European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGVO:2020:LVwG.302.9.2019.R18
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Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Magdalena Honsig-Erlenburg über die Beschwerde von 1. Ing. LN und 2. A N, beide F und beide vertreten durch Thurnher, Wittwer, Pfefferkorn & Partner Rechtsanwälte GmbH, Dornbirn, gegen den Bescheid derBerufungskommission der Gemeinde S vom 06.11.2019 betreffend die Versagung einer Ausnahmebewilligung nach dem Raumplanungsgesetz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
Begründung
1. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde S vom 24.11.2017 wurde die nach § 22 Abs 2 Raumplanungsgesetz (RPG) beantragte Ausnahme vom Flächenwidmungsplan zur Errichtung eines Geräteschuppens mit einer verbauten Fläche von 18 m2 auf der als Freifläche Landwirtschaftsgebiet gewidmeten Liegenschaft GST-NR XXX, KG S, abgewiesen.
Mit angefochtenem Bescheid wurde der Berufung der Beschwerdeführer keine Folge gegeben und der Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde S vom 24.11.2017 bestätigt.
2. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringen sie im Wesentlichen vor, dass beim Verwaltungsgericht aufgrund der Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Svom 15.05.2019ein weiteres Verfahren hinsichtlich der Versagung einer baurechtlichen Bewilligung anhängig sei. Nach Ansicht der Beschwerdeführer seien in diesem Verfahren die Voraussetzungen des § 18 Abs 3 RPG erfüllt, sodass der Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 15.05.2019 stattzugeben sei. Rein vorsorglich hätten die Beschwerdeführer ergänzend einen Antrag auf Gewährung einer Ausnahmebewilligung nach § 22 Abs 2 RPG gestellt, sofern die Imkerei wider Erwarten nicht als landwirtschaftlicher Betrieb qualifiziert werden sollte. Die abweisende Entscheidung hinsichtlich der Ausnahmebewilligung nach § 22 RPG stütze sich auf die Argumentation, dass der Geräteschuppen dem „Bebauungsplan G“ widerspreche. Hierzu sei klarzustellen, dass mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23.02.2017, V 76/2016-9, die Verordnung der Gemeinde S über eine Änderung des Bebauungsplanes G, beschlossen am 08.05.2014, genehmigt von der Landesregierung am 10.07.2014, wonach Bauwerke maximal eine Fläche von 80 m2aufweisen dürften, als gesetzwidrig aufgehoben worden sei. Folglich seien allfällige Beschränkungen aus dem nichtigen Bebauungsplan nicht zu beachten und bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung vorliegen würden, ausschließlich die raumplanungsrechtlichen Vorschriften zugrunde zu legen. Nachdem das ursprüngliche Bauvorhaben, das dem Bescheid vom 11.02.2013 zugrunde gelegen sei,nicht bewilligt worden sei, seien die Ausführungspläne zum Geräteschuppen für Imkereizwecke geändert worden. Der angefochtene Bescheid beziehe sich jedoch nach wie vor auf die Ausführungspläne, die dem Bescheid vom 11.02.2013 zu Grunde gelegen seien. Die aktuellen Pläne seien nicht berücksichtigt worden. Es sei nunmehr eine andere Konzeption gewählt worden, sodass es sich nun bei dem Geräteschuppen um ein Nebengebäude im Sinne des § 2 Abs 1 lit l BauG handle. Die Verbindung zum Haupthaus sei nicht mehr vorgesehen und der Schuppen könne ausschließlich nur durch eine Außentüre betreten werden. Es bestehe keine konstruktive Einheit, der Schuppen sei auch von der Größe dem Haupthaus untergeordnet. Demgemäß sei lediglich eine Anzeigepflicht im Sinne des § 19 lit a BauG gegeben und der Bauabstand von zwei Metern sei ebenfalls eingehalten. Das Objekt könne für sich alleine stehen, weil die Seite zum Haupthaus mit einer eigenen Wand versehen sei. Der zu Imkereizwecken verwendete Geräteschuppen sei zweifelsfrei bereits aufgrund des Gesetzeswortlautes als Nebengebäude iSd § 3 Abs 1 lit l BauG zu qualifizieren. Der angefochtene Bescheid stelle auch die Qualifikation des Schuppens als Nebengebäude nicht in Frage. Das gegenständliche Objekt erfülle das Kriterium der Kleinräumigkeit, zumal es lediglich eine Bebauungsfläche von 18 m² umfasse und am höchsten Punkt des Satteldaches 2,29 m und an der niedrigsten Stelle 1,62 m hoch sei. Zudem liege keine Betriebsanlage iSd §§ 14, 15 RPG vor. Die Tätigkeit der Imkerei sei eine landwirtschaftliche Tätigkeit. Weiters könne aufgrund der Raumhöhe, der Bauweise und der Qualifikation als Nebengebäude keine Qualifikation des Schuppens zu Wohnzwecken erfolgen. Der Betrieb der Imkerei entspreche außerdem den Raumplanungszielen nach § 2 RPG, zumal der Betrieb eine Imkerei im ländlichen Vorarlberg geradezu zur Erfüllung der Rauplanungsziele erstrebenswert und notwendig sei. Bezüglich der „voranschreitenden Verhüttelung“, die von der belangten Behörde im Zusammenhang mit der Schutzbehauptung zum „Schutz des Orts- und Landschaftsbildes“ als Argument zur Versagung entgegengehalten werde, sei jedoch eine Interessensabwägung nach § 3 RPG durchzuführen. Hierbei sei auf die Stellungnahme des Präsidenten des Vorarlberger Imkerverbandes zu verweisen. Schließlich sei mit dem Geräteschuppen kein Widerspruch zum Landesraumplan oder dem räumlichen Entwicklungsplan zu erblicken, sodass sämtliche Voraussetzungen zur Erlassung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 22 Abs 2 RPG erfüllt seien. In Bezug auf die Ermessensentscheidung sei auszuführen, dass sich die belangte Behörde in ihrer Argumentation auf eine nichtige Verordnung stütze. Außerdem habe die belangte Behörde offenkundig auch keine Interessensabwägung vorgenommen, sondern habe die Ausnahme versagt, um eine möglichen Verhüttelung entgegen zu wirken. Dieses Argument widerspreche jedoch der eigenen, in der Vergangenheit ausgeübten Verwaltungspraxis der belangten Behörde. Die von der belangten Behörde angeführten Bespiele, nämlich Brennholzlager, Kleingaragen für Wintergeräte, Müll- und Schilager, würden nicht den gleichen Mehrwert für die Örtlichkeit mitbringen, wie ein Geräteschuppen für Imkereizwecke. Bekanntlich verbiete der Gleichheitsgrundsatz willkürliche, unsachliche Differenzierungen und werde insbesondere dann verletzt, wenn es Ungleiches gleichbehandle. Dies sei vorliegend geradezu der Fall.
3. Das Landesverwaltungsgericht hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender, für das gegenständliche Beschwerdeverfahren entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest (sämtliche nachfolgende GST-NRN beziehen sich auf die KG S):
3.1. Die Beschwerdeführerin A N ist Eigentümerin der GST-NR XXX. Das Grundstück ist im rechtgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde S als Freifläche Landwirtschaftsgebiet ausgewiesen.
Auf diesem Grundstück befindet sich ein Ferienhaus, für welches mitrechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 11.02.2013die Baubewilligung erteilt wurde. Das Ferienwohnhaus befindet sich auf einem als Baufläche gewidmeten Teilbereich des Grundstücks; diese Widmung ist begrenzt durch die Außenmauern des Wohnhauses.
3.2. Mit Eingabe vom 23.07.2013 haben die Beschwerdeführer um die Erteilung der Baubewilligung für den auf GST-NR XX (nunmehr GST-NR XXX) errichteten Geräteschuppen für die Imkerei unter Vorlage von Ausführungsplänen angesucht.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 03.12.2014 wurde die von den Beschwerdeführern beantragte Baubewilligung zur Errichtung eines Geräteschuppens für die Imkerei auf GST-NR XXX, GB S, gemäß § 28 Abs 3 des Baugesetzes (BauG), LGBl Nr 52/2001, versagt.
Mit Bescheid der Berufungskommission der Gemeinde S vom 03.02.2015 wurde den Berufungen der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 22.10.2015, Zl LVwG-318-022/R15-2015-6, wurde der Beschwerde von L und A N keine Folge gegeben und der angefochtene Berufungsbescheid bestätigt.
Mit Erkenntnis vom 23.02.2017, Zl V 76/2016-9, hat der Verfassungsgerichtshof die Verordnung der Gemeinde S über eine Änderung des Bebauungsplanes G, beschlossen am 08.05.2014, genehmigt mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 10.07.2014, kundgemacht vom 17. bis 31.07.2014, soweit sie sich auf das GST-NRXX (nunmehr GST-NRXXX), GB S, bezieht, gemäß Art 139 B-VG als gesetzwidrig aufgehoben. Mit Erkenntnis vom 23.02.2017, Zl E 2402/2015-19, hat der Verfassungsgerichtshof auch das von den Beschwerdeführern angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 22.10.2015, Zl LVwG-318-022/R15-2015-6, aufgehoben.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 11.05.2017, Zl LVwG-318-022/R15-2015, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid der Berufungskommission vom 03.02.2015 erneut keine Folge gegeben und der angefochtene Berufungsbescheid bestätigt.
3.3. Aufgrund der rechtskräftigen Versagung der Baubewilligung für den Geräteschuppen für die Imkerei haben die Beschwerdeführer die Ausführungspläne für den Geräteschuppen geändert und mit Schreiben vom 16.05.2017 nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Geräteschuppens zum Zweck der Unterbringung einer Imkerei auf GST-NR XXXsowie zugleich um Erteilung einer Ausnahmebewilligung vom Flächenwidmungsplan für die Errichtung eines Geräteschuppens mit einer verbauten Fläche von 18 m² auf GST-NR XXX angesucht.
Der verfahrensgegenständliche Geräteschuppen für den Imkereibetrieb wurde im Zuge der Bauführung des Hauptgebäudes direkt an der Südseite (Bergseite) an das Ferienhaus angegliedert.
In diesem Schuppen soll ein Arbeitsraum für Imkerei-Arbeiten zur Lagerung von Rahmen, Beuten und Deckeln sowie ein Honigschleuderraum eingerichtet werden. Der Geräteschuppen hat ein Ausmaß von 7,68 x 2,25 m (Flächenausmaß: 17,28 m²). Die Bodenplatte sowie die erdberührenden Wandteile (zweiseitig umlaufend) wurden in Massivbauweise errichtet und mit einem Pultdach versehen, das südlich und westlich auf Mauern und nördlich – auf der dem Ferienhaus zugewandten Seite – auf einer Holzträgerkonstruktion aufliegt. Die dem Ferienhaus zugewandte Seite des Geräteschuppens wird mit einer Wand versehen. Der Zugang erfolgt über eine Außentüre von der Ostseite. Die bestehende Verbindungstüre zwischen Ferienhaus und Geräteschuppen wird ausgebaut bzw verschalt, sodass diese nicht mehr als Verbindung genutzt werden kann.
3.4. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 29.10.2020, Zl 318-64/2019-R18, wurde der Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 15.05.2019 betreffend die Versagung der Baubewilligung für die Errichtung des nunmehr verfahrensgegenständlichen Geräteschuppens (Antrag vom 16.05.2017), keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wurde ausgeführt, dass keine land- und forstwirtschaftliche Nutzung iSd § 18 Abs 3 RPG bestehe, sodass der beantragte Geräteschuppen den raumplanungsrechtlichen Vorschriften nicht entspreche und die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 BauG für die Erteilung einer Baubewilligung nicht vorliegen würden.
4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund des Behördenaktes, der vorliegenden Plan- und Beschreibungsunterlagen, der mündlichen Beschwerdeverhandlung und des Gutachtens des raumplanungsfachlichen Amtssachverständigen vom 22.06.2020, als erwiesen angenommen.
4.1. Das Gutachten des raumplanungsfachlichen Amtssachverständigen M Kvom 22.06.2020, welches im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung erörtert wurde, lautet wie folgt:
„1. Aufgabenstellung
Die beantragte Ausnahme vom Flächenwidmungsplan nach § 22 RPG für die Errichtung eines Geräteschuppens für die Imkerei auf GST-NR XXX, KG S wurde durch den Gemeindevorstand versagt. Gegen den Bescheid der Gemeinde S hat Herr Ing. L N und Frau A N Beschwerde mittels TWP Rechtsanwälte eingebracht. Die Berufungskommission der Gemeinde S tagte am 24.10.2019 und ist zur Erkenntnis gekommen, dass der Berufung zur Versagung der beantragen Ausnahmegenehmigung vom Flächenwidmungsplan gem. § 22 Abs 2 RPG, nicht Folge gegeben wird und der angefochtene Bescheid bestätigt wird. Mit 09.12.2019 erfolgte eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg. Im Hinblick auf die für 09.07.2020 festgelegte mündliche Verhandlung, wird vom Landesverwaltungsgericht Vorarlberg in gegenständlicher Angelegenheit ersucht, ein schriftliches Gutachten zu folgenden Fragestellungen zu erstatten:
1. Handelt es sich beim Vorhaben des Beschwerdeführers um ein kleinräumiges Vorhaben im Sinne des § 22 Abs 2 lit a RPG?
2. Steht das Vorhaben einem der in § 2 RPG genannten Raumplanungszielen entgegen (§ 22 Abs 2 lit c RPG)? Wenn ja, welchem Ziel konkret und weshalb?
3. Steht das Vorhaben einem Landesraumplan oder dem Räumlichen Entwicklungskonzept (REK) entgegen (§ 22 Abs 2 lit d RPG)?
4. Soll, sofern Sie das Vorhaben positiv im Sinne des § 22 Abs 2 RPG beurteilt haben, die Bewilligung erforderlichenfalls befristet werden oder unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden (§ 22 Abs 2 letzter Satz RPG)?
2. Grundlagen
Als Grundlage dient der zur Verfügung gestellte Behördenakt samt Planunterlagen (Lageplan/Übersichtsplan, Grundriss und Schnitt), der Bauakt zum Bauvorhaben „Ferienhaus G“, das am 29.01.2019 von der Gemeindevertretung S beschlossene Räumliche Entwicklungskonzept zum Ortsteil G, sowie die Beschwerdeschreiben der Antragsteller. Weiters erfolgte vom Unterfertigten ein eigens durchgeführter Lokalaugenschein im unmittelbaren und erweiterten Umfeld der GST-NR XXX, KG S.
3. Projektbeschreibung
Die Projektbeschreibung ergibt sich generell aus den eingereichten Plan- und Beschreibungsunterlagen. Errichtet wurde ein Geräteschuppen zum Zweck der Lagerung von Imkerzubehör. Dieser soll im Nachhinein bewilligt werden. Die Imkerei weist einen wirtschaftlichen Hintergrund (Wirtschaftlichkeitsberechnung liegt vor) auf. Der Geräteschuppen soll in massiver Holzbauweise mit einem Ausmaß von 7,68 m x 2,25 m errichtet werden und erreicht somit eine überbaute Fläche von 17,28 m2. Der Geräteschuppen soll direkt an das bestehende Haus angegliedert werden. Laut Beschreibungsunterlagen besteht keine konstruktive Verbindung zwischen dem Geräteschuppen und dem Hauptgebäude.
4. Beurteilungsgrundlagen und –kriterien
Gegenständliche Fragestellungen werden anhand der §§ 2, 22 RPG und den §§ 2, 19 BauG, den daraus entstandenen amtlichen Erläuterungen, sowie einschlägiger Judikatur des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg, beurteilt.
5. Gutachten
Die vom Landesverwaltungsgericht Vorarlberg zu begutachtenden Fragen werden wie folgt beantwortet:
Fragestellung 1:
Handelt es sich beim Vorhaben des Beschwerdeführers um ein kleinräumiges Vorhaben im Sinne des § 22 Abs 2 lit a RPG?
Hinsichtlich der Kleinräumigkeit sind strenge Maßstäbe anzusetzen; grundsätzlich sollte ein Ausmaß von 20 m² bis 25 m² nicht überschritten werden (vgl. Fleisch/Fend, Raumplanungsgesetz Vorarlberg, S. 217).
Der Geräteschuppen ist aufgrund seines Verwendungszweckes, dem auf demselben Baugrundstück befindlichen Gebäude untergeordnet und nicht für Wohnzwecke (Geräteschuppen für Imkereizubehör) bestimmt. Der Geräteschuppen wird mit einer eigenen tragenden Wand errichtet und ist mittels Betonfundament, welches ein wesentlicher Bestandteil des Geräteschuppens darstellt, konstruktiv mit dem Hauptgebäude verbunden.
Der Begriff der „Kleinräumigkeit“ nach § 22 RPG kann im gegenständlichen Fall nicht getrennt auf eine Änderung am Gebäude (Zubau Geräteschuppen) bezogen werden, sondern ist aufgrund der Verbindung zum Hauptgebäude, am gesamten Gebäude zu ermessen. Beim gegenständlichen Vorhaben kann somit nicht von einem kleinräumigen Vorhaben im Sinne des § 22 Abs 2 lit a RPG ausgegangen werden. Eine anderslautende Beurteilung würde ein vom Wohnhaus losgelöstes, das heißt, räumlich isoliert stehendes Bauwerk voraussetzen, was hier nicht der Fall ist.
Fragestellung 2:
Steht das Vorhaben einem der in § 2 RPG genannten Raumplanungszielen entgegen (§ 22 Abs 2 lit c RPG)? Wenn ja, welchem Ziel konkret und weshalb?
Der beabsichtigte Geräteschuppen für Imkereizubehör steht keinem der in § 2 RPG genannten Raumplanungszielen entgegen.
Fragestellung 3:
Steht das Vorhaben einem Landesraumplan oder dem Räumlichen Entwicklungskonzept (REK) entgegen (§ 22 Abs 2 lit d RPG)?
Gegenständlichen Grundstück bzw. Vorhaben berührt keinen Landesraumplan. Für den gegenständlichen Ortsbereich wurde das Räumliche Entwicklungskonzept G beschlossen. Das Vorhaben steht dem Räumlichen Entwicklungskonzept zum Ortsteil G nicht entgegen.
Fragestellung 4:
Soll, sofern Sie das Vorhaben positiv im Sinne des § 22 Abs 2 RPG beurteilt haben, die Bewilligung erforderlichenfalls befristet werden oder unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden (§ 22 Abs 2 letzter Satz RPG)?
Das gegenständliche Vorhaben wird negativ im Sinne des § 22 Abs 2 RPG beurteilt. Eine Befristung ist somit nicht relevant.“
Zur Voraussetzung, dass das Vorhaben keinem Landesraumplan oder dem Räumlichen Entwicklungskonzept entgegenstehe dürfe, stellte der raumplanungsfachliche Amtssachverständigein der mündlichen Beschwerdeverhandlung Nachstehendes klar:
„Gegenständliches Grundstück bzw Vorhaben berührt keinen Landesraumplan. Für den gegenständlichen Ortsbereich wurde das Räumliche Entwicklungskonzept G beschlossen. Das Vorhaben steht dem Räumlichen Entwicklungskonzept zum Ortsteil G in folgendem Punkt entgegen: Wie auch im übrigen Gebiet von G praktiziert, soll sich die Baulandwidmung auf die unmittelbar geplante Gebäudefläche beziehen, um die absolute Zahl der Gebäude zu beschränken, großflächige Überbauungen zu vermeiden und das Zusammenwachsen durch Nebengebäude zu verhindern.“
Zudem führte der Amtssachverständige für Raumplanung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung hinsichtlich der Voraussetzung der Kleinräumigkeit erläuternd aus, dassbei einer Maximalfläche von 25 m² prinzipiell zwarvon Kleinräumigkeit auszugehen sei, das Gebäude jedoch räumlich isoliert situiert sein müsse. Das Gebäude müsse aus der Satellitenperspektive von allen Positionen betrachtet werden. Folglich sei kein Zubau zu einem Wohngebäude möglich. Der Amtssachverständige sei auf die konstruktive Verbindung durch die Betonbodenplatte nur eingegangen, weil dies Teil des Planes und Teil der Beschreibung gewesen sei. Diese Tatsache habe jedoch keinen Einfluss auf die raumplanungsfachliche Beurteilung. Aus fachlicher Sicht sei es unerheblich, ob es sich um eine konstruktive Einheit handlebzw um ein statisch eigenständiges Gebäude. Ausschlaggebend seien jedenfalls die gesamthafte Betrachtung und der optische Eindruck.
4.2. Das Landesverwaltungsgericht folgt diesem schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten und den Erläuterungen. Die Beschwerdeführer haben kein Vorbringen erstattet, das geeignet war, beim Landesverwaltungsgericht Zweifel an der Schlüssigkeit dieses Gutachtens und der Ausführungen aufkommen zu lassen. Ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene, bekämpft werden. Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und zu den Denkgesetzen können aber auch ohne Sachverständigenuntermauerung aufgezeigt werden (VwGH 25.04.2003, 2001/12/0195). Die Beschwerdeführer konnten mit ihrem Vorbringen im Zuge des gerichtlichen Verfahrens keine Widersprüche iSd angeführten Rechtsprechung des VwGH aufzeigen.
Wie sich aus den nachvollziehbaren Schlussfolgerungen des Amtssachverständigen in seinem Gutachten und aus seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung ergibt, steht das Vorhaben dem Räumlichen Entwicklungskonzept der Gemeinde S zum Ortsteil G entgegen und stellt der Geräteschuppen zudem aufgrund der gesamthaften Betrachtung und des optischen Eindrucks mit dem Ferienwohnhaus aus raumplanungsfachlicher Sicht kein kleinräumiges Vorhaben dar.
5.1. Nach § 18 Abs 3 Raumplanungsgesetz (RPG), LGBl Nr 39/1996, idF LGBl Nr 28/2011, ist in Landwirtschaftsgebieten die Errichtung von Gebäuden und Anlagen zulässig, soweit dies für die bodenabhängige land- und forstwirtschaftliche Nutzung einschließlich der dazu gehörenden erforderlichen Wohnräume und Wohngebäude und für Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft sowie die häusliche Nebenbeschäftigung notwendig ist.
§ 22 RPG, LGBl Nr 39/1996, idF LGBl Nr 4/2017, lautet:
„§ 22
Wirkung, Ausnahmebewilligung
(1) Im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ergehende Bescheide aufgrund von Landesge-setzen dürfen dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen.
(2) Der Gemeindevorstand kann auf Antrag des Grundeigentümers mit Bescheid Ausnahmen vom Flächenwidmungsplan bewilligen, wenn
a) aufgrund der Kleinräumigkeit des Vorhabens eine eigene Widmung unzweckmäßig ist,
b) es sich nicht um Betriebsanlagen im Sinne der §§ 14 und 15 oder um Gebäude mit Wohnräumen handelt,
c) sie den im § 2 genannten Raumplanungszielen nicht entgegenstehen und
d) sie einem Landesraumplan oder dem räumlichen Entwicklungsplan nicht entgegenstehen.
Die Bewilligung liegt im behördlichen Ermessen und kann erforderlichenfalls befristet und unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
(3) Entgegen den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 erlassene Bescheide sind mit Nichtigkeit bedroht.
(4) Körperschaften des öffentlichen Rechts und von solchen verwaltete Stiftungen, Fonds und Anstalten dürfen als Träger von Privatrechten – unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften– raumwirksame Maßnahmen nur im Einklang mit den im § 2 genannten Zielen und unter Bedachtnahme auf den Flächenwidmungsplan treffen.“
§ 2 RPG, LGBl Nr 39/1996, idF LGBl Nr 4/2019, lautet:
„§ 2
Raumplanungsziele
(1) Die Raumplanung hat eine dem allgemeinen Besten dienende Gesamtgestaltung des Landesgebiets anzustreben.
(2) Ziele der Raumplanung sind
a) die nachhaltige Sicherung der räumlichen Existenzgrundlagen der Menschen, besonders für Wohnen, Wirtschaft und Arbeit, einschließlich der Sicherung von Flächen für die Landwirtschaft unter besonderer Berücksichtigung der bodenabhängigen Lebensmittelerzeugung,
b) die Erhaltung der Vielfalt von Natur und Landschaft,
c) der bestmögliche Ausgleich der sonstigen Anforderungen an das Gebiet.
(3) Bei der Planung sind insbesondere folgende weitere Ziele zu beachten:
a) Mit Grund und Boden ist haushälterisch umzugehen, insbesondere sind Bauflächen bodensparend zu nutzen.
b) Die verschiedenen Möglichkeiten der Raumnutzung sind möglichst lange offen zu haten.
c) Die natürlichen und naturnahen Landschaftsteile, die Freiräume für die Landwirtschaft und die Naherholung sowie die Trinkwasserreserven sollen erhalten bleiben.
d) Die Siedlungsgebiete sind bestmöglich vor Naturgefahren zu schützen; die zum Schutz vor Naturgefahren notwendigen Freiräume sollen erhalten bleiben.
e) Flächen mit wichtigen Rohstoffvorkommen sind von Nutzungen, die ihre Gewinnung verhindern oder erheblich erschweren, freizuhalten.
f) Die für die Land- und Forstwirtschaft besonders geeigneten Flächen dürfen für andere Zwecke nur verwendet werden, wenn dafür ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.
g) Die zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs benötigten Flächen sollen nicht für Ferienwohnungen verwendet werden.
h) Die Siedlungsentwicklung hat nach innen zu erfolgen; die äußeren Siedlungsränder sollen nicht weiter ausgedehnt werden.
i) Die Ortskerne sind zu erhalten und in ihrer Funktion zu stärken.
j) Gebiete und Flächen für Wohnen, Wirtschaft, Arbeit, Freizeit, Einkauf und sonstige Nutzungen sind einander so zuzuordnen, dass Belästigungen möglichst vermieden werden.
k) Räumliche Strukturen, die eine umweltverträgliche Mobilität begünstigen, besonders für öffentlichen Verkehr, Fußgänger und Radfahrer, sind zu bevorzugen; Strukturen, die zu unnötigem motorisierten Individualverkehr führen, ist entgegenzuwirken.
l) Für Einrichtungen des Gemeinbedarfs sind geeignete Standorte festzulegen; die erforderlichen Flächen für notwendige Infrastruktureinrichtungen sind freizuhalten.“
5.2. Der gegenständliche Geräteschuppen dient - wie im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 29.10.2020, Zl 318-64/2019-R18, betreffend die Versagung der Baubewilligung für die Errichtung des gegenständlichen Geräteschuppens, festgestellt - nicht der bodenabhängigen Land- und Forstwirtschaft. Die Errichtung des Bauwerkes ist daher nur mit einer Ausnahmebewilligung nach § 22 Abs 2 RPG zulässig.
Vorab ist zur Begründung der belangten Behörde zur Verweigerung der Ausnahmebewilligung aufgrund des Widerspruchs zum Bebauungsplan G bezüglich der bebauten Fläche bzw bezüglich der Gestaltung Nachstehendes festzuhalten: Mit Erkenntnis vom 23.02.2017, Zl V 76/2016-9, hat der Verfassungsgerichtshof die Verordnung der Gemeinde S über eine Änderung des Bebauungsplanes G, beschlossen am 08.05.2014, genehmigt mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 10.07.2014, soweit sie sich auf das GST-NRXX (nunmehr GST-NRXXX), GB S bezieht, gemäß Art 139 B-VG als gesetzwidrig aufgehoben. Folglich sind – wie die Beschwerdeführer korrekterweise vorbringen - bei der Prüfung der Erteilung einer Ausnahmebewilligung allfällige Beschränkungen aus dem nichtigen Bebauungsplan G nicht zu beachten und sind der Beurteilung, ob die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung vorliegen, ausschließlich raumplanungsrechtliche Vorschriften nach § 22 Abs 2 RPG zugrunde zu legen.
Im gegenständlichen Fall sind daher die vier Kriterien des § 22 Abs 2 lit a bis d RPG zu prüfen. Ausnahmen vom Flächenwidmungsplan können nur dann bewilligt werden, wenn alle im § 22 Abs 2 RPG genannten Voraussetzungen kumulativ gegeben sind.Es ist daher das Vorliegen der einzelnen Voraussetzungen zu prüfen.
5.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich beim gegenständlichen Vorhaben nicht um eine Betriebsanlage (im Sinne der in den §§ 14 und 15 RPG angeführten Betriebsanlagen) handelt. Zudem dient der Geräteschuppen nicht der Schaffung von Wohnraum.
5.2.2. Der beabsichtigte Geräteschuppen für Imkereizubehör steht außerdem im Sinne der Ausführungen des raumplanungsfachlichen Amtssachverständigenkeinem der in § 2 RPG genannten Raumplanungsziele entgegen.
5.2.3. Zur Frage, ob ein Landesraumplan oder ein räumliches Entwicklungskonzept der Ausnahmebewilligung entgegensteht, wird auf die Ausführungen des raumplanungsfachlichen Amtssachverständigen verwiesen. Das Vorhaben steht dem Räumlichen Entwicklungskonzept (REK) der Gemeinde S zum Ortsteil G in folgendem Punkt entgegen: „Wie auch im übrigen Gebiet von G praktiziert, soll sich die Baulandwidmung auf die unmittelbar geplante Gebäudefläche beziehen, um die absolute Zahl der Gebäude zu beschränken, großflächige Überbauungen zu vermeiden und das Zusammenwachsen durch Nebengebäude zu verhindern.“
Im Sinne dieser Vorgabe sollen im Ortsteil G die Gebäude auf den Flächen der Baulandwidmung zum Liegen kommen und zwischen den jeweiligen punktuellen Bauflächenwidmungen keine Nebengebäude errichtet werden.Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerfindet dieser Punkt auch auf das gegenständliche Vorhaben Anwendung:Wie sich aus der Einsichtnahme in das Programm „Vorarlberg Atlas Pro“ ergibt, befindet sich das Ferienhaus der Beschwerdeführerinnerhalb des Ortsteils G ebenfalls auf einem als Baufläche gewidmeten Teilbereich des Grundstückes und ist ua auch südseitig von anderen punktuellen Bauflächenwidmungen auf Nachbargrundstücken umgeben. Der Geräteschuppen, welcher an der Südseite an das Ferienhaus angegliedert ist, würde zu einem Zusammenwachsen dieser Bauflächenwidmungen beitragen.
5.2.4. Zur Frage der Kleinräumigkeit des Vorhabens:
Nach dem Motivenbericht zur Regierungsvorlage (MB Blg. 8/1996 26. LT) hat die Planungspraxis gezeigt, dass bei kleinräumigen Vorhaben (zB kleineren Transformatorenstationen, Bienenhäusern, Geräteschuppen) ein Bedarf nach Ausnahmen besteht, um sehr kleinräumige Widmungen – möglicherweise sogar für einen nur befristeten Bedarf – zu vermeiden.
Bei der Beurteilung der Kleinräumigkeit sind strenge Maßstäbe anzusetzen, da gesetzlich vorgesehene Ausnahmebestimmungen nach der Judikatur grundsätzlich restriktiv auszulegen sind (vgl VwGH 21.02.2014, 2012/06/0209).In Bezug auf die Kleinräumigkeit iSd § 22 Abs 2 RPG sollte ein Ausmaß des Bauwerkes von 20 m² bis 25 m² nicht überschritten werden (vgl Fleisch/Fend, Raumplanungsgesetz Vorarlberg 216f). Bei der Anwendung des Begriffs der Kleinräumigkeit ist das bauliche Vorhaben, für welches eine Ausnahmebewilligung begehrt wird, in dreidimensionaler Hinsicht und nicht bloß im Hinblick auf das Ausmaß der zu bebauenden Fläche zu beurteilen (VwGH 21.10.2004, 2001/06/0083).
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, dass der Geräteschuppen mit 17,28 m² insoweit mit dem Ferienwohnhaus in Verbindung steht, als der Schuppendirekt an der Südseite (Bergseite) an das Hauptgebäude (Ferienwohnhaus) anschließt. Auch wenn – wie sich dies aus dem von den Beschwerdeführern vorgelegten Gutachten des DI M B vom 08.07.2020 ergibt - eine statische bzw bautechnische Trennung besteht, so stellt der Geräteschuppen optisch eine Einheit mit dem Hauptgebäude (Ferienwohnhaus) dar und ist aufgrund des direkten Anbaus an das Hauptgebäude nicht als isoliert stehendes Bauwerk zu beurteilen. Im Sinne dieser gesamthaften Betrachtung, insbesondere aus dreidimensionaler Sicht, ist eine Kleinräumigkeit des Geräteschuppens nicht gegeben.
Das Gutachten des DI M B vom 08.07.2020 zum Nachweis, dass es sich beim dem Geräteschuppen aufgrund der statischen und bautechnischen Trennung um ein eigenes Bauwerk handle, sodass ein Nebengebäude vorliege und somit nur das Ausmaß von 17,28 m² für die Kleinräumigkeit beurteilt werden dürfe, ist daher vor dem Hintergrund der oben getätigten Ausführungen zur optischen Einheit unbeachtlich: Wie der Amtssachverständige in der mündlichen Beschwerdeverhandlung schlüssig erläuterte, ist dieser in seinem Gutachten auf eine mögliche konstruktive Verbindung zwischen Hauptgebäude und Geräteschuppen durch die Betonbodenplatte nur eingegangen, weil dies Teil des Planes und Teil der Beschreibung gewesen ist. Diese Tatsache hat jedoch keinen Einfluss auf die raumplanungsfachliche Beurteilung, da aufgrund der optischen Einheit im konkreten Fall die gesamthafte Betrachtung ausschlaggebend war.Eine anderslautende Beurteilung würde ein vom Ferienwohnhaus losgelöstes und somit räumlich isoliert stehendes Bauwerk voraussetzen.
5.2.5.Zudem liegt die beantragte Ausnahmebewilligung nach § 22 Abs 2 letzter Satz RPG im behördlichen Ermessen. Die Wortfolge „Die Bewilligung liegt im behördlichen Ermessen und kann erforderlichenfalls befristet und unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.“ wurde mit der Novelle LGBl Nr 43/1999 in § 22 Abs 2 RPG eingefügt. In den Materialien (32. BlgLT 26 GP 1) ist dazu ausgeführt, die Einführung der Wortfolge stelle eine Reaktion auf das Erkenntnis des VwGH vom 15.10.1998, 98/06/0083, dar, wonach die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nicht im Ermessen der Behörde liege, sondern bei Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzung ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Ausnahmebewilligung bestehe. Dieses Erkenntnis widerspreche dem Willen des Gesetzgebers, der die Bewilligung von Ausnahmen von Landesraumplänen sowie von Bebauungsvorschriften als „planliche Ermessensentscheidung“ habe konstruieren wollen. Nunmehr solle im Gesetz ausdrücklich festgelegt werden, dass die Bewilligung von Ausnahmen von (ua) Flächenwidmungsplänen – nach Maßgabe der in den Vorschriften genannten Kriterien – im Ermessen der Behörde liege. Ausnahmen seien nur am Platz, wenn besondere, von der Partei anzuführende oder aus ihrem Vorbringen im Zusammenhang mit der jeweils gegebenen Situation erkennbare, raumplanungsrechtlich relevante Gründe dafürsprächen.
Im gegenständlichen Fall sind keine raumplanungsrechtlich relevanten Gründe zu erkennen, die die Erteilung einer Ausnahmebewilligung rechtfertigen würden. Auch wenn die Beschwerdeführer vorbringen, dass der Betrieb der Imkerei jedenfalls den Raumplanungszielen entspreche, und insbesondere zur Erfüllung der Erhaltung der Vielfalt von Natur und Landschaft nach § 2 Abs 2 lit b RPG notwendig sei, ist darauf hinzuweisen, dass für die Imkereitätigkeit lediglich sechs Bienenstöcke gehalten werden.Bei der Tatsache, dass die Gemeinde angeblich andernorts solche Ausnahmebewilligungen erteilt haben soll, handelt es sich nicht um raumplanungsrechtlich relevante Gründe für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung. Auch lässt sich aus diesen Tatsachen kein anderer Rechtsanspruch der Beschwerdeführer auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 22 Abs 2 RPG ableiten. Auch diese Überlegungen führen zur Versagung der beantragten Ausnahmebewilligung.
Somit liegen die Voraussetzungen im Sinne des § 22 Abs 2 RPG für die Erteilung einer Ausnahme vom Flächenwidmungsplan nicht kumulativ vor, weshalb der Beschwerde keine Folge zu geben war.
6. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für den konkreten Fall zur Frage der Beurteilung der Kleinräumigkeiteines Vorhabens im Sinne des § 22 Abs 2 lit a Vorarlberger Raumplanungsgesetz fehlt.
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