Normen
KFG 1967 §103 Abs2 idF vor 1977/615
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1981:1981030126.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,‑ ‑ binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Gendarmeriebeamte WE erstattete am 9. Mai 1978 die Anzeige, der Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws, vermutlich Marke Opel (Sportausführung), rot lackiert, habe am 7. Mai 1978 um 22.30 Uhr im Ortsgebiet von Mitterndorf bei der Fahrt in Richtung St. Pölten nicht bei dem vor der Kreuzung mit der Bundesstraße 1 angebrachten Vorschriftszeichen „Halt vor Kreuzung“ angehalten. Als Beweismittel wurden die eigene dienstliche Wahrnehmung und ferner der Gendarmeriebeamte HS als Zeuge angeführt. In der Anzeige wurde ergänzend festgehalten, eine Anhaltung sei nicht möglich gewesen, weil der Sachverhalt während der Vorbeifahrt des Pkws festgestellt worden sei.
Mit Erledigung vom 9. August 1978 richtete die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten an den Beschwerdeführer folgendes Auskunftsverlangen:
„Sie werden im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG i.d. derzeit geltenden Fassung aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens darüber dem hiesigen Amt schriftlich oder mündlich Auskunft zu geben, wem Sie am 7. Mai 1978 um 22.30 Uhr das Lenken Ihres Pkws, Kennzeichen ......, überlassen haben. ......“
Dieses Auskunftsverlangen wurde dem Beschwerdeführer am 14. August 1978 zugestellt.
Auf der Rückseite des Aktstückes des Auskunftsverlangens findet sich folgender Aktenvermerk:
„Tel. Fristerstreckung bis 10. 9. 78 (Dr. Gloß)“
Zu diesem Aktenvermerk findet sich hinsichtlich der Datumsangabe folgender Zusatz:
„Sonntag, daher 11.9.“
Mit Eingabe vom 11. September 1978, bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten am 12. September 1978 eingelangt, erstattet der Beschwerdeführer eine „Stellungnahme“ „wegen: 103 Abs. 2 KFG“, in der sich im wesentlichen folgende Ausführungen finden:
„Ausgeführt wird, daß E am 7. 5. 1978 sich nicht um 22.30 Uhr im Ortsgebiet von Mitterndorf auf der Landeshauptstraße 118 befunden hat. Zu diesem Zeitpunkt war E vielmehr zu Hause in K und hat zur gegenständlichen Zeit eine Fahrt mit seinem Pkw nicht unternommen.
Es ist nur so erklärlich, daß sich die Anzeiger geirrt haben bei der Ablesung des Kennzeichens. E hat einen Pkw Lancia Stratos, der mit einem Pkw Opel Sportausführung überhaupt nichts gemein hat. ......
Wie bereits oben ausgeführt, war E am 7. 5. 1978 um 22.30 Uhr zu Hause und wird zum Beweis hiefür die Einvernahme der Zeugin RE ...... beantragt.“
In der mit Erledigung vom 19. Dezember 1978 ergangenen Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 12. September 1978 als Zulassungsbesitzer des Pkws ..., Marke Lancia Stratos, der Behörde darüber nicht Auskunft erteilt, wem er am 7. Mai 1978 um 22.30 Uhr die Lenkung seines Fahrzeuges überlassen hat, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG begangen.
In seiner Rechtfertigung vom 10. Jänner 1979 zog der Beschwerdeführer die Angaben des Meldungslegers in Zweifel und beantragte er die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, ohne einen Beweisantrag zu stellen.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 25. Mai 1979 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 14. August 1978 als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws, Marke Lancia Stratos, der Behörde darüber nicht Auskunft erteilt, wem er am 7. Mai 1978 um 22.30 Uhr die Lenkung seines Fahrzeuges überlassen hat. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG begangen. Gemäß § 134 KFG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzarreststrafe 3 Tage) verhängt.
In der Begründung wurde ausgeführt, mit Aufforderung vom 9. August 1978, vom Beschwerdeführer am 14. August 1978 persönlich übernommen, sei der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer aufgefordert worden, bekanntzugeben, wem er am 7. Mai 1978 um 22.30 Uhr das Lenken seines Pkws überlassen hat. Dieser Aufforderung sei der Beschwerdeführer jedoch nicht nachgekommen. Er behaupte vielmehr, daß er den Wagen nicht gelenkt habe und daß sich der Meldungsleger vermutlich in der Dunkelheit beim Ablesen des Kennzeichens geirrt haben müsse. Auf die Aufforderung bekanntzugeben, ob er den Pkw einer anderen Person zum Lenken überlassen habe, gehe er gar nicht ein. Der Anzeiger habe jedoch in seiner Stellungnahme vom 3. November 1978 angegeben, daß es sich bei dem angezeigten Pkw um einen roten PkW mit dem bereits angegebenen Kennzeichen gehandelt habe.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er die Einvernahme des Meldungslegers als Zeugen beantragte, wobei dem Zeugen insbesondere vorgehalten werden wolle, daß zur Nachtzeit die Farbe rot schwer erkennbar sei. Insbesondere solle der Zeuge befragt werden, ob die Beleuchtungsverhältnisse derart ausreichten, daß er den gegenständlichen Pkw genau erkennen konnte, und wolle ihm vorgehalten werden, weswegen ihm eine derartige Typenverwechslung untergekommen sei.
In den Akten des Verwaltungsstrafverfahrens findet sich ein Geschäftsstück vom 17. März 1980, auf welchem sich vor dem der Unterfertigung dienenden Namenszug die Funktionsbezeichnung „der Sachverständige“ findet. Das Geschäftsstück ist als „Gutachten“ bezeichnet und hat folgenden Wortlaut:
„Nach Aussehen und Fahrzeuggröße ist eine Verwechslung eines Lancia Stratos mit einem Opel GT 1900S vor allem in der Nachtzeit durchaus möglich.“
Im Rahmen des Berufungsverfahrens erstattete ferner das Gendarmeriepostenkommando Atzenbrugg einen mit dem 3. Juni 1980 datierten Bericht, in welchem ausgeführt wurde, HS könne sich an den gegenständlichen Sachverhalt nicht mehr erinnern, er könne daher keine Angaben machen.
Vom Gendarmeriepostenkommando Atzenbrugg wurde ferner eine Übersichtsskizze vom Bereich der Kreuzung Bundesstraße 1 ‑ Landeshauptstraße 118 in Mitterndorf angefertigt. In diese Übersichtsskizze wurde der Standort der Stoptafel am Ende der Landeshauptstraße 118 und die Standorte der Straßenbeleuchtung eingezeichnet. Die Übersichtsskizze wurde dem Meldungsleger zwecks Einzeichnens seines Standortes übermittelt. Eine entsprechende Einzeichnung ist in der Übersichtsskizze enthalten.
Am 30. Juni 1980 wurde der Meldungsleger als Zeuge vernommen. Er führte aus, er habe einen rot lackierten PkW, dessen Marke er nicht eindeutig habe zuordnen können, aus Richtung Michelhausen kommend, wahrgenommen. Er habe die Marke Opel-Sportausführung vermutet. Der Lenker habe sich mit eher mäßiger Geschwindigkeit der B 1, und zwar der Stoptafel, genähert. Unmittelbar vor dieser sei er mit einer Geschwindigkeit von ca. 10 km/h gefahren. Dabei sei es dem Zeugen leicht möglich gewesen, das vordere Kennzeichen, welches durch das Licht des Doppelpeitenschenmastes beim Einfahren des Pkws in die B 1 gut lesbar gewesen sei, aus einer Entfernung von ca. 11 bis 12 m richtig anzulesen. Der Zeuge lese aus Erfahrung im Verkehrsüberwachungsdienst stets bei der Herannäherung eines Kraftfahrzeuges bereits das vordere Kennzeichen ab für den Fall, daß das rückwärtige Kennzeichen mangels einer entsprechenden Kennzeichenbeleuchtung nicht lesbar sein sollte. Der Lenker des dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws habe, ohne anzuhalten, seine Fahrt in Richtung St. Pölten fortgesetzt. Unmittelbar nach der Vorbeifahrt habe der Zeuge das rückwärtige Kennzeichen, das durch die Kennzeichen- und durch die Straßenbeleuchtung sehr gut lesbar gewesen sei, abgelesen. Die Sicht auf das vordere und das rückwärtige Kennzeichen sei weder durch Personen noch durch andere Fahrzeuge behindert gewesen. Der Kreuzungsbereich sei durch einen Doppelpeitschenmast gut (eher sehr gut) ausgeleuchtet. Der Zeuge sei vom richtigen Ablesen der Kennzeichen (vorne und rückwärts) überzeugt, weil es sich um ein „augenfälliges“ markantes, „niedriges“ Kennzeichen gehandelt habe. Beim geringsten Zweifel über das richtige Ablesen der Kennzeichen hätte der Zeuge von vornherein von einer Anzeigeerstattung Abstand genommen.
In seiner Stellungnahme vom 19. August 1980 machte der Beschwerdeführer einen Widerspruch zwischen der vom Zeugen behandelten Ablesbarkeit des Kennzeichens und der in der Anzeige behaupteten Unmöglichkeit, den Pkw anzuhalten, geltend. Ferner beantragte er eine weitere Einvernahme des Meldungslegers als Zeugen über die Unterscheidbarkeit der Marke Lancia Stratos und der Marke Opel GT 1900S, insbesondere im Hinblick auf die im gegenständlichen Fall eingeschaltete Beleuchtung. Weiters beantragte der Beschwerdeführer die Einholung eines kraftfahrtechnischen Gutachtens zum Nachweis dafür, daß an der gegebenen Örtlichkeit bei den gegebenen Beleuchtungsverhältnissen zumindest des Ablesen der vorderen Kennzeichens zur Nachtzeit vor allem durch die Blendwirkung der Scheinwerfer unmöglich sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß im ersten Satz des Spruches an die Stelle des 24. August 1978 das Datum 12. September 1978 zu treten habe.
In der Begründung wurde nach der Darstellung des Verwaltungsgeschehens ausgeführt, die belangte Behörde vermöge sich der Ansicht des Beschwerdeführers, aus der sich aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ergebenden Distanz von ca. 11 bis 12 m sei ein richtiges Ablesen des Kennzeichens eines vorbeifahrenden Fahrzeuges nicht möglich gewesen, nicht anzuschließen. Dies deshalb nicht, weil die Kennzeichen von Kraftfahrzeugen derart beschaffen seien, daß sie bei einwandfreiem Zustand bei Tag und klarem Wetter auf mindestens 20 m lesbar sind. Eine Ablesbarkeit des Kennzeichens müsse daher auf die angegebene Distanz jederzeit möglich sein. Der Meldungsleger habe von seinem Standort aus nicht auf ein entgegenkommendes, sondern auf ein vorbeifahrendes Fahrzeug geblickt, sodaß er jedenfalls durch die vordere Beleuchtung des Kraftfahrzeuges nicht geblendet worden sein könne. Im Zuge der Weiterfahrt habe sich das Kraftfahrzeug am Meldungsleger vorbeibewegt, sodaß dieser sowohl im Schein der Kennzeichenbeleuchtung, als auch im Schein der nunmehr wirksam gewordenen Straßenbeleuchtung an der Ecke des Gasthauses H jedenfalls habe in der Lage gewesen sein müssen, das Kennzeichen abzulesen. Dazu sei festzustellen, daß, wie der belangten Behörde bekannt sei, gerade dieser Kreuzungsbereich zur Nachtzeit gut ausgeleuchtet sei und auch der Meldungsleger, welchem die Situation auf Grund seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt gewesen sei, anläßlich seiner Zeugenvernehmung ausdrücklich ausgeführt habe, daß der Kreuzungsbereich eher sehr gut ausgeleuchtet sei. Im Hinblick auf das vorliegende Erhebungsergebnis sei die belangte Behörde der Ansicht, daß der Meldungsleger von seinem Standort aus in der Lage gewesen sei, das Kennzeichen eines vorbeifahrenden Pkws eindeutig abzulesen. Wenn der Beschwerdeführer vermeine, daß dem Meldungsleger im Hinblick auf die unterschiedliche Fahrzeugbeschreibung ein Irrtum im Ablesen des Kennzeichens unterlaufen sein müsse, so vermöge sich die belangte Behörde dieser Ansicht im Hinblick auf das durchaus schlüssige Gutachten des Amtssachverständigen für das Kraftfahrwesen. vom 17. März 1980, wonach eine Verwechslung eines Lancia Stratos mit einem Opel GT 1900S vor allem zur Nachteil durchaus möglich ist, nicht anzuschließen. Zu den Ausführungen, daß einem geschulten Straßenaufsichtsorgan eine derartige Verwechslung nicht unterlaufen dürfe, sei festzustellen, daß es sich bei beiden Fahrzeugtypen um Fahrzeuge handle, welche eher selten im Verkehr anzutreffen sind, was insbesondere für den Pkw Marke Lancia Stratos zutreffe. Auch dürfe nicht übersehen werden, daß der vom Meldungsleger wahrgenommene Pkw rot lackiert gewesen sei und daß diese Lackierung mit der Farbe des für den Beschwerdeführer zugelassenen Pkws übereinstimme. Wenn der Beschwerdeführer vermeine, daß die Farbe „rot“ zur Nachtzeit kaum zu erkennen sei, so vermöge sich die belangte Behörde dieser Ansicht in Hinblick auf die Übereinstimmung der Farbe und den Umstand, daß gerade dieser Kreuzungsbereich sehr gut ausgeleuchtet sei, nicht anzuschließen. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens könne die Farbe von vorbeifahrenden Kraftfahrzeugen im Schein der Straßenbeleuchtung in der Regel durchaus richtig erkannt werden, insbesondere dann, wenn es sich um Grundfarben handelt. Der vom Beschwerdeführer behauptete Widerspruch in den Ausführungen des als Zeugen vernommenen Meldungslegers liege nicht vor, weil sich der Meldungsleger in einem seitlichen Abstand vom 11 bis 12 m zum vorbeifahrenden Fahrzeug befunden habe und somit eine Anhaltung des Fahrzeuges jedenfalls nicht möglich gewesen wäre. Auch vermöge der Umstand, daß HS welcher zufolge der Anzeige ebenfalls den vorbeifahrenden Pkw beobachtet habe, sich an den Sachverhalt nicht mehr zu erinnern vermochte, die Glaubwürdigkeit der Zeugenaussage des Meldungslegers nicht zu erschüttern. Es sei somit eindeutig erwiesen, daß der Pkw des Beschwerdeführers am 7. Mai 1978 um 22.30 Uhr im Ortsgebiet von Mitterndorf in Verkehr gesetzt worden. sei. Der Beschwerdeführer wäre daher verpflichtet gewesen, der anfragenden Behörde bis zum 11. September 1978 darüber Auskunft zu geben, wem er das Lenken des Pkws zur Tatzeit überlassen oder ob er diesen selbst gelenkt hat. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen, wobei das Straferkenntnis hinsichtlich der Tatzeit entsprechend abzuändern gewesen sei, da der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Übertretung nicht mit Übernahme der Aufforderung, sondern mit Fristablauf begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 103 Abs. 2 KFG, in der Fassung der 4. Kraftfahrgesetz‑Novelle (in Kraft getreten am 21. Dezember 1977), hat, soweit dies im Beschwerdefall von Relevanz ist, folgenden Wortlaut:
„(2) Der Zulassungsbesitzer...... hat der Behörde auf Verlangen unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, Auskunft darüber zu erteilen, wem er jeweils das Lenken seines Kraftfahrzeuges ... überlassen hat ...; dies gilt sinngemäß, wenn ein Zulassungsbesitzer selbst das Kraftfahrzeug gelenkt oder den Anhänger verwendet hat.“
Unter dem Blickwinkel einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides bemängelt der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe entgegen der Regelung des § 44 a lit. a VStG 1950 die Tatzeit vom 14. August auf den 12. September 1978 abgeändert. Die Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens habe sich auf ein dem 14. August 1978 zugeordnetes Verhalten bezogen. Eine zeitmäßige Abänderung sei nicht möglich, weil hinsichtlich des 12. September 1978 bereits längst Verfolgungsverjährung eingetreten und hinsichtlich der Setzung eines derartigen Tatbestandes am 12. September 1978 ein Verwaltungsstrafverfahren nie eingeleitet worden sei.
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Wie bereits in der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung ausgeführt wurde, bezog sich die am 19. Dezember 1978 ergangene Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter ganz ausdrücklich auf den 12. September 1978.
Wie ferner aus der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung hervorgeht, ist die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat durch einen mittelbaren Rückbezug auf den 14. August 1978, jenen Tag, an dem dem Beschwerdeführer das Auskunftsverlangen gemäß § 103 Abs. 2 KFG zugestellt wurde, charakterisiert. Indem die belangte Behörde den Spruch des Straferkenntnisses dahin verbesserte, daß sie als Tag der Tat nicht den 14. August 1978, sondern den 12. September 1978 anführte, wechselte sie somit nicht etwa die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat aus, sondern drückte sie lediglich das diese Tat kennzeichnende zeitliche Merkmal genauer aus. Darin ist weder eine Mißachtung der Bestimmungen des § 31 VStG 1950 über die Verjährung noch ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 44 a lit. a VStG 1950 zu erblicken.
Trotz des letzten Halbsatzes des § 103 Abs. 2, zweiter Satz, KFG, „dies gilt sinngemäß, wenn ein Zulassungsbesitzer selbst das Kraftfahrzeug gelenkt ... hat“, erstreckte sich das Auskunftsverlangen am 9. August 1978 nur darauf, wem der Beschwerdeführer das Lenken seines Pkws überlassen habe.
Nach dem Wortlaut des Spruches des von der belangten Behörde im Instanzenzug ‑ mit der Maßgabe der vorerwähnten Änderung ‑ bestätigten Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer ‑ folgerichtig ‑ lediglich zur Last gelegt, keine Auskunft darüber gegeben zu haben, „wem er am.7. 5. 1978 um 22.30 Uhr die Lenkung seines Fahrzeuges überlassen hat“.
Dem Beschwerdeführer wurde somit nicht zur Last gelegt, er habe es ferner auch unterlassen, bekanntzugeben, ob er das Fahrzeug selbst gelenkt hat. Der zweite Halbsatz des zweiten Satzes des § 103 Abs. 2 KFG ist vom Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall somit nicht anzuwenden.
Zufolge dem ersten Halbsatz dieser Regelung trifft den Zulassungsbesitzer im Fall. einer diesbezüglichen Anfrage der Behörde die Verpflichtung zur Bekanntgabe, ob er sein Kraftfahrzeug einer anderen Person zum Lenken überlassen hat, ja oder nein, und wenn ja, wem. (Vgl. hiezu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23. April 1980, Zl. 1157/78, auf das unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen wird.)
Der Beschwerdeführer erklärte in seiner Äußerung vom 11. September 1978 unter Berufung auf RE als Zeugin, am 7. Mai 1978 um 22.30 Uhr zu Hause gewesen zu sein. Er gab im Rahmen des gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahrens keine gegenteilige Erklärung ab.
Darüberhinaus hat diese Äußerung nach Ansicht des Veraltungsgerichtshofes den nach dem ersten Halbsatz des zweiten Satzes des § 103 Abs. 2 KFG relevanten Inhalt, der Beschwerdeführer habe seinen Pkw zur angeführten Zeit niemandem zum Lenken überlassen gehabt.
Da sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht etwa ergab, daß der Pkw am 7. Mai 1978 um 22.30 Uhr widerrechtlich in Betrieb genommen war, durfte die belangte Behörde im Falle des Nachweises, daß sich der Pkw des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt im Verkehr auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr befand, davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer, der sich nach seinen eigenen, auch durch ein Beweisanbot unterstützten Angaben zur fraglichen Zeit zu Hause befand, keine dem ersten Halbsatz des zweiten Satzes des § 103 Abs. 2 KFG entsprechende richtige Auskunft gegeben habe.
Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer in seiner Äußerung vom 11. September 1978 die Einvernahme der RE nicht darüber, ob sich der Pkw zur fraglichen Zeit in K, sondern lediglich darüber, daß sich er, Beschwerdeführer, zu dieser Zeit zu Hause befunden hat. (Die diesbezügliche Stelle der Auskunft vom 11. September 1978 lautet wörtlich: „Wie bereits oben ausgeführt, war HE am 7. 5. 1978 um 22.30 Uhr zu Hause und wird zum Beweis hiefür die Einvernahme der Zeugin ... beantragt.“) Entgegen den Beschwerdeausführungen beantragte der Beschwerdeführer auch im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens nicht (und insbesondere auch in der Berufung nicht) die Einvernahme der RE über den Verbleib des Pkws. Die belangte Behörde hatte somit keinen Anlaß, eine solche Einvernahme durchzuführen.
Die belangte Behörde legte in der Begründung des angefochtenen Bescheides unter Berücksichtigung des Standortes des Meldungslegers und der entsprechend dem Zeugenbeweis gegebenen Beleuchtungsverhältnisse dar, daß der Pkw des Beschwerdeführers am 7. Mai 1978 um 22.30 Uhr im Ortsgebiet von Mitterndorf auf einer Kreuzung von Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt wurde. Diese von der belangten Behörde getroffene Feststellung beruht auf einer vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes und ist nicht unschlüssig zu erkennen. Der Einholung eines kraftfahrtechnischen Gutachtens bedurfte es nicht, weil nach den Sachverhaltsfeststellungen der Meldungsleger zufolge seines seitlichen Standortes Gelegenheit hatte, das vordere Kennzeichen ohne Blendwirkung abzulesen und weil ferner eine solche Blendwirkung bei der Ablesung des rückwärtigen Kennzeichens nicht in Betracht zu ziehen war und auch vom Beschwerdeführer selbst nicht weiter in Betracht gezogen wurde. (Vgl. die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19. August 1980: „... zumindest das Ablesen des vorderen Kennzeichens ...“.)Was die Ausleuchtung der fraglichen Kreuzung anlangt, stützte sich die belangte Behörde nicht etwa allein darauf, daß ihr die gute Ausleuchtung bekannt sei, sondern insbesondere auch auf die betreffenden Angaben in der Aussage des als Zeugen vernommenen Meldungslegers. Darin, daß die belangte Behörde eine Begründung für die angeführte amtlich bestehende Kenntnis von den Beleuchtungsverhältnissen an der fraglichen Kreuzung unterließ, ist somit kein nach § 42 Abs. 2 lit. c VwGG 1965 wesentlicher Verfahrensmangel zu erblicken. Der Meldungsleger hatte als maßgebendes Merkmal des Pkws dessen Kennzeichen identifiziert. Für die Feststellung, daß es sich zur fraglichen Zeit um den betreffenden Pkw des Beschwerdeführers mit dem angeführten Kennzeichen handelte, waren weitere Ermittlungen wie etwa über die Verwechselbarkeit von Pkws der Marken Lancia Stratos und Opel GT 1900S wie auch über die vom Meldungsleger wahrgenommene Farbe des Pkws nicht erforderlich.
Da sich die vorliegende Beschwerde somit zur Gänze als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b und 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I lit. B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981.
Wien, am 21. Oktober 1981
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