgl. hiezu den Punkt 1 des Spruches des hg. Erkenntnisses vom 9. Oktober 1981, Zl. 04/2678/78).
Im zitierten Vorerkenntnis vom 5. Juli 1979, Zl. 2157/78‑11, ging der Verwaltungsgerichtshof zunächst von der Fassung des Spruches des damals angefochtenen Bescheides aus, demzufolge es sich bei der Sache, die den Gegenstand des Abspruches dieses Bescheides bildete, um eine auf die §§ 77 und 74 Abs. 2 Z. 2 und 4 GewO 1973 (nicht jedoch auf § 81 leg. cit.) gestützte Entscheidung über die Errichtung und den Betrieb der näher bezeichneten Betriebsanlage handelte. Nach dem vorstehend dargestellten Vorbringen in der vorliegenden Beschwerde wäre indes im Hinblick auf das Ansuchen des Beschwerdeführers, wie er es in der mündlichen Verhandlung vom 17. Mai 1974 formulierte, gemäß § 81 GewO 1973 über die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage zu entscheiden gewesen. In diese Richtung gehen teilweise auch die ‑ ebenfalls vorstehend wiedergegebenen - Ausführungen in der Begründung wie auch die Zitierung des § 79 GewO 1973 im Spruch des von der Zweitbehörde im wesentlichen bestätigten Bescheides der Erstbehörde. Es hätte also wie bereits dargelegt, einer Klarstellung der Frage bedurft, inwieweit sich der Beschwerdeführer bei seiner auf Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage gerichteten Antragstellung auf einen gewerbebehördlichen Ursprungskonsens stützen konnte. Die belangte Behörde unterließ eine solche Klarstellung und setzte sich somit in Widerspruch zu den zitierten Bestimmungen der §§ 74, 77 und 81 in Verbindung mit § 353 (379 Abs. 2) GewO 1973.
Da im hg. Vorerkenntnis vom 5. Juli 1979, Zl. 2157/78‑11, ein auf den § 74 in Verbindung mit § 77 GewO 1973 (nicht jedoch ein auf den § 81 leg. cit.) abgestellter Abspruch erfolgte, besteht im vorliegenden Fall im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen keine Bindung an die im zitierten Vorerkenntnis niedergelegte Rechtsanschauung. Dies hat zur Folge, daß insofern, als sich der Beschwerdeführer auf einen gewerbebehördlichen Ursprungskonsens stützen kann und die belangte Behörde somit auf das „Ist‑Maß“ Bedacht zu nehmen hatte (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 12. Juni 1981, Zl.04/0425/79), auch die durch die genehmigte Betriebsanlage bei den Nachbarn verursachten Immissionen zu berücksichtigen waren. (Vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 1981, Zl. 04/2678/78.) Kann sich der Beschwerdeführer auf einen gewerbebehördlichen Ursprungskonsens stützen, so hat die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren ferner auf die Regelung des zweiten Satzes des § 81 GewO 1973 Bedacht zu nehmen.
Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne daß im gegebenen Zusammenhang auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Soweit vorstehend auf Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen wird, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil im vorliegenden Verfahren für die bereits im hg. Verfahren zu Zl. 2157/78 vorgelegte Vollmacht keine Stempelgebühren zu entrichten waren.
Wien, am 8. Oktober 1982
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