LVwG Tirol LVwG-2024/29/2094-3

LVwG TirolLVwG-2024/29/2094-322.10.2024

TourismusG Tir 2006 §31
TourismusG Tir 2006 §33

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.29.2094.3

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der BB vom 25.03.2024, ***, betreffend Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

 

zu Recht:

 

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 zu entrichtende Pflichtbeitrag für das Jahr 2021 an den CC (Verbandsnummer: ***, Ortsklasse: I) und an den DD neu festgesetzt wird wie folgt:

 

Berufsgruppe

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

674 Verpächter von Gewerben, Verpächter oder Vermieter von Betriebsanlagen oder Betriebsräumen, Leasing

€ 379.290,00

10

37.929

 

Gesamtgrundzahl

 

37.929

    

 

 

Promillesatz

Beitrag

Fondsanteil

1,2

€ 45,52

Tourismusverband

6,5

€ 246,58

Gesamt

7,7

€ 292,10

   

 

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. Verfahrensgang:

 

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gegenüber der Pflichtbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 an den CC für die Berufsgruppe „674 Verpächter von Gewerben, Verpächter oder Vermieter von Betriebsanlagen oder Betriebsräumen, Leasing“ unter Berücksichtigung eines beitragspflichtigen Umsatzes in der Höhe von Euro 378.290,00 für das Jahr 2021 mit Euro 291,30 festgesetzt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass die Mieter von vier genannten Mietobjekten keinen Nutzen aus dem Tourismus erzielen würden, weshalb betreffend des diesbezüglichen Umsatzes in Höhe von Euro 61.071,26 auch kein Pflichtbeitrag zu entrichten sei. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Beschwerdeführer einzuvernehmen und den Pflichtbeitrag für 2021 lediglich aufgrund einer Bemessungsgrundlage in Höhe von Euro 317.212,00 vorzuschreiben.

Mit Beschwerdevorentscheidung der BB vom 24.07.2024, ***, wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Pflichtbeitrag anhand eines beitragspflichtigen Umsatzes in Höhe von Euro 379.290,00 mit Euro 292,10 festgesetzt wurde.

 

Der Beschwerdeführer stellte in der Folge fristgerecht den Vorlageantrag, in welchem ausgeführt wurde, dass sich die Behörde nicht mit dem Beschwerdevorbringen dahingehend auseinandergesetzt habe, als die vom Beschwerdeführer angeführten Umsätze in keinem Zusammenhang mit dem Tourismus stünden, weshalb der Beschwerdeführer durch die diesbezüglichen Mietumsätze weder einen direkten noch indirekten Nutzen aus dem Tourismus gezogen habe.

 

Der Akt wurde sodann dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 22.10.2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher die Sach- und Rechtslage erörtert wurde.

 

 

II. Sachverhalt:

 

Der Beschwerdeführer erwirtschaftete im Jahr 2021 insgesamt einen der Umsatzsteuer unterliegenden Umsatz in Höhe von Euro 752,846,42 (Umsatzsteuerbescheiddaten 2021). Hievon entfielen Euro 114.263,16 auf Umsätze aus der Vermietung von Wohnungen oder Teilen davon, die einer Person als Hauptwohnsitz dienen oder die sonst im Rahmen eines Schul- oder Hochschulbesuches, einer Berufsausbildung oder einer Berufsausübung vermietet werden und Euro 1.050,00 auf Umsätze aus Lieferungen an einen anderen Ort außerhalb Tirols. Umsätze in Höhe von Euro 258.250,00 waren gemäß § 6 Abs 1 Z 9 UStG 1993 steuerfrei (Grundstücksumsätze), die restlichen Umsätze in Höhe von Euro 379.283,26 wurden aus der Vermietung/Verpachtung von Geschäftsräumlichkeiten in Z erwirtschaftet.

 

Die Bruttowertschöpfung des Tourismus in Y beträgt rund 17 % am BIP in Y (Daten Tourism Research).

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden/Quellen und dem vorgelegten Abgabenakt. Die Umsatzhöhe wird seitens des Beschwerdeführer auch nicht bestritten und wurden die einzelnen Zuordnungen von der Abgabenbehörde anhand der vom Beschwerdeführer eingereichten Erklärung 2021 übernommen.

 

 

 

 

IV. Rechtsgrundlagen

 

Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Tourismusgesetzes 2006, LGBl Nr 19/2006 idF LGBl Nr 26/2017 lauten wie folgt:

 

„§ 2

Mitglieder

(1) Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes sind jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. Verfügt ein Unternehmer über keinen Sitz oder keine Betriebsstätte im Gebiet eines Tourismusverbandes, so ist er Pflichtmitglied jenes Tourismusverbandes, von dessen Gebiet aus er seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt.

(2) Die Pflichtmitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme einer Tätigkeit im Sinn des Abs. 1 und erlischt mit deren Beendigung. Durch eine nur vorübergehende Unterbrechung der Tätigkeit wird die Pflichtmitgliedschaft nicht berührt.

(3) Über die Pflichtmitgliedschaft zu einem Tourismusverband entscheidet die Landesregierung auf Antrag des betreffenden Unternehmers oder des Obmanns des Tourismusverbandes oder von Amts wegen, sofern gegenüber dem Unternehmer noch kein Beitragsbescheid erlassen wurde.

(4) Personen, die nicht Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes sind, können auf ihren Antrag durch Beschluss des Aufsichtsrates des Tourismusverbandes als freiwillige Mitglieder in den Tourismusverband aufgenommen werden. Die freiwillige Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Beschlussfassung über die Aufnahme und erlischt mit dem Ablauf des Tages, an dem das Mitglied seinen Austritt erklärt oder der Aufsichtsrat die Aufhebung der Mitgliedschaft beschließt.

(5) Personen, die sich um den Tourismus in Tirol im Allgemeinen oder um einen Tourismusverband besondere Verdienste erworben haben, können mit ihrer Zustimmung vom Aufsichtsrat des Tourismusverbandes zu Ehrenmitgliedern des Tourismusverbandes ernannt werden. Ein Stimm- oder Wahlrecht kommt ihnen jedoch nicht zu.

 

§ 31

Beitragspflichtiger Umsatz

(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994. Davon ausgenommen sind:

[…]

[…]

 

 

§ 33

Ortsklassen, Beitragsgruppen

[…]

(2) Zur Berechnung der Beiträge werden die Berufsgruppen der Pflichtmitglieder durch Verordnung der Landesregierung in die Beitragsgruppen I bis VII eingereiht. Für die Einreihung ist das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar erzielten Nutzens zum entsprechenden Gesamtnutzen aller Berufsgruppen maßgebend, wobei Pflichtmitglieder, die aus dem Tourismus den größten Nutzen erzielen, in die Beitragsgruppe I und Pflichtmitglieder mit dem geringsten Nutzen in die Beitragsgruppe VII einzureihen sind. Die Einreihung ist gesondert für die Tourismusverbände der Ortsklassen A, B und C und für den CC und seine Feriendörfer vorzunehmen. Das Inkrafttreten einer solchen Verordnung ist jeweils mit dem Beginn eines Kalenderjahres festzusetzen.“

 

Gemäß § 1 der Beitragsgruppenverordnung 1991, LGBl Nr 84/1990, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 179/2014, sind die einzelnen Berufsgruppen der Pflichtmitglieder der Tourismusverbände

[…]

 

c) in den Tourismusverbänden der Ortsklasse C wie folgt eingereiht:

 

Berufsgruppe

Beitragsgruppen in den Ortsklassen

 

 

 

 

A

B

C

CC

[…]

 

 

 

 

 

674

Verpächter von Gewerben, Verpächter oder Vermieter von Betriebsanlagen oder Betriebsräumen, Leasing

 

 

 

VI

 

 

 

VI

 

 

 

IVI

 

 

 

VI

 

 

 

 

 

 

       

[…]

V. Erwägungen:

 

Der Beschwerdeführer hatte im Jahr 2021 unbestritten seinen Wohnsitz in z, sohin in einer Tourismusgemeinde der Ortsklasse CC und erzielte im Jahr 2021 Umsätze iSd § 2 Abs 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 aus der Vermietung von Liegenschaften in Z. Die beitragspflichtigen Umsätze waren folglich der Berufsgruppe „674 Verpächter von Gewerben, Verpächter oder Vermieter von Betriebsanlagen oder Betriebsräumen, Leasing“ iSd Beitragsgruppenverordnung“ zuzuteilen. Strittig ist lediglich die Frage, ob der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Umsatz in Höhe von Euro 61.071,26 von der Bemessungsgrundlage auszuscheiden ist oder nicht.

 

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof gegen Pflichtbeiträge nach dem Tourismusgesetz weder an sich noch gegen den Umstand Bedenken hegt, dass der aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar erzielte Erfolg unter Zugrundelegung des Umsatzes eines Pflichtmitgliedes errechnet wird (vgl VfGH 30.11.2004, G 83/04; VfGH 06.03.2006, B 158/05; ua). Allerdings muss dieser Umsatz in einem sachgerechten Verhältnis zu dem für die Beitragsberechnung maßgeblichen wirtschaftlichen Interesse am Fremdenverkehr (zum Fremdenverkehrsnutzen) stehen (VfSlg. 5811/1968).

 

Weiters stellt der VfGH fest, dass es sachlich gerechtfertigt ist, die Höhe einer Fremdenverkehrsabgabe vom Ausmaß des (unmittelbaren oder mittelbaren) Fremdenverkehrsnutzens abhängig zu machen und diesen Nutzen aus dem Umsatz des Abgabepflichtigen abzuleiten.

 

Für Abgabenvorschriften sind typisierende und pauschalierende Betrachtungsweisen aus verfahrensökonomischen Gründen durchaus üblich und können selbst im Hinblick auf allfällige Härten eines Einzelfalls dennoch keine Unbilligkeit, so Gleichheitswidrigkeit der entsprechenden Regelung begründen.

 

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass mittelbar ein wirtschaftlicher Nutzen aus dem Tourismus erzielt wird, wenn durch die Fremden (Gäste) in einem Bereich eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintritt, die wieder auf andere Geschäftszweige belebend wirkt (VwGH 25.02.1994, 92/17/0130). Dies ist in Z – unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Anteil des Tourismus am BIP in Z wesentlich ist – jedenfalls anzunehmen, zählt Y doch zu den tourismusstärksten Bundesländern Österreichs.

 

Auch wenn – wie der Beschwerdeführer ausführt – der Umstand, dass jemand nach der Beitragsgruppenverordnung einer bestimmten Berufsgruppe zuzuzählen ist, nicht schon für sich bewirkt, dass ein mittelbarer wirtschaftlicher Nutzen zu bejahen wäre, da das Gesetz insoweit keine Fiktion und auch keine (widerlegbare) Rechtsvermutung aufstellt und die frage, ob tatsächlich ein Nutzen aus dem Tourismus gezogen wird oder nicht, gegebenenfalls eine Einzelfrage darstellt, so ist festzuhalten, dass auch der Verwaltungsgerichtshof bei der Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten grundsätzlich davon ausgeht, dass die Vermietung in Fremdenverkehrsgebieten – wie Y und insbesondere auch Z – auf Grund der Lage einerseits leichter, andererseits zu höheren Preisen erfolgen kann, sodass diese Umsätze durch den Fremdenverkehr beeinflusst werden (VwGH 23.02.1996/94/17/0435, VfGH 14.12.1994, B 2160/93ua). Dies trifft folglich auch für die vom Beschwerdeführer erwirtschafteten Umsätze aus der Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten zu.

 

Der unterschiedliche Nutzen, den einzelne Wirtschaftszweige aus dem Fremdenverkehr ziehen, wird durch die Staffelung der Beiträge in Tiroler Tourismusgesetz berücksichtigt. Der Prozentsatz iSd § 35 Tiroler Tourismusgesetz 2006 – welcher von 100 vH (Beitragsgruppe I) bis 5 vH (Beitragsgruppe VII) reicht - beträgt für die verfahrensgegenständliche Berufsgruppe im Hinblick auf die Einordnung in die Betragsgruppe VI 10 vH. Der gering(ere) wirtschaftliche Nutzen aus dem Tourismus wurde daher bereits berücksichtigt.

 

Soweit die Einordnung einer Berufsgruppe bei einer typisierenden Betrachtungsweise, dem aus dem Tourismus gezogenen Nutzen entspricht, kommt jedoch der Tatsache, wie sich der konkrete in Y erzielte Umsatz zusammensetzt, keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zu (vgl dazu VwGH 30.01.2013, 2010/17/0209; 10.06.2002, 98/17/0332), wird dem weniger intensiven Nutzen aus dem Tourismus, den einzelne Wirtschaftszweige aus dem Fremdenverkehr ziehen, bereits durch die Staffelung der Beiträge im Tiroler Tourismusgesetz 2006 (in den Beitragsgruppenverordnungen) berücksichtigt.

 

Bezogen auf den gegenständlichen Sachverhalt bedeutet dies, dass hinsichtlich des erwirtschaftete Umsatzes aus der Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten von insgesamt Euro 379.283,26 nicht darauf abzustellen ist, ob der einzelne Mieter/Pächter (un)mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus zieht, wird vom Beschwerdeführer doch selbst zugestanden, dass hinsichtlich des Umsatzes aus der Vermietung und Verpachtung im Jahr 2021 im Ausmaß von Euro 317.212,00 zumindest ein mittelbarer Nutzen aus dem Tourismus gezogen wurde. Einzelne Umsätze sind nur nach den Ausnahmebestimmungen des § 31 Tiroler Tourismusgesetz 2006 zu berücksichtigen.

 

Wie bereits ausgeführt, erschließt sich die Hebung der wirtschaftlichen Lage an sich in Y durch den Tourismus aus dem hohen Anteil am BIP in Y, was ua auch zur Folge hat, dass die Vermietung in Fremdenverkehrsgebieten auf Grund der Lage einerseits leichter, andererseits zu höheren Preisen erfolgt, sodass diese Umsätze durch den Fremdenverkehr beeinflusst werden. Dass die Miet- und Liegenschaftspreise in Z im Österreich-Ranking im obersten Bereich liegen, ist allgemein bekannt und ist dieser Umstand ua auf den in Y als starken Wirtschaftszweig zählenden Tourismus zurückzuführen.

 

Der Beschwerdeführer zieht daher durch die Verpachtung/Vermietung von Betriebsräumlichkeiten zumindest einen mittelbaren Nutzen aus dem Tourismus.

 

Jene Umsätze aus der Vermietung von Wohnungen, welche Personen als Hauptwohnsitz dienen oder die sonst im Rahmen eines Schul- oder Hochschulbesuches etc erzielt wurden, außertirolerische Umsätze und steuerbefreite Umsätze wurden bereits von der Behörde – gemäß der Erklärung des Beschwerdeführers – in die Bemessungsgrundlage nicht mit einbezogen.

 

Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer im Jahr 2021 getätigten Umsätze im Sinne der obigen Ausführungen jedenfalls zumindest mittelbar auf den Tourismus zurückzuführen sind und war daher im Rahmen der Durchschnittsbetrachtung entsprechend der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Berufsgruppe 674 Verpächter von Gewerben, Verpächter oder Vermieter von Betriebsanlagen oder Betriebsräumen, Leasing, der entsprechende Beitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz gegenüber festzusetzen.

 

Die Bemessungsgrundlage war geringfügig auf Euro 379.290,00 zu berichtigen (Euro 752,846,42 abzüglich Euro 1.050,00 abzüglich Euro 258.250,00 abzüglich Euro 114.263,16) sodass sich der Pflichtbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2021 mit Euro 292,10 errechnet und spruchgemäß neu festzusetzen war.

 

 

 

 

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

 

 

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Kantner

(Richterin)

 

 

 

 

 

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte