AWG 2002 §79 Abs2 Z3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.26.2445.5
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde der AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 30.06.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird teilweise und insofern Folge gegeben, als
a. in Abänderung des Schuldspruches der Tatvorwurf dahingehend (unter Verzicht auf eine Flächenangabe und auf das Wort „zumindest“) eingeschränkt wird, dass nur noch der Vorwurf der Ablagerung von Bodenaushubmaterial im Ausmaß von rund 7.000 m3 bis 7.500 m³ auf dem Grundstück *** KG Y im Zeitraum vom 20.04.2021 bis 30.04.2021 aufrechterhalten wird,
b. in Abänderung des Strafausspruches hierfür nur eine Geldstrafe im Betrag von Euro 2.100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 9 Stunden) festgesetzt wird,
c. infolgedessen die Verfahrenskosten der belangten Behörde mit Euro 210,00 neu bestimmt werden,
d. womit sich ein insgesamt von der Beschwerdeführerin wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 an die belangte Behörde zu zahlender Gesamtbetrag von Euro 2.310,00 ergibt.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Strafentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass
- die von der Beschwerdeführerin übertretene Verwaltungsvorschrift mit „§ 15 Abs 3 zweiter Satz Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl I Nr 102/2002 idF BGBl I Nr 71/2019“ sowie
- die anzuwendende Strafnorm mit „§ 79 Abs 2 Z 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl I Nr 102/2002 idF BGBl I Nr 71/2019“
konkretisiert werden und
- aus dem Schuldspruch die Wortfolgen „bzw für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten“ und „sowie naturschutzrechtliche“ entfernt werden, womit der Schuldspruch nunmehr folgenden Wortlaut hat:
„Sie haben als Gewerbetreibende (Firma: CC) im Bereich der Abfallwirtschaft (Erdbau – GISA-Zahl: ***) zu verantworten, dass vom 20.04.2021 bis 30.04.2021 konsenslos Bodenaushubmaterial auf dem Grundstück *** KG Y im Gesamtausmaß von rund 7.000 m 3 bis 7.500 m³ ohne die erforderliche abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligung außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen abgelagert wurde.“
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
1)
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 30.06.2022 wurde der Beschwerdeführerin Folgendes zur Last gelegt:
„Sie haben als Gewerbetreibende (Firma: CC) im Bereich der Abfallwirtschaft (Erdbau – GISA-Zahl: ***), zu verantworten, dass zumindest vom 20.04.2021 bis zum 25.04.2022 konsenslos Bodenaushubmaterial zumindest auf den Grundstücken der Nrn.: ***, ***, ***, *** und ***, allesamt KG Y, im Gesamtausmaß von 12.937 m 3 , auf einer Gesamtfläche von 6.360 m 2 , sohin ohne die erforderliche abfallwirtschafts,- sowie naturschutzrechtliche Bewilligung und außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen bzw. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten, abgelagert wurde.“
Dadurch habe die Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs 2 Z 3 iVm § 15 Abs 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 begangen, weswegen über sie eine Geldstrafe in Höhe von Euro 2.300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Stunden) verhängt wurde.
Der Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten wurde mit Euro 230,00 festgelegt.
Zur Begründung ihrer Strafentscheidung führte die belangte Strafbehörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund der durchgeführten Erhebungen als erwiesen feststehe, dass die Beschuldigte Gewerbetreibende im Bereich der Abfallwirtschaft sei und diese im angelasteten Zeitraum auf den angeführten Grundstücken konsenslos Bodenaushubmaterial entgegen den Vorgaben des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 abgelagert habe. Die Ablagerung des Bodenaushubmaterials habe außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen stattgefunden.
Die Handlungen des Ehegatten der Beschuldigten im Zusammenhang mit der vorliegenden Geländeaufschüttung seien unzweifelhaft der Beschuldigten zuzurechnen, dies mit Blick auf den Einsatz der Maschinen des Unternehmens der Beschuldigten bei der verfahrensgegenständlichen Geländeaufschüttung. Auch stammte das angelieferte Bodenaushubmaterial von Baustellen, bei denen das Unternehmen der Beschuldigten den Auftrag erhalten habe, das ausgehobene Bodenmaterial wegzubringen. Die gegenständliche Ablagerung des Bodenaushubmaterials sei im wirtschaftlichen Interesse des Unternehmens der Beschuldigten erfolgt.
Mangels Angaben der Beschuldigten im Verfahren seien durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse anzunehmen gewesen.
Der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung sei nicht unerheblich, diente die verletzte Rechtsnorm doch dem Umweltschutz und bestehe an diesem ein großes öffentliches Interesse.
Spätestens nach dem Einschreiten der Behörde bei den Ortsaugenscheinen am 20.04.2021 sowie am 29.04.2021 hätte der Beschuldigten bewusst sein müssen, dass die Ablagerung von Bodenaushubmaterial auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken ohne entsprechende behördliche Bewilligung nicht rechtmäßig sei.
Straferschwerend seien der lange Tatzeitraum sowie die groben Sorgfaltswidrigkeiten der Deliktsverwirklichung zu berücksichtigen gewesen, strafmildernd hingegen das Nichtvorhandensein einschlägiger Verwaltungsstrafvormerkungen im Bereich des Abfallwirtschaftsgesetzes.
Die knapp über der gesetzlichen Mindeststrafe gelegene Geldstrafe sei als schuld- und tatangemessen zu bewerten.
Aus general- sowie spezialpräventiven Überlegungen habe die Bestrafung nicht geringer bemessen werden können.
2)
Gegen diese Strafentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde der AA, mit welcher die ersatzlose Behebung der Strafentscheidung und die Verfahrenseinstellung beantragt wurden. In eventu wurde die Vornahme einer mündlichen Beschwerdeverhandlung begehrt.
Zur Begründung ihres Rechtsmittels führte die Beschwerdeführerin kurz zusammengefasst aus, dass sie zwar Inhaberin der Firma CC sei, die verfahrensgegenständliche Geländeaufschüttung aber zu Unrecht dieser Unternehmung zugeordnet worden sei.
Tatsächlich habe ihr Ehemann DD aufgrund einer Vereinbarung mit dem verstorbenen EE Bodenaushubmaterial auf das Grundstück *** KG Y verbracht. Nach dem Tod des EE sei die Geländeaufschüttung mit dessen Sohn FF zu Ende gebracht worden.
Das Bodenaushubmaterial sei für eine landwirtschaftliche Rekultivierung auf die Grundfläche der Herren EF gebracht worden.
Ihr Ehemann habe die Geländeaufschüttung aus einer persönlichen Gefälligkeit heraus durchgeführt, und zwar mit Blick auf seine Stellung als baldiger Eigentümer eines Nachbargrundstückes der Herren EF.
Eine Beauftragung des Unternehmens der Beschwerdeführerin sei nicht erfolgt.
Der verstorbene EE hätte bereits in den vergangenen Jahren eigene Geländeaufschüttungen durchgeführt, sodass nicht das gesamte angelastete Aufschüttungsvolumen dem Ehemann der Beschwerdeführerin zugerechnet werden könne. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe nur auf dem Grundstück *** KG Y Bodenaushubmaterial im Ausmaß von 7.000 m³ aufgebracht, dies auch nur bis Ende April 2021, wo die verfahrensgegenständliche landwirtschaftliche Kultivierung zum Abschluss gebracht worden sei. Das Aushubmaterial, das vom Ehemann der Rechtsmittelwerberin aufgebracht worden sei, habe dabei von verschiedensten Kleinbaustellen hergerührt, wobei je Baustelle nicht mehr als 2.000 Tonnen angefallen seien.
Nachdem im April 2021 ein Ortsaugenschein mit der belangten Behörde stattgefunden habe und dabei dem Ehemann der Beschwerdeführerin eröffnet worden sei, dass die Geländeaufschüttung bewilligungspflichtig sei, habe er ein Bewilligungsprojekt ausarbeiten lassen, welches die durchgeführte Geländeaufschüttung, aber darüber hinausgehend noch weitere Aufschüttungsmaßnahmen umfasst habe. Aufgrund der Größenordnung des Projekts hätte dieses vom Unternehmen der Beschwerdeführerin übernommen werden sollen. Infolge negativer Stellungsnahmen sei das beantragte Projekt nicht bewilligt worden.
Vorliegend sei keine Ablagerung bzw Deponierung von Bodenaushubmaterial entgegen den Vorschriften des § 15 AWG 2002 geschehen, sondern sei eine zulässige landwirtschaftliche Rekultivierung erfolgt, mithin eine zulässige Verwertungsmaßnahme im Sinn des § 2 Abs 5 Z 5 AWG 2002 bzw § 15 Abs 4a AWG 2002, dies im Einklang mit den Vorgaben des Bundesabfallwirtschaftsplanes.
Die Verwendung von Maschinen des Unternehmens der Beschwerdeführerin durch deren Ehemann rechtfertige jedenfalls nicht die Zuordnung der verfahrensgegenständlichen Geländeaufschüttung zum Unternehmen der Beschwerdeführerin, letzteres habe keinerlei Auftrag der Herren EF erhalten.
Die Rechtsmittelwerberin treffe auch keine Sorgfaltspflichtverletzung. Es sei lediglich Bodenaushubmaterial für das Vorhaben der Herren EF herbeigeschafft worden und habe keine Verpflichtung bestanden, die von den Herren EF durchgeführten Maßnahmen auf deren Zulässigkeit zu prüfen bzw hierfür einen allfälligen Konsens zu erwirken.
Das Gutachten der agrarwirtschaftlichen Sachverständigen habe sich auf das beantragte Einreichprojekt bezogen und sei daher für die im Strafverfahren relevante Geländeaufschüttung nicht aussagekräftig.
Das von der belangten Behörde angelastete Schüttungsvolumen beruhe auf einer Vermessung mit einer Toleranz von +/- 20 cm, womit eine Abweichungsmöglichkeit von weit über 2.000 m³ gegeben sei.
Nachdem das Material für die Geländeaufschüttung aus Kleinmengen von max 2.000 Tonnen pro Baustelle stamme, seien keine analytischen Untersuchungen des Materials notwendig gewesen, der Ehemann der Rechtsmittelwerberin habe das Material jeweils in Augenschein genommen und auf wahrnehmbare Verunreinigungen geprüft, welche nicht festgestellt hätten werden können.
Mit der Beschwerde wurden mehrere Beweisaufnahmen beantragt.
3)
Am 20.01.2023 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die (eventualiter) beantragte Rechtsmittelverhandlung durchgeführt. In deren Rahmen wurden die Beschwerdeführerin selbst, deren Ehegatte und der nunmehrige Eigentümer der von der Geländeaufschüttung betroffenen Grundfläche zur Sache näher befragt.
Der Beschwerdeführerin wurde die Gelegenheit geboten, Fragen an die als Zeugen einvernommenen Personen zu richten.
Vom Gericht wurde der Beschwerdeführerin auch die Möglichkeit eröffnet, mehrere Unterlagen zur Untermauerung ihrer Beschwerdeargumentation noch in Vorlage zu bringen, etwa eine Liste über die Namen der konkreten Bauherren, von deren Baustellen das strittige Bodenaushubmaterial stammte, ebenso die diesbezüglichen „Aushubinformationen“.
Im Rahmen der Rechtsmittelverhandlung wurde von der Beschwerdeführerin das Privatgutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen GGin Vorlage gebracht.
II. Sachverhalt:
Gegenstand der vorliegenden Beschwerdesache ist eine Verwaltungsstrafangelegenheit nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 infolge Ablagerung von Bodenaushubmaterial außerhalb einer genehmigten Deponie.
Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Gewerbeberechtigung mit dem Gewerbewortlaut „Baugewerbetreibende, eingeschränkt auf Erdbau“ und betreibt sie auf dieser Grundlage ein Erdbauunternehmen in der Gemeinde Y.
Das Unternehmen der Rechtsmittelwerberin nimmt immer wieder auf Baustellen die Grundaushübe vor und führt mit einer gewissen Regelmäßigkeit – wenn notwendig und beauftragt – das dabei anfallende Bodenaushubmaterial von den Baustellen auch ab und entsorgt dann dieses.
Den Kunden des Unternehmens der Beschwerdeführerin kommt es im Falle der Abfuhr des Bodenaushubmaterials von ihren Baustellen darauf an, dieses Material loszuwerden, um eben ihr Bauvorhaben umsetzen zu können, sie wollen sich des Bodenaushubmaterials also entledigen.
Die Kunden haben dem Erdbauunternehmen der Rechtsmittelwerberin die Leistungen „Aushub“, „Wegbringung des Bodenaushubmaterials von den Baustellen“ und „Entsorgung des Aushubmaterials“ zu bezahlen.
Das vom Unternehmen der Beschwerdeführerin von den Baustellen abgeführte Bodenaushubmaterial kommt regelmäßig auf einen Zwischenlagerplatz des Unternehmens, wo es einer Aufbereitung unterzogen wird, dies in der Hinsicht, dass es in verwendungsfähiges Material und nicht verwendungsfähiges Material unterteilt wird. Um das nicht verwendungsfähige Material kümmert sich der Ehegatte der Rechtsmittelwerberin. Wohin dieses nicht verwendungsfähige Material verbracht wird, darum kümmert sich die Beschwerdeführerin nicht.
Jedenfalls im Zeitraum vom 20.04.2021 bis 30.04.2021 kam es dazu, dass Bodenaushubmaterial, welches vom Unternehmen der Beschwerdeführerin im Auftrag von Bauherren von deren Baustellen abtransportiert worden war und für dessen Entsorgung die Kunden des Unternehmens der Rechtsmittelwerberin bezahlt hatten, auf das Grundstück *** KG Y gebracht und dort in einer Geländeaufschüttung eingebaut wurde. Beim Grundstück *** KG Y handelt es sich um ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück im Eigentum zunächst des EE und dann des FF.
Der Ehegatte und die Söhne der Beschwerdeführerin führten den Transport des Bodenaushubmaterials auf das Grundstück *** KG Y durch, ebenso den Einbau des Bodenaushubmaterials auf diesem Grundstück und dann die Herstellung des nunmehrigen Geländes.
Das Bodenaushubmaterial soll auf dem Grundstück *** KG Y auf Dauer verbleiben, um eine bessere landwirtschaftliche Bewirtschaftung des genannten Grundstückes zu gewährleisten, dies im Vergleich zu den Gegebenheiten dieses Grundstückes vor der erfolgten Aufbringung von Bodenaushubmaterial.
Auf dem Grundstück *** KG Y wurden vom Ehegatten der Beschwerdeführerin und deren Söhnen in etwa 7.000 m³ bis 7.500 m³ Bodenaushubmaterial aufgebracht. Das Aushubmaterial stammte dabei teilweise von einer Baustelle des Ehegatten der Rechtsmittelwerberin, wo er bei einem Grundstück einen Bodenaustausch zur Befestigung der Grundfläche durchführte. Teilweise kam das Bodenaushubmaterial von Baustellen, bei denen das Unternehmen der Rechtsmittelwerberin beauftragt wurde, den Bodenaushub, den Abtransport des Bodenaushubmaterials und dann dessen Entsorgung zu bewerkstelligen. Von diesen Baustellen wurde jeweils nur eine Menge von max 2.000 Tonnen bzw max 1.100 m³ Bodenaushubmaterial weggebracht und (teils über den Zwischenlagerplatz des Unternehmens der Beschwerdeführerin) auf das Grundstück *** KG Y geliefert.
Für die vorbeschriebenen Arbeiten und den Einbau des Bodenaushubmaterials auf dem Grundstück *** KG Y wurden Bagger und Lastkraftwagen des Unternehmens der Beschwerdeführerin eingesetzt und haben der Ehegatte der Beschwerdeführerin und deren Söhne die erforderlichen Arbeiten durchgeführt.
Für den Einsatz der Maschinen des Unternehmens der Beschwerdeführerin, für das angelieferte Aushubmaterial und für die angefallenen Arbeitsstunden bei der Bedienung der Bagger und Lastkraftwagen haben die Herren EF nichts bezahlt. Auch der Ehegatte der Beschwerdeführerin hat für die Verwendung der Maschinen des Unternehmens der Rechtsmittelwerberin und für den dabei verbrauchten Treibstoff dem Unternehmen seiner Ehefrau nichts bezahlt.
Zur Betankung der Maschinen des Unternehmens der Beschwerdeführerin (Bagger und Lastkraftwagen) werden Tankkarten einer Tankstelle in der Gemeinde Y verwendet, welche für das Unternehmen der Rechtsmittelwerberin ausgestellt wurden, sodass dieses Unternehmen auch die Rechnungen für den verbrauchten Treibstoff erhält.
Auf dem Grundstück *** KG Y bestand bei Durchführung der strittigen Geländeaufschüttung keine (nach dem AWG 2002) genehmigte Deponie, für den verfahrensgegenständlichen Materialauftrag und die erfolgte Ablagerung von Bodenaushubmaterial wurde keinerlei behördliche Bewilligung erteilt.
Über den (durch den Ehegatten und die Söhne der Beschwerdeführerin) durchgeführten Einbau von Bodenaushubmaterial auf dem Grundstück *** KG Y im Ausmaß von 7.000 m³ bis 7.500 m³ erfolgte keinerlei Dokumentation, die nach dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2017 vorgesehene „Einbauinformation“ liegt diesbezüglich nicht vor. Weder wurde der Ort des Einbaus noch der Zweck des Einbaus dokumentiert, es liegt auch keine Begründung der Nützlichkeit der Maßnahme vor, ebensowenig eine Einbauskizze mit Regelprofil.
Daher ist eine klare Abgrenzung zwischen dem Schüttungsmaterial des Ehegatten der Beschwerdeführerin und jenem, das bereits Herr EE in den Vorjahren aufgebracht hatte, vor allem in jenen Bereichen nicht möglich, wo diese Schüttungsmaterialien aufeinandertreffen.
Die Prüfung der Materialqualität des auf dem Grundstück *** KG Y eingebauten Bodenaushubmaterials erfolgte nur durch entsprechende Inaugenscheinnahme des Materials durch den Ehegatten der Beschwerdeführerin, erst nach erfolgter Herstellung der Geländeaufschüttung sowie des gewünschten Geländeprofils wurde im Nachhinein eine analytische Untersuchung des Bodenaushubmaterials vorgenommen.
Ob das für den Zweck einer landwirtschaftlichen Kultivierung, also der Herstellung einer besser landwirtschaftlich bewirtschaftbaren Grundfläche, unbedingt erforderliche Ausmaß nicht überschritten wurde, mithin nur soviel Bodenaushubmaterial auf dem Grundstück *** KG Y aufgebracht wurde, als dies für die landwirtschaftliche Kultivierung notwendig gewesen ist, kann nicht festgestellt werden.
Ein Projekt für die Geländeaufschüttung und die damit bezweckte landwirtschaftliche Kultivierung entsprechend den „Richtlinien für die sachgerechte Bodenrekultivierung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen“ wurde nicht erstellt. Dementsprechend gibt es keine Darstellung des Ausgangszustandes der Rekultivierungsfläche, ebensowenig eine Nützlichkeitsbeurteilung. Auch liegen keine Angaben zur technischen Ausführung der Bodenrekultivierung vor.
III. Beweiswürdigung:
Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt einerseits aus der gegebenen Aktenlage und andererseits aus den Angaben der vom Gericht einvernommenen Personen einschließlich der Beschwerdeführerin selbst ergibt.
So beruhen die Feststellungen zum Verfahrensgegenstand sowie zum Bestehen einer Gewerbeberechtigung für die Rechtsmittelwerberin auf den vorliegenden Aktenstücken.
Die Feststellungen, dass auf dem Grundstück *** KG Y keine (nach dem AWG 2002) genehmigte Deponie für Bodenaushubmaterial bestanden hat und für die verfahrensgegenständliche Geländeaufschüttung keinerlei behördliche Bewilligung gegeben gewesen ist, stützen sich darauf, dass die belangte Strafbehörde dies der Rechtsmittelwerberin zum Vorwurf gemacht hat und diese zumindest dieser Annahme der Behörde in ihren Beschwerdeausführungen in keiner Weise entgegengetreten ist.
Dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Materialauftrag auf dem Grundstück *** KG Y nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß erfolgte, um den damit verfolgten Zweck der Herstellung einer besser bewirtschaftbaren landwirtschaftlichen Grundfläche zu erreichen, geht darauf zurück, dass weder ein Projekt für die strittige Geländeaufschüttung mit einer Darstellung des Ausgangszustandes sowie mit einer Nützlichkeitsbewertung erstellt wurde noch eine Dokumentation des Einbaus des Bodenaushubmaterials mittels des Formulars „Einbauinformation“ vorgenommen wurde.
Dementsprechend ist das vor der streitverfangenen Geländeaufschüttung gegebene Gelände nur unzureichend nachvollziehbar, zumal auch die diesbezüglichen Angaben der beiden vom Gericht einvernommenen Zeugen recht ungenau sind, wenn etwa der Zeuge DD auf entsprechende Frage des Gerichts, ob auch eine geringere Schütthöhe für die Herstellung einer maschinellen Nutzbarkeit der Fläche ausgereicht hätte, angegeben hat, dass der Grundeigentümer „nunmehr eine sehr gut bewirtschaftbare Fläche“ erhalten habe. Auch der Zeuge EF führte zu den Einbauarbeiten aus, dass vor Ort „mit Auge“ gearbeitet worden sei und es (seiner Meinung nach) die durchgeführte Geländeaufschüttung mit den unterschiedlichen Aufschüttungshöhen „schon“ gebraucht habe, um eine „entsprechende“ maschinelle Bewirtschaftbarkeit herzustellen.
Aufgrund der gegebenen Unsicherheiten bezüglich des „unbedingt erforderlichen Ausmaßes“ der Geländeaufschüttung erfolgte diesbezüglich eben eine Nichtfeststellung.
Die weiteren Sachverhaltsfeststellungen gründen auf den Angaben der Beschwerdeführerin sowie der beiden vom Gericht einvernommenen Zeugen. In Bezug auf die befragten Personen gewann das erkennende Verwaltungsgericht den Eindruck, dass diese im Wesentlichen wahrheitsgemäße Angaben zur Sache gemacht haben.
Insoweit aber die befragten Personen den Versuch unternommen haben, die maßgeblichen Geschehnisse so darzustellen, dass das Erdbauunternehmen der Beschwerdeführerin mit der streitverfangenen Ablagerung von Bodenaushubmaterial auf dem Grundstück *** KG Y nichts zu tun gehabt habe, geht das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, dass die befragten Personen auf der Grundlage einer unzutreffenden Beurteilung der maßgeblichen Umstände, die für eine Zurechenbarkeit der strittigen Geländeaufschüttung zum Erdbauunternehmen der Rechtsmittelwerberin sprechen, zu der (unrichtigen) Erzählweise gelangt sind, das Unternehmen der Beschwerdeführerin habe mit der streitverfangenen Ablagerung von Bodenaushubmaterial auf einer Grundfläche der Herren EF nichts zu tun.
Es kommt nämlich – entgegen der augenscheinlich von den befragten Personen vertretenen Auffassung – nicht bloß darauf an, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ablagerung des Bodenaushubmaterials bereits konkretes Wissen über die strittige Geländeaufschüttung hatte, ebenso wenig ist allein entscheidend, ob der bereits pensionierte Ehemann der Rechtsmittelwerberin sämtliche Vereinbarungen mit der Grundeigentümerseite getroffen hat.
Auf der Basis der Angaben der befragten Personen zu den Einzelheiten der geschehenen Ablagerung von Bodenaushubmaterial gelangte das entscheidende Verwaltungsgericht in Bezug auf die Frage der Zurechenbarkeit der strittigen Geländeaufschüttung zum Erdbauunternehmen der Beschwerdeführerin zu einem anderen Ergebnis, wie in den nachstehenden Begründungsausführungen noch näher aufzuzeigen sein wird.
Die mit 7.000 m3 bis 7.500 m3 festgestellte Menge an Bodenaushubmaterial, die vom Ehegatten und den Söhnen der Beschwerdeführerin auf dem Grundstück *** KG Y zur Vornahme einer Geländeaufschüttung abgelagert wurde, basiert auf den Angaben der Rechtsmittelwerberin in ihrem Beschwerdeschriftsatz (mit einer dort eingeräumten Menge von 7.000 m3) und den Erklärungen des Ehegatten der Beschwerdeführerin vor einem Vertreter der belangten Behörde am 29.04.2021 und vor dem erkennenden Gericht bei seiner Befragung in der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 20.01.2023.
Mangels Dokumentation der Geländeaufschüttung konnte vorliegend nicht auf entsprechende Unterlagen über die Materialmenge zurückgegriffen werden und vermochte auch der Zeuge DD nicht mehr die ganz genaue Menge anzugeben, sondern nur noch eine etwas ungenaue Angabe mit 7.000 m3 bis 7.500 m3 zu machen. Diese Angabe des Zeugen DD war dem vorliegenden Verfahren zugrunde zu legen, da auch keine genauere Ermittlung des der Beschwerdeführerin zuzurechnenden Materialauftrags mehr möglich war.
Die Abteilung Geoinformation des Amtes der Tiroler Landesregierung war zwar in der Lage, den Materialauftrag auf der Verfahrensfläche im Zeitraum zwischen 21.10.2012 und 20.04.2022 sehr genau festzustellen, doch nicht jenen für den durch die Rechtsmittelwerberin eingeräumten Tatzeitraum, da hierfür die entsprechenden Daten (Laserscan bei Befliegung) fehlen.
Der Tatzeitraum war aber entsprechend den Einräumungen der Rechtsmittelwerberin einzuschränken, da ihre Verantwortung, bereits der verstorbene Grundeigentümer EE habe (ihr jedenfalls nicht zurechenbare) Geländeaufschüttungen vorgenommen, zum einen durch den Zeugen EF FF bestätigt wurde und zum anderen durch solide Beweisergebnisse nicht widerlegt werden konnte.
Dementsprechend war der der Beschwerdeführerin zurechenbare Materialauftrag mit 7.000 m3 bis 7.500 m3 festzustellen, dies entsprechend ihrer eigenen Einräumung und den Angaben des Zeugen DD.
Insoweit die Rechtsmittelwerberin in ihrer abschließenden Stellungnahme vom 08.02.2023 nur mehr eine „Festkubatur“ von rd 5.000 m3 auf dem Grundstück *** KG Y aufgebracht wissen will, wobei sie die Angaben des Zeugen DD dahingehend erklärt, dieser habe seine Mengenangaben auf loses Bodenaushubmaterial bezogen, ohne dabei weiters auf ihre eigene Einräumung in ihrem Rechtsmittelschriftsatz (7.000 m3) näher einzugehen, so ist vom erkennenden Gericht festzuhalten, dass aufgrund der wechselnden Verantwortung der Beschwerdeführerin ihren letzten Ausführungen weniger Glaubwürdigkeit zuzumessen ist (VwGH 07.09.2007, 2006/02/0274) und es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass die ersten Angaben in einem Verfahren der Wahrheit am Nächsten kommen (VwGH 12.07.2019, Ra 2016/08/0086).
Im Übrigen ist hier noch festzuhalten, dass die Einräumung der Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittelschriftsatz (siehe S. 8) mit 7.000 m3 auf die von der belangten Strafbehörde angelastete Menge von 12.937 m3 bezogen war (…“knapp 6.000 m 3 weniger als von der belangten Behörde fehlerhaft festgestellt“), somit auf die von der Abteilung Geoinformation des Amtes der Tiroler Landesregierung ermittelte Materialauftragsmenge, wobei hinsichtlich dieser Menge klarzustellen ist, dass es sich dabei um das bereits auf der strittigen Grundfläche eingebaute, also verdichtete Bodenauftragsvolumen gehandelt hat und nicht mehr um das angelieferte (lose) Bodenaushubmaterial.
Wenn aber die Rechtsmittelwerberin einen Anteil von 7.000 m3 an der vorgeworfenen (verdichteten) Materialmenge von 12.937 m3 eingeräumt hat, so hat sich ihre Einräumung klarerweise auf schon verdichtetes Material bezogen.
IV. Rechtslage:
Die belangte Strafbehörde hat ihre Entscheidung auf die Bestimmungen des § 15 Abs 3 sowie des § 79 Abs 2 Z 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 gestützt. Diese Gesetzesregelungen sehen Folgendes vor:
§ 15 Abs 3 AWG 2002 ordnet an, dass Abfälle nicht außerhalb von
1. hiefür genehmigten Anlagen oder
2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten
gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.
Wer nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs 1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert oder behandelt, begeht nach § 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002 eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, wobei die Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe von Euro 450,00 bis Euro 8.400,00 zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von Euro 2.100,00 bedroht.
V. Erwägungen:
1)
Zur Frage, ob die streitverfangene Geländeaufschüttung auf dem Grundstück *** KG Y dem Regime des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 unterliegt, ist wie folgt auszuführen:
a)
Für die Feststellung, dass es sich bei einer Sache um Abfall im Sinne des § 2 Abs 1 AWG 2002 handelt, genügt es, wenn entweder der subjektive Abfallbegriff (vgl § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002) oder der objektive Abfallbegriff (vgl § 2 Abs 1 Z 2 AWG 2002) als erfüllt anzusehen ist.
Von einer Entledigung im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002 kann nur dann gesprochen werden, wenn die Weitergabe der Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden, und darin somit das überwiegende Motiv für die Weitergabe bzw Weggabe der Sache gelegen ist (vgl VwGH 04.07.2001, 99/07/0177; 29.01.2004, 2000/07/0074; 25.02.2009, 2008/07/0182). Nach der Lebenserfahrung geht es einem Bauherrn oder Bauführer, wenn bei der Realisierung von Bauvorhaben das angefallene Aushubmaterial oder Abbruchmaterial von der Baustelle weggeführt wird, im Regelfall hauptsächlich darum, das Bauvorhaben, ohne durch das Material behindert zu werden, zu vollenden, und ist somit üblicherweise mit dessen Fortschaffung von der Baustelle eine Entledigungsabsicht verbunden (vgl VwGH 25.02.2009, 2008/07/0182).
Eine Sache ist schon dann als Abfall zu qualifizieren, wenn bei irgendeinem Vorbesitzer die Entledigungsabsicht bestanden hat (vgl VwGH 26.01.2012, 2010/07/0065).
Ob nun in einem bestimmten Fall eine Entledigungsabsicht im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002 vorliegt, hat das Verwaltungsgericht aufgrund der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen (VwGH 24.04.2018, Ra 2018/05/0034).
Im Lichte der vorstehend aufgezeigten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und mit Bedachtnahme auf die einzelfallbezogene Betrachtung der Entledigungsabsicht ist fallbezogen festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin feststellungsgemäß als Erdbauunternehmerin Aushübe auf diversen Baustellen im Auftrag der jeweiligen Bauherren bzw Grundeigentümer durchgeführt hat, das dabei angefallene Bodenaushubmaterial zum Teil von den Baustellen weggeführt sowie entsorgt hat und ihren Kunden den Aushub, den Abtransport und die Entsorgung des Aushubmaterials verrechnet hat.
Dieses von der Rechtsmittelwerberin von ihren Kunden übernommene Bodenaushubmaterial, welches teilweise nach den getroffenen Feststellungen auf dem Grundstück *** KG Y aufgebracht worden ist, ist sohin als Abfall im Sinn des § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002 zu qualifizieren, da bei den Auftraggebern der Beschwerdeführerin, von deren Baustellen das verfahrensgegenständliche Aushubmaterial stammte, jedenfalls Entledigungsabsicht bestanden hat, ist es diesen doch darum gegangen, das Aushubmaterial loszuwerden, um ihre Bauvorhaben in die Tat umzusetzen.
b)
Nach § 3 Abs 1 Z 8 AWG 2002 sind keine Abfälle im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 nicht kontaminierte Böden und andere natürlich vorkommende Materialien, die im Zuge von Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden.
Sachverhaltsgemäß trifft diese Ausnahme in der vorliegenden Rechtssache nicht zu, da das verfahrensgegenständliche Bodenaushubmaterial nicht von Bauvorhaben auf den Grundstücken der Herren EF im Bereich der streitverfangenen Geländeaufschüttung stammte, sondern dieses von den jeweiligen Baustellen fortgeschafft und auf das Grundstück *** KG Y zur Ablagerung gebracht worden ist.
Demzufolge wurde das strittige Aushubmaterial nicht an den Orten, an denen es ausgehoben wurde, für Bauzwecke verwendet, weshalb der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs 1 Z 8 AWG 2002 gegenständlich nicht zur Anwendung gelangen kann.
c)
Es verbleibt sohin die Frage zu untersuchen, ob gegenständlich entsprechend dem Rechtsmittelvorbringen eine zulässige Verwertungsmaßnahme geschehen ist, um eine bessere landwirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit der Verfahrensfläche herzustellen, wie dies ins Treffen geführt wird.
Nach § 15 Abs 4a AWG 2002 ist eine Verwertung nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von § 1 Abs 3) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen einschließlich des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes verstoßen wird.
Das Auffüllen von Geländeunebenheiten mit Abfällen ist nicht zwangsläufig als Beseitigungsmaßnahme einzustufen. Es ist sohin zu prüfen, ob hier von einer Verwertung im Sinne des § 15 Abs 4a AWG 2002 auszugehen wäre. Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur AWG-Novelle 2010 (1005 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP) kann zu § 15 Abs 4a AWG 2002 Folgendes entnommen werden:
„Eine Verwertungsmaßnahme liegt dann vor, wenn
1) diese Verfüllung einem entsprechenden Zweck dient (zB Sicherung der Böschungen oder der Sohle einer Kiesgrube, Wiederherstellung der ursprünglichen Wasserverhältnisse, wie eine Aufschüttung auf das Niveau von 2 m über HGW) und das für diesen Zweck unbedingt erforderliche Ausmaß an Abfall nicht überschritten wird,
2) eine bestimmte Materialqualität eingehalten und auch nachgewiesen wird (vgl dazu den diesbezüglichen Stand der Technik im Bundes-Abfallwirtschaftsplan) und
3) die Maßnahme im Einklang mit der Rechtsordnung erfolgt (gemäß der ständigen Judikatur des VwGH erfolgt eine Maßnahme dann im Einklang mit der Rechtsordnung, wenn alle zutreffenden Bestimmungen der Materiengesetze (AWG 2002, WRG 1959, Naturschutzgesetze der Länder, ...) eingehalten werden und insbesondere die erforderlichen Genehmigungen und/oder Bewilligungen vorliegen sowie die erforderlichen Anzeigen erstattet wurden).
Wenn eine dieser Voraussetzungen (entsprechender Zweck, unbedingt erforderliches Ausmaß oder Materialqualität samt Nachweis, Einhaltung der Rechtsordnung) nicht erfüllt ist, liegt eine Beseitigungsmaßnahme (Ablagerung) vor. In diesem Fall ist entweder eine Deponiegenehmigung erforderlich (gemäß § 15 Abs 3 AWG 2002 darf eine Ablagerung nur in dafür genehmigten Deponien erfolgen) oder der Abfall zu entfernen.“.
Im Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2017 sind nähere Anforderungen für Rekultivierungs- und Verfüllungsmaßnahmen einschließlich Geländeanpassungen beschrieben, bei deren Einhaltung von einer Verwertungsmaßnahme ausgegangen werden kann, ua ist für Kleinmengen von max 2.000 t (entspricht ca 1.100 m3) durch den Abfallerzeuger (Bauherrn für den Aushub) eine Dokumentation der Verwertung der Kleinmenge zu erstellen, das ausgehobene Material ist zu beschreiben und ist zu bestätigen, dass bei der visuellen Kontrolle keine Verunreinigungen erkennbar waren.
Für die Verwertung von Kleinmengen für Rekultivierungsmaßnahmen bzw Untergrundverfüllungen sieht der Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2017 bezüglich des Einbaues folgende Einschränkungen vor:
- Einbau nur bei Vorhaben, bei denen insgesamt maximal 2.000 Tonnen Bodenaushubmaterial für eine Untergrundverfüllung oder zur Bodenrekultivierung eingebaut werden;
- im Falle einer bekannten, regionalen Hintergrundbelastung darf das Material nur in derselben Region, für die diese Hintergrundbelastung bekannt ist, verwertet werden;
- eine Verwendung im oder unmittelbar über dem Grundwasser ist nicht zulässig.
Sind eine oder mehrere der zuvor definierten Bedingungen für den Ausbau, das Material oder den Einbau nicht gegeben, liegt keine Kleinmenge im Sinne des Kapitels 7.8.3. des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes 2017 vor und es ist nach den Vorgaben dieses Planes für eine Verwertung eine grundlegende Charakterisierung auf Basis chemischer Analysen gemäß Kapitel 7.8.5. notwendig.
Nach der Sonderregelung für Kleinmengen gemäß Kapitel 7.8.3. des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes 2017 ist eine eigene Dokumentation des Einbaus („Einbauinformation“) für Kleinmengen nicht verpflichtend.
Fällt die Verwertung von Bodenaushubmaterial nicht unter die Sonderregelung für Kleinmengen entsprechend Kapitel 7.8.3. des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes 2017, so greifen die Vorgaben des Kapitels 7.8.1. des in Rede stehenden Abfallwirtschaftsplanes, wonach eine Verwertungsmaßnahme im Zuge einer Untergrundverfüllung oder Bodenrekultivierung mit einer einzubauenden Gesamtmasse von mehr als 2.000 Tonnen durch eine Einbauinformation zu dokumentieren ist, welche jedenfalls folgende Angaben zu enthalten hat:
- Ort des Einbaus;
- Zweck des Einbaus / Begründung der Nützlichkeit der Maßnahme;
- Art der Verwendung (z.B. Aufbau einer Rekultivierungsschicht);
- Masse des eingebauten Materials;
- Einbauskizze mit Regelprofil (Schichtenaufbau);
- Kennung des Beurteilungsnachweises, mit dem das eingebaute Material grundlegend charakterisiert wurde, und
- Bestätigung des Bauunternehmers oder des Bauherrn, dass beim Einbau keine Verunreinigungen wahrgenommen wurden durch denjenigen, der den Einbau durchführt.
Werden die im Bundes-Abfallwirtschaftsplan näher ausgeführten Anforderungen für die Verwertung von Bodenaushubmaterialien nicht eingehalten, kann nicht von einer zulässigen Verwertungsmaßnahme ausgegangen werden, vielmehr ist eine (unzulässige) Beseitigungsmaßnahme anzunehmen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellen die Regelungen des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes technische Vorschriften dar und haben den Charakter eines Regelwerks mit der Wirkung eines objektivierten, generellen Gutachtens (VwGH 22.10.2018, Ra 2018/16/0177).
Entsprechend den getroffenen Feststellungen erfolgte in Ansehung der verfahrensgegenständlichen Aufbringung von Bodenaushubmaterial auf dem Grundstück *** KG Y keinerlei Dokumentation. So liegt für die strittige Geländeaufschüttung weder eine „Einbauinformation“ noch ein Projekt mit Darstellung des Ausgangszustands, einer Nützlichkeitsbewertung und mit Angaben zur technischen Ausführung vor.
Sachverhaltsgemäß haben der Ehemann und die beiden Söhne der Rechtsmittelwerberin unter Verwendung von Maschinen des Erdbauunternehmens der Beschwerdeführerin (Bagger und LKW) auf dem Grundstück *** KG Y 7.000 bis 7.500 m³ Bodenaushubmaterial aufgebracht und dort eingebaut, womit ganz klar die mengenmäßigen Begrenzungen für die Verwertung einer Kleinmenge im Sinne der Sonderregelung im Kapitel 7.8.3. des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes 2017 überschritten wurden.
Die Vorgaben des Kapitels 7.8.1. des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes 2017 für die Verwertung von Bodenaushubmaterial als Untergrundverfüllung oder zur Bodenrekultivierung – außerhalb der Sonderregelung für Kleinmengen – wurden feststellungsgemäß ebenfalls mangels entsprechender Dokumentation („Einbauinformation“) sowie zufolge fehlender analytischer Untersuchungen der Materialqualität des im Schüttkörper eingebauten Bodenaushubmaterials nicht eingehalten.
Insofern liegt aber im Gegenstandsfall keine zulässige Verwertungsmaßnahme vor, die zum Ende der Abfalleigenschaft geführt hätte (VwGH 26.02.2015, 2012/07/0123), vielmehr ist eine Beseitigungsmaßnahme gegeben.
Mit der Novelle BGBl I Nr 71/2019 wurde nämlich in der Bestimmung des § 15 Abs 4a AWG 2002 gesetzlich klargestellt, dass die Einhaltung der Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes Voraussetzung für eine zulässige Verwertungsmaßnahme ist.
2)
Was die von der Rechtsmittelwerberin bestrittene Zurechnung der beschwerde-gegenständlichen Ablagerung von Bodenaushubmaterial auf dem Grundstück *** KG Y zu ihrem Erdbauunternehmen anbelangt, ist vom entscheidenden Verwaltungsgericht Folgendes auszuführen:
Das strittige Bodenaushubmaterial fiel – wie festgestellt – durch die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Erdbauunternehmerin an und wurde sie beauftragt, das Bodenaushubmaterial von den Baustellen wegzubringen und zu entsorgen. Es stand der Beschwerdeführerin die Entscheidung frei, wohin sie das als Abfall anzusehende Bodenaushubmaterial nach den auf den Baustellen durchgeführten Aushüben verbringt. Sie war daher Abfall(erst)erzeugerin im Sinn des § 2 Abs 6 Z 2 AWG 2002 und Abfallsammlerin im Sinn des § 2 Abs 6 Z 3 AWG 2002, sohin Abfallbesitzerin.
Als Abfallbesitzerin des von ihr von ihren Kunden übernommenen Bodenaushubmaterials war die Beschwerdeführerin dazu verpflichtet, diesen Abfall nicht entgegen den Vorgaben des § 15 Abs 3 AWG 2002 zu sammeln, zu lagern, zu behandeln oder abzulagern.
Nach dem festgestellten Sachverhalt wurde das vom Erdbauunternehmen der Rechtsmittelwerberin übernommene Bodenaushubmaterial nach Aussortierung von verwendungsfähigem Material auf dem Lagerplatz des Unternehmens vom Ehegatten und den Söhnen der Beschwerdeführerin auf das Grundstück *** KG Y gebracht und dort in einer Geländeaufschüttung eingebaut, wobei es dort langfristig bzw auf Dauer verbleiben soll.
Der Aushub, der Transport und der Einbau des Bodenaushubmaterials erfolgte dabei mit Maschinen (LKW und Bagger) des Erdbauunternehmens der Beschwerdeführerin. Der zur Betreibung der Maschinen erforderliche Treibstoff wurde feststellungsgemäß von einer Tankstelle in Y mit Hilfe einer Tankkarte bezogen, welche auf das Erdbauunternehmen der Rechtsmittelwerberin ausgestellt ist.
Wenn das Erdbauunternehmen der Rechtsmittelwerberin das ausgehobene Bodenaushubmaterial von den jeweiligen Baustellen über Auftrag der betreffenden Bauherren weggeführt hat, hat sie ihren Kunden nicht nur den Aushub und den Abtransport, sondern auch die Entsorgung des Bodenaushubmaterials in Rechnung gestellt. Auch für das auf das Grundstück *** KG Y verbrachte Bodenaushubmaterial wurde von der Rechtsmittelwerberin die Entsorgungsleistung ihren Kunden verrechnet.
Den Transport des Bodenaushubmaterials auf das Grundstück *** KG Y, den Einbau des Bodenaushubmaterials dort und die Herstellung des nunmehr gegebenen Geländeprofils mit der erfolgten Geländeaufschüttung haben der Ehemann der Beschwerdeführerin und deren Söhne durchgeführt.
Angesichts dieser Umstände ergibt sich für das erkennende Gericht ein klares Gesamtbild dahingehend, dass das Unternehmen der Beschwerdeführerin die Kosten für die Herstellung der Geländeaufschüttung bzw des gewünschten Geländeprofils getragen hat und die Eigentümer der Ablagerungsfläche (Grundstück *** KG Y) im Gegenzug ihre Grundfläche für Zwecke der Ablagerung von Bodenaushubmaterial zur Verfügung gestellt haben. Der Vorteil für die Grundeigentümer bestand darin, dass sie ein maschinell besser bewirtschaftbares Gelände erhielten, während der Vorteil für das Unternehmen der Rechtsmittelwerberin darin gelegen war, dass keine Rechnungen für die Ablagerung des Bodenaushubmaterials in genehmigten Deponien durch die entsprechenden Betreiber anfielen.
An dieser klaren Sichtweise der Zuordnung der streitverfangenen Ablagerung von Bodenaushubmaterial auf dem Grundstück *** KG Y zum Unternehmen der Rechtsmittelwerberin ändern auch die ins Treffen geführten Umstände nichts, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin ohne deren Beteiligung sämtliche Vereinbarungen bezüglich der Geländeaufschüttung mit den Herren EF getroffen hat und für das Unternehmen der Rechtsmittelwerberin (anscheinend) keine Arbeitskosten angefallen sind, da der Ehegatte und die Söhne der Beschwerdeführerin die Geländeaufschüttung – so jedenfalls vorgebracht – in ihrer Freizeit hergestellt haben.
Mit einem gefälligen Nachbarschaftsdienst, um das Wohlwollen der Herren EF als Eigentümer eines Nachbargrundstückes zu erhalten, wie dies im Rechtsmittelschriftsatz darzustellen versucht worden ist, lässt sich nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts die Durchführung einer Geländeaufschüttung im Ausmaß von 7.000 m³ bis 7.500 m³ samt Herstellung des gewünschten Geländeprofils nicht glaubhaft erklären, dies mit Blick insbesondere auch auf die wirtschaftliche Dimension dieser Angelegenheit.
Geht man nämlich von den von der Rechtsmittelwerberin selbst genannten Entsorgungskosten von Euro 8,00 bis Euro 9,00 aus, errechnet sich bei einer Menge von 7.000 m³ Bodenaushubmaterial (entspricht ca 12.727 Tonnen) eine Ersparnis an Deponiegebühren zwischen rd Euro 56.000,00 bis Euro 114.000,00, je nachdem, ob man die Preisangabe der Beschwerdeführerin auf m³ oder Tonnen bezieht und weiters abhängig davon, ob man als Ansatz Euro 8,00 oder Euro 9,00 wählt.
Angesichts dieser wirtschaftlichen Dimension der strittigen Geländeaufschüttung kann diese nicht mit einem gefälligen Nachbarschaftsdienst überzeugend erklärt werden.
Bei einer lebensnahen Betrachtung der gegenständlichen Angelegenheit hat der Ehegatte der Beschwerdeführerin mit seinen beiden Söhnen nicht in der Freizeit einen solchen Nachbarschaftsdienst erbracht, sondern hat er und seine Söhne einen wirtschaftlichen Vorteil für das Unternehmen der Beschwerdeführerin erarbeitet, wobei die Söhne gegenwärtig Mitarbeiter des Unternehmens der Rechtsmittelwerberin sind und der Ehegatte dies bis zu seiner Pensionierung gewesen ist.
In einer Gesamtschau aller Umstände im konkreten Einzelfall der Vornahme einer Geländeaufschüttung auf dem Grundstück *** KG Y mit Bodenaushubmaterial gelangte das erkennende Verwaltungsgericht zur Überzeugung, dass diese Ablagerung von Bodenaushubmaterial zweifelsfrei dem Unternehmen der Rechtsmittelwerberin zuzurechnen ist.
3)
Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt und der Zurechenbarkeit der streitverfangenen Ablagerung von Bodenaushubmaterial zum Unternehmen der Rechtsmittelwerberin hat diese die ihr vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht.
Sie hat Bodenaushubmaterial, das im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit angefallen ist und welches ihre Kunden loswerden wollten, womit dieses Aushubmaterial als Abfall zu betrachten ist, auf das Grundstück *** KG Y bringen lassen und dort auf Dauer abgelagert, wobei auf dem genannten Grundstück keine (abfallwirtschaftsrechtlich) genehmigte Deponie bestand bzw besteht.
Für die verfahrensgegenständliche Ablagerung von Bodenaushubmaterial auf dem Grundstück *** KG Y wäre eine Deponiegenehmigung nach dem AWG 2002 jedenfalls erforderlich gewesen, da infolge der Nichteinhaltung der Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes 2017 für die Verwertung von Bodenaushubmaterial für Zwecke der Untergrundverfüllung bzw Bodenrekultivierung im Gegenstandsfall keine zulässige Verwertungsmaßnahme gemäß § 15 Abs 4a AWG 2002 angenommen werden kann, vielmehr ist vorliegend eine Beseitigungsmaßnahme erfolgt, was eben eine Deponiegenehmigung notwendig gemacht hat, welche aber nicht vorgelegen hatte.
Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist der Beschwerdeführerin in subjektiver Hinsicht aber auch schuldhaft vorwerfbar.
Wenn die Rechtsmittelwerberin im gegebenen Zusammenhang vorgebracht hat, dass sie an den Vereinbarungen mit den Herren EF nicht beteiligt gewesen sei und auch gar nicht gewusst habe, dass Aushubmaterial ihrer Unternehmung auf Grundstücke der Herren EF verbracht wird und dies erst im Nachhinein erfahren habe, so vermag sie damit ihr mangelndes Verschulden nicht aufzuzeigen.
Wenn nämlich die Beschwerdeführerin Bodenaushubmaterial von ihren Kunden übernimmt, da diese dieses Material loswerden wollen, und sich für die Entsorgung des Bodenaushubmaterials bezahlen lässt, so ist es schon in ihrer Verantwortung gelegen, dass dieses als Abfall zu qualifizierende Bodenaushubmaterial rechtskonform abgelagert wird, diesbezüglich besteht zweifelsohne eine entsprechende Sorgfaltspflicht für die Rechtsmittelwerberin.
Wenn nun die Beschwerdeführerin entsprechend ihren eigenen Angaben bei ihrer gerichtlichen Befragung sich um das auf dem Zwischenlager ihres Unternehmens angefallene nicht verwendungsfähige Bodenaushubmaterial nicht gekümmert hat, sondern dies ihrem Ehemann überlassen hat, weshalb sie auch nicht anzugeben vermochte, wohin das nicht verwendungsfähige Bodenaushubmaterial verbracht wurde, da sie sich darum eben nicht gekümmert hat, so ist für das entscheidende Verwaltungsgericht klar, dass sie damit ihren Sorgfaltspflichten nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 als Abfallbesitzerin in Bezug auf das von ihr von ihren Kunden zur Entsorgung übernommene Bodenaushubmaterial keinesfalls gerecht geworden ist.
Sie hat nicht nur die weitere Verbringung des von ihr übernommenen und als Abfall zu qualifizierenden Bodenaushubmaterials nicht weiter hinterfragt, sondern zudem ihrem Ehegatten und ihren Söhnen die Bagger und Lastkraftwagen ihres Unternehmens recht sorglos überlassen. Bei der gegebenen Größenordnung der gegenständlich strittigen Geländeaufschüttung mit 7.000 m³ bis 7.500 m³ ist zweifelsohne eine nicht unerhebliche Anzahl an Bagger- und LKW-Stunden angefallen, was der Rechtsmittelwerberin auffallen hätte müssen, legt man an sie den Maßstab einer sorgsamen Unternehmerin an.
Einer sorgfältigen im Bereich der Abfallwirtschaft gewerbsmäßig tätigen Erdbauunternehmerin wäre auch nicht verborgen geblieben, dass eine Menge von 7.000 m³ bis 7.500 m³ an Bodenaushubmaterial, welches im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit zur Entsorgung übernommen worden ist, auf das Grundstück *** KG Y zur Ablagerung gebracht wurde. Die Rechtsmittelwerberin hat diesbezüglich bei ihrer Befragung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu Protokoll gegeben, dass ihr dies erst im Nachhinein bekannt geworden ist.
Angesichts all dieser Umstände steht zweifelsfrei fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Sorgfaltspflichten nach dem AWG 2002 verletzt hat und ihr dies als Verschulden in Bezug auf die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung anzulasten ist.
4)
Im Sinne der vorstehenden Begründungserwägungen war daher die angefochtene Strafentscheidung der belangten Behörde grundsätzlich zu bestätigen, doch waren folgende Abänderungen und Verbesserungen des Spruches des bekämpften Bescheides erforderlich:
a)
Der Tatvorwurf im Schuldspruch der bekämpften Strafentscheidung war in mehrerer Hinsicht einzuschränken, und zwar aufgrund folgender Überlegungen:
Die Beschwerdeführerin bestreitet die ihr angelastete Ablagerungsmenge von 12.937 m³ und räumt bloß eine (ihrem Ehemann zuzurechnende) Ablagerungsmenge von 7.000 m³ in ihrem Rechtsmittelschriftsatz ein. Ihr Ehegatte hat zudem zugestanden, dies bei seiner gerichtlichen Befragung, dass allenfalls auch 7.500 m³ Bodenaushubmaterial von ihm auf die strittige Ablagerungsfläche gebracht worden sein könnten, wie er dies gegenüber einem Vertreter der belangten Strafbehörde bei einem Lokalaugenschein am 29.04.2021 eingeräumt hat, wobei er bei dieser Mengenangabe nach seinen Erklärungen loses Material und nicht verdichtetes Material gemeint haben möchte.
Die Rechtsmittelwerberin stellt auch in Abrede, auf allen angelasteten Grundstücken Bodenaushubmaterial abgelagert zu haben, dies sei nur auf dem Grundstück *** KG Y der Fall gewesen.
Schließlich zog die Beschwerdeführerin auch den angelasteten Tatzeitraum in Streit, ihr Ehemann habe die strittige Geländeaufschüttung bis Ende April 2021 bereits abgeschlossen.
Zur Erklärung ihrer Bestreitungen führte die Beschwerdeführerin aus, dass bereits Herr EE immer wieder über die Jahre hinweg Geländeaufschüttungen im Bereich seiner Hofstelle vorgenommen habe, die weder ihrem Ehegatte noch ihrem Unternehmen zugerechnet werden könnten.
In Bezug auf ihren Schuldspruch stellte die belangte Strafbehörde aktenkundig nachvollziehbar insbesondere auf die vermessungstechnischen Erhebungen der Abteilung Geoinformation des Amtes der Tiroler Landesregierung ab. Bei dieser vermessungstechnischen Erhebung wurde ein Vergleich des verfahrensmaßgeblichen Geländes am 21.10.2012 (bei einer Befliegung erhobene Geländedaten) mit jenem am 20.04.2022 (terrestrische Geländeaufnahme) durchgeführt und anhand dieses Vergleiches festgestellt, dass im angeführten Zeitraum auf den Grundstücken ***, ***, ***, *** und ***, alle KG Y, Geländeveränderungen durch Auftrag bzw Abtrag vorgenommen worden sind.
Diese vermessungstechnischen Feststellungen legte die belangte Strafbehörde ihrer Anlastung im Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses zugrunde.
Wenn nun die Beschwerdeführerin vorbringt, nicht sämtliche im Zeitraum vom 21.10.2012 bis zum 20.04.2022 erfolgten Geländeveränderungen seien auf sie bzw ihren Ehemann zurückzuführen, da bereits Herr EE Geländeveränderungen vorgenommen habe, was der zeugenschaftlich einvernommene FF bestätigte, so kann die Verantwortung der Rechtsmittelwerberin durch die vorliegenden Beweisergebnisse nicht widerlegt werden. Ebenso verhält es sich mit den Einwänden der Rechtsmittelwerberin, die streitverfangene Geländeaufschüttung sei bereits Ende April 2021 zum Abschluss gebracht worden und habe nur das Grundstück *** KG Y betroffen.
Mangels entsprechender Beweisergebnisse und sich anbietender Ermittlungsansätze entschied sich das Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegend dazu, den angelasteten Tatvorwurf in verschiedener Hinsicht einzuschränken und dabei auf die Einräumungen der Beschwerdeführerin abzustellen, dass nämlich bloß eine Menge von 7.000 bis 7.500 m³ Bodenaushubmaterial nur auf dem Grundstück *** KG Y bis längstens 30.04.2021 zur Ablagerung gebracht worden ist, wobei infolge dieser Einschränkungen auch auf die Verwendung des von der Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 08.02.2023 kritisierten Wortes „zumindest“, und zwar in Bezug auf Tatzeitraum und Tatörtlichkeit, verzichtet werden konnte.
Gleichermaßen wurde auf eine Flächenangabe in Quadratmetern hinsichtlich des vom Unternehmen der Rechtsmittelwerberin aufgebrachten Bodenaushubmaterials verzichtet, da zur ausreichenden Spezifizierung der angelasteten Tat die Angabe der Tatörtlichkeit durch Anführung des betroffenen Grundstückes *** KG Y im Gegenstandsfall durchaus genügte.
Insoweit die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittelschriftsatz bloß eine Aufbringungsmenge von 7.000 m3 einräumte, wird dennoch eine Materialmenge von 7.000 bis 7.500 m³ zum Vorwurf gemacht, da diesbezüglich ein entsprechendes Beweisergebnis in Form der Zeugenaussage des Ehegatten der Beschwerdeführerin gegeben ist.
Infolge dieser Einschränkungen des Tatvorwurfes war vom entscheidenden Verwaltungsgericht eine Strafreduktion vorzunehmen, worauf im Folgenden bei der Strafbemessung noch näher einzugehen ist.
b)
Außerdem sah sich das Landesverwaltungsgericht Tirol dazu veranlasst, entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend eine Spruchverbesserung durchzuführen, dass die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift sowie die anzuwendende Strafsanktionsnorm jeweils mit den zutreffenden „Fundstellen“ angegeben wurden (VwGH 25.04.2019, Ra 2018/09/0113), wozu das Gericht im Rahmen seiner Kognitionsbefugnis auch berechtigt gewesen ist.
Zudem war die verletzte Verwaltungsvorschrift noch dahingehend zu präzisieren, dass gegen den zweiten Satz des § 15 Abs 3 AWG 2002 verstoßen wurde, geht es im Gegenstandsfall doch um die Ablagerung von Abfall außerhalb einer genehmigten Deponie, aber nicht um die Sammlung, Lagerung oder Behandlung von Abfall. Damit korrespondierend wurde auch die Wortfolge „bzw für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten“ aus dem Schuldspruch entfernt, welcher Anlastungsteil auch weitergehende Ermittlungen in Bezug auf die Geeignetheit des Verfahrensortes zur Sammlung, Lagerung oder Behandlung von Abfällen vorausgesetzt hätte, die im Gegenstandsfall aber nicht notwendig geworden sind, weil eine Abfallablagerung verfahrensgegenständlich ist.
Gleichermaßen wurde durch Entfernung der Wortfolge „sowie naturschutzrechtliche (Bewilligung)“ klar zum Ausdruck gebracht, dass es im Gegenstandsfall nur um eine Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes geht, womit eine allfällige naturschutzrechtliche Genehmigungspflicht des Vorhabens der Rechtsmittelwerberin, Bodenaushubmaterial auf dem Grundstück *** KG Y zur Ablagerung zu bringen, vorliegend nicht notwendiger Gegenstand des Verfahrens ist. Dementsprechend war im Schuldspruch die sich auf die Naturschutzbewilligung beziehende Wortfolge entbehrlich.
Dass das zur Ablagerung gebrachte Bodenaushubmaterial als Abfall zu qualifizieren ist, wurde bereits in den vorstehenden Begründungserwägungen dargelegt, weshalb hier auf diese verwiesen werden kann.
Dass in dem in Prüfung stehenden Fall eine Ablagerung und nicht eine bloße Lagerung von Bodenaushubmaterial stattgefunden hat, ergibt sich unmissverständlich aus den Angaben des Zeugen FF bei seiner gerichtlichen Befragung, wonach das aufgeschüttete Aushubmaterial für immer auf seinen Grundstücken verbleiben soll. Damit in Einklang stehend hat die Rechtsmittelwerberin in ihrem Beschwerdeschriftsatz ausgeführt, dass mit der strittigen Geländeaufschüttung der Zweck verfolgt worden ist, eine bessere maschinelle Nutzbarkeit der betroffenen landwirtschaftlichen Nutzfläche herzustellen, woraus sich selbsterklärend ergibt, dass das aufgeschüttete Bodenaushubmaterial jedenfalls langfristig am Ort der Ablagerung bleiben soll.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung schon klargestellt, dass unter „Lagerung“ nur etwas Vorübergehendes und unter „Ablagerung“ hingegen etwas Langfristiges zu verstehen ist (VwGH 26.06.2012, 2008/07/0078).
Im Lichte dieser Rechtsprechung des Höchstgerichts ist fallbezogen außer Zweifel, dass die strittige Geländeaufschüttung auf dem Grundstück *** KG Y als Ablagerung von Bodenaushubmaterial zu betrachten ist.
5)
Die gegen die in Prüfung stehende Strafentscheidung vorgetragenen Beschwerdeargumente sind nicht geeignet, die vorliegende Beschwerde zum Erfolg zu führen bzw ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen, wozu im Einzelnen – soweit darauf nicht ohnehin schon eingegangen wurde – noch Folgendes auszuführen ist:
a)
In der Beschwerde wird vorgetragen, dass die Fachstellungnahme der agrarwirtschaftlichen Sachverständigen nicht aussagekräftig sein könne, da sich diese auf das vorgelegte Einreichprojekt mit einem Gesamtschüttvolumen von 35.000 m³ beziehe, im gegenständlichen Verfahren aber lediglich die Geländeaufschüttung auf dem Grundstück *** KG Y im Ausmaß von 7.000 m³ relevant sein könne. Auf den von der strittigen Geländeaufschüttung betroffenen Teilflächen des Grundstückes *** KG Y hätten sich eine Steilböschung und eine Geländemulde befunden, in diesem Bereich sei eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung nur unter erschwerten Bedingungen (manuell mit Handmäher) bzw fast überhaupt nur händisch möglich gewesen. Mit der vorgenommenen Geländeaufschüttung sei nunmehr die Möglichkeit einer maschinellen Bewirtschaftung der Fläche hergestellt worden, womit die angestrebte Agrarstrukturverbesserung erreicht worden sei, was auch das landwirtschaftliche Privatgutachten des GG deutlich zeige.
Die gegenteilige Fachstellungnahme der agrarwirtschaftlichen Sachverständigen sei völlig unzutreffend.
Diese Kritik der Rechtsmittelwerberin am landwirtschaftlichen Amtsgutachten geht in der vorliegenden Beschwerdesache ins Leere.
Vorliegend ist nämlich nicht maßgeblich, ob die Aufbringung von Bodenaushubmaterial auf dem Grundstück *** KG Y im vorgenommenen Ausmaß von 7.000 m³ bis 7.500 m³ zu einer landwirtschaftlichen Strukturverbesserung geführt hat und die in Rede stehende Geländeaufschüttung im vorgenommenen Ausmaß auch nötig gewesen ist, um eine maschinelle Bewirtschaftung der betroffenen Grundfläche zu erreichen.
Das Vorliegen einer zulässigen Verwertungsmaßnahme im Sinn des § 15 Abs 4a AWG 2002 wurde nämlich in der vorliegenden Rechtssache deshalb verneint, da – wie schon aufgezeigt – die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes 2017 für Untergrundverfüllungen und Bodenrekultivierungen nicht eingehalten worden sind, dies mangels einer entsprechenden Dokumentation („Einbauinformation“) und infolge Fehlens der vorgesehenen grundlegenden Charakterisierung des verwendeten Bodenaushubmaterials auf Basis chemischer Analysen, ebensowenig liegt eine Nützlichkeitsbewertung vor noch eine Darstellung des Ausgangszustands.
Insofern kommt es gegenständlich nicht mehr darauf an, ob die erfolgte Verfüllung der Geländemulde mit Bodenaushubmaterial auf dem Grundstück *** KG Y den Zweck einer Agrarstrukturverbesserung erfüllt hat und im vorgenommenen Ausmaß die Geländeaufschüttung auch notwendig gewesen ist, um diesen Zweck zu erreichen. Dies deshalb, weil die Zulässigkeit der streitverfangenen Geländeaufschüttung als Verwertungsmaßnahme gemäß § 15 Abs 4a AWG 2002 schon aus anderen Gründen ausgeschlossen ist.
b)
Insoweit die Rechtsmittelwerberin vermeint, das auf dem Grundstück *** KG Y angelieferte Bodenaushubmaterial sei von mehreren Kleinbaustellen herangeschafft worden, wobei pro Bauvorhaben nie mehr als 1.000 m³ Bodenaushubmaterial angefallen seien, welches Material der Ehegatte der Rechtsmittelwerberin jeweils in Augenschein genommen und auf wahrnehmbare Verunreinigungen geprüft habe, wobei aufgrund der jeweiligen Kleinmengen von max 2.000 Tonnen pro Bauvorhaben auch keine weitergehenden Verpflichtungen bestanden hätten, insbesondere keine Verpflichtung zur Durchführung einer analytischen Untersuchung des Materials, ist vom entscheidenden Verwaltungsgericht wie folgt klarzustellen:
Mit dieser Beschwerdeargumentation bezieht sich die Rechtsmittelwerberin augenscheinlich auf Kapitel 7.8.3. des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes 2017. Tatsächlich besteht für Kleinmengen an nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial eine Sonderregelung in der Hinsicht, dass keine chemischen Analysen zur grundlegenden Charakterisierung notwendig sind, dies allerdings unter mehreren klaren Vorgaben, wovon nur eine ist, dass bei einem Aushub bzw einer Baustelle insgesamt max 2.000 Tonnen (entspricht rd 1.100 m³) Bodenaushubmaterial als Abfall anfallen.
Für die Verwertung solcher Kleinmengen für Rekultivierungsmaßnahmen bzw Untergrundverfüllungen gelten allerdings bezüglich des Einbaus mehrere Einschränkungen, ua darf eine Kleinmenge nur bei einem Vorhaben eingebaut werden, bei dem insgesamt max 2.000 Tonnen Bodenaushubmaterial für eine Untergrundverfüllung oder zur Bodenrekultivierung eingebaut werden.
Im Kapitel 7.8.3. des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes 2017 ist angeordnet, dass dann keine Kleinmenge im Sinne dieses Kapitels vorliegt, wenn eine oder mehrere der in diesem Kapitel definierten Bedingungen für den Ausbau, das Material oder den Einbau nicht gegeben sind, und diesfalls für eine Verwertung eine grundlegende Charakterisierung auf Basis chemischer Analysen gemäß Kapitel 7.8.5. notwendig ist.
Wie bereits ausgeführt wurde, erfolgte fallbezogen ein dem Unternehmen der Rechtsmittelwerberin zurechenbarer Einbau von mehr als 2.000 Tonnen Bodenaushubmaterial auf dem Grundstück *** KG Y, womit die Sonderregelung für Kleinmengen an nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial gemäß Kapitel 7.8.3. des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes 2017 für die streitverfangene Geländeaufschüttung nicht angewandt werden kann.
Folgerichtig hätte für die verfahrensgegenständliche Geländeaufschüttung einerseits eine eigene Dokumentation des Einbaus („Einbauinformation“) und andererseits eine grundlegende Charakterisierung des Bodenaushubmaterials auf Basis chemischer Analysen gemäß Kapitel 7.8.5. des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes 2017 erfolgen müssen, was aber feststellungsgemäß nicht geschehen ist.
Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr mit Schriftsatz vom 08.02.2023 eine mit 30.01.2022 datierte „Einbauinformation“ dem entscheidenden Verwaltungsgericht in Vorlage gebracht hat, ebenso den Inspektionsbericht der JJ vom 30.08.2022 für eine grundlegende Charakterisierung des auf dem Grundstück *** KG Y aufgebrachten Bodenaushubmaterials, und zwar unter Zugrundelegung der Ergebnisse von chemischen Untersuchungen und einer Abfallinformation, ist festzuhalten, dass die Rechtsmittelwerberin damit erst im Nachhinein nach bereits erfolgtem Abschluss der Geländeaufschüttung ihren Rechtspflichten nachzukommen suchte und auf diese Weise noch mehr klar hervortritt, dass sie diesen Rechtspflichten bei Durchführung der strittigen Geländeaufschüttung im nunmehr angelasteten Tatzeitraum vom 20.04.2021 bis 30.04.2021 nicht entsprochen hatte.
Eine strafbefreiende Wirkung kommt diesen nachträglichen Handlungen der Rechtsmittelwerberin, also dem nachträglichen Ausfüllen des Formulars „Einbauinformation“ sowie der nachträglichen grundlegenden Charakterisierung des aufgeschütteten Bodenaushubmaterials auf Basis chemischer Analysen, nicht zu. Ihren Rechtspflichten hätte die Beschwerdeführerin bereits bei Durchführung der Geländeaufschüttung nachkommen müssen.
6)
Zur Strafbemessung ist Folgendes festzuhalten:
Gemäß § 19 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe zum einen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und zum anderen die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Zu ihren Einkommens-, Vermögens- und persönlichen Verhältnissen hat die Beschwerdeführerin bei ihrer Befragung in der Rechtsmittelverhandlung am 20.01.2023 angegeben, dass ihr monatlich in etwa ein Nettobetrag von Euro 1.700,00 zur Verfügung steht. Der Rechtsmittelwerberin gehört auch ein Baugrundstück im Ausmaß von etwa 1.800 m². Sie hat noch Schulden im Betrag von rd 1,1 Millionen Euro abzutragen, hingegen hat sie keine Sorgepflichten mehr zu tragen.
Der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, da ein nicht unwesentliches öffentliches Interesse daran besteht, dass die dem Umweltschutz dienenden Vorschriften des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 eingehalten werden und insbesondere Abfälle nicht außerhalb von genehmigten Deponien dauerhaft abgelagert werden.
Im Gegenstandsfall ist von zumindest fahrlässiger Tatbegehung auszugehen, hat es doch die Rechtsmittelwerberin – wie bereits ausgeführt – an der erforderlichen Sorgfalt missen lassen, was das von ihrem Erdbauunternehmen zur Entsorgung übernommene Bodenaushubmaterial anbelangt.
Dieses Bodenaushubmaterial ist infolge der Entledigungsabsicht der Kunden der Rechtsmittelwerberin als Abfall zu qualifizieren und lag es in der Verantwortung der Beschwerdeführerin als Abfallbesitzerin nach Übernahme dieses Materials von ihren Auftraggebern, eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung sicherzustellen.
Bei der Rechtsmittelverhandlung hat sie selbst eingeräumt, sich nicht weiters darum gekümmert zu haben, wohin das nicht verwendungsfähige Bodenaushubmaterial verbracht worden ist. Wenn nun Abfall in einem Ausmaß von 7.000 m³ bis 7.500 m³ zur dauerhaften Ablagerung auf das Grundstück *** KG Y verbracht und dort eingebaut worden ist, dies ohne Wissen der Rechtsmittelwerberin, da sie sich darum nicht weiters gekümmert hat, so ist sie damit zweifelsohne ihren abfallrechtlichen Sorgfaltspflichten nicht ausreichend nachgekommen.
Im Gegenstandsfall kommt hinzu, dass sie auch recht sorglos die Bagger und Lastkraftwagen ihres Erdbauunternehmens ihrem Ehegatten und ihren Söhnen zur Vornahme der Geländeaufschüttung überlassen hat und ihr Unternehmen auch den erforderlichen Treibstoff bezahlt hat, ohne dass die Beschwerdeführerin bei ihren Familienangehörigen hinterfragt hätte, wozu die Maschinen ihres Unternehmens verwendet werden und wohin das nicht verwendungsfähige Bodenaushubmaterial verbracht wird.
Dieses insgesamt doch recht fahrlässige Verhalten der Beschwerdeführerin ist ihr als Verschulden anzulasten.
Für die Bestrafung der Beschwerdeführerin sprechen spezialpräventive Überlegungen, soll diese doch hinkünftig zu einer genaueren Beachtung der sie betreffenden Vorschriften des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 verhalten werden.
Gleichermaßen sprechen generalpräventive Überlegungen für eine Bestrafung, soll doch allen Erdbauunternehmern deutlich aufgezeigt werden, dass die Ablagerung von Bodenaushubmaterial, das als Abfall einzustufen ist, außerhalb von genehmigten Deponien nicht ohne strafrechtliche Konsequenzen bleibt.
Unzutreffend hat die belangte Strafbehörde strafmildernd in Anschlag gebracht, dass die Rechtsmittelwerberin noch keine einschlägigen Vorstrafen im Bereich des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 zu verzeichnen hat, zumal die sogenannte relative Unbescholtenheit keinen Milderungsgrund darstellt (VwGH 30.08.2018, Ra 2017/17/0831). Nach dem Ausweis der Aktenunterlagen weist die Beschwerdeführerin eine Reihe von Verwaltungsstrafvormerkungen nach dem KFG auf, sodass ihr der Strafmilderungsgrund der Unbescholtenheit nicht zugutekommt, setzt dieser doch voraus, dass überhaupt keine Vorbestrafung besteht.
Ebenso entfällt der von der belangten Strafbehörde angenommene Straferschwerungsgrund einer langen Tatbegehung, da – wie schon aufgezeigt – die Verantwortung nicht widerlegt werden kann, dass die streitverfangene Geländeaufschüttung bereits Ende April 2021 zum Abschluss gebracht wurde, dies mangels entsprechender Ermittlungsergebnisse und Ansätze für weitergehende Erhebungen. Deshalb wurde vom entscheidenden Verwaltungsgericht in Einschränkung des Schuldspruches der Tatzeitraum auf 20.04.2021 bis 30.04.2021 verkürzt, womit ein straferschwerender langer Tatzeitraum nicht mehr angenommen werden kann.
Weitere Straferschwerungsgründe oder Strafmilderungsgründe sind für das Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegend nicht ersichtlich.
Infolge der Einschränkungen des Tatvorwurfs in Bezug auf Tatzeitraum, Tatörtlichkeit und Tathandlung (geringere Ablagerungsmenge) war gegenständlich eine Strafreduktion vorzunehmen, unter die gesetzliche Mindeststrafe von Euro 2.100,00 konnte der Strafbetrag aber nicht abgesenkt werden.
Die Rechtsmittelwerberin ist im Bereich der Abfallwirtschaft gewerbsmäßig tätig, betreibt sie doch ein Erdbauunternehmen, welches es regelmäßig übernimmt, Bodenaushübe durchzuführen und auch das dabei anfallende Bodenaushubmaterial von der Baustelle wegzuführen und zu entsorgen. Demgemäß gilt für sie nach § 79 Abs 2 AWG 2002 eine Mindeststrafdrohung von Euro 2.100,00.
Mit Blick auf die vorangeführten Strafzumessungsgründe ist die nunmehr mit Euro 2.100,00 festgesetzte Geldstrafe als schuld- und tatangemessen anzusehen. Es handelt sich dabei auch nur um die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Bestrafung und für die Erteilung einer Ermahnung nach § 45 Abs 1 zweiter Satz Verwaltungsstrafgesetz waren im Gegenstandsfall nicht gegeben, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes bei der begangenen Verwaltungsübertretung und die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat sicherlich nicht als gering zu beurteilen sind.
Die verletzte Norm dient letztlich dem Umweltschutz, an dem ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Demgemäß ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering.
Infolge der Tatverwirklichung wurden 7.000 m³ bis 7.500 m³ Bodenaushubmaterial, welches als Abfall einzustufen ist, entgegen den abfallwirtschaftsrechtlichen Vorschriften dauerhaft außerhalb einer genehmigten Deponie abgelagert, bei einer derartigen Ablagerungsmenge kann die Intensität der Beeinträchtigung des Rechtsgutes zweifelsohne nicht als gering betrachtet werden.
7)
Zu den Beweisanträgen ist festzuhalten, dass die gewünschten Zeugeneinvernahmen und die begehrte mündliche Rechtsmittelverhandlung durchgeführt wurden.
Die zur Beweisaufnahme beantragten Urkunden wurden von der Rechtsmittelwerberin zur Gänze selbst in Vorlage gebracht.
Offene Beweisanträge sind nicht ersichtlich.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die in der vorliegenden Beschwerdesache sich stellenden Rechtsfragen konnten anhand der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden.
Dies betrifft insbesondere die Fragestellungen,
- was unter der Lagerung und was unter der Ablagerung von Abfällen zu verstehen ist,
- ob die sogenannte relative Unbescholtenheit, dass also keine einschlägigen Vorstrafen bestehen, einen Strafmilderungsgrund darstellt,
- ob von einer Entledigungsabsicht ausgegangen werden kann, wenn Bauherren zur Realisierung ihres Vorhabens das angefallene Bodenaushubmaterial loswerden wollen und von der Baustelle wegführen lassen und
- ob zur Qualifikation einer Sache als Abfall schon ausreicht, wenn bei einem Vorbesitzer die Entledigungsabsicht bestanden hat.
An die in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung aufgezeigte Judikatur des Höchstgerichtes hat sich das erkennende Verwaltungsgericht gehalten. Dementsprechend ist in der gegenständlichen Beschwerdesache keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung hervorgekommen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Aicher
(Richter)
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