LVwG Tirol LVwG-2021/39/3306-2

LVwG TirolLVwG-2021/39/3306-217.5.2022

BauO Tir 2022 §33 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.39.3306.2

 

 

I.

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Drin Mair über die Beschwerde des

 

1. AA, Adresse 1, **** Z,

2. BB, Adresse 2, **** Y,

3. CC, Adresse 1, **** X,

 

sämtliche vertreten durch DD Rechtsanwälte, Adresse 3, **** Z,

 

gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 08.11.2021, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022

 

zu Recht:

 

1. Die Beschwerde zu 1. bis 3. wird als unbegründet abgewiesen.

 

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

II.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst weiters den

 

B E S C H L U S S

 

1. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Zuerkennung der Kosten dieser Beschwerde und des bisherigen Verfahrens aller Instanzen binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution gemäß § 19a RAO an die Beschwerdeführer zu Handen des Vertreters der Beschwerdeführer wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:

 

Mit Bauansuchen vom 19.05.2021 (eingelangt am 20.05.2021) beantragten EE und FF die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses und Schuppens für Lagerzwecke auf Gst **1, KG X.

 

Zur mündlichen Verhandlung wurden die Beschwerdeführer nicht geladen und nahmen an dieser auch nicht teil.

 

Mit Eingabe vom 11.10.2021 beantragten die Beschwerdeführer die Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren, Akteneinsicht sowie erhoben sie gleichzeitig Einwendungen gegen das Bauvorhaben als solches.

 

Mit Bescheid vom 08.11.2021, GZ ***, wies der Bürgermeister der Gemeinde X den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung ab (Spruchpunkt 1), der Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht wurde zurückgewiesen (Spruchpunkt 2).

 

Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Liegenschaft Gst **2 der Beschwerdeführer laut der Vermessungsurkunde (§ 31 TBO) der Firma W KG vom 21.05.2021, GZl ***, 15,11 m entfernt von der Bauliegenschaft Gst **1 befinde. Den Beschwerdeführern komme daher im Bewilligungsverfahren keine Parteistellung zu. Infolge fehlender Parteistellung im Bauverfahren wäre der Antrag auf Akteneinsicht zurückzuweisen. Aufgrund der Abweisung der Parteistellung wäre auf die vorgebrachten Einwendungen zum Bauverfahren nicht mehr im Einzelnen einzugehen.

 

Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde enthält (auf 300 Seiten vorgebrachtes) weitwendiges Vorbringen. Vorgebrachtes wird an vielfachen Stellen mit identem Inhalt wiederholt und eingeworfen. Bemängelt wird in dieser gewählten Weise die Aberkennung der Parteistellung, die Verweigerung der Akteneinsicht sowie enthält die Beschwerde auch inhaltliche Einwendungen gegen das Bauvorhaben als solches. Daneben wird aber auch umfangreiches, für die zu entscheidende Rechtssache nicht relevantes und sachfremdes Vorbringen erstattet (näher unter Punkt IV).

 

 

II. Beweiswürdigung:

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einschau in den behördlichen Bauakt.

 

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich bereits aus dem Akteninhalt sowie aus dem umfangreichen Beschwerdevorbringen selbst. In maßgeblichem Umfang war die Rechtssache über die Lösung reiner Rechtsfragen zu klären. Die Akten haben bereits erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung stand weder Art 6 EMRK noch Art 47 GRC entgegen.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde in der Beschwerde auch nicht beantragt.

 

Die angebotenen mannigfachen Beweise (Einholung von Akten, Einholung von Gutachten, ua), erwiesen sich zur Klärung der Sachlage im entscheidungsmaßgeblichen Umfang nicht als maßgeblich bzw notwendig, dies insbesondere weder in vermessungstechnischen Hinsichten, etwa bezogen auf die als unzutreffend vorgehaltene Grenzsituation des Gst **2 der Beschwerdeführer, weder in vorgebrachten grundverkehrsrechtlichen Belangen sowie war auch jenen Beweisangeboten nicht zu folgen, welche zu verfahrensfremden, nicht relevanten Belangen, Bauverfahren (etwa auch zu dem auf Gst **3 anhängigen Bauvorhaben) und Sachlagen, Interessen anderer Nachbarn (etwa des GG) angeboten wurden.

 

 

III. Rechtslage:

 

Es gilt folgende maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 (WV):

 

„§ 33

Parteien

 

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,

a) die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und

b) deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.

Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.

(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

a) der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,

b) der Bestimmungen über den Brandschutz

c) der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,

d) der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,

e) der Abstandsbestimmungen des § 6,

f) das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.

(4) Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.

[….]“

 

 

IV. Erwägungen:

 

1. Auszugehen ist davon, dass mit den Absprüchen im bekämpften Bescheid, welche die beantragte Parteistellung der Beschwerdeführer nicht zuerkennen und in diesem Umfang auch die begehrte Akteneinsicht als unzulässig bewerten, auch die in der Eingabe vom 11.10.2021 gleichzeitig vorgebrachten, sachlich untrennbar an die Frage der Parteistellung geknüpften inhaltlichen Einwendungen umfänglich – nämlich als unzulässig bewertet - (mit)erledigt wurden und das Fehlen eines eigenen gesonderten formellen Abspruches über diese Einwendungen als eben – aus Gründen und als Folge der nicht zuerkannten Parteistellung - unzulässig der umfassenden Erledigung der Eingabe nicht entgegensteht. Die Eingabe vom 11.10.2021 gilt damit zur Gänze als erledigt und abgesprochen. Dieser umfassende Abspruchumfang und Erledigungswille über die Eingabe erschließt sich neben dem untrennbaren sachlichen Konnex der Anträge und Einwendungen in dieser gesamtschauenden Weise auch aus dem Vorspruch des Bescheides, welcher unter Bezugnahme auf die eingebrachte Eingabe als deren Inhalt auch die vorgebrachten Einwendungen als Entscheidungsgegenstand ausdrücklich anführt, sowie dazu auch aus der Begründung des Bescheides, wonach eben „auf die vorgebrachten Einwendungen zum Bauverfahren aufgrund der Abweisung der Parteistellung nicht mehr im Einzelnen (im Gesamtzusammenhang der Begründung zu interpretieren als ‘spruchlich‘) einzugehen war“.

 

2. Die Parteistellung eines Nachbarn in einem Bauverfahren ergibt sich aus § 33 Abs 1 und 2 TBO 2022. Die zugestandenen taxativen Mitspracherechte eines Nachbarn ergeben sich – in unterschiedlichen Umfängen - aus § 33 Abs 3 und 4 leg. cit.

 

§ 33 Abs 2 legt unter objektivem Aspekt fest, dass Nachbarstellung jenen Eigentümern (und Bauberechtigten) von Grundstücken zukommt, die entweder unmittelbar an das Baugrundstück angrenzen oder in einer horizontalen Entfernung von weniger als 15 m liegen. Vorausgesetzt wird im Weiteren – hier jedenfalls eingehalten – eine Entfernung zwischen der Grenze des Nachbargrundstückes und einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, von weniger als 50 m.

 

Unzutreffend ist hingegen die Rechtsauslegung der Beschwerdeführer (etwa unter Punkt 25), wonach - abzuleiten aus § 33 Abs 2 lit b TBO 2022 – Nachbarstellung auch für mehr als 15 m vom Bauplatz entfernt gelegene Grundstücke zuzuerkennen wäre. Vielmehr handelt es sich bei dieser Vorschrift der lit b um ein zusätzliches Abstandskriterium, das kumulativ (arg. „und“) zu den Voraussetzungen nach lit a vorliegen muss.

 

3. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des Gst **2. Zwischen diesem und dem Baugrundstück **1 liegen das Gst **4 und das Gst **3. Das Baugrundstück **1 wurde aus Teilen der vormaligen (alten) Gste **1 und **3 gebildet. Das Gst **3 setzt sich aus den restlichen Teilen der vormaligen (alten) Gst **1 und **3 zusammen.

 

4. In umfangreichem Vorbringen halten die Beschwerdeführer in mehrfach wiederholender identer Weise (ua S. 31 ff, 97 ff) den südlichen Grenzverlauf ihres Gst **2 zu Gst **4 als im Lagenplan der W KG Vermessung, GZL: ***, ausgefertigt am 21.05.2021, erstellt zum Bauverfahren auf Gst **1, als unzutreffend ausgewiesen in der Weise vor, dass diese Grenze tatsächlich weiter südlich verlaufe, damit näher zum Baugrundstück **1 rücke und somit zu diesem ein horizontaler Abstand von weniger als 15 m bestehe, woraus sich eine Parteistellung der Beschwerdeführer im Bauverfahren zu Gst **1 begründe. Die Beschwerdeführer beziehen sich dazu in ausgreifender Weise auf die vermessungstechnische Entstehungsgeschichte zur dortigen Grenzlage, welche ihrem Vorhalt nach den unrichtigen südlichen Grenzverlauf ihres Gst **2 verursache bzw worin sie die Unrichtigkeit dieser ausgewiesenen Grenze begründet sehen. Ihre Darstellungen zum Grenzverlauf untermauern die Beschwerdeführer umfangreich mit vermessungstechnischen Fehlerhaftigkeiten in Bezug auf die Grenzsituationen zwischen den Gsten **8 (nordwestlich an das Gst **2 anschließend), **5 (südwestlich an das Gst **2 anschließend) und dem Gst **2. Die Beschwerdeführer halten zudem dadurch bedingte unrichtige Grenzausweisung bezogen auf das Gst **3 (dieses ist dem Gst **1 vorgelagert), dies auch in Argumentation gegen das dort beantragte Bauvorhaben, vor.

 

Dem Ausmaß der Überschreitung der 15-m-Abstandslinie von konkreten vorgehaltenen 11 cm bei ausgewiesener Grenzlage traten die Beschwerdeführer als solchem nicht entgegen.

 

5. Soweit die Beschwerdeführer ihre Parteistellung im Bauverfahren auf Gst **1 über die vermessungstechnische Ebene, dh über die Frage der Richtigkeit des im Vermessungsplan W KG, GZL: ***, dargestellten Grenzverlaufes ihres Gst **2 zu Gst **4 (Dienstbarkeitszufahrtsweg), über letzteres auch zu Gst **3 und über dieses letztlich auch zum Baugrundstück **1 geklärt wissen wollen, kann eine solche Abklärung bzw damit auch sämtliches zur Vermessungsfrage dazu einschlägig Vorgebrachte im Ergebnis aber unbeantwortet und dahingestellt bleiben.

 

Unabhängig von der Lösung dieser Grenzfrage bzw unabhängig allfälliger Schlussfolgerung dahingehend, dass tatsächlich ein horizontaler Abstand des Gst **2 zum Baugrundstück **1 von weniger als 15 m festzustellen wäre - die Beschwerdeführer benennen in ihrer Beschwerde dazu einen tatsächlichen Abstand von weniger als 14 m -, verblieben die Beschwerdeführer letztlich jedenfalls in der Rechtsposition von Nachbarn im Sinne des § 33 Abs 4 TBO 2022, welcher die zulässigen Nachbarrechte – über Verweis auf Abs 3 lit a und b - auf ein ausschließliches Mitspracherecht bezogen auf Bestimmungen über den Brandschutz sowie Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, einschränkt. Zudem stehen derartige Mitspracherechte nach Abs 4 auch unter der weiteren Einschränkung, dass die Einhaltung dieser Vorschriften nur insoweit geltend gemacht werden kann, als diese auch dem Schutz der jeweiligen Nachbarn dienen. Die Rechtsposition von Nachbarn nach § 33 Abs 3 TBO 2022 mit dadurch eingeräumten umfassenderen Mitspracherechten bliebe den Beschwerdeführern hingegen jedenfalls verwehrt.

 

Obgleich der Sache nach auch schon nicht unmittelbar auf das Bauvorhaben auf Gst **1 bezogen (dieses ist direkt vom öffentlichen Gst **6 aus erschlossen), sondern vielmehr im Konnex mit der Zufahrtsfrage von der öffentlichen Verkehrsfläche Gst **6 aus in den Dienstbarkeitsweg Gst **4 vorgebracht, wäre aber auch der einzigen unter dem Titel des Brandschutzes vorgebrachten Einwendung (etwa unter Punkten 146, 218), welche sich auf die Zufahrtsmöglichkeit für Einsatzfahrzeuge (hier) der Feuerwehr richtet, schon dem Grunde nach kein Erfolg beschieden. Nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur ist das Mitspracherecht in brandschutzrechtlicher Hinsicht nämlich nicht dahingehend zu verstehen, dass dem Nachbarn ein Mitspracherecht hinsichtlich sämtlicher denkbarer Aspekte des Brandschutzes zustünde, sondern vielmehr nur hinsichtlich jener Gefährdungen, die von der geplanten baulichen Anlage bzw deren Benützung selbst ausgehen. Ein Mitspracherecht in Bezug auf Bestimmungen über den Brandschutz steht nur insoweit zu, als die brandschutzrechtlichen Bestimmungen auch dem Schutz des Nachbarn dienen. Das Höchstgericht räumt ein Mitspracherecht dahingehend, dass die Zufahrt für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr – wie im Übrigen auch in Bezug auf Einsatzfahrzeuge generell - gewährleistet sein müsse, schon jedenfalls nicht ein. Weiteres brandschutzbezogenes Vorbringen findet sich in der Beschwerde nicht. Eine zulässige Einwendung unter dem Titel des Brandschutzes wurde damit nicht geltend gemacht.

 

Vorhalte im Hinblick auf Fragen des Flächenwidmungsplanes im Umfang eines damit verbundenen nachbarrechtlichen Immissionsschutzes machen die Beschwerdeführer schon gänzlich nicht geltend.

 

Zu den weiteren Einwendungen unter Punkt 7 ff.

 

6. Soweit bezogen auf das gegenständliche Verfahren vorgehalten wird, dass zum Zeitpunkt der Baueingabe – diese erfolgte am 20.05.2021 – ein Bauplatz **1 neu noch nicht geschaffen worden wäre, zum Zeitpunkt der Unterfertigung und Überreichung des Bauansuchens andere Grenzen des Bauplatzes eingetragen gewesen seien, den Beschwerdeführern damit aufgrund ihrer räumlichen Nähe zum ursprünglichen Bauplatz Parteistellung mit umfassenden Nachbarrechten zuzuerkennen (gewesen) wäre, ist grundsätzlich festzuhalten, dass im Baubewilligungsverfahren für die Baubehörde (wie auch für das Verwaltungsgericht) im Allgemeinen (von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen) jene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung (Erlassung des Erkenntnisses) geboten ist. Dass daher, wie dies vorgehalten wird, zum Zeitpunkt der Unterfertigung und Übereichung des Bauansuchens am 20.05.2021 (noch) ein anderer Bauplatzstand laut Kataster vorgelegen wäre, ist damit nicht von Relevanz. Die Frage einer Parteistellung im gegenständlichen Bauverfahren entscheidet sich letztlich an der maßgeblichen Sachverhaltslage zum Zeitpunkt der Entscheidungserlassung.

 

Ein Bauplatz definiert sich nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 12 TBO 2022 als ein Grundstück, auf dem eine bauliche Anlage errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde. ….

 

Das Gst **1 ist im Grenzkataster eingetragen, entsprechend ausgewiesen auch im Vermessungsplan der W KG, GZL: ***. Bereits damit erfüllt dieses Grundstück aber die Qualität eines Bauplatzes im Sinne des hier wesentlichen baurechtlichen Begriffsverständnisses des § 2 Abs 12 TBO 2022 mit sämtlichen daran geknüpften Rechtsfolgen, wie – hier zu entscheiden – etwa auch die an diesem Grenzstand zu messende Beurteilung einer nachbarrechtlichen Parteistellung im Sinne des § 33 Abs 2 TBO 2022. Der Grenzkatasterstand ist derzeit geltende Sachlage.

 

Soweit die Beschwerde rechtswidrige Existenz des Bauplatzes **1 seit dem 30.08.2021 unter vorgehaltenen grundverkehrsrechtlichen Aspekten einwenden, führt aber auch dies nicht zum gewünschten Erfolg.

 

Die Beschwerdeführer halten die Gste **3 (alt) und **1 (alt) als unbebaute Grundtücke vor, befänden sich dort nämlich ausschließlich konsenslose und damit unbeachtliche Bauführungen. Nehmen die Beschwerdeführer in ihrer Argumentation dabei Bezug auf Bebauungsfristen im Sinne der §§ 10 und 11 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (etwa Seiten 68, 99 ua) – die Beschwerdeführer halten die Bebauungsfrist (jedenfalls) des Gst **3 (welches in Teilen nunmehr Teil des neuen Gst **1 ist) als am 19.11.2020 unverlängerbar rechtskräftig abgelaufen vor und folgern daraus, dass (damit) auch die Bebauungsfrist des Gst **1 (neu) ‚sehr wahrscheinlich‘ abgelaufen wäre, demnach eine Ausnahme von der Erklärungspflicht, mit der eine rechtswidrige Grundbuchseintragung erfolgt wäre, niemals vorgelegen sei –, ist dazu schon grundsätzlich auszuführen, dass an die Nichtzuführung eines Baugrundstückes an den der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck (Nichtbebauung) – nach entsprechendem schriftlichen Feststellungsbescheid der Grundverkehrsbehörde - die Rechtsfolge der Versteigerung des Baugrundstückes (Abs 3) geknüpft wäre, sich jedoch am Grenzkatasterstand und einem somit baurechtlich relevanten Bauplatz dadurch nichts ändern würde. Die durch eine Versteigerung eintretende Änderung im Eigentumsstand am Baugrundstück ist aus nachbarrechtlicher Sicht schon insofern ohne Bedeutung, als einem Nachbarn zur Person des Eigentümers eines Grundstückes sowie zur Frage der Eigentumsverhältnisse an einem Baugrund schon jedenfalls ein subjektiv-öffentliches Mitspracherecht entzogen ist.

 

Aber auch in Bezug auf den Vorhalt einer nach grundverkehrsrechtlichen Bestimmungen rechtswidrigen Grundbuchseintragung erweist sich der derzeitige Grenzkatasterstand als geltende und damit entscheidungsmaßgebliche Sachlage. In der Beschwerde dazu einschlägig Vorgebrachtes bleibt somit unerörtert und dahingestellt und wäre aber auch die Beurteilung möglicher Rechtsfolgen, wie sie an unzulässige Grundbuchseintragungen aus grundverkehrsrechtlicher Sicht geknüpft wären, schon als solche nicht Gegenstand einer Vorfragenbeurteilung im vorliegenden Verfahren.

 

An der für die Beurteilung einer Parteistellung maßgeblichen Grundstückskonfiguration ändert sich damit nichts, es liegt ein baurechtlich relevanter Bauplatz vor und es ist die Parteistellung am Grenzkatasterstand zu messen. Bei dieser geltenden Sachlage zum maßgeblichen Grenzkatasterstand bleiben aber auch sämtliche Vorhalte zu Fragen der Entstehung bzw Entwicklungshergang des Vermessungsplanes (dabei etwa Geschäftszahlvergaben, Vermessungs- und Zeichnungszeitpunkte, uä) dahingestellt.

 

Festzuhalten ist in diesen Zusammenhängen weiters, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Nachbarn in einem Verfahren betreffend Grundstücksänderungen nach §§ 14 bis 17 TBO 2022 keine Parteistellung zukommt bzw den Beschwerdeführern damit nicht zukam.

 

Unter grundverkehrsrechtlichen Aspekten sei nur ergänzend erwähnt, dass im Hinblick auf die Vornahme von Grundstücksteilungen lediglich die Teilung von – hier nicht gegebenen – landwirtschaftlichen Grundstücken einer (eigenen) grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf.

 

7. Soweit die Beschwerdeführer über Fragen des Brandschutzes und Immissionsschutzes hinaus Einwendungen gegen das Bauvorhaben geltend machen, entziehen sich diese schon jedenfalls dem nachbarrechtlichen Mitspracherecht nach § 33 Abs 4 TBO 2022.

 

Ein Mitspracherecht im Hinblick auf Festlegungen eines Bebauungsplanes stehen einem Nachbarn im Sinne des § 33 Abs 4 TBO 2022 ebensowenig zu wie damit verbunden auch Fragen der inhaltlichen sowie auch formellen Rechtmäßigkeit einer Bebauungsplanung als solcher. Sämtliches von den Beschwerdeführern zur (Gesamt)Bebauungsplanung erstattetes Vorbringen sowie auch die Bemängelung eines fehlenden Bebauungsplanes für das gegenständliche Gst **1 bleibt damit erfolglos. Das Landesverwaltungsgericht Tirol sah sich mangels gänzlicher Geltendmachung subjektiv öffentlicher Nachbarrechte daher auch nicht zur angeregten Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof – sollte diese Anregung nicht schon, wie dies aus dem Gesamtzusammenhang des Vorbringens zu schließen sein könnte, im Zusammenhang mit dem derzeit beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Bauverfahren zu Gst **3 gestellt sein – im Hinblick auf den verordneten Gesamtbebauungsplan der Gemeinde X veranlasst.

 

8. Soweit Sachverhalte des Geländeverlaufes, der Bestimmung des Urgeländes uä Fragen angesprochen werden, mögen derartige Umstände allenfalls - jedoch vorliegend nicht relevant – im Hinblick auf das auf Gst **3 geplante Bauvorhaben Maßgeblichkeit beanspruchen (wobei zum Beschwerdevorbringen an dieser Stellung grundsätzlich festzuhalten ist, dass dieses in seiner Argumentation über weite Strecken das Bauverfahren zu Gst **3 mit dem hier gegenständlichen Verfahren zur Klärung einer Parteistellung der Beschwerdeführer bezogen auf das zum Gst **1 geführte Bauvorhaben vermengt), derartige Fragestellungen entfalten jedoch im Hinblick auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren zur Beurteilung einer Parteistellung der Beschwerdeführer als Nachbarn zum Bauvorhaben auf Gst **1, welches einzig auf eine Klärung der Sachlage im Sinne des § 30 Abs 2 TBO 2022 hinausläuft, keine Relevanz und blieben auch im Rahmen des Mitspracherechtes nach § 33 Abs 4 TBO 2022 an sich ohne Bedeutung.

 

9. Das monierte Fehlen eines raumplanerischen Gutachtens für den nunmehrigen Bauplatz bzw der Verweis auf ein bereits erstattetes negatives raumplanerisches Gutachten für die in der Vergangenheit abgehandelte Bebauung auf Gst **1 alt (Anm: nachträgliches Bauansuchen für einen bereits bauausgeführten Bestand) ist im Umfang des § 33 Abs 4 TBO 2022 nicht als zulässiges subjektiv-öffentliches Nachbarrecht vorzubringen.

 

10. Den Beschwerdeführern zu anderen Bauverfahren zuerkannte Nachbarstellungen, etwa ausdrücklich vorgehalten zu einem Bauvorhaben auf Gst **7, sind im gegenständlichen Verfahren nicht zu bewerten und auch für die vorliegende Klärung einer Parteistellung im Bauverfahren auf Gst **1 nicht als entscheidungsmaßstäblich anzulegen.

 

11. Soweit das Beschwerdevorbringen diverse Bauführungen der Bauwerber bzw insbesondere auch des vormals einschreitenden JJ als konsenslos vorhält, die Verfahrensgeschehen dazu im Detail beleuchtet, ist festzuhalten, dass die Tiroler Bauordnung 2022 den Nachbarn eines Verfahrens in baupolizeilichen Verfahren und Belangen und zu damit verbundenen Fragen schon grundsätzlich keine Parteistellung einräumt, dem einschlägigen Vorbringen der Beschwerdeführer somit schon dem Grunde nach kein Erfolg beschieden ist. Dies gilt dabei auch für das auf die Baubestände auf Gst **8 und **5 bezogene einschlägige Beschwerdevorbringen. Soweit im Besonderen die konsenslose Errichtung eines als Werkstatt genutzten Gebäudes auf dem ehemaligen Gst **1 alt (nunmehr Teil des Gst 239 neu) vorgehalten wird, kommt zudem auch die Rechtsnatur eines Bauverfahrens als ein Projektgenehmigungsverfahren zum Tragen, in dem ausschließlich Baupläne und Baubeschreibung maßgeblich sind, nicht aber ein auch allenfalls konsenslos tatsächlich errichteter Bau. Die Projektierung auf Gst **1 enthält nun keine Bauführung einer Werkstatt, sondern vielmehr die Errichtung eines Geräteschuppens und Lagers. Eine fehlende Übereinstimmung von Projektierung und Bestand ist durch Nachbarn nicht vorwerfbar.

 

Soweit sich die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf eine ihnen zugestandene Parteistellung in einem „Schwarzbausanierungsverfahren auf Gst **1 alt“ berufen, argumentieren sie dazu aber eben selbst zutreffend, dass diesem Ansuchen die damals noch bestehende Grundstücksordnung **1 alt zugrunde lag, dieses Grundstück damit im Norden unmittelbar an das Gst **4 anschloss und sich aus dieser räumlichen Nähe zum Gst **2 der Beschwerdeführer eine zugestandene Parteistellung erklären ließe.

 

Im Verbund mit den vorgetragenen konsenslosen Bauführungen und Baubeständen und deren verfahrensrechtliche Abhandlungen monierte Befangenheiten behördlicher Organe greifen schon aus den aufgezeigten Gründen fehlender Parteistellung in baupolizeilichen Verfahren nicht. Fragen gewährter Förderungen und Darlehen für konsenslose bzw konsensabweichende Bauführungen, wie auch von Wohnsitzmeldungen in konsenslos erachteten Bauwerken entziehen sich von vornherein einem Nachbarrecht.

 

Vorhalte, gerichtet auf das Baugeschehen als solches auf anderen Grundstücken, dabei insbesondere auf Gst **8 und **5 und **3, sind ebenfalls hier nicht sachrelevant.

 

12. Ohne Relevanz für gegenständliche Klärung einer Parteistellung ist auch die Darstellung jenes Geschehens, wie es die Beschwerdeführer in Bezug auf die Zufahrtsfrage bzw die Frage der Baustellenzufahrt zu einem benachbarten Grundstück KK, sowie auch in Bezug auf die damit verbundene grundsätzliche Problematik des über Gst **4 führenden Dienstbarkeitsweges an sich vorhalten.

 

13. Dem auf diverse Konkursverfahren, Schadenersatzforderungen der Beschwerdeführer an die Bauwerber und deren Rechtsvorgänger und ähnliche Umstände gerichteten Vorbringen fehlt im gegenständlichen öffentlich-rechtlichen Verfahren jegliche Relevanz.

 

14. Im Hinblick auf sämtliches weitere Beschwerdevorbringen ist unter einem festzuhalten, dass auch diesem keine rechtliche Maßgeblichkeit für das gegenständliche Verfahren zukommt. Davon erfasst sind etwa Fragen der Bebauungsplanung für das Gst **1, der Dichteberechnungen, der Projekthöhen, von Aufschüttungen und Abgrabungen, Fragen betreffend bautechnische/straßentechnische/verkehrstechnische Gutachten, Fragen des Orts- und Straßenbildes, Wegerechte, kostentechnische Fragen, Fragen zu Personen des Bauwerbers als solchen, (Planungs-)Fragen andere Bauvorhaben betreffend, insbesondere auch Einwendungen gegen das Bauvorhaben auf Gst **3, Verstöße gegen die Planzeichenverordnung, Fragen des örtlichen Raumordnungskonzeptes, erteilte Benützungsverbote, vorgeworfene unrichtig erstellte Geländeprofile für Gst **3.

 

15. Soweit die Beschwerdeführer unzutreffend zitierte Fassung der absprechenden Rechtsvorschriften einwenden, liegt eine diesbezügliche Rechtsverletzung der Beschwerdeführer nicht vor. Weder im Hinblick auf die zitierte Fassung der Tiroler Bauordnung als auch des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes traten im maßgeblichen Umfang inhaltliche Änderungen ein. Zudem wurde im angefochtenen Bescheid auf die geltende Fassung der Rechtvorschriften (damit auf jene im Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltende) Bezug genommen.

 

16. Verwehrte die Baubehörde die beantragte Akteneinsicht als Folge ihre Nichtzuerkennung einer Parteistellung an die Beschwerdeführer im Bauverfahren, erweist sich dies bei solcherartiger Entscheidungslage nicht als unrichtig. Erhoben die Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren – wie ausgeführt – schon keine zulässigen subjektiven-öffentlichen Nachbarrechte, war eine Akteneinsicht in den Bauakt aber auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht einzuräumen. Ein Antrag auf Akteneinsicht in den behördlichen Bauakt zum Bauverfahren wurde von den Beschwerdeführern aber auch gar nicht gestellt.

 

17. Zum Antrag der Beschwerdeführer auf Zuerkennung der ihnen entstandenen Kosten ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz dies nicht vorsieht. Nach damit anzuwendender allgemeiner Regelung des § 74 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Der Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

 

 

Landesverwaltungsgericht Tirol

Drin Mair

(Richterin)

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