European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.20.0741.5
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, **** Z, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt RA BB, **** Z, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Landespolizeidirektion Y vom 06.03.2024, Zl ***, betreffend die Anordnung einer Nachschulung nach dem Führerscheingesetz (FSG),
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die 4-monatige Frist zur Absolvierung der Nachschulung mit dem Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung, somit mit Verkündung der gegenständlichen Entscheidung, das war am 16.07.2024, beginnt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
I.1.
Mit einem Bescheid der Landespolizeidirektion Y vom 31.10.2023, Zl ***, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer eine Nachschulung angeordnet, die von ihm innerhalb von vier Monaten ab Zustellung des Bescheides zu absolvieren sei. Weiters wurde die Probezeit um ein Jahr verlängert. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen sei, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß gemäß § 4 Abs 6 FSG begehe oder gegen die Alkoholbestimmung des § 4 Abs 7 FSG verstoße.
Der Beschwerdeführer habe am 04.10.2023 um 15:03 Uhr in **** Z, Adresse 1, das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** gelenkt und dabei während des Fahrens ein Handy ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung verwendet.
Dagegen hat Herr AA durch seine Rechtvertretung fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass er zum Tatzeitpunkt lediglich auf sein Handy geschaut habe, um sich über die aktuelle Uhrzeit zu informieren. Das bloße Ablesen der Uhrzeit von einem Handy stelle weder ein Telefonieren noch ein Verwenden desselben im Sinne des § 102 Abs 3 KFG dar. Unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungs-gerichtshofes zu Zl Ra 2023/11/0101 wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass er zum angeführten Zeitpunkt kein Verhalten gesetzt habe, welches den Tatbestand des § 102 Abs 3 KFG erfüllt hätte.
Mit Beschluss vom 19.12.2023, ***, hat das Landesverwaltungsgericht der Beschwerde Folge gegeben, den angefochtenen Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. In der Begründung verwies das Verwaltungsgericht auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.06.2023, Ra 2023/11/0032. Demnach sei nach § 4 Abs 3 erster Satz FSG eine Nachschulung nur dann anzuordnen, wenn der Betreffende rechtskräftig bestraft worden sei. Die Bindung der Führerscheinbehörde resultiere sodann aus der rechtskräftigen Bestrafung. Für die Fälle des § 4 Abs 3 zweiter Satz FSG bedeute dies, dass die Führerscheinbehörde mangels rechtskräftiger Bestrafung des Betroffenen bei beabsichtigter Anordnung einer Nachschulung gemäß § 4 Abs 3 zweiter Satz FSG selbst zu ermitteln und zu beurteilen habe, ob der Betroffene einen schweren Verstoß gemäß § 4 Abs 6 FSG begangen habe.
Aus der bloßen Ausstellung einer Organstrafverfügung und der sofortigen oder nachfolgenden fristgerechten Bezahlung durch den Beanstandeten ergebe sich keine Bindungswirkung betreffend die Frage der Verwirklichung des Tatbestandes durch den Beanstandeten. Die belangte Behörde habe im konkreten Fall keinerlei Ermittlungsschritte dahingehend gesetzt, ob der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungs-übertretung begangen habe. Das Verwaltungsgericht verwies auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2023, Ra 2023/11/0101, wonach nicht jede Verwendung des Handys den Tatbestand des § 102 Abs 3 KFG erfülle.
In der Folge führte die belangte Behörde Ermittlungen durch, indem sie den Meldungsleger per E-Mail zum Vorfall befragte.
Schließlich erließ die belangte Behörde den mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Bescheid vom 06.03.2024. Damit ordnete sie neuerlich an, dass sich der Beschwerdeführer innerhalb von vier Monaten ab Zustellung dieses Bescheides einer Nachschulung zu unterziehen und der Behörde binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides seinen Führerschein zum Zwecke der notwendigen Eintragungen vorzulegen habe. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass sich mit der Anordnung der Nachschulung die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängere.
Begründend wurde im Bescheid ausgeführt, dass im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens der Meldungsleger bezugnehmend auf die Rechtfertigungsangaben des Beschwerdeführers mitgeteilt habe, dass er den Lenker beim Hantieren mit dem Mobiltelefon auf frischer Tat betreten habe, sich dieser geständig und kooperativ gezeigt und das dafür vorgesehene Organmandat bezahlt habe.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass auch das Ablesen der Uhrzeit vom Handy jedenfalls eine funktionsbezogene/gerätespezifische Inanspruchnahme des Handys sei. Diese Handlung gestalte sich nicht gleich wie etwa das Ablesen der Uhrzeit von einer Uhr am Handgelenk oder in kurzer Blick auf die angezeigte Uhrzeit am Armaturenbrett des Fahrzeuges. Das Handy müsse dazu in die Hand genommen werden und bedürfe es einer kurzen Bedienung, um schließlich die Uhrzeit ablesen zu können. Jede Handlung mit dem Mobiltelefon, bei welcher die Person dazu aufgefordert werde, den Berührungsbildschirm (Touchscreen) zu berühren, den Einschaltknopf (Power-Button) zu betätigen oder beispielsweise die Handyhülle aufzuklappen, stelle eine Verwendung des Mobiltelefons im Sinn des § 102 Abs 3 KFG dar und sei während des Lenkens eines Fahrzeuges untersagt.
Auch dieser im zweiten Rechtsgang ergangene Bescheid der belangten Behörde wurde vom Beschwerdeführer mit einer fristgerecht erhobenen Beschwerde bekämpft. In dieser führte der Beschwerdeführer neuerlich aus, dass er zum Tatzeitpunkt lediglich auf das Handy geschaut habe, um die Uhrzeit abzulesen.
Der gegenständliche Akt wurde von der Landespolizeidirektion Y mit Schreiben vom 14.03.2024 mit dem Ersuchen um Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt. Dort langte er am 18.03.2024 ein.
II. Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer lenkte am 04.10.2023 um 15:03 Uhr einen Pkw über die X in **** Z bis zum Objekt Adresse 1. Dabei hat er während des Lenkens mit einem Handy hantiert und das Handy jedenfalls zum Ablesen der Uhrzeit in der Hand gehalten.
Dies wurde von einem Polizisten, der in einem Polizeifahrzeug gesessen ist, welches links an dem vom Beschwerdeführer gelenkten Pkw vorbeigefahren ist, wahrgenommen.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer von einer Polizeistreife angehalten und wegen der Benützung eines Handys ohne Freisprecheinrichtung von einem Polizisten beanstandet. Der Beschwerdeführer zeigte sich dabei einsichtig und kam es schließlich zur Bezahlung eines Organmandats. Vom Meldungsleger wurde wegen Begehung einer Übertretung gemäß § 102 Abs 3 fünfter Satz KFG eine „Mitteilung gemäß § 4 Abs 3/§ 4 Abs 7 FSG“ an die Behörde erstattet.
III. Beweiswürdigung:
Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers und des Zeugen AI CC sowie durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer das Handy in der Hand gehalten hat. Nach seinen eigenen Angaben diente dies lediglich dazu, um die Uhrzeit am Handy abzulesen und diese im Hinblick auf einen anstehenden Zahnarzttermin mit der Uhrzeit der am Armaturenbrett befindlichen Uhr zu vergleichen.
Der Meldungsleger führte an, dass es sich um eine“ 0/815- Amtshandlung“ gehandelt hätte und man sich nicht mehr viel zusammenschreibe, wenn ein Organmandat ausgestellt werde, sodass er sich auch an so gut wie nichts mehr erinnern könne. Der Beschwerdeführer habe sich ja einsichtig gezeigt. Der Meldungsleger verwies auch darauf, dass nach einer Entscheidung (gemeint: das im Rahmen der rechtlichen Würdigung angeführte Erk des VwGH vom 22.11.2023, Ra 2023/11/0175) bereits das in der Hand Halten des Handys (während des Lenkens) strafbar sei und der Beschwerdeführer das Handy in der Hand gehalten habe. Im Rahmen seiner Einvernahme führte er auch aus, dass es „keine Bewegung in Richtung Aufklauben des Handys“ gewesen sei, was vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet wurde.
IV. Rechtsgrundlagen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des FSG, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 76/2019, lauten auszugsweise wie folgt:
§ 4
Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein)
(1) Lenkberechtigungen für alle Klassen mit Ausnahme der Klassen AM und F, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, unterliegen einer Probezeit von drei Jahren. Diese Probezeit ist in den Führerschein nicht einzutragen.
(…)
(3) Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs 7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Im Fall eines schweren Verstoßes gemäß Abs 6 Z 2a kann auch nach der Ausstellung eines Organmandates eine Nachschulung angeordnet werden. Rechtsmittel gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs 6 in die Wege zu leiten.
(…)
(6) Als schwerer Verstoß gemäß Abs 3 gelten
(…)
2a) Übertretungen des § 102 Abs 3 fünfter Satz KFG 1967.
(…)
(8) Die Kosten der Nachschulung sind vom Nachzuschulenden zu tragen. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung zur Nachschulung nicht innerhalb von vier Monaten nach, so ist gemäß § 24 Abs 3 siebenter Satz vorzugehen.
(…)
§ 102 Abs 3 KFG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023, lautet auszugsweise wie folgt:
[…] Während des Fahrens ist dem Lenker das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung sowie jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons, ausgenommen als Navigationssystem, sofern es im Wageninneren befestigt ist, verboten. […].
V. Rechtliche Erwägungen:
Probeführerscheinbesitzer unterliegen, da sie laut Statistiken eine besonders unfallgefährdete Personengruppe darstellen, strengeren Verkehrsregeln als andere Führerscheinbesitzer. Wenn von ihnen ein „schwerer Verstoß“ gemäß § 4 Abs 6 FSG begangen wird, führt dies gemäß § 4 Abs 3 FSG nach rechtskräftiger Bestrafung zur Verlängerung der Probezeit und zur Verpflichtung, eine Nachschulung zu absolvieren. Gemäß § 4 Abs 3 in Verbindung mit § 4 Abs 6 Z 2a FSG stellt eine Übertretung gemäß § 102 Abs 3 fünfter Satz KFG einen derartigen „schweren Verstoß“ dar.
Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer wegen des Vorwurfes einer Übertretung gemäß § 102 Abs 3 fünfter Satz KFG mit einer Organstrafverfügung bestraft. Von einer solchen Organstrafverfügung geht, wie bereits im oben angeführten Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 19.12.2023, ***, ausgeführt wurde, keine Bindungswirkung aus. Im Falle der Anordnung einer Nachschulung gegenüber einem Probeführerscheinbesitzer wegen der Begehung eines schweren Verstoßes iSd § 4 Abs 6 Z 2a FSG ist daher die Frage des Vorliegens einer Übertretung gemäß § 102 Abs 3 fünfter Satz KFG im führerscheinrechtlichen Verfahren eigenständig zu prüfen.
Der Verwaltungsgerichtshof hatte in seinem Erk vom 22.11.2023, Ra 2023/02/0175, einen ähnlich gelagerten Sachverhalt zu beurteilen und führte dabei in Bezug auf das Halten des Handys Folgendes aus:
„Nachdem bereits nach der Rechtslage vor der 32. KFG-Novelle § 102 Abs. 3 KFG 1967 "jede Verwendung eines ‚Handys' ohne Freisprecheinrichtung zu Fernsprechzwecken" erfasst hat und der Gesetzgeber dieses Verbot damit begründet hat, dass "gerade das Halten eines Handy während der Fahrt" vom Verkehrsgeschehen ablenkt, kann auch nunmehr das "bloße" Halten eines Handys während der Fahrt durchaus unter § 102 Abs. 3 KFG 1967 subsumiert werden, wenn mit dem Halten eine Verwendung verbunden ist (VwGH 14.7.2000, 2000/02/0154; VwGH 29.8.2023, Ra 2023/11/0101, wonach die Inanspruchnahme einer gerätespezifischen Funktion als "jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons" zu verstehen ist).“
Der Verwaltungsgerichtshof brachte in dieser Entscheidung zum Ausdruck, dass bereits das bloße (mit einer Verwendung verbundene) in der Hand Halten des Handys eine Ablenkung beim Lenken bewirke. Dabei verwies er auf das Erkenntnis vom 14.07.2000, 2000/02/0154, in welchem der Verwaltungsgerichtshof ua Folgendes ausführte:
„Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt es jedoch nicht darauf an, ob dieser tatsächlich telefoniert hat oder nicht. Aus dem Bericht des Verkehrsausschusses (1334 BlgNR 20. GP ) ergibt sich nämlich, dass Anlass für die auf einen Initiativantrag zurückzuführende Pflicht zur Verwendung von Freisprecheinrichtungen das erhöhte Unfallrisiko war. Wörtlich wird ausgeführt: ‚Gerade das Halten eines Handy während der Fahrt lenkt vom Verkehrsgeschehen ab. Deshalb erscheint es zielführend, dieses Problem im KFG bei den Lenkerpflichten ausdrücklich zu regeln‘.
Das im § 102 Abs. 3 KFG geregelte Verbot für den Lenker, während des Fahrens ohne Verwendung einer Freisprecheinrichtung zu telefonieren, umfasst daher jede Verwendung eines ‚Handys‘ ohne Freisprecheinrichtung zu Fernsprechzwecken, wie etwa auch aus welchen Gründen immer gescheiterte Versuche, das Mobiltelefon während des Lenkens (ohne Freisprecheinrichtung) in Betrieb zu nehmen.
Diese Auslegung stimmt auch mit dem im § 102 Abs. 3 KFG zum Ausdruck gebrachten Grundsatz überein, wonach der Lenker die Lenkvorrichtung während des Fahrens mit mindestens einer Hand festhalten muss; können nämlich Fahrmanöver nicht auf bloße Lenkbewegungen (Bedienung des Lenkrades) reduziert werden, sondern ist daneben auch noch die Betätigung von anderen Fahrzeugeinrichtungen (z.B. die Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers) erforderlich, könnte dem erwähnten Grundsatz betreffend das Festhalten der Lenkvorrichtung nicht entsprochen werden, wenn gleichzeitig ein Mobiltelefon (auch ohne Zustandekommens eines Gespräches) bedient wird.“
In dem in der Beschwerde angeführten Erkenntnis vom 24.07.2023, Ra 2023/11/0101, vertrat der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass das bloße Aufheben des Handys im Fahrzeug und Zurückstecken in die Halterung nicht als Verwenden iSd § 102 Abs 3 fünfter Satz KFG anzusehen sei. Im gegenständlichen Fall liegt allerdings keine eine dem Aufheben und Zurückstecken eines Handys vergleichbare Handlung vor. Vielmehr wurde das Handy in der Hand gehalten und eine gerätespezifische Funktion (dazu zählt jedenfalls auch das Ablesen der am Display angezeigten Uhrzeit) in Anspruch genommen.
Dazu ist auszuführen, dass zwischen dem Ablesen der Uhrzeit und dem Ablesen irgendeiner anderen auf dem Handy-Display angezeigten Information (zB dem Lesen einer Push-Nachricht, also einer kurzen Nachricht, die als Pop-up auf dem Desktop-Browser, dem mobilen Startbildschirm oder in der Benachrichtigungszentrale des Geräts von einer mobilen App aus angezeigt wird) kein entscheidungsrelevanter Unterschied besteht. Beides lenkt ab. Beides stellt ein rechtswidriges Verwenden des Mobiltelefones gemäß § 102 Abs 3 fünfter Satz KFG im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.11.2023, Ra 2023/02/0175, dar. Der Beschwerdeführer hat daher einen schweren Verstoß iSd § 4 Abs 6 Z 2a FSG begangen. Dies zieht gemäß § 4 Abs 3 FSG zwingend die Anordnung einer Nachschulung nach sich.
Den Beginn der Frist zur Ablegung der Nachschulung legte das Verwaltungsgericht mit dem Eintritt der Rechtkraft fest. Diese Modifikaion nahm das Verwaltungsgericht zugunsten des Beschwerdeführers im Hinblick darauf vor, dass von der Ausstellung der Organstrafverfügung (wegen der Begehung eins schweren Verstoßes iSd § 4 Abs 6 Z 2a FSG keine Bindungswirkung ausgeht und somit die Frage des Vorliegens eines schweren Verstoßes im führerscheinrechtlichen Verfahren (ua auch durch Durchführung einer Verhandlung) nochmals zu klären war, es also in Bezug auf die Durchführung der Nachschulung nicht um ein bloßes Hinauszögern ging.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 22.11.2023, Ra 2023/02/0175). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Stöbich
(Richter)
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
