VwGH 81/07/0132

VwGH81/07/013210.11.1981

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Davy , über die Beschwerde des JP in G, vertreten durch Dr. Reinhard Hohenberg, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 24. Juni 1981, Zl. GZ. 56.045/38-17/81, betreffend Vorlage von Einkommensnachweisen zur Ermittlung der Studienbeihilfe, zu Recht erkannt:

Normen

StudFG 1969 §17 idF 1971/330 und vor 1981/333;
StudFG 1969 §2 idF 1971/330 und vor 1981/333;
StudFG 1969 §3 idF 1971/330 und vor 1981/333;
StudFG 1969 §9 idF 1971/330 und vor 1981/333;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Tochter des Beschwerdeführers, KP, studiert seit dem Wintersemester 1979/80 an der Universität Rechtswissenschaften. Im Sommersemester 1981 brachte sie bei der Studienbeihilfenbehörde einen Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe ein, in welchem sie im Sinne des § 17 Abs. 1 des Studienförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 330/1971 in der damals in Geltung gestandenen Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 333/1981 (in der Folge: StudFG), den Antrag stellte, die notwendigen Unterlagen amtswegig beizuschaffen. Die Eltern der Beschwerdeführerin sind seit dem Jahre 1968 geschieden, und der Beschwerdeführer hatte sich geweigert, seiner Tochter sein Einkommen betreffende Unterlagen zu ihrem Antrag auf Studienbeihilfe zu überlassen.

Mit Bescheid vom 5. Mai 1981 forderte hierauf die Studienbeihilfenbehörde den Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs. 1 StudFG auf, die für die Ermittlung seines Einkommens zur Berechnung der Studienbeihilfe für gemäß § 3 StudFG notwendigen Beweise (Bestätigung des Formblattes SB 5 vom Gemeindeamt und Finanzamt, letztergangener Einkommensteuerbescheid bzw. Lohnzettel für 1980) binnen zwei Wochen vorzulegen, widrigens gemäß § 17 Abs. 3 StudFG die zuständige Verwaltungsbehörde diese Verpflichtung durch Verhängung von Zwangsstrafen erzwingen könne. Über die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Vorstellung (§ 12 Abs. 3 StudFG) entschied der Senat der Studienbeihilfenbehörde mit Bescheid vom 4. Juni 1981 in Spruch und Begründung gleichlautend wie im Bescheid vom 5. Mai 1981.

In seiner dagegen an die belangte Behörde gerichteten Berufung vertrat der Beschwerdeführer weiterhin die Auffassung, eine Verpflichtung zur Vorlage der im Bescheid der Studienbeihilfenbehörde genannten Einkommensnachweise könne dem Gesetz nicht entnommen werden. Der Beschwerdeführer sei auf Grund eines Gerichtsbeschlusses verpflichtet, seiner Tochter Unterhalt in Geld zu gewähren; dieser Geldunterhalt stelle ein eigenes Einkommen seiner Tochter dar, welches von der Behörde zur Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen sei. Durch die Vorlage der Gerichtsbeschlusses über Grund und Höhe seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber KP sei der Beschwerdeführer daher allen ihn treffenden gesetzlichen Pflichten nachgekommen.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 24. Juni 1981 gab die belangte Behörde dieser Berufung nicht Folge. Aus § 9 Abs. 4 StudFG sei mit Deutlichkeit zu entnehmen, daß für die Feststellung der sozialen Bedürftigkeit und für die Festlegung der Höhe der Studienbeihilfe das Einkommen und Vermögen der leiblichen Eltern zu ermitteln sei. Die Verpflichtung nach § 17 StudFG beziehe sich daher auch auf die Vorlage der Einkommens- und Vermögensnachweise der Eltern des Studierenden. Daran werde auch dadurch nichts geändert, daß die Eltern getrennt lebten, was sich insbesondere aus § 9 Abs. 5 StudFG ersehen lasse. Auch ein eigenes Einkommen des Studierenden ändere nichts an der Pflicht der Eltern, Nachweise über ihr Einkommen und Vermögen vorzulegen. Dem Beschwerdeführer sei diese Verpflichtung somit zu Recht auferlegt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält darin seine bereits im Verwaltungsverfahren vertretene Auffassung aufrecht, daß ihn keine Verpflichtung treffe, irgendwelche Nachweise über sein Einkommen für das Kalenderjahr 1980 vorzulegen. Das Studienförderungsgesetz lege nicht fest, wessen Einkommen für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit maßgebend sei. Gerade aus § 9 Abs. 5 StudFG sei jedoch abzuleiten, daß die Studienbeihilfenbehörde den Einkommensnachweis eines in Geld unterhaltspflichtigen Elternteiles überhaupt nicht benötige, zumal in diesem Fall ausschließlich das Gericht für die Höhe des dem Studierenden zu leistenden Unterhaltes zuständig sei.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 2 StudFG zählt zu den Voraussetzungen für die Gewährung einer Studienbeihilfe die soziale Bedürftigkeit des Studierenden. Für die Beurteilung dieser sozialen Bedürftigkeit sind nach § 3 Abs. 1 StudFG Einkommen, Vermögen und Familienstand maßgebend. Diese Gesetzesstelle befaßt sich noch nicht mit dem Einkommen anderer Personen als des Studierenden selbst, doch kann es auch auf solche Einkommen im Zusammenhang mit den weiteren Gesetzesbestimmungen für die Zuerkennung und die Höhe der Studienbeihilfe entscheidend ankommen.

Nach § 9 Abs. 1 StudFG ist bei Errechnung der Höhe der Studienbeihilfe von einem feststehenden Grundbetrag auszugehen, der sich nach den folgenden Absätzen dieses Paragraphen um bestimmte Beträge erhöht bzw. vermindert.

Nach § 9 Abs. 4 lit. b StudFG, welcher insoweit für den vorliegenden Beschwerdefall von Bedeutung ist, vermindert sich der dem Studierenden zustehende Grundbetrag um die gemäß Abs. 5 zu errechnende zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern, sofern sich der Studierende vor Aufnahme des Studiums nicht durch vier Jahre zur Gänze selbst erhalten hat. In § 9 Abs. 5 lit. a StudFG wird die zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern in bestimmten Prozentsätzen der Bemessungsgrundlage normiert, wobei gemäß Abs. 7 als Bemessungsgrundlage das Einkommen der leiblichen Eltern gemäß § 4 StudFG, abzüglich bestimmter Absetzbeträge, anzusehen ist. Leben die leiblichen Eltern jedoch nicht in Wohngemeinschaft, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Elternteil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen. In diesem Fall ist jedoch nach § 9 Abs. 5 lit. b StudFG insoweit von einer geringeren Unterhaltsleistung auszugehen, als der Studierende nachweist, daß der ihm von einem Elternteil geleistete Unterhaltsbeitrag nicht die Höhe im Sinne der lit. a erreicht.

Bei dieser Rechtslage meint die Beschwerde zu Unrecht, Unterlagen über das Einkommen des Beschwerdeführers seien für die Studienbeihilfenbehörde deshalb entbehrlich, weil der von ihm seiner Tochter in Geld zu leistende Unterhalt gerichtlich festgestellt sei. Auch wenn dies nämlich der Fall ist, ist für die Errechnung jenes Betrages an zumutbarer Unterhaltsleistung, um den der Grundbetrag der Studienbeihilfe zu vermindern ist, vorerst nach § 9 Abs. 5 lit. a StudFG vorzugehen und vor Anwendung der vorgeschriebenen Prozentsätze das Einkommen der Eltern des Studierenden als Bemessungsgrundlage festzustellen. Die Anwendung der ausschließlich den Studierenden begünstigenden Vorschriften des § 9 Abs. 5 lit. b StudFG setzt daher im Gegensatz zu den Beschwerdeausführungen ebenfalls eine von dieser Bemessungsgrundlage ausgehende - unabhängig von der zivilrechtlichen Rechtslage und von deren allenfalls bereits vor den ordentlichen Gerichten erfolgten Umsetzung in eine rechtskräftige Entscheidung zu treffende - Feststellung der nach dem Studienförderungsgesetz den Eltern des Studierenden zumutbaren Unterhaltsleistung voraus. Diese zumutbare Unterhaltsleistung ist stets, gleichgültig ob der Unterhalt tatsächlich in natura oder in Geld gereicht wird, der in § 9 Abs. 5 StudFG genannte Teil des elterlichen Einkommens.

Die in der Beschwerde vertretene Meinung, im Falle einer gerichtlich auferlegten Unterhaltsleistung in Geld sei deren Höhe für die Minderung der Studienbeihilfe maßgebend, findet hingegen im Gesetz keine Deckung. Auch § 9 Abs. 5 lit. b StudFG sieht eine Bedachtnahme auf gerichtlich bestimmte Unterhaltsbeiträge nur in dem Sinne vor, daß dem Studierenden im Zusammenhang damit der Nachweis ermöglicht wird, daß er bei getrennt lebenden Eltern tatsächlich weniger Unterhalt geleistet erhalte als die nach lit. a abstrakt errechnete zumutbare Unterhaltsleistung.

Nach § 17 Abs. 1 StudFG in der hier anzuwendenden Fassung haben Personen, deren Einkommen und Vermögen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen ist, dem antragstellenden Studierenden die erforderlichen Nachweise an die Hand zu geben oder auf Verlangen der nach diesem Bundesgesetz eingerichteten Behörden die für den Anspruch auf Studienbeihilfe bedeutsamen Umstände offenzulegen; ist dem Studierenden die Beibringung der notwendigen Unterlagen nicht möglich oder unzumutbar, kann er die amtswegige Beischaffung beantragen, wie dies die Tochter des Beschwerdeführers im Beschwerdefall getan hat. Nach § 17 Abs. 3 StudFG können u.a. die Verpflichtungen nach Abs. 1 durch Verhängung von Zwangsstrafen erzwungen werden.

Im Falle der Tochter des Beschwerdeführers ist die Ermittlung der dem Beschwerdeführer zumutbaren Unterhaltsleistung für den Anspruch auf Studienbeihilfe bedeutsam. Es war daher mit dem Gesetz im Einklang, wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den dem Beschwerdeführer von der Studienbeihilfenbehörde erteilten Auftrag zur Vorlage der erforderlichen Einkommensnachweise bestätigt hat. Die Beschwerde war somit nach § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 lit. a und blind 59 Abs. 1 VwGG 1965 die verzeichneten Kosten finden auch der Höhe nach in der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221, Deckung.

Wien, am 10. November 1981

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