GewO 1994 §91 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.15.1692.5
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde der AA GmbH, Adresse 1, **** Z, v.d. Rechtsanwalt BB, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 18.5.2022, Zlen. ***, ***, ***, *** und ***, wegen Entziehung der Gewerbeberechtigung betreffend die Gewerbe
a) Gastgewerbe in der Betriebsart Hotel im Standort **** Z, Adresse 1, inklusive einer weiteren Betriebsstätte in der Betriebsart Hotel Garni im Standort **** Z, Adresse 2 – GISA-***
b) Handelsgewerbe im Standort **** Z, Adresse 1 – GISA-***
c) Gästewagengewerbe im Standort **** Z, Adresse 1 – GISA-***
d) Kosmetik im Standort **** Z, Adresse 1 – GISA-***
e) Friseur im Standort **** Z, Adresse 1 – GISA-***
nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Beschwerdeführerin die Gewerbe „Gastgewerbe in der Betriebsart Hotel im Standort **** Z, Adresse 1“ inklusive einer weiteren Betriebsstätte in der Betriebsart Hotel Garni im Standort **** Z, Adresse 2 (GISA-Zahl ***), Handelsgewerbe im Standort **** Z, Adresse 1 (GISA-***), Gästewagengewerbe im Standort **** Z, Adresse 1 (GISA-***), Kosmetik im Standort **** Z, Adresse 1 (GISA-***) und Friseur im Standort **** Z, Adresse 1 (GISA-***) mit eingehender Begründung entzogen.
In der dagegen rechtzeitig und zulässig erhobenen Beschwerde wird zusammenfassend ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Entziehung der Gewerbeberechtigungen nicht gegeben seien. Insbesondere wird die Sinnhaftigkeit der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie angeordneten Maßnahmen bezweifelt. Der „Lockdown für Ungeimpfte“ widerspreche der Weltanschauung des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, wobei im Rechtsmittel in diesem Zusammenhang ein – hier nicht näher zu kommentierender – Vergleich mit terroristischen und totalitären Systemen vorgenommen wird. Auch wird die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu den betreffenden Maßnahmen kritisiert. Vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführerin durch die vorangegangenen „Lockdowns“ schweren wirtschaftlichen Schaden erlitten habe, der auch nicht zur Gänze durch staatliche Entschädigungen ausgeglichen worden sei. Die dadurch bedingte schwierige Liquiditätslage der Beschwerdeführerin habe den Geschäftsführer zusätzlich dazu motiviert, sich den angeordneten Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung zu widersetzen. Zum Verstoß gegen die angeordneten Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung wird auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin an die Eigenverantwortung der Gäste appelliert habe. Nochmals wird in diesem Zusammenhang behauptet, dass die angeordneten Maßnahmen nicht legitim und ungeeignet, ja sogar schädlich und absurd gewesen seien. Im Zusammenhang mit der „3G-Regel“ betreffend die beschäftigten Arbeitnehmer wird ausgeführt, dass es insbesondere auf Grund der Entfernung unzumutbar gewesen sei, eine entsprechende öffentliche Stelle zur Durchführung von PCR-Tests aufzusuchen und dass das Testangebot diesbezüglich insgesamt unzureichend gewesen sei. Zu den von der WKO abgegebenen Stellungnahmen (vgl dazu die Ausführungen bei den Feststelllungen) wird zusammenfassend ausgeführt, dass die entsprechenden WKO-Mitglieder schlecht informiert, die Stellungnahmen unschlüssig und nicht evidenzbasiert seien.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der vorliegenden Beschwerdesache eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Dabei hat der Beschwerdeführer seinen Standpunkt nochmals erläutert und ergänzend zu den Ausführungen im Rechtsmittel vorgebracht, dass im vorliegenden Fall ein legitimer ziviler Ungehorsam vorliege und überdies die Beschwerdeführerin durch die Verpflichtungen, die ihr zur Pandemiebekämpfung übertragen worden seien, zur Setzung hoheitlicher Maßnahmen verpflichtet worden sei, ohne dass die dazu erforderliche Beleihung vorgenommen wurde.
Auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses wurde von den anwesenden Parteien des Verfahrens verzichtet.
II. Sachverhalt
Folgender, entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht fest:
Die AA GmbH, FN ***, mit dem Sitz in **** Z, Adresse 1 verfügt über die Gewerbeberechtigung für die Gewerbe „Gastgewerbe in der Betriebsart Hotel (GISA-Zahl ***), Handelsgewerbe (GISA-***), Gästewagengewerbe (GISA-***), Kosmetik (GISA-***) und Friseur (GISA-***).
CC, geb. am XX.XX.XXXX ist alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer der AA GmbH, FN ***. Die DD GmbH, FN *** ist 100%ige Gesellschafterin der AA GmbH. Alleiniger Gesellschafter der DD GmbH ist CC.
Weiters bekleidet CC die Funktion des gewerberechtlichen Geschäftsführers für die AA GmbH.
Am Sonntag, den 19.12.2021 brachte ein Gast des Hotels „EE“ in Z der belangten Behörde per E-Mail folgendes zur Kenntnis:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
leider muss ich zur Anzeige bringen, dass die Geschäftsleitung des "Hotel EE, Adresse 1, **** Z" schriftlich verkündet hat, dass die derzeit geltenden Vorschriften des Covid-Notmaßnahmengesetzes bzw. der Covid-Notmaßnahmenverordnung nicht eingehalten werden und auch so offen (mittels beiliegendem Schreiben) an die Gäste des Hotels kommuniziert werden. In diesem besonders prekären Fall besteht meines Erachtens eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit der Gäste und Mitarbeiter im Hotel.
Um sich ein realistisches Bild der Lage vor Ort machen zu können würde ich Ihnen empfehlen, vor der elektronischen Schrankenanlage die folgende Telefonnummer (+43 ***) zu wählen um die Schranke unbemerkt öffnen zu können, da ansonsten die Klingel betätigt werden muss und somit das Personal bzw. der Inhaber gewarnt werden könnte.
Ich bitte Sie der Sache nachzugehen.“
Dieser Anzeige beigelegt wurde ein Informationsblatt, das offensichtlich im Hotel „EE“ auflag und folgenden Text beinhaltete:
„Liebe Gäste,
wir freuen uns, Sie nach einer abermaligen Schließungszeit begrüßen zu dürfen. Schön, dass Sie da sind! Es ist stets unser Ziel, Sie in Ihrer Urlaubszeit an einem wunderbaren Ort menschlich und tolerant zu begleiten. EE soll für Sie eine Oase der größtmöglichen Normalität sein. Dafür setzten wir voraus, dass Sie geschützt sind – immunisiert, getestet, genesen oder sogar geimpft. Daher befragen wir Sie nicht aktiv nach Ihrem Gesundheitsstatus. Auch das Tragen von Masken (für Mitarbeiter unzumutbar) ist nicht zwingend, sondern wir setzen auf gefühlsmäßig vernünftiges Abstandhalten. Es ist uns ein großes Anliegen, friedlich und harmonisch unter einem Dach zu leben, mit großem Respekt füreinander. Sollte Ihnen die Auslegung unseres Hausrechtes zu wenig regierungs- und verordnungstreu sein, entlassen wir Sie gerne (natürlich ohne Stornokosten) aus Ihrem Beherbergungsvertrag. In diesem Sinne wünschen wir Ihnen eine wunderbare Zeit.“
Aufgrund dieser Anzeige erfolgte am 20.12.2021 durch die Bezirkshauptmannschaft X unter Beiziehung von Polizeibeamten die erste Überprüfung der Einhaltung der geltenden COVID-Bestimmungen beim Hotel „EE“ in **** Z, Adresse 1. Zusammenfassend musste im Zuge dieser Überprüfung festgestellt werden, dass offenbar eine Vielzahl von Maßnahmen der zum Zeitpunkt der Überprüfung gültigen COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung nicht eingehalten werden.
So trug der gewerberechtliche und handelsrechtliche Geschäftsführer der AA Hotel GmbH, CC an seinem Arbeitsort weder eine Schutzmaske noch konnte dieser einen 3G-Nachweis vorlegen.
Mehrere Arbeitnehmer konnten ebenfalls keinen 3G-Nachweis vorweisen und trugen zum Zeitpunkt der Überprüfung keine Schutzmaske. Im Bereich der Hotellobby wurden mehrere Gäste angehalten, die ebenfalls keine Schutzmaske trugen. Im Barbereich wurden Getränke konsumiert, obwohl in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle die Konsumation von Speisen und Getränken nicht gestattet war. Es konnte auch festgestellt werden, dass das in der eingegangenen Anzeige vom 19.12.2021 zitierte Informationsblatt an der Rezeption auflag.
Der bei dieser Überprüfung anwesende Geschäftsführer, CC wurde von der Behörde aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, die geltenden COVID-Maßnahmen einzuhalten.
Anhand dieses Überprüfungsergebnisses vom 20.12.2021 und einer neuerlichen Anzeige, aus der zu entnehmen war, dass die COVID-Maßnahmen im Hotel „EE“ absichtlich missachte und von der Behörde Konsequenzen gefordert wurden, fanden am 21.12.2021 um ca. 08:30 Uhr früh und um ca. 18:25 Uhr abends zwei weitere Kontrollen der Gesundheitsbehörde zusammen mit der Polizei statt. Bei diesen Kontrollen musste abermals festgestellt werden, dass der handelsrechtliche und gewerberechtliche Geschäftsführer der AA Hotel GmbH, CC an seinem Arbeitsort weder eine Schutzmaske trug noch einen 3G-Nachweis vorlegen konnte. Wiederum wurde festgestellt, dass Mitarbeiter ohne 3G-Nachweis ihre Tätigkeit im Hotel „EE“ verrichteten, dass Kunden im Bereich der Hotellobby keine Schutzmaske trugen und in der unmittelbaren Nähe der Ausgabestelle (Barbereich) Getränke konsumiert wurden.
Zusätzlich wurde bei der Kontrolle am Abend des 21.12.2021 festgestellt, dass Mitarbeiter ohne Schutzmaske ihrer beruflichen Tätigkeit im Hotel „EE“ nachgingen.
Am 21.12.2021 langte eine neuerliche Anzeige bei der Bezirkshauptmannschaft X durch FF ein, die wie folgt lautet:
„Grüezi miteinand
Da ich unterwegs bin, ist es mir lediglich möglich, diese Nachricht kurz auf meinem Mobiltelefon zu verfassen. Bitte um entsprechende Nachsicht. Wir verbrachten die Tage im Hotel "EE" in Z. Wie wir bereits bei der Ankunft klar feststellen mussten, zeigt sich sowohl der Besitzer als auch die Geschäftsleitung absolut uneinsichtig zu den verhängten und nötigen Coronamaßnahmen der Landes- und auch Bundesregierung. Mit der Hotelinformation (siehe Anhang) haben Sie dies auch klar für JederMannFrau kundgetan.
Auf Anfragen bezüglich, wieso keine Zertifikatskontrollen gemacht, keine Masken getragen und keinerlei Hygienemaßnahmen umgesetzt würden, wurde uns die Möglichkeit eröffnet, sollten wir uns damit nicht einverstanden zeigen, wir stornofrei auch einfach auschecken dürften. Die Entscheidung würde dabei ganz frei bei uns liegen! Tatsächlich verwendeten dann weder Personal noch Gäste keinerlei Schutzmasken! Am Freitag, Samstag und Sonntag war das Haus absolut ausgebucht und überall war großes Gedränge und dies ohne jegliche Schutzvorkehrungen. Wir tragen sonst immer Masken da wir uns einerseits an die Regeln halten und wir diese auch als absolut und wissenschaftlich belegt sinnvoll und als entscheidende Maßnahme gegen Corona erachten. Aber hier in diesem Hotel wurden wir regelrecht genötigt keine zu tragen, da im Haus absolutes Rebellentum, dies vom Besitzer vorgelebt wird, herrscht. Der Zufall will es dass dieser sogar über eine Trageattest verfügt - es würde wohl durchaus Sinn machen, wenn die Gesundheitsbeamten, einmal diesen Arzt, welcher dies verfügt hat, dazu befragen würden... Es liegt durchaus nahe, dass auch dieses Attest käuflich erworben wurde.
Irgendeinem Gast muss dieses Treiben wohl gereicht haben. Auf jeden Fall wurde die Polizei über diesen untragbaren Zustand hier im Hotel benachrichtigt. Am Montag 20.Dezemer um 18.00 erschien auf jeden Fall einige Beamten und kontrollierte die Zertifikate und das Tragen der Masken bei Personal, Geschäftsbesitzer, Geschäftsleitung und bei den Gästen. Die zu dieser Zeit anwesenden Fehlbaren, was die Maskenpflicht anbelangt, wurden mit je 90 Euro Strafe gebüßt. Da das Abendessen jeweils um 18.30 startet und die Masse meist nach 19.00 eintrudelt, waren von dieser Repressalie letztendlich nur sehr wenige betroffen. Der Rest wurde in der Folge dann auch von der Anwesenheit der Beamten gewarnt, so dass sich diese dann mit Maske im Haus bewegt haben. Der Gipfel der Frechheit und was auch eindeutig unterstreicht, wie unprofessionell dieser Betrieb auftritt und wie sehr die Verantwortlichen sämtliche Staatsgewalten schlicht ignorieren, belächeln und hintergehen! Kaum haben die Beamten das Hotel "EE" verlassen, haben sämtliche der Mitarbeiter die Masken abgelegt und so weitergearbeitet, als wäre nichts geschehen. Eine Mitarbeiterin gestand uns dabei im Vertrauen, dass der Geschäftsinhaber dies angeordnet hat und auch für die verhängten Bussen aufkommen würde. Sie seien ja auch geimpft und getestet. Nach und nach legten auch die Gäste den Gesichtsschutz ab, diejenigen welche sich zum Essen neu dazu gesellten trugen schön gar keine mehr... So zeigte sich das Bild wie an den 3 vorgehrgehenden Tagen - Niemand trug mehr eine Maske!
Dann wurde es mir zu bunt, mir reichte diese trotzige, unverantwortliche und juvenile Verhalten. Ich entschloss mich die Polizei zu kontaktieren, um diese über dieses Treiben zu informieren. Der Posten in Z war dabei nicht mehr zu erreichen, so wurde ich automatisch an eine Hauptzentrale weitergeleitet. An diesem Abend geschah nichts mehr. Erst heute Morgen ca. um 08.00 erschienen erneut ca. ein Dutzend Beamte. Wir haben allerdings mitgekriegt, dass ein Angestellter zuvor alle gewarnt hat, bevor die Polizei den Speisesaal von der Rezeption erlangt hat. So trafen die Beamten, wenn überhaupt, mit ganz ganz wenig Ausnahme, nur noch wenige Renitente an. Der Ort des Geschehens zeigte sich schon fast es sein sollte, nein MUSS!
In der Folge gab ich mich als Informationsüberbringer auch zu erkennen und sprach die Beamten direkt an. Ich erklärte Ihnen, dass dies, in diesem Katz- und Mausspiel, nichts Konstruktives bewirken würde... Diese meinten dann nur, was sollen wir tun, wir können uns nicht einchecken um das Treiben inkognito zu beobachten... Ich widersprach und meinte dann, dass ich die Regierung etc. informieren würde. Aktuell ist 10.30 Uhr - also etwas mehr als 2 Stunden nach dem letzten Eintreffen der Beamten. Wir haben die Anwesenheit dieser gerade geprüft. Die Polizei ist weg. Die Situation zeigt sich wie folgt.
Folgendes Personal trägt bereits wieder KEINE Masken mehr
- Servierpersonal,
- Küchenpersonal
- Reinigungspersonal
- Verkäuferinnen in den Läden
Trägt Maske
- Personal an der Rezeption
- 1 Koch an der Selbstbedienung Frühstück
Wie unverfroren und dreist ist das denn... Kaum ist die Polizei wieder von dannen, wird wieder signalisiert, dass man sich nichts bieten lassen will. Mit absolut wenig Ausnahme, haben sich auch die Gäste vom Gesichtsschutz entledigt. Aktuell wird folgende Strategie gefahren. Am Empfang trägt man Maske. Bei Ankunft von Beamten wird der Rest der Mitarbeiter gewarnt.
Das war doch alles zu erwarten. Der wohl finanziell sehr potente Inhaber, der sich als militanter und uneinsichtiger Coronagegner der Öffentlich zeigt, lässt sich doch nicht von so geringer Repressalien nicht beeindrucken. Ganz im Gegenteil lässt er sich in der Öffentlichkeit für seine kühne Widersetzung wie ein großer Held feiern... Solche Zeitgenossen sind gefährlich und denken sich sie können sich alles und jeden erkaufen.
Dieses Spiel wird so weitergehen, wenn die Verantwortlichen nicht mit aller Härte sanktioniert werden. Wenn andere Betriebe dies mitkriegen, so werden sich diese wohl auch nicht mehr an die Regelungen halten. In den Hotelrezensionen kann aktuell nachgelesen werden, was andere Gäste zu den Vorkommnissen in diesem Hotel meinen.
Bitte handeln Sie endlich... Aber diesmal richtig...“.
Ebenfalls erschien am Dienstag, den 21.12.2021 in der JJ ein Artikel mit der Überschrift „Tiroler Hotelier öffnet auch Ungeimpften die Tür“:
CC führt in diesem Artikel aus, dass er nicht der Handlanger eines Staates sei, dessen Verordnungen sehr hinterfragungswürdig sind. Der Gesundheitszustand seiner Gäste gehe ihm nichts an. Er müsse beide Lager befriedigen, das der Geimpften und der Ungeimpften. Er werde sich gegen die Strafen zu Wehr setzen und sehen, wer am Ende Recht hat.
Bereits am selben Tag hat die Wirtschaftskammer Tirol, vertreten durch die Sparte KK und die Bezirksstelle X in einem gemeinsamen E-Mail mit Befremden auf den an diesem Tag in der JJ veröffentlichten Artikel „Tiroler Hotelier öffnet auch für Ungeimpfte die Tür“ sowie auf die in den Sozialen Medien zu diesem Thema veröffentlichten Beiträge reagiert und noch am selben Tag an das Hotel „EE“ zu Handen CC nachfolgende Stellungnahme zugesandt:
„Sehr geehrter CC,
das im heutigen TT-Artikel von ihnen geäußerte Verhalten in ihrem Betrieb entspricht in der derzeitigen Pandemiesituation nicht unserem Verständnis von einer sicheren Tiroler Gastfreundschaft.
Wir lehnen ihre Vorgehensweise strikt ab! Um Tirol und Österreich als sicheres Urlaubsland zu positionieren und gleichzeitig einen bestmöglichen Schutz vor der Pandemie zu gewährleisten, ist unserer Ansicht nach eine einheitliche und umfassende Vorgehensweise notwendig. Von allen Betrieben eingehaltene Regeln bieten jetzt den bestmöglichen Schutz, um einen sicheren Tourismus in Tirol und im Bezirk X für unsere Gäste und Mitarbeiter zu gewährleisten. Gerade die Tourismuswirtschaft, als die am schwersten von der Pandemie getroffene Branche, hat seit dem Sommer 2020 eindrucksvoll gezeigt, dass mit Sicherheitsmaßnahmen das Infektionsrisiko in den Betrieben in Griff gehalten werden kann. Wie wir auch aus Marktbefragungen wissen, ist das Thema Sicherheit - gerade im Umgang mit der Pandemie - für unsere Gäste ein ganz wesentlicher und buchungsentscheidender Faktor. Die Marke LL und auch die MM haben in den letzten Monaten viel Geld und Ressourcen aufgewandt, Tirol und Österreich auf seinen Märkten als Land der sicheren Gastfreundschaft zu präsentieren. Durch die breite Unterstützung der Betriebe bei der Einhaltung der Corona-Maßnahmen, hat sich dadurch das Vertrauen der Gäste in unser Land und unsere Betriebe gefestigt. Ja, die begleitenden Maßnahmen der Regierung sind nicht immer übersichtlich und im Detail für die Unternehmen nicht immer leicht umzusetzen. Diese Maßnahmen bewusst zu brechen, ist aber verantwortungslos und gefährdet das Image der gesamten Branche massiv. Wir fordern sie im Namen der Tiroler Wirtschaft - insbesondere der Tiroler Tourismuswirtschaft - auf, die vorgegebenen COVID-19-Schutzmaßnahmen einzuhalten. Nur wenn wir alle mitmachen und uns an die Regeln halten, können wir gemeinsam etwas verändern. Wenn in einer Pandemie jeder aber nur mehr nach seinen Regeln handelt, verlieren wir alle an Glaubwürdigkeit und letztendlich unsere Gäste. Unternehmer sein bedeutet auch eine gewisse gesellschaftliche Verantwortung zu tragen. Private Meinungen und Interessen müssen dabei im Sinne eines gemeinsamen Zieles manchmal auch hintangehalten werden. Ergänzend weisen wir darauf hin, dass durch die Bundesregierung angekündigt wurde, dass Vergehen gegen die pandemiebedingten Auflagen zu einem Verlust bzw. einer Rückzahlungsverpflichtung der öffentlichen Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen führen. Auch in diesem Sinne appellieren wir eindringlich an ihr verantwortungsvolles Handeln, sich an die Einhaltung der Regeln zu halten. Den eingangs angeführten Medien entnehmen wir, dass sie angeblich öffentliche Entschädigungsleistungen noch nicht erhalten haben. Gerne werden wir sie in diesen offenen Fragen unterstützen – bitte nehmen sie dazu mit uns Kontakt auf.“
Am 22.12.2021 gegen 16:00 Uhr fanden seitens der Gesundheitsbehörde weitere COVID-Kontrollen im Hotel „EE“ statt. Auch bei dieser Überprüfung musste festgestellt werden, dass Mitarbeiter ohne 3G-Nachweise an ihrem Arbeitsplatz tätig waren.
In einem Artikel der JJ-Kompakt und der JJ vom 22.12.2021 führte CC an, dass er die Strafzahlungen für seine Gäste übernehme und sich gegen die Strafen juristisch wehren werde. Wenn Gesetze wirklich blödsinnig seien, müsse Widerstand geleistet werden, gibt CC weiters an.
Artikel auf „NN at.“ vom 06.01.2022: Zusammenfassend führt CC aus, dass er ungeimpft und ungetestet ist und keine Maske trägt. Daher erhielt er bereits 2 Strafen in der Höhe von je € 2.500. Für einen Branchenkollegen ist des Verhalten des Hoteliers vollkommen unverständlich. Von der Verantwortung gegenüber den Gästen sei das eine Katastrophe und für die Branche die schlechteste Message.
Bewertungen auf „OO“ (https://*** ):
Oktober 2021: „Wem Coronaschutz wichtig ist, sollte dieses Haus meiden: Keine Einhaltung von Coronaregeln! Corona-Warnapp schlug bei uns allen an! Man fühlt sich absolut unsicher! Service ok, ging aber dauernd ohne Maske auf Tuchfühlung! Abstandsregeln werden in keinster Weise eingehalten!“
Dezember 2021: „Keine Corona-Schutzmaßnahmen: Es wird sich hier absichtlich und systematisch nicht an die geltenden Coronaverordnungen (2G und Maskenpflicht) gehalten“.
Januar 2022: „ACHTUNG: Gesetze zu Covid werden missachtet. Die gesetzlichen Covid Bestimmungen werden nicht eingehalten. Dieses Hotel aktuell und in Zukunft meiden. Keine Kontrolle der Impfnachweise, keine Maskenpflicht (Servicemitarbeiter tragen teilweise keine Maske und kein Abstand) – WAHNSINN!“
Januar 2022: „Man gefährdet seine Gesundheit! …Die offiziellen und zum Schutz der Gäste geltenden Corona-Regeln werden hier völlig missachtet. Das ist all jenen Gästen sehr unfair gegenüber, die sich darauf verlassen, dass sie durch Maskentragen und Impfnachweise geschützt sind. Die Selbstherrlichkeit, sich über diese allgemein gültigen Regeln hinwegzusetzen und Gäste wie Personal von einer Maskenpflicht zu entbinden, kann nur als grobe Fahrlässigkeit bezeichnet werden. Auch dass der Impfstatus der Gäste nicht überprüft wird, ist nicht nur ungesetzlich, sondern vor allem unverantwortlich. Ich bis sehr verärgert und werde weder selbst noch einmal hinfahren noch irgendjemanden dieses Hotel empfehlen. Man gefährdet seine Gesundheit.“
Bewertungen auf „PP“ (https://***):
Oktober 2021: „Keine Einhaltung der Coronamaßnahmen. Ende Oktober hatten wir einen Kurzurlaub mit 3 Nächten über den Geburtstag meines Mannesgebucht, davon 2 Nächte auch mit meinen Eltern! Beim Check-in wurde war unser Impfstatus kontrolliert, danach waren wir aber mehr wie irritiert, dass weder Mitarbeiter noch Gäste, auch nicht mal am Buffet, Masken tragen mussten, was sehr befremdend, ich war und wir uns sehr unwohl fühlten. Der Vergleich mit W lag auf der Hand. Es gab auch fast keine Desinfektionsmittelspender, und wenn, dann waren sie leer, z.B. der im Wellnessbereich. … Die Bedienung war nett, ging aber andauern auf Tuchfühlung, und das ohne Maske, und wahrscheinlich auch noch ungeimpft, was sehr unangenehm war. Wir haben längere Aufenthalte in den Innenräumen so gut es ging vermieden und waren viel draußen, was aufgrund des tollen Wetters auch super möglich war. Die Krönung des Aufenthaltes war aber ca. 2 Tage nach der, dass sowohl bei meinem Mann und mir wie auch bei meinen betagten Eltern die Coronawarnapp mit hohem Risiko für alle Tage des Aufenthaltes anschlug, was gerade meine Eltern in große Aufregung versetzte! Zum Glück waren alle Tests negativ und sie hatten sich nicht angsteckt! Nach dieser Erfahrung werden wir sicher nicht wieder einen Aufenthalt in diesem Haus buchen und es auch nicht weiterempfehlen! Denn diese Haltung zur Pandemie darf man in keinster Weise unterstützen!"
Januar 2022: „Leider kein entspanntes Umfeld mehr: Wir reisten zum dritten mahl an. Leider ist es jetzt so, dass jegliche Corona-Maßnahmen ignoriert werden. Dadurch, dass sogar direkt in der Hotelbar Bücher aufliegen von Corona-Leugnern, kommt auch kein entspanntes Gefühl auf. Da für uns so keine Entspannung möglich war, entschlossen wir uns, nach der ersten Nacht wider abzureisen. … Da die Gesundheit jeglicher Mitmenschen egal ist, werden wir in diesem Hotel leider nicht mehr einchecken.“
Januar 2022: „Coronaleugner und keine Infos! Schade, das Hotel war mal so klasse. Leider hat sich der Hotelchef wohl entschlossen, keine Regeln einzuhalten, damit wohl auch keine Hygienemaßnahmen, dementsprechend werden auch Coronaleugner angezogen und es gibt viele Diskussionen. Sehr unschön. Das Ordnungsamt taucht auf und kontrolliert, nicht gerade das was man bei einem Wellnessaufenthalt haben möchte. Erholung gleich null. Wir sind nach einer kurzen Diskussion aber bezahlend (etwas Rabatt gab es) nach der 1. Nacht abgereist. Wir haben uns einfach nicht wohl gefühlt. Hätten wir vorher gewusst, wie es dort ist, hätten wir selber entscheiden können ob wir unsere Zeit dort verbringen wollen, aber das war wohl nicht möglich. Der Wellnessbereich kann leider auch nicht mehr mit anderen Hotels mithalten. Schade. Mich hat das Hotel das letzte Mal gesehen!"
Januar 2022: „Man gefährdet seine Gesundheit! "Leider keine Erholung!!!! Obwohl EE auf den ersten Blick ein sehr gutes Hotel ist und hervorragende Voraussetzungen für einen erholsamen Urlaub hat, konnten wir uns in diesem Haus nicht wohl fühlen. Die offiziellen und zum Schutz der Gäste geltenden Corona-Regeln werden hier völlig missachtet. Das ist all jenen Gästen sehr unfair gegenüber, die sich darauf verlassen, dass sie durch Maskentragen und Impfnachweise geschützt sind. Die Selbstherrlichkeit, sich über diese allgemein gültigen Regeln hinwegzusetzen, und Gäste wie Personal von einer Maskenpflicht zu entbinden, kann nur als grobe Fahrlässigkeit bezeichnet werden. Auch dass der Impfstatus der Gäste nicht überprüft wird, ist nicht nur ungesetzlich, sondern vor allem unverantwortlich. Ich bin sehr verärgert und werde weder selbst noch einmal hinfahren, noch irgendjemandem dieses Hotel empfehlen. Man gefährdet seine Gesundheit!!"“
Januar 2022: „Keine Einhaltung Corona – Regeln. "Wir waren komplett geschockt! Beim Einchecken wurde nicht nach dem Impfnachweis o.ä. Gefragt und auch sonst nichts gesagt! Wir haben uns zuerst gewundert, dachten aber ok. Später beim Abendessen haben wir erfahren, dass der Hotelbesitzer nicht mit macht bei den ganzen Regeln und jeder ohne Maske und Desinfektionsmittel rumlaufen kann und auch jeder einchecken kann, wer will. Heißt: wir haben uns null sicher gefühlt. Das Ordnungsamt war auch am Abend da und die Querdenker hatten Angst, vom Platz aufzustehen. Und wir haben viele Diskussionen zwischen den Gästen mitbekommen. Ganz unangenehm und der Wellnessbereich auch nicht besonders. Nie wieder für uns!!! Querdenker-Gefahr!!"
Die PI V übermittelte der Bezirkshauptmannschaft X einen Aktenvermerk vom 07.01.2022 mit folgendem Inhalt:
„Am 07.01.2022, gegen 14.45 Uhr kam QQ persönlich zur PI Z und brachte folgenden Sachverhalt zur Anzeige:
QQ und seine Lebensgefährtin seien am 05.01.2022 in das Hotel „EE“ eingecheckt um dort einen Urlaub zu verbringen. Bereits beim Check-In wurden die beiden darauf hingewiesen, dass ein Impfpass für das Beziehen der Zimmer nicht gewünscht sei. Das Personal trug während des Aufenthaltes von 2 Tagen nie eine FFP2 Schutzmaske und auch die anderen Gäste kümmerten sich nicht um die Corona-Schutzbestimmungen.
Laut QQ werden die Schutzmaßnahmen generell im Hotel gar nicht eingehalten. Der Zustand im Hotel sei so schlimm, dass er nun nach 2 Tagen Aufenthalt das Hotel gewechselt habe und nun in U nächtige.
Er finde den Zustand eine Frechheit und dem Hotelinhaber gehöre die Zulassung entzogen.
Trotz voran gegangenen Schwerpunktkontrollen werden im Hotel „EE“ die vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen immer noch nicht eingehalten.“
Am 07.01.2022 zeigte RR bei der Bezirkshauptmannschaft X folgendes an:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
das SS hat mir empfohlen, mich mit meiner Anfrage an Sie zu wenden. Wir wollten 5 Tage Skiurlaub im Hotel EE verbringen und sind nach zwei Tagen geschockt von der Missachtung jeglicher Coronaregeln wieder abgereist. Nach nur wenigen Recherchen ist deutlich geworden, dass den Tiroler Behörden dieser Fall bekannt ist. Ich wüsste nun gerne, warum das Hotel immer noch geöffnet sein darf und warum der Hotelchef, CC, immer noch seine Lizenz hat, wenn er tagtäglich selber die Coronaregeln bricht (er hat sich täglich ohne Maske im Hotel aufgehalten) und sowohl sein Personal als auch seine Gäste jeden Tag massiv gefährdet? Warum dulden Sie diese Machenschaften und schützen die Menschen in der Region und deren Gäste nicht vor den Folgen? immerhin halten sich die Gäste des EE auch im Skigebiet TT auf, wo übrigens beim Skipass-Kauf ebenfalls unsere Impfnachweise nicht mit Personalausweisen abgeglichen wurden. Wir haben uns sehr gewundert, denn Österreich erschien uns in der derzeitigen Situation als ein sicherer Ort zum Entspannen. Die Österreicher waren empört, wenn gesagt wurde, dass es gilt "ein zweites W" zu vermeiden. Hier werden vorsätzlich die österreichische Hotellerie und der gute Ruf Österreichs ruiniert. Bitte tun Sie etwas dagegen!“
Anzeige vom 09.01.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft X durch UU:
„Ich bin Gast im Hotel EE, welches sich nicht an die Corona-Verordnungen hält. Leider habe ich das vor der Buchung nicht gewusst. Ab morgen 8 Uhr soll dort für 5 Tage ein Yoga-Retreat in einem kleinen Raum stattfinden. Ich fürchte allerdings, dass auch Ungeimpfte unter den Teilnehmern sind, da der Impfstatus bei der Ankunft nicht kontrolliert wurde. Eine Kontrolle wäre beruhigend.“
VV und WW, Pflegkräfte auf Intensivstationen in Y, brachten am 10.01.2022 folgende Anzeige bei der belangten Behörde ein:
„Meine Frau und ich arbeiten seit vielen Jahren als Pflegekräfte auf Intensivstationen in Y. Seit Beginn dieser Pandemie stehen wir in erster Reihe und Kämpfen mit unseren Teams um das Leben vieler Corona Patienten. Mittlerweile sind wir ausgelaugt und müde vom Kämpfen gegen die Pandemie, deshalb war der Plan uns ein paar Tage Luxus zu vergönnen und in einem 4SternS Hotel zu entspannen. Ausgerechnet das Hotel EE am GG haben wir uns ausgesucht.
Wir wussten nichts von der Vorgeschichte des Hotels und waren sehr überrascht und gleichzeitig sehr verunsichert, als beim CheckIn aktiv der g-Status nicht abgefragt wurde, auf meine Frage "ob ich denn nun mit ungeimpften bzw. ungetesteten und sogar aktiv positiven Gästen im Spa Bereich ohne Maske die Sauna teilen muss" bekam ich lächelnd die Antwort präsentiert: "Wir setzen hier auf Eigenverantwortung, jeder soll bei uns machen was er will."
Diese Antwort ist ein Schlag ins Gesicht für Leute wie uns, die sich seit zwei Jahren an die Regeln halten und noch dazu die schlechtesten der schlechten Patienten der Corona Pandemie betreuen müssen. Das größte Problem für uns in diesem Hotel ist die fehlende Maskendisziplin. Zumeist tragen die Kellner die Masken einfach nicht oder falsch. Nach Bitten diese richtig zu tragen, wenn sie uns bedienen wird man milde belächelt und zwei Minuten später stehen sie wieder ohne Maske am Tisch.
Gerade eben haben wir zwei Personen vom Zimmerservice in unserem Zimmer ohne Maske angetroffen, nachdem ich sie freundlich gebeten habe Masken zu tragen wurde ich belächelt, zwei Minuten später bin ich nochmals ins Zimmer und noch immer waren keine Masken aufgesetzt, jedoch sind die beiden Mitarbeiter dann schleunigst aus dem Zimmer, weil ein Mitarbeiter nicht einmal eine Maske dabeihatte. 20 Minuten später war wieder dasselbe Spiel. Das in Zeiten der Omikron Welle. Das Mitten in Tirol. Die Verhältnisse in diesem Hotel sind laut Google Rezessionen seit Wochen bekannt und weder die XX, Polizei, YY etc. machen irgendetwas dagegen. In Tirol ist scheinbar alles möglich.“
Interview von CC auf „ZZ“ vom 08.02.2022 – auszugsweise:
„Auf die Frage, warum CC der Ansicht ist, dass in seinem Hotel so viele Kontrollen stattfanden:
Antwort: Ich habe nichts Anderes gemacht, als den Gästen freigestellt, ob sie eine Maske tragen wollen oder nicht. Jeder Gast soll das mit der Maske handhaben wie er will. Jeder so, wie er es gerne möchte.
Mir ist zuwider, die Gäste nach ihrem Gesundheitszustand zu fragen. Es fällt mir nicht ein, den Gesundheitsstatus der Gäste zu hinterfragen, das mache ich nicht.
Die Gäste haben sich gefreut, dass sie einen Zufluchtsort gefunden haben in meinem Hotel, wo keine Maskenpflicht herrscht und der Gesundheitsstatus nicht hinterfragt wird. Ich bin „nur“ selber gesund und dürfte eigentlich nicht im Hotel arbeiten. Die Kontrollen durch die Behörden kritisiere ich, da Gäste während des Abendessen ihren 2G Status vorzeigen müssen. Auch Mitarbeiter müssen während ihrer Tätigkeit den 3G Status dokumentieren. Das ist schikanös.“
AAA und BBB zeigten mit Mail vom 11.02.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft X folgendes an:
„Sehr geehrter Herr CCC,
wir sind Gäste im Hotel „EE“ und Stammgäste des Hauses (9 Aufenthalte bisher). Als wir den aktuellen Urlaub gebucht haben, wurden wir nicht darüber informiert, dass sich hier über geltendes Recht hinweggesetzt wird. Einen Tag vor Anreise bekamen wir - wie sonst auch üblich - eine E-Mail für die Anreise usw., im Anhang befand sich das Schreiben über die Covid Regelungen (s.u.). Daraus ist nicht ersichtlich, dass auch Ungeimpfte Zutritt haben, wir waren etwas überrascht über das freiwillige Maskentragen, dachten aber, dass das ggfs in Österreich in der Hotellerie so möglich ist. Wir baten nur, um einen Tisch im Restaurant, der recht isoliert ist, da wir selbst im medizinischen Bereich arbeiten und uns keiner unnötigen Infektionsgefahr aussetzen wollen. Einen Tag vor Anreise wollten wir nun auch nicht stornieren und gingen davon aus, dass die Menschen tatsächlich „eigenverantwortlich und vernünftig“ sind und natürlich alle geimpft, was das Risiko einer Infektion ja bekanntermaßen erheblich reduziert.
Leider hat sich im Laufe der Woche herausgestellt, dass, mit wenigen Ausnahmen unter Gästen und Personal, hier eine völlige Ignoranz der geltenden Pandemie - Regeln herrscht. Wir werden sogar von CC nicht gegrüßt, da wir uns nur mit FFP Maske im Hotel bewegen. Am Mittwochmittag teilte mir dann ein Mitarbeiter mit, dass heute noch ein Polizeieinsatz zu erwarten sei, ebenso wurde dies nachmittags über das „Postfach“ im Fernseher auf dem Zimmer angekündigt. Erst da wurde uns so richtig klar, in welcher Lage wir uns befinden. Plötzlich trugen alle Masken! Sofort nach dem Einsatz wurden diese wieder ausgezogen, keine Abstände eingehalten usw…
Andere Gäste machten sich über uns lustig, weil wir uns an die FFP2 Maskenpflicht halten und prahlten lautstark damit, dass sie ungeimpft seien. Wir waren dann doch sehr beunruhigt, dass man uns, ohne Vorwarnung, in diese Situation gebracht hat. Es gibt keine Tageszeitung mehr, dafür „Hetz“ Bücher von Corona - Leugnern, man wird von Kellnern bedient, die keine Maske tragen, Gäste die keinen Abstand halten usw.
Das ist Meinungsdiktatur, keine Spur von "Toleranz, Respekt und Menschlichkeit", denen gegenüber, die die Regelungen zur Eindämmung der Pandemie als unerlässlich erachten, aber trotzdem einige Tage Erholung suchen. Wir selber haben eine CORONA - Schwerpunktpraxis und tragen Verantwortung für unsere Mitarbeiter und Patienten und werden deshalb - leider - nicht mehr in dieses, ansonsten sehr schöne Hotel reisen.
Da wir morgen bereits abreisen, wollten wir uns unseren Urlaub nicht weiter vermiesen und haben uns einfach innerhalb des Hauses sehr zurückgezogen. Es hat uns doch sehr erstaunt, dass das Hotelpersonal bereits Stunden vorher von dem Polizeieinsatz wusste und die Gäste darauf „vorbereitet“ wurden. Deshalb schreiben wir Ihnen, damit Sie darüber informiert sind. Sollten Sie Fragen an uns haben, können Sie uns gerne kontaktieren.“
DDD teilte der belangten Behörde mit Mail vom 13.02.2022 folgenden Sachverhalt mit:
„We stayed yesterday in the EE. When we booked the room nobody told us that the Corona rules are not followed there. We discovered that at the arrival. We had no option but to stay there (it is 4 hours drive for us). My daughter is high risk person. The waitress served us dinner without a mask. My daughters health could be at high risk and we could not even make a choice. We would not have booked if we knew :(. So sad.“
Die Bezirkshauptmannschaft X führte an folgenden Tagen zusammen mit verschiedenen Polizeistreifen im Hinblick auf die Einhaltung der Corona-Regeln durch: am 26.12.2021, am 29.12.2021, am 05.01.2022, am 12.01.2022, am 15.01.2022, am 19.01.2022, am 26.01.2022, am 03.02.2022 und am 09.02.2022 statt.
Dabei stellte die belangte Behörde fest: „Bei sämtlichen Überprüfungen bot sich das gleiche Bild. Weder der gewerberechtliche und handelsrechtliche Geschäftsführer der AA Hotel GmbH, noch Mitarbeiter und Gäste hielten sich an die jeweils gültigen Bestimmungen der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnug. So trugen weder der Geschäftsführer noch ein Teil der Mitarbeiter oder Gäste die erforderlichen Schutzmasken, noch konnte der handelsrechtliche und gewerberechtliche Geschäftsführer der AA Hotel GmbH, CC und ein Teil seiner Mitarbeiter einen 3G-Nachweis und Gäste einen 2G-Nachweis vorlegen. Im unmittelbaren Ausgabebereich (Bar) wurden weiterhin Getränke konsumiert. Zunehmend wurden die Kontrollen durch den Betriebsinhaber erschwert. So wurden die Zugänge zum Hotel versperrt und der Zutritt der Behörde verweigert obwohl der Geschäftsführer und die Mitarbeiter über Glasfronten der Rezeption Sichtkontakt zu den wartenden Behördenvertretern und Polizeibeamten vor dem Haupteingang hatten. Im Zuge einer Kontrolle am 03.02.2022 wurde sogar der Fluchtweg über die Hauptausgangstüre sowohl von außen als auch von innen verriegelt, sodass im Notfall ein Verlassen des Hotels durch Gäste nicht möglich war. Einem Mitarbeiter war es nicht möglich, die Fluchttüre von innen zu öffnen.“
Eine Nachschau im Verwaltungsstrafregister der Bezirkshauptmannschaft X ergab - ohne die im Anschluss angeführten „COVID“-Übertretungen - folgende Verwaltungsübertretungen:
Übertretung nach § 22/2/5 iVm § 8/2 Meldegesetz mit Strafdatum 14.10.2019
Übertretung nach § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz mit Strafdatum 08.06.2021
Übertretung nach § 1/1 iVm § 28/1/1a Ausländerbeschäftigungsgesetz mit Strafdatum 08.01.2019
Basierend auf die oben erwähnten und durchgeführten Kontrollen und Anzeigeerstattungen wurden durch die belangte Behörde gegen CC, handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als nach § 9 Abs 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufene Person der AA Hotel GmbH, folgende verwaltungsstrafrechtliche Maßnahmen gesetzt:
Gegen nachfolgende drei Straferkenntnisse wurde keine Beschwerde erhoben:
1. Straferkenntnis vom 03.03.2022, Zl. *** – Tatzeit 26.12.2021, Übertretungen nach
§ 11 Abs. 2 iVm§ 2 Abs. 2 Z.4 der 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/2021 idF. BGBl. II Nr. 556/2021 iVm§ 8 Abs. 4 und § 3 Abs. 1 Z.2 COVID-19-MG BGBl. I Nr. 12/2020 idF. BGBl. I Nr. 204/2021 iVm§ 9 Abs. 1 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, idF. BGBl. Nr. 58/2018 – der handelsrechtliche Geschäftsführer CC hat nicht dafür Sorge getragen, dass ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz über einen 3G-Nachweis verfügt – Verhängte Geldstraße € 750,-
§ 11 Abs. 3 iVm§ 2 Abs. 1 der 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/2021 idF. BGBl. II Nr. 556/2021 iVm§ 8 Abs. 4 und § 3 Abs. 1 Z.2 COVID-19-MG BGBl. I Nr. 12/2020 idF. BGBl. I Nr. 204/2021 iVm§ 9 Abs. 1 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, idF. BGBl. Nr. 58/2018 - der handelsrechtliche Geschäftsführer CC hat nicht dafür Sorge getragen, dass ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz eine Maske trug – Verhängte Geldstraße € 750,-
2. Straferkenntnis vom 03.03.2022, Zl. *** – Tatzeit 29.12.2021, Übertretungen nach
§ 8 Abs. 6 Z.1 iVm§ 7 Abs. 1 iVm§ 2 Abs. 2 Z.2 der 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/2021 idF. BGBl. II Nr. 588/2021 iVm§ 8 Abs. 4 und § 3 Abs. 1 Z.2 COVID-19-MG BGBl. I Nr. 12/2020 idF. BGBl. I Nr. 204/2021 iVm§ 9 Abs. 1 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, idF. BGBl. Nr. 58/2018 - der handelsrechtliche Geschäftsführer CC hat nicht dafür Sorge getragen, dass zwei KundInnen im Loungebereich des Hotels verweilten, und über einen 2G-Nachweis verfügten – Verhängte Geldstraße € 900,-
§ 11 Abs. 2 iVm§ 2 Abs. 2 Z.4 der 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/2021 idF. BGBl. II Nr. 588/2021 iVm§ 8 Abs. 2 Z. 1 und § 3 Abs. 1 Z.2 COVID-19-MG BGBl. I Nr. 12/2020 idF. BGBl. I Nr. 204/2021 - der handelsrechtliche Geschäftsführer CC hat seinen Arbeitsplatz betreten, ohne über einen 3G-Nachweis zu verfügen – Verhängte Geldstrafe € 250,-
3. Straferkenntnis vom 08.03.2022, Zl. *** – Tatzeit 26.1.2022, Übertretung nach
§ 8 Abs. 3 iVm§ 2 Abs. 1 der 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/2021 idF. BGBl. II Nr. 24/2022 iVm§ 8 Abs. 4 und § 3 Abs. 1 Z.2 COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 idF. BGBl. I Nr. 255/2021 iVm§ 9 Abs. 1 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, idF. BGBl. Nr. 58/2018 - der handelsrechtliche Geschäftsführer CC hat nicht dafür Sorge getragen, dass zwei Gäste in der Hotellobby eine Maske trugen – Verhängte Geldstraße € 1.200,-
CC, vertreten durch RA BB, hat am 09.05.2022 unter anderem Anträge auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die oben zitierten Straferkenntnisse vom 03.03.2022, Zl. ***, vom 03.03.2022, Zl. ***, sowie vom 08.03.2022, Zl. ***, jeweils unter Anschluss von Beschwerden eingebracht. Die Anträge auf Wiedereinsetzung wurden mit den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft X vom 11.05.2022, Zl. ***, *** und ***, als unbegründet abgewiesen. Gegen diese Bescheide wurde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben.
Gegen sechs einschlägige Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft X wurde Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben. Diese Verfahren sind, bis auf jene zu den Straferkenntnissen vom 27.1.und 15.3. 2022, noch nicht abgeschlossen.
1. Straferkenntnis vom 08.02.2022, Zl. *** – Tatzeit 20.12.2021, Übertretungen nach
• § 11 Abs. 2 iVm§ 2 Abs. 2 Z.4 der 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/2021 idF. BGBl. II Nr. 556/2021 iVm§ 8 Abs. 2 Z. 1 und § 3 Abs. 1 Z.2 COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 idF. BGBl. I Nr. 204/2021
• § 11 Abs. 3 iVm§ 2 Abs. 1 der 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/2021 idF. BGBl. II Nr. 556/2021 iVm§ 8 Abs. 2 Z. 1 und § 3 Abs. 1 Z.2 COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 idF. BGBl. I Nr. 204/2021
• § 11 Abs. 2 iVm§ 2 Abs. 2 Z.4 der 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/2021 idF. BGBl. II Nr. 556/2021 iVm§ 8 Abs. 4 und § 3 Abs. 1 Z.2 COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 idF. BGBl. I Nr. 204/2021 iVm§ 9 Abs. 1 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, idF. BGBl. Nr. 58/2018
• § 11 Abs. 3 iVm§ 2 Abs. 1 der 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/2021 idF. BGBl. II Nr. 556/2021 iVm§ 8 Abs. 4 und § 3 Abs. 1 Z.2 COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 idF. BGBl. I Nr. 204/2021 iVm§ 9 Abs. 1 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, idF. BGBl. Nr. 58/2018
• § 8 Abs. 6 Z.1 iVm§ 7 Abs. 2 Z. 2 der 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/2021 idF. BGBl. II Nr. 556/2021 iVm§ 8 Abs. 4 und § 3 Abs. 1 Z.2 COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 idF. BGBl. I Nr. 204/2021 iVm§ 9 Abs. 1 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, idF. BGBl. Nr. 58/2018
• § 8 Abs. 3 Z.1 iVm§ 2 Abs. 1 der 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/2021 idF. BGBl. II Nr. 556/2021 iVm§ 8 Abs. 4 und § 3 Abs. 1 Z.2 COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 idF. BGBl. I Nr. 204/2021 iVm§ 9 Abs. 1 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, idF. BGBl. Nr. 58/2018
2. Straferkenntnis vom 08.02.2022, Zl. *** – Tatzeit 21.12.2021, Übertretungen nach
• § 11 Abs. 2 iVm§ 2 Abs. 2 Z.4 der 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/2021 idF. BGBl. II Nr. 556/2021 iVm§ 8 Abs. 2 Z. 1 und § 3 Abs. 1 Z.2 COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 idF. BGBl. I Nr. 204/2021
• § 11 Abs. 2 iVm§ 2 Abs. 2 Z.4 der 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/2021 idF. BGBl. II Nr. 556/2021 iVm§ 8 Abs. 4 und § 3 Abs. 1 Z.2 COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 idF. BGBl. I Nr. 204/2021 iVm§ 9 Abs. 1 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, idF. BGBl. Nr. 58/2018
• § 8 Abs. 6 Z.1 iVm§ 7 Abs. 2 Z. 2 der 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/2021 idF. BGBl. II Nr. 556/2021 iVm§ 8 Abs. 4 und § 3 Abs. 1 Z.2 COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 idF. BGBl. I Nr. 204/2021 iVm§ 9 Abs. 1 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, idF. BGBl. Nr. 58/2018
• § 11 Abs. 3 iVm§ 2 Abs. 1 der 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/2021 idF. BGBl. II Nr. 556/2021 iVm§ 8 Abs. 2 Z. 1 und § 3 Abs. 1 Z.2 COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 idF. BGBl. I Nr. 204/2021
• § 8 Abs. 3 Z.1 iVm§ 2 Abs. 1 der 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/2021 idF. BGBl. II Nr. 556/2021 iVm§ 8 Abs. 4 und § 3 Abs. 1 Z.2 COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 idF. BGBl. I Nr. 204/2021 iVm§ 9 Abs. 1 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, idF. BGBl. Nr. 58/2018
3. Straferkenntnis vom 08.02.2022, Zl. *** – Tatzeit 21.12.2021, Übertretungen nach
• § 11 Abs. 2 iVm§ 2 Abs. 2 Z.4 der 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/2021 idF. BGBl. II Nr. 556/2021 iVm§ 8 Abs. 4 und § 3 Abs. 1 Z.2 COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 idF. BGBl. I Nr. 204/2021 iVm§ 9 Abs. 1 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, idF. BGBl. Nr. 58/2018
• § 11 Abs. 3 iVm§ 2 Abs. 1 der 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/2021 idF. BGBl. II Nr. 556/2021 iVm§ 8 Abs. 4 und § 3 Abs. 1 Z.2 COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 idF. BGBl. I Nr. 204/2021 iVm§ 9 Abs. 1 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, idF. BGBl. Nr. 58/2018
4. Straferkenntnis vom 27.01.2022, Zl. *** – Tatzeit 22.12.2021, Übertretung nach
• § 11 Abs. 2 iVm§ 2 Abs. 2 Z.4 der 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/2021 idF. BGBl. II Nr. 568/2021 iVm§ 8 Abs. 4 und § 3 Abs. 1 Z.2 COVID-19-MG BGBl. I Nr. 12/2020 idF. BGBl. I Nr. 204/2021.
Die Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 20.6.2022, LVwG-2022/49/0338-5 als unbegründet abgewiesen.
5. Straferkenntnis vom 15.03.2022, Zl. *** – Tatzeit 3.2.2022, Übertretung nach
• § 367 Zif. 25 GewO 1994 iVmdem angeführten Punkt des angeführten Bescheides – Sperre Notausgangstüre.
Die Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 28.6.2022, LVwG-*** als unbegründet abgewiesen (Anm: Dem zitierten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol ist zu entnehmen, dass die Notausgangstüre deshalb vom Beschwerdeführer CC versperrt wurde, um Kontrollen der COVID-19-Maßnahmen zu verhindern).
6. Straferkenntnis vom 08.03.2022, Zl. *** – Tatzeit 9.2.2022, Übertretungen nach
• § 10 Abs. 3 iVm§ 2 Abs. 1 der 4. COVID-19-MaV, BGBl. II Nr. 34/2022, idF. BGBl. II Nr. 46/2022 iVm§ 8 Abs. 3 Z. 1 und § 3 Abs. 1 Z.2 COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 idF. BGBl. I Nr. 6/2022
• § 10 Abs. 2 iVm§ 2 Abs. 2 Z.4 der 4. COVID-19-MaV, BGBl. II Nr. 34/2022, idF. BGBl. II Nr. 46/2022 iVm§ 8 Abs. 2 Z. 1 und § 3 Abs. 1 Z.2 COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 idF. BGBl. I Nr. 6/2022
• § 7 Abs. 3 Z.1 iVm§ 2 Abs. 1 der 4. COVID-19-MaV, BGBl. II Nr. 34/2022, idF. BGBl. II Nr. 46/2022 iVm§ 8 Abs. 6 und § 3 Abs. 1 Z.2 COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 idF. BGBl. I Nr. 6/2022 iVm§ 9 Abs. 1 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, idF. BGBl. Nr. 58/2018
• § 10 Abs. 3 iVm§ 2 Abs. 1 der 4. COVID-19-MaV, BGBl. II Nr. 34/2022, idF. BGBl. II Nr. 46/2022 iVm§ 8 Abs. 6 und § 3 Abs. 1 Z.2 COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 idF. BGBl. I Nr. 6/2022 iVm§ 9 Abs. 1 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, idF. BGBl. Nr. 58/2018.
Wegen folgender Vorfälle wurden seitens der Bezirkshauptmannschaft X Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und wurde CC als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ zur Rechtfertigung aufgefordert (bis heute wurden dazu keine Straferkenntnisse erlassen):
1. Aufforderung zur Rechtfertigung vom 10.02.2022, Zl. *** – Tatzeit 3.2.2022, Übertretungen nach
• § 10 Abs. 2 iVm§ 2 Abs. 2 Z.4 der 4. COVID-19-MV, BGBl. II Nr. 34/2022, idF. BGBl. II Nr. 38/2022 iVm§ 8 Abs. 2 Z. 1 und § 3 Abs. 1 Z.2 COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 idF. BGBl. I Nr. 255/2021
• § 10 Abs. 3 iVm§ 2 Abs. 1 der 4. COVID-19-MV, BGBl. II Nr. 34/2022, idF. BGBl. II Nr. 38/2022 iVm§ 8 Abs. 2 Z. 1 und § 3 Abs. 1 Z.2 COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 idF. BGBl. I Nr. 255/2021
• § 7 Abs. 3 Z.1 iVm§ 2 Abs. 1 der 4. COVID-19-MV, BGBl. II Nr. 34/2022, idF. BGBl. II Nr. 38/2022 iVm§ 8 Abs. 4 und § 3 Abs. 1 Z.2 COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 idF. BGBl. I Nr. 255/2021 iVm§ 9 Abs. 1 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, idF. BGBl. Nr. 58/2018
• § 10 Abs. 3 iVm§ 2 Abs. 1 der 4. COVID-19-MV, BGBl. II Nr. 34/2022, idF. BGBl. II Nr. 38/2022 iVm§ 8 Abs. 4 und § 3 Abs. 1 Z.2 COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 idF. BGBl. I Nr. 255/2021 iVm§ 9 Abs. 1 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, idF. BGBl. Nr. 58/2018
• §§ 8 Abs. 6 iVm9 Abs. 1 COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 idF. BGBl. I Nr. 255/2021 iVm§ 9 Abs. 1 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, idF. BGBl. Nr. 58/2018
2. Aufforderung zur Rechtfertigung vom 25.01.2022, Zl. *** – Tatzeit 5.1.2022, Übertretungen nach
• § 11 Abs. 3 iVm§ 2 Abs. 1 der 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/2021 idF. BGBl. II Nr. 602/2021 iVm§ 8 Abs. 4 und § 3 Abs. 1 Z.2 COVID-19-MG BGBl. I Nr. 12/2020 idF. BGBl. I Nr. 255/2021 iVm§ 9 Abs. 1 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, idF. BGBl. Nr. 58/2018
• § 11 Abs. 3 iVm§ 2 Abs. 1 der 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/2021 idF. BGBl. II Nr. 602/2021 iVm§ 8 Abs. 2 Z. 1 und § 3 Abs. 1 Z.2 COVID-19-MG BGBl. I Nr. 12/2020 idF. BGBl. I Nr. 255/2021
• § 11 Abs. 2 iVm§ 2 Abs. 2 Z.4 der 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/2021 idF. BGBl. II Nr. 602/2021 iVm§ 8 Abs. 2 Z. 1 und § 3 Abs. 1 Z.2 COVID-19-MG BGBl. I Nr. 12/2020 idF. BGBl. I Nr. 255/2021
• § 8 Abs. 3 iVm§ 2 Abs. 1 der 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/2021 idF. BGBl. II Nr. 602/2021 iVm§ 8 Abs. 4 und § 3 Abs. 1 Z.2 COVID-19-MG BGBl. I Nr. 12/2020 idF. BGBl. I Nr. 255/2021 iVm§ 9 Abs. 1 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, idF. BGBl. Nr. 58/2018
• § 8 Abs. 6 Z.1 iVm§ 7 Abs. 2 Z.2 der 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/2021 idF. BGBl. II Nr. 602/2021 iVm§ 8 Abs. 4 und § 3 Abs. 1 Z.2 COVID-19-MG BGBl. I Nr. 12/2020 idF. BGBl. I Nr. 255/2021 iVm§ 9 Abs. 1 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, idF. BGBl. Nr. 58/2018
3. Aufforderung zur Rechtfertigung vom 26.01.2022, Zl. *** – Tatzeit 19.1.2022, Übertretungen nach
• § 8 Abs. 6 Z.1 iVm§ 7 Abs. 2 Z.2 der 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/2021 idF. BGBl. II Nr. 6/2022 iVm§ 8 Abs. 4 und § 3 Abs. 1 Z.2 COVID-19-MG BGBl. I Nr. 12/2020 idF. BGBl. I Nr. 255/2021 iVm§ 9 Abs. 1 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, idF. BGBl. Nr. 58/2018
• § 11 Abs. 3 iVm§ 2 Abs. 1 der 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/2021 idF. BGBl. II Nr. 6/2022 iVm§ 8 Abs. 4 und § 3 Abs. 1 Z.2 COVID-19-MG BGBl. I Nr. 12/2020 idF. BGBl. I Nr. 255/2021 iVm§ 9 Abs. 1 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, idF. BGBl. Nr. 58/2018
• § 8 Abs. 2 iVm§ 2 Abs. 2 Z. 2 der 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/2021 idF. BGBl. II Nr. 6/2022 iVm§ 8 Abs. 4 und § 3 Abs. 1 Z.2 COVID-19-MG BGBl. I Nr. 12/2020 idF. BGBl. I Nr. 255/2021 iVm§ 9 Abs. 1 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, idF. BGBl. Nr. 58/2018
• § 8 Abs. 3 iVm§ 2 Abs. 1 der 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/2021 idF. BGBl. II Nr. 6/2022 iVm§ 8 Abs. 4 und § 3 Abs. 1 Z.2 COVID-19-MG BGBl. I Nr. 12/2020 idF. BGBl. I Nr. 255/2021 iVm§ 9 Abs. 1 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, idF. BGBl. Nr. 58/2018
4. Aufforderung zur Rechtfertigung vom 26.01.2022, Zl. *** – Tatzeit 12.1.2022, Übertretungen nach
• § 8 Abs. 2 iVm§ 2 Abs. 2 Z. 2 der 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/2021 idF. BGBl. II Nr. 6/2022 iVm§ 8 Abs. 4 und § 3 Abs. 1 Z.2 COVID-19-MG BGBl. I Nr. 12/2020 idF. BGBl. I Nr. 255/2021 iVm§ 9 Abs. 1 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, idF. BGBl. Nr. 58/2018
• § 8 Abs. 3 iVm§ 2 Abs. 1 der 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/2021 idF. BGBl. II Nr. 6/2022 iVm§ 8 Abs. 4 und § 3 Abs. 1 Z.2 COVID-19-MG BGBl. I Nr. 12/2020 idF. BGBl. I Nr. 255/2021 iVm§ 9 Abs. 1 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, idF. BGBl. Nr. 58/2018
5. Aufforderung zur Rechtfertigung vom 26.01.2022, Zl. *** – Tatzeit 15.1.2022, Übertretung nach
• § 11 Abs. 3 iVm§ 2 Abs. 1 der 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/2021 idF. BGBl. II Nr. 6/2022 iVm§ 8 Abs. 4 und § 3 Abs. 1 Z.2 COVID-19-MG BGBl. I Nr. 12/2020 idF. BGBl. I Nr. 255/2021 iVm§ 9 Abs. 1 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, idF. BGBl. Nr. 58/2018
In oben angeführten Verwaltungsstrafverfahren wurde CC als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als nach § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der AA Hotel GmbH zusammenfassend für folgende Übertretungen zur Verantwortung gezogen:
• dass Gäste im Hotelbereich (Bar, Lobby, Restaurant) keine Maske trugen
• dass Gäste im Hotelbereich (Bar, Lobby, Restaurant) keinen 2 G-Nachweis vorlegen konnten
• dass MitarbeiterInnen im Hotelbereich (Bar. Lobby, Restaurant) und somit an ihrem Arbeitsort keine Maske trugen
• dass MitarbeiterInnen im Hotelbereich (Bar. Lobby, Restaurant) und somit an ihrem Arbeitsort keinen 3G-Nachweis vorlegen konnten
• dass Gäste an der Hotelbar trotz Ausschankverbot direkt an der Ausgabestelle Getränke konsumierten
• dass der Geschäftsführer CC am Arbeitsplatz keinen 3G-Nachweis vorlegen konnte
• dass der Gesundheitsbehörde der Zutritt ins Hotel verweigert wurde
Die Maßnahmenbeschwerde der AA GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer CC, gegen das gewaltsame Eindringen in das Personalwohnhaus des Hotels „EE“ und die Vornahme von Kontrollen der Einhaltung der Maskenpflicht am 9.2.2022 durch Organe der Bezirkshauptmannschaft X wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 28.6.2022, LVwG-*** als unbegründet abgewiesen.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom 04.02.2022 wurde die Gewerbetreibende - die AA Hotel GmbH – gem. § 91 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 aufgefordert, CC, als Maßgebler aus der AA Hotel GmbH innerhalb einer Frist von 10 Wochen zu entfernen, da ihm als natürliche Person ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der AA Hotel GmbH zusteht und zahlreiche schwerwiegende Verstöße gegen die im Zusammenhang mit den ausgeübten Gewerben zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, wie insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes vorliegen. Diese Aufforderung wurde nachweislich am 09.02.2022 zugestellt. Die Beschwerdeführerin ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen.
Zum beabsichtigten Gewerbeentziehungsverfahren wurde von der Wirtschaftskammer Tirol, datiert mit 16.05.2022, folgende Stellungnahme abgegeben:
„Sehr geehrter Damen und Herren,
mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.05.2022 wurde die Wirtschaftskammer Tirol ersucht, zum Gewerbeentziehungsverfahren der Bezirkshauptmannschaft X gegen den Gewerbetreibenden - die AA Hotel GmbH – Stellung zu nehmen.
Diesem Gewerbeentziehungsverfahren geht die Anfang Februar 2022 von der Bezirkshauptmannschaft X an die AA Hotel GmbH als Gewerbetreibender des Hotels „EE“ in Z zugestellte Aufforderung voraus, CC, als handelsrechtlichen Geschäftsführer aus der AA Hotel GmbH innerhalb einer Frist von 10 Wochen zu entfernen. CC hat laut Bezirkshauptmannschaft X als natürliche Person und handelsrechtlicher Geschäftsführer maßgeblichen Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der AA Hotel GmbH, der wiederum schwerwiegende Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem ausgeübten Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen im Zuge der von der österreichischen Bundesregierung vorgegebenen Schutzmaßnahmen während der Coronapandemie, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, vorgeworfen werden. Dieser Aufforderung ist die Gesellschaft bis heute nicht nachgekommen.
Daher ist jetzt von der Gewerbebehörde beabsichtigt, eine Gewerbeentziehung durchzuführen.
Bereits am 21. Dezember 2021 hat die Wirtschaftskammer Tirol, vertreten durch die Sparte KK und die Bezirksstelle X in einem gemeinsamen E-Mail mit Befremden auf den an diesem Tag in der JJ veröffentlichten Artikel „Tiroler Hotelier öffnet auch für Ungeimpften die Tür“ sowie auf die in den Sozialen Medien zu diesem Thema veröffentlichten Beiträgen reagiert und noch am selben Tag an das Hotel „EE“ zu Handen CC nachfolgende Stellungnahme zugesandt:
Sehr geehrter CC,
„das im heutigen JJ-Artikel von ihnen geäußerte Verhalten in ihrem Betrieb entspricht in der derzeitigen Pandemiesituation nicht unserem Verständnis von einer sicheren Tiroler Gastfreundschaft.
Wir lehnen ihre Vorgehensweise strikt ab! Um Tirol und Österreich als sicheres Urlaubsland zu positionieren und gleichzeitig einen bestmöglichen Schutz vor der Pandemie zu gewährleisten, ist unserer Ansicht nach eine einheitliche und umfassende Vorgehensweise notwendig. Von allen Betrieben eingehaltene Regeln bieten jetzt den bestmöglichen Schutz, um einen sicheren Tourismus in Tirol und im Bezirk X für unsere Gäste und Mitarbeiter zu gewährleisten. Gerade die Tourismuswirtschaft, als die am schwersten von der Pandemie getroffene Branche, hat seit dem Sommer 2020 eindrucksvoll gezeigt, dass mit Sicherheitsmaßnahmen das Infektionsrisiko in den Betrieben in Griff gehalten werden kann. Wie wir auch aus Marktbefragungen wissen, ist das Thema Sicherheit - gerade im Umgang mit der Pandemie - für unsere Gäste ein ganz wesentlicher und buchungsentscheidender Faktor. Die Marke LL und auch die MM haben in den letzten Monaten viel Geld und Ressourcen aufgewandt, Tirol und Österreich auf seinen Märkten als Land der sicheren Gastfreundschaft zu präsentieren. Durch die breite Unterstützung der Betriebe bei der Einhaltung der Corona-Maßnahmen, hat sich dadurch das Vertrauen der Gäste in unser Land und unsere Betriebe gefestigt. Ja, die begleitenden Maßnahmen der Regierung sind nicht immer übersichtlich und im Detail für die Unternehmen nicht immer leicht umzusetzen. Diese Maßnahmen bewusst zu brechen, ist aber verantwortungslos und gefährdet das Image der gesamten Branche massiv.
Wir fordern sie im Namen der Tiroler Wirtschaft - insbesondere der Tiroler Tourismuswirtschaft - auf, die vorgegebenen COVID-19-Schutzmaßnahmen einzuhalten. Nur wenn wir alle mitmachen und uns an die Regeln halten, können wir gemeinsam etwas verändern. Wenn in einer Pandemie jeder aber nur mehr nach seinen Regeln handelt, verlieren wir alle an Glaubwürdigkeit und letztendlich unsere Gäste. Unternehmer sein bedeutet auch eine gewisse gesellschaftliche Verantwortung zu tragen. Private Meinungen und Interessen müssen dabei im Sinne eines gemeinsamen Zieles manchmal auch hintangehalten werden. Ergänzend weisen wir darauf hin, dass durch die Bundesregierung angekündigt wurde, dass Vergehen gegen die pandemiebedingten Auflagen zu einem Verlust bzw. einer Rückzahlungsverpflichtung der öffentlichen Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen führen. Auch in diesem Sinne appellieren wir eindringlich an ihr verantwortungsvolles Handeln, sich an die Einhaltung der Regeln zu halten. Den eingangs angeführten Medien entnehmen wir, dass sie angeblich öffentliche Entschädigungsleistungen noch nicht erhalten haben. Gerne werden wir sie in diesen offenen Fragen unterstützen – bitte nehmen sie dazu mit uns Kontakt auf.“
Trotz dieser unmittelbaren Aufforderung seitens der Wirtschaftskammer Tirol und trotz laufender Kontrollen durch die Bezirkshauptmannschaft X, setzte das Hotel „EE“ seine Strategie der Ablehnung der von der Bundesregierung bzw. vom Nationalrat beschlossenen COVID- 19-Schutzmaßnahmen während der vergangenen Wintersaison laufend fort. Untermauert durch eine auch über die Grenzen hinweg stattgefundene mediale Berichterstattung, so auch in unserem wichtigsten Gästeherkunftsland Deutschland, provozierte das Hotel „EE“ durch dieses Verhalten eine an uns direkt herangetragene Unsicherheit bei den Gästen über die in Tirol bzw. in Österreich geltenden Corona-Schutzmaßnahmen. Ebenso wurden wir als Interessenvertretung von anderen Gastronomen und Hoteliers immer wieder aufgefordert dieses für den Tourismus schädliche Verhalten abzustellen. Das Hotel „EE“ hat mit seinem Verhalten während der Pandemie der Branche einen „Bärendienst“ erwiesen und damit auch dem Ansehen der Branche geschadet. In einer Pandemie braucht es, gerade in einer so sensiblen Branche wie dem Tourismus, Sicherheit, Verlässlichkeit und Vertrauen und nicht ein bewusstes Handeln gegen gesetzliche Vorgaben, die auch von und mit uns Branchenvertretern im Sinne einer gemeinsamen von Gästen und Betrieben gelebten „sicheren Gastfreundschaft“ für einen sicheren Umgang miteinander während der Pandemie ausgearbeitet und abgestimmt wurden.“
Die Bezirkshauptmannschaft X hat weiters ein Gutachten der medizinischen und epidemiologischen Amtssachverständigen der XX im Amt der Tiroler Landesregierung vom 04.05.2022 eingeholt. Sie kommt darin mit eingehender Begründung zu folgender Schlussfolgerung:
„Da in der Bevölkerung im Herbst/Winter 2021 wie auch bis Frühjahr 2022 nur eine begrenzte Immunität zu SARS-CoV-2 Viren vorlag und die Erkrankung insbesondere für Personen mit Vorerkrankungen und ältere Personen ab 65 Jahre als gefährliche Erkrankung einzustufen ist, war für den Fremd- und Eigenschutz das Einhalten von NIPs und der Erhalt von Impfungen unabdingbar. Selbst das beidseitige Tragen von Masken kann ein Transmissionsgeschehen nicht verhindern, wohl aber die Häufigkeit einer Übertragung um ca. 40-50% reduzieren und somit helfen, die Krankheitslast und die Wahrscheinlichkeit einer durch die Übertragung verbundene Gesundheitsgefährdung zu reduzieren.
Gerade von Gewerbebetrieben darf gemäß Gewerbeordnung keine gesundheitliche Gefährdung ausgehen, die im gegenständlichen Fall durch Ignorieren sämtlicher vom Gesetzgeber verordneten Verhaltensweisen im Betrieb, insbesondere des Weigerns FFP-2 Masken zu tragen, geradezu leichtfertig in Kauf genommen wurde.“
Zusammenfassend wird vor diesem Hintergrund festgehalten, dass CC mehrfach ausdrücklich bekundet hat, dass er sich nicht an die geltenden Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung halten möchte und dies auch tatsächlich im vollen Wissen um seine Verpflichtungen unterlassen hat. CC als Person, der ein maßgebender Einfluss auf die Beschwerdeführerin zukommt, hat auch anlässlich der mündlichen Verhandlung keine Zweifel daran aufkommen lassen, dass er seine Meinung über die des Gesetz- und Verordnungsgebers stellt, nach eigenem Ermessen selbst beurteilen will, an welche Vorschriften zum Schutz der Gesundheit er sich bei Ausübung der Gewerbe der AA GmbH halten will und an welche nicht. Unabhängig von den via Internet eingebrachten Stellungnahmen ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht Tirol insbesondere auch auf Grund der Äußerungen von CC gegenüber den Medien und der Stellungnahmen der WKO, dass das Verhalten von CC dem Ansehen des Berufsstandes schweren Schaden zugefügt hat.
III. Beweiswürdigung
Beweis wurde aufgenommenen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 29.8.2022 wurde der handels- und gewerberechtliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, CC, einvernommen und wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, seinen Rechtsstandpunkt darzulegen.
Die Angaben zur Gewerbeberechtigung selbst bzw. zur Stellung des CC im Unternehmen ergeben sich völlig unstrittig aus den entsprechenden, im behördlichen Akt einliegenden Unterlagen wie Auszug aus dem Firmenbuch oder dem Gewerberegister.
Die oben wiedergegebenen Wahrnehmungen der behördlichen Organe der Bezirkshauptmannschaft X, der Polizeibeamten und der Gäste des Hotels „EE“, dass COVID-Schutzmaßnahmen jedenfalls seit ca Mitte Dezember 2021 im Hotel „EE“ nicht eingehalten wurden, erscheinen völlig glaubhaft und konnten nicht ansatzweise entkräftet werden. Vielmehr werden sie auch durch die Äußerungen des Geschäftsführers CC in diversen Medien aber auch durch seine Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol vollinhaltlich bestätigt. So gesteht er vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol selbst zu, diverse, allgemein verbindliche COVID-Schutzmaßnahmen, ob diese nun das Tragen von Masken oder den Nachweis des Impf-/Genesungsstatus etc. betreffen, selbst nicht eingehalten zu haben bzw. die Einhaltung dieser Vorschriften im Hotel „EE“ nicht bzw. nicht ausreichend kontrolliert zu haben. Dies stets vor dem Hintergrund seiner eigenen Überzeugung, diese Vorschriften wären für ihn bzw. seinen Verantwortungsbereich im Hotel nicht verbindlich bzw. entbehrten sie jeder Sinnhaftigkeit. Selbst in der Beschwerde wurde dazu ausgeführt, dass „bis Mitte Dezember 2021, über drei Lockdowns hinweg, sich der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin minuziös an die Coronamaßnahmen, auch entgegen seiner Überzeugung, wonach diese sachlich nicht gerechtfertigt sind, gehalten habe“. Schon damit indiziert er, dass er die vorgeschriebenen Maßnahmen in der Folgezeit nicht in gesetzeskonformer Art und Weise beachtete.
Der Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer wissentlich bestehende Vorschriften zur Pandemiebekämpfung nicht eingehalten hat, wird von ihm im Wesentlichen auch nicht bekämpft. Es werden die Wahrnehmungen der Behördenorgane, der Organe der Polizei oder etwa der Gäste nicht konkret bestritten, sondern wird vielmehr allein mit rechtlicher Begründung (wie etwa der „Illegitimität der COVID-Normen“) oder der faktischen Unmöglichkeit (etwa in Bezug auf Testungen , die „nicht möglich und nicht zumutbar“ sind) argumentiert. Auch hat der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass er von Medien unrichtig zitiert worden sei oder dass die angeführten Stellungnahmen der WKO tatsächlich nicht von dieser stammen würden. Konkret bestritten werden allein Bewertungen des Hotels „EE“ in sozialen Medien/Plattformen wie etwa „OO“ oder „PP“. Das Gericht stützt sich im Weiteren nicht auf diese Eintragungen.
IV. Rechtsgrundlagen
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl 194 idF BGBl I 2018/112 lauten wie folgt:
§ 87.
(1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn
(…)
3. der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt oder
(…)
§ 91.
(…)
(2) Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft und beziehen sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe oder der in § 85 Z 2 angeführte Endigungsgrund sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde (§ 361) dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.
§ 361.
(1) Zur Entziehung der Gewerbeberechtigung (§§ 87 und 88), zu Feststellungen gemäß § 90 und zu Maßnahmen gemäß § 91 Abs. 1, soweit sich die Entziehungsgründe auf die Person des Geschäftsführers beziehen, und gemäß § 91 Abs. 2 ist die Bezirksverwaltungsbehörde berufen. Zu Maßnahmen gemäß § 91 Abs. 1, soweit sich die Entziehungsgründe auf die Person des Filialgeschäftsführers beziehen, ist die für die weitere Betriebsstätte jeweils zuständige Behörde berufen.
(…)“
V. Rechtliche Erwägungen
Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 04.02.2022 dazu aufgefordert, CC als deren alleinigen handelsrechtlichen Geschäftsführer und somit als Person, der ein maßgebender Einfluss auf die Gesellschaft im Sinne des § 91 Abs 2 GewO 1994 zukommt (vgl VwGH 23.03.1995, 95/04/0038), innerhalb einer Frist von 10 Wochen – und damit im Sinne der Judikatur des VwGH in einer ausreichend langen Frist (vgl VwGH 28.08.1997, 97/04/0125) – aus der Gesellschaft zu entfernen, da dieser zahlreiche schwerwiegende Verstöße gegen die im Zusammenhang mit den ausgeübten Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, zu verantworten habe.
Die Beschwerdeführerin ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen.
Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung folgendermaßen:
„Zum Vorliegen schwerwiegende Verstöße gegen die im Zusammenhang mit den betreffenden Gewerben zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen:
Die Gewerbeberechtigung ist gem. § 87 Abs. 1 Ziffer 3 zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber „infolge schwerwiegender Verstöße“ gegen die iZm. dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen (insbesondere zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes) die für die Ausübung des jeweiligen Gewerbes „erforderliche Zuverlässigkeit“ nicht mehr besitzt. Mit diesem Entziehungstatbestand soll dafür gesorgt werden, dass sogenannten „schwarzen Schafen“ die Gewerbeausübung untersagt werden kann. Der Entziehungstatbestand soll dann zum Tragen kommen, wenn der Gewerbeinhaber durch sein Verhalten die Zuverlässigkeit, die eine Voraussetzung für die Ausübung eines jeden Gewerbes bildet, verwirkt hat.
In den Gesetzesmaterien wird zum Entziehungstatbestand des § 87 Abs.1 Ziffer 3 folgendes festgestellt: Durch die Einschränkung auf „schwerwiegende“ Verstöße wird sichergestellt, dass nicht schon jede geringe Verletzung der bei der Ausübung des Gewerbes beachtenden Rechtsvorschriften zur Entziehung der Gewerbeberechtigung führen kann. Das Gewicht des Verstoßes ergibt sich aus der Bedeutung des verletzten Schutzinteresses. Als besondere Schutzinteressen werden – je nach Art und Gegenstand des Gewerbes – z.B. Interessen des Schutzes vor Gefährdung der Gesundheit und der körperlichen Sicherheit von Mitarbeitern und Gästen in den Vordergrund treten.
So liegt – abgesehen von an sich als schwerwiegend zu wertenden Verstößen – ein solcher Verstoß zwar nicht schon im Fall jeder geringfügigen Verwaltungsübertretung vor, wohl aber dann, wenn durch eine Vielzahl geringfügiger Übertretungen ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten des Gewerbetreibenden zu befürchten ist (VwGH 19.03.1996, 94/04/0193).
Ob schwerwiegende Verstöße vorliegen, ist lt. Judikatur und der ständigen Rechtsprechung aufgrund der vorliegenden Straferkenntnisse und des Verhaltens des CC zu beurteilen.
Bei einer größeren Anzahl geringfügiger Übertretungen muss eine wertende Gesamtschau einen ähnlichen Unrechtsgehalt ergeben wie bei Verletzung einer einzigen Verwaltungsvorschrift mit schwerwiegendem Unrechtsgehalt.
Das im § 87 Abs. 1 Ziffer 3 enthaltende Tatbestandselement der „schwerwiegenden Verstöße“ kann nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen iZm dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften. Darüber hinaus bedarf es bei der Prüfung, ob der Entziehung des § 87 Abs. 1 Ziffer 3 erfüllt ist, keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers, weil nach der Regelung dieser Gesetzesstelle sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtsvermutung aus den dort genannten schwerwiegenden Verstößen ergibt (VwGH 14.04.1999, 99/04/0001).
Keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes ist jedoch nur für den Fall, dass aufgrund von rechtskräftigen und nicht getilgten Bestrafungen feststeht, dass der Gewerbeinhaber schwerwiegende und noch nicht lange zurückliegende – somit für seine Zuverlässigkeit jedenfalls noch relevante – Verstöße rechtswidrig und schuldhaft begangen hat, erforderlich.
Gegen CC, handelsrechtlichen Geschäftsführer der AA GmbH und somit Maßgebler im Sinne des § 91 Abs. 2 GewO 1994 liegen drei rechtskräftige Strafverfahren mit fünf Übertretungen nach den jeweils geltenden COVID-Bestimmungen und eine Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vor.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH können aber schwerwiegende Verstöße die den Tatbestand des § 87 Abs. 1 Ziffer 3 verwirklichen, auch vorliegen, wenn keine rechtskräftige Bestrafung erfolgt ist. Dazu ist erforderlich, dass die Behörde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und unter Wahrung des Parteiengehöres Feststellungen über die konkreten Tathandlungen trifft (VwGH 18.05.2005, 2005/04/0029).
Gegen fünf Straferkenntnisse mit insgesamt 14 Übertretungen nach den jeweils geltenden COVID-Bestimmungen wurde Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben und sind somit noch nicht rechtskräftig.
Fünf Aufforderungen zur Rechtfertigung mit insgesamt 17 Übertretungen nach den jeweils geltenden COVID-Bestimmungen sind ergangen. Dazu ist keine Rechtfertigung des Beschuldigten erfolgt.
Das Parteiengehör wurde im Rahmens der durchgeführten Ermittlungsverfahren und der Möglichkeit zur Rechtfertigung des Beschuldigten zu den angeführten zahlreichen Strafverfahren jedenfalls gewahrt.
Die Behörde hat gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 3 unabhängig von einer allfälligen Bestrafung zu beurteilen, ob Handlungen oder Unterlassungen die Annahme des Fehlens der erforderlichen Zuverlässigkeit rechtfertigen. Sie ist hierbei an rechtskräftige Bestrafungen zwar insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlung oder Unterlassung, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht, hat aber im Entziehungsverfahren unabhängig davon das sich ergebende Charakterbild des Gewerbeinhabers zu untersuchen. Hierbei kommt es weder auf die Verbüßung einer Geldstrafe an, noch müssen die Handlungen oder Unterlassungen in Ausübung des Gewerbes begangen worden sein. Entscheidend ist, dass der Gewerbeinhaber nach der Beschaffenheit der begangenen Handlungen oder Unterlassungen keine Gewähr mehr dafür bietet, dass er bei der Ausübung des Gewerbes die hierbei zu beachtenden öffentlichen Rücksichten wahren wird (VwGH 27.03.1990, 89/04/0149; 20.10.1992, 92/04/0123).
Die Annahme der Gewerbeinhaber besitze die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 nicht mehr, ist gerechtfertigt, wenn seine Handlungen oder Unterlassungen so beschaffen sind, dass das daraus zu gewinnende Persönlichkeitsbild erwarten lässt, es werde die künftige Ausübung der gewerblichen Tätigkeit gegen die im Zusammenhang mit dem Gewerbe zu beachtenden öffentlichen Interessen verstoßen (VwGH 23.11.1993, 93/04/0159; 20.10.1992, 92/04/0123).
In Summe handelt es sich aus Sicht der gefertigten Behörde dabei jedenfalls um schwerwiegende Verstöße im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe. Die hier erfolgten Verstöße betreffen entsprechend den Ausführungen der medizinischen Amtssachverständigen allesamt zentrale gesetzliche Vorgaben zum Schutz vor der Ausbreitung von SARS CoV2, einem Virus, dessen hohe Ansteckungsfähigkeit und nicht nur Gesundheitsgefährdung, sondern sogar potentielle Tödlichkeit nach diesen fast zwei Jahren der Pandemie auch dem handelsrechtlichen Geschäftsführer bekannt gewesen sein muss. So wird auch aus dem Gutachten der medizinischen Amtssachverständigen nochmals deutlich, dass zum Zeitpunkt des von CC erklärten „Ausstiegs“ seines Unternehmens aus dem vorgesehenen COVID-Schutzregime im Dezember 2021 in Tirol noch die besonders gefährliche Delta-Variante vorherrschte. Auch die nachfolgende Omikron-Variante erwies sich medizinisch als besonders problematisch, da diese wie von der medizinischen Amtssachverständigen ausgeführt, zwar keine so hohen Hospitalisierungen aufwies, aber dafür nochmals ansteckender war als die hochinfektiöse Delta-Variante und ebenso zu teils schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen konnte.
Gerade im Gastgewerbe, im Gästewagen-Gewerbe, in der Kosmetik, im Handel, und im Friseur (diese Gewerbe werden alle durch die AA GmbH im Rahmen des Hotelbetriebes „EE“ im räumlichen und sachlichen Zusammenhang ausgeübt) als de facto „öffentliche“ Räume mit vielen unterschiedlichen Personenkontakten ist es erforderlich, die geltenden Corona-Schutzmaßnahmen zum Schutz vor Gefährdung der Gesundheit und der körperlichen Sicherheit von Gästen und Personal, die die Dienstleistungen des Hotels „EE“ in Anspruch nehmen, zu schützen. Genau aus diesem Grund wurden vom Gesetzgeber Corona-Maßnahmen getroffen, jedoch von CC nicht eingehalten bzw. vorsätzlich missachtet.
Diese vorsätzliche Missachtung der Corona-Bestimmungen durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer CC geht aus eine Vielzahl von Anzeigen von Gästen hervor. Weiteres wurden im Hotel „EE“ Informationsblätter aufgelegt, aus denen klar zu entnehmen ist, dass im Hotel weder eine Maskenpflicht besteht noch ein 3G-Nachweis bzw. 2G-Nachweis verlangt wird. Auch wurde von CC in den Printmedien klar kommuniziert, dass er die Sinnhaftigkeit dieser Corona-Regeln bestreitet und somit nicht einhält bzw. keine gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollmaßnahmen durchführt.
Die Ergebnisse der mehrmaligen Kontrollen mündeten in den angeführten Strafverfahren. Besonders schwerwiegend ist, dass es sich bei den verletzten Verpflichtungen zum Tragen einer FFP2-Maske, der Einforderung der 3 G und 2 G Nachweise um die quasi „Basis-Regelungen“ und somit eine der wichtigsten Maßnahmen in der Bekämpfung der Pandemie und zum Schutz der Gesundheit der im Hotel EE tätigen und aufhältigen Menschen handelt. Dies kommt deutlich auch nochmals in der medizinischen Stellungnahme der XX zum Ausdruck.
Zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes:
Das Schutzinteresse „zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes“ ist, ebenso wie die im Schlusssatz des § 87 Abs. 1 aufgezählten Schutzinteressen lediglich beispielsweise genannt (VwGH 12.11.1996, 96/04/0201).
Das Verhalten des handelsrechtlichen Geschäftsführers CC entspricht jedenfalls nicht der Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, da er trotz mehrmaliger Bestrafungen die strafbare Handlung systematisch fortgesetzt hat, dies auch noch während anhängiger Beschwerdeverfahren und nach Ankündigung des Entziehungsverfahrens.
So betont selbst die Wirtschaftskammer Tirol als zuständige Interessensvertretung in ihrer Stellungnahme vom 03.05.2022, dass das Verhalten des handelsrechtlichen Geschäftsführers der AA GmbH provoziert und CC wird im Namen der Tiroler Wirtschaft und insbesondere der Tiroler Tourismuswirtschaft aufgefordert, das imageschädigende Verhalten einzustellen.
Eine vorsätzliche Missachtung von gesetzlichen Vorgaben, auch wenn diese CC offensichtlich nicht sinnvoll erscheinen, stellt einen klaren Rechtsbruch dar und kann nicht zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes die für die Ausübung der angeführten Gewerbe erforderliche Zuverlässigkeit beitragen. Jedenfalls schaden die medienwirksamen Auftritte des CC, in denen öffentlich die Missachtung der Coronaregeln angekündigt und die jeweils geltenden Corona-Maßnahmen nicht eingehalten werden dem Ansehen des jeweiligen Berufsstandes – insbesondere den Tourismusbetrieben des gesamten Landes. Die von CC zum Ausdruck gebrachte Toleranz im Sinne von „Jeder darf tun wie es ihm gefällt“ übersah, dass es eben zahlreiche Gäste gab, die sich durch dieses Verhalten gefährdet fühlten und de facto auch gefährdet waren. Schon allein diese Tatsache widerspricht massiv dem Gedanken der Gastfreundschaft wie auch der besonderen Verantwortung eines Gastgebers.
Das Verhalten war darüberhinaus auch in hohem Maße unsolidarisch gegenüber der gesamten Tourismusbranche, welche sich wie auch im Schreiben der Wirtschaftskammer zum Ausdruck kommt intensiv um eine „Sichere Gastfreundschaft“ bemüht hat und in welcher sich die Unternehmerinnen und Unternehmer mit allen damit verbundenen betrieblichen Erschwernissen und Einschränkungen bestmöglich an die Schutzvorgaben gehalten haben.
In der Zwischenzeit sind mehrere anhängige Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig (siehe dazu obige Aufstellung). Auch noch nicht rechtskräftige, aber anhängige Verwaltungsstrafverfahren und das gesamte Verhalten des Geschäftsführers CC ergeben ein Persönlichkeitsbild, aus dem eine mangelnde Zuverlässigkeit erkennbar ist. Jedenfalls handelt es sich in Summe um schwerwiegende Verstöße im Zusammenhang mit den betreffenden Gewerben Es liegt im öffentlichen Interesse, dass Gewerbeinhaber die zum Schutz der Gesundheit von Menschen erlassenen COVID-Bestimmungen einhalten – bei vorsätzlicher Missachtung dieser Bestimmungen ist die Wahrung des Ansehens des Berufsstandes jedenfalls nicht mehr gegeben.
Anhand der getätigten Aussagen des CC, seines weiterhin vorsätzlich rechtswidrigen Verhaltens auch nach den ersten Kontrollen und der bei den Kontrollen durchgeführten rechtlichen Belehrung, der Vielzahl von verhängten Strafverfahren die aufgrund vorsätzlicher und anhaltender Missachtung von Bestimmungen, die zum Schutz der Gesundheit von Gästen und Mitarbeitern erlassen wurden, muss die Behörde davon ausgehen, dass auch in Zukunft ein anderes Verhalten des Geschäftsführers nicht zu erwarten ist.
Vor dem Hintergrund der Erforderlichkeit der Einhaltung der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie vorgesehenen Maßnahmen auch im Hinblick auf die Gesundheit der Mitarbeiter und Gäste des Hotels „EE“ kommt einem Verstoß gegen diese Regelungen ein hoher Unrechtsgehalt zu. Der Geschäftsführer, CC manifestiert gegenüber den einschreitenden Beamten eine ausgeprägte Resistenz gegenüber der Einhaltung der COVID-19-Bestimmungen.
Auch aus medizinischer Sicht darf von Gewerbetreibenden keine gesundheitliche Gefährdung ausgehen, im konkreten Fall durch Ignoranz einer Vielzahl vom Gesetzgeber verordneten Verhaltensweisen im Betrieb. Eine Gesundheitsgefährdung wird dadurch geradezu leichtfertig in Kauf genommen.
Aus oben angeführten Gründen ist eine Gewerbeentziehung mangels erforderlicher Zuverlässigkeit notwendig und es war wie im Spruch zu entscheiden.“
Das Landesverwaltungsgericht schließt sich diesen Erwägungen der belangten Behörde vollinhaltlich an. Die belangte Behörde geht nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts zu Recht davon aus, dass schwerwiegende Verstöße gegen die im Zusammenhang mit den betreffenden Gewerben zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen vorliegen. Auch das Ansehen des Berufsstandes der Beschwerdeführerin wurde durch das Verhalten des Geschäftsführers schwerwiegend verletzt, was sich insbesondere aus den bei den Feststellungen wiedergegebenen Stellungnahmen der Standesvertretung zweifelsfrei ergibt.
Die zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie angeordneten Maßnahmen dienen entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde dem Schutz der menschlichen Gesundheit und auch dem Schutz des öffentlichen Gesundheitswesens vor einer nicht mehr zu bewältigen Überlastung. Die Sinnhaftigkeit der hier relevanten Maßnahmen der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverodnung (insbesondere die Ausgangsbeschränkung für nicht entsprechend geimpfte Personen, die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in Innenräumen und die Einhaltung der 3G Regel iZ mit der Berufsausübung) kann angesichts der Vielzahl der auch öffentlich publizierten Studien nicht ernsthaft in Frage gestellt werden, entsprechen diese doch dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaften.
Der Verfassungsgerichtshof hat zwar in einer beachtlichen Anzahl an Fällen die Rechtswidrigkeit von Maßnahmen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz festgestellt. Diesen Behebungen, die in einer Vielzahl auf Grund einer fehlenden oder mangelhaften Begründung der Maßnahmen erfolgt sind, können allerdings nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts nicht so verstanden werden, dass der Verfassungsgerichtshof generelle Bedenken gegen die unterschiedlichen angeordneten Schutzmaßnahmen – wie hier insbesondere die Ausgangsbeschränkungen für nicht geimpfte Personen, die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes oder etwa die Verpflichtung zur Einhaltung der 3G-Regel bei der Berufsausübung mit engem Kontakt mit anderen Menschen – hätte.
Vielmehr hat der VfGH beispielsweise im Erkenntnis vom 29. April 2022, V 23/2022 in den Rz 45 ff folgendes festgestellt:
„2.6.4. Dem BMSGPK ist nicht entgegenzutreten, wenn er im Zeitpunkt der Erlassung der 7. Novelle zur 6. COVID-19-SchuMaV die gesetzlichen Voraussetzungen des § 6 COVID-19-MG als erfüllt angesehen und die Aufrechterhaltung einer für Personen ohne 2G-Nachweis geltenden Ausgangsbeschränkung für "unerlässlich" erachtete:
2.6.4.1. § 3 6. COVID-19-SchuMaV zielt auf die Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und des Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung ab und verfolgt damit ein im öffentlichen Interesse gelegenes Ziel. Entgegen dem Antragsvorbringen steht diese Zielsetzung auch im Einklang mit dem COVID-19-MG (siehe § 1 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 COVID-19-MG).
2.6.4.2. Angesichts der im Verordnungsakt dokumentierten Entscheidungsgrundlagen ist es nachvollziehbar, dass die angeordnete Ausgangsbeschränkung zur Einschränkung von Kontakten und der Mobilität der davon betroffenen, über keinen oder nur unzureichenden Immunschutz gegen COVID-19 verfügenden Personen führt und damit ein geeignetes Mittel zur Zielerreichung darstellt (vgl. zur Eignung der inhaltlich gleichlautenden Ausgangsregelung des § 2 5. COVID-19-SchuMaV bereits VfGH 17.3.2022, V 294/2021).“
Die Sinnhaftigkeit der von den Gesundheitsbehörden angeordneten Schutzmaßnahmen wurden und werden von unterschiedlichen Personen und Gruppierungen bezweifelt, dies ändert allerdings nichts daran, dass es sich bei diesen Maßnahmen zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, wie insbesondere jenen der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, um aufrechte – mithin verbindliche – allgemeine Vorschriften eines Rechtsstaats handelt.
Ein Rechtsstaat baut auf dem Grundsatz auf, dass geltende Vorschriften vom Normadressat eingehalten werden. Die Auffassung, dass sich ein Normadressat selbst aussuchen kann, welche Vorschriften ihm sinnvoll erscheinen und welche nicht und damit folglich nicht beachtet werden müssen, widerspricht den Grundregeln eines demokratischen Rechtsstaates in ihrem Kern. Besonders zu berücksichtigen ist dabei, dass dem Gewerbetreibenden durch die GewO 1994 eine Schutzpflicht gegenüber seinen Kunden und Mitarbeitern auferlegt ist. Das wissentliche Verweigern maßgeblicher Schutzvorschriften zur Pandemiebekämpfung beeinträchtigt damit nicht nur den „Maßnahmenverweigerer“, sondern auch den Schutz dieser Personen. Gerade ein Gewerbetreibender bzw wie hier eine Person, der maßgeblicher Einfluss auf eine gewerbetreibende juristische Person zukommt, ist zur strikten Beachtung derartiger Schutzvorschriften verpflichtet. Ein wissentliches und beharrliches Verweigern dieser Schutzvorschriften zur Pandemiebekämpfung stellt damit einen der denkbar schwerwiegendsten Verstöße im Sinne des § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 dar.
Weiters zu berücksichtigen ist, dass CC sein Verhalten auch noch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht anlässlich seiner Einvernahme weiter rechtfertigt, er sohin implizit zu verstehen gegeben hat, dass er sich weiter aussuchen möchte, an welche Vorschriften er sich halten wird und an welche nicht. Es ist bei CC somit auch nicht zu erkennen, dass er sich in Zukunft an maßgebliche Vorschriften zum Gesundheitsschutz halten wird sondern geht er vielmehr davon aus, dass er die Sinnhaftigkeit der Maßnahmen selbst bewerten und damit letztlich unabhängig von geltenden Vorschriften selbst beurteilen möchte, welche Vorschriften für ihn gelten und welche nicht. Das aus dieser Anschauung zu gewinnende Persönlichkeitsbild lässt jedenfalls erwarten, dass er als „Maßgebler“ iSd § 91 Abs 2 GewO 1994 (die diesbezügliche Eigenschaft des CC als alleiniger handelsrechtlicher – aber auch gewerberechtlicher - Geschäftsführer der AA- GmbH und alleiniger Gesellschafter der DD GmbH, welche 100%ige Gesellschafterin der AA- GmbH ist, ist notorisch und völlig unstrittig - siehe dazu im Einzelnen Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, Kommentar zur Gewerbeordnung 19944 (2020) § 91, Rz 7) auch bei einer künftigen Ausübung der gewerblichen Tätigkeit gegen die im Zusammenhang mit dem Gewerbe zu beachtenden öffentlichen Interessen verstoßen wird.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat bei der durchgeführten mündlichen Verhandlung unter anderem vorgebracht, dass ziviler Ungehorsam ein Notkorrektiv innerhalb einer demokratischen Ordnung sei. Ziel sei die Korrektur einer von einer Vielzahl von Menschen als illegitim anerkannten Rechtslage, nachdem rechtsstaatliche Instrumente ausgeschöpft oder nicht zur Verfügung gestanden seien.
Soweit mit diesem Argument die Rechtmäßigkeit des Handelns der Beschwerdeführerin auf Grundlage eines Widerstandsrechts begründet werden soll wird darauf hingewiesen, dass in Österreich – anders als beispielsweise in Deutschland – ein verfassungsrechtlich verankertes Widerstandsrecht nicht besteht. So ist in Art 20 Abs 4 des deutschen Grundgesetzes zwar das „Recht aller Deutschen zum Widerstand gegen jeden, der es unternimmt, die verfassungsgemäße Ordnung zu beseitigen“ verankert, „wenn andere Abhilfe nicht mehr möglich ist“. Diese Form des Widerstandrechts wird als „konservierendes Widerstandsrecht“ bezeichnet, weil es auf die Bewahrung und Wiederherstellung der Rechtsordnung gerichtet ist (vgl Pernthaler, Allgemeine Staatslehre und Verfassungslehre2, Seite 256). Der wissentliche Verstoß gegen bestehende Vorschriften zum Schutz der Bevölkerung vor den Auswirkungen einer Pandemie kann aber jedenfalls nicht mit einem derartigen Widerstandsrecht begründet werden, weil das Erlassen von Vorschriften zum Schutz der Gesundheit auf Grundlage der geltenden Rechtsordnung keinen Eingriff in die verfassungsgemäße Ordnung eines Staates darstellt. Auch wenn eine bestimmte Anzahl an Menschen mit bestimmten Regelungen in einem Rechtsstaat nicht einverstanden ist, steht es diesen somit jedenfalls auch unter Berufung auf ein Widerstandsrecht nicht zu, die geltende staatliche Ordnung zu negieren. Vielmehr steht in diesem Fall jedem Normunterworfenen das Recht zu, im Wege eines Individualantrages gemäß Art 139 Abs 1 Z 3 bzw Art 140 Abs 1 Z 1 lit c B-VG seine Bedenken zur Normprüfung an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.
Nach der „Radbruch‘schen Formel“ (Gustav Radbruch, Gesetzliches Unrecht und übergesetzliches Recht) gilt, dass sich auch ein Richter bei einem Konflikt zwischen dem positiven (gesetzten) Recht und der Gerechtigkeit immer dann – und nur dann – gegen das Gesetz und stattdessen für die materielle Gerechtigkeit zu entscheiden hat, wenn das fragliche Gesetz als „unerträglich ungerecht“ anzusehen ist oder die im Begriff des Rechts grundsätzlich angelegte Gleichheit aller Menschen aus Sicht des Interpreten „bewusst verleugnet“. Mit anderen Worten rechtfertigt nicht schon jedes „unrichtige“ Recht ein Hinwegsetzen über das objektive Recht, sondern nur ein solches, das „unerträglich“ scheint, sohin ein besonders gravierendes Ausmaß an „Ungerechtigkeit“ beinhaltet.
Auf dieser Grundlage hat der BGH in Deutschland in der Nachkriegszeit nationalsozialistische „Rechtsakte“ (etwa den von Heinrich Himmler erlassenen „Katastrophenbefehl“ zur Erschließung flüchtender Menschen; vgl BVerfG vom 12.07.1951, III ZR 168/50, BGHZ 3, 94; oder etwa den Ausschluss der deutschen Staatsbürgerschaft für Juden in einem erbrechtlichen Fall) für unanwendbar erklärt. Auch hat er sich bei der Beurteilung des Schusswaffengebrauchs an der innerdeutschen Grenze („Mauerschützenfall“; vgl BGH 03.11.1992, 5 StR 370/92) auf Radbruch berufen. Ein Vergleich mit diesen Fällen zeigt, welches Ausmaß ein „Unrecht“ erreichen muss, dass es als „unerträglich“ im Radbruch‘schen Sinn verstanden werden kann. Wenn ein Teil der Bevölkerung hingegen der Ansicht ist, dass bestimmte staatliche Regelungen zur Pandemiebekämpfung nicht zweckmäßig sind oder in ihre Rechte unangemessen eingreifen, können die fraglichen Regelungen keinesfalls als „unerträglich ungerecht“ verstanden werden. Vielmehr handelt es sich um auf fachlicher Ebene begründete Maßnahmen zum Gesundheitsschutz, die, mögen es auch manche kritisch beurteilen, den Stand der medizinischen Wissenschaften in Übereinstimmung mit den Einschätzungen der WHO widerspiegeln und überdies durch jeden Einzelnen im Wege eines Individualantrages an den VfGH einer Überprüfung zugeführt werden können. Von unerträglich ungerechten Regelungen kann in einem derartigen Fall daher keinesfalls die Rede sein.
Im Übrigen wäre es der Beschwerdeführerin für den Fall, dass sie sich aus ideologischen Gründen nicht an diese Maßnahmen halten möchte, auch freigestanden, von sich aus auf Tätigkeiten zu verzichten, bei welchen sie in Konflikt mit diesen Regelungen gerät, sohin den Betrieb des Hotels samt der damit verbundenen Gewerbe einzustellen.
Auch der zweite Fall der Radbruch‘schen Formel, dass nämlich die Gleichheit aller Menschen durch die fraglichen Regelungen zur Pandemiebekämpfung bewusst verleugnet würde, liegt offenkundig nicht vor, weil diese Regelungen unterschiedslos für alle Menschen nach sachlichen Kriterien getroffen wurden. Auch die Berufung auf ein in der Staatslehre diskutiertes übergesetzliches Widerstandsrecht oder einen legitimen zivilen Ungehorsam scheidet somit auf Grund des Charakters der in Frage stehenden Regelungen, ihrer sachlichen Begründung, ihrer rechtsstaatlich ordnungsgemäßen Erlassung sowie der Möglichkeit ihrer unmittelbaren Bekämpfung beim Verfassungsgerichtshof ohne jeden Zweifel aus.
Ebenso verfängt der im Zusammenhang mit diesem Argument vorgebrachte Schutz der Weltanschauung nicht: So kann die in Art 10 GRC verankerte Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit nicht so interpretiert werden, dass sie einzelne dazu ermächtigt, auf Grund einer anderen Meinung bestehende Vorschriften zum Schutz der Gesundheit zu negieren. Das Argument, dass im vorliegenden Fall ein legitimier Grundrechtsgebrauch vorliegen würde, der die Beschwerdeführerin bzw CC dazu ermächtigt habe, sich über die bestehende Rechtsordnung hinwegzusetzen, entbehrt somit jeglicher Grundlage.
Die Handlungen des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin können somit insgesamt weder mit einem – im B-VG nicht verankerten – Widerstandsrecht, noch mit einem Grundrechtsgebrauch legitimiert werden.
Der Rechtsvertreter hat bei der mündlichen Verhandlung weiters behauptet, dass durch die Verpflichtungen der Beschwerdeführerin entsprechend § 8 COVID-19-Maßnahmengesetz eine Übertragung hoheitlicher Befugnisse erfolgt sei und eine derartige Übertragung nur im Rahmen einer Beleihung erfolgen dürfe, die im vorliegenden Fall nicht vorliege.
Diese Ansicht ist verfehlt. So erfolgt weder durch das COVID-19-Maßnahmengesetz noch durch die 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverodnung eine Übertragung hoheitlicher Befugnisse an die Beschwerdeführerin. Diese wird vielmehr dazu verpflichtet, für die Einhaltung bestimmter Regelungen Sorge zu tragen, so wie dies bei der Ausübung eines Gewerbes im Zusammenhang mit zahlreichen anderen Rechtsvorschriften gilt. Die Beschwerdeführerin wird somit durch diese Verpflichtungen nicht zur Setzung von Hoheitsakten berechtigt oder gar verpflichtet, sondern obliegt es ihr entsprechend dem gesetzlichen Auftrag, den Schutz von Kunden und Mitarbeitern sicher zu stellen. Eine Beleihung im Sinne der Berechtigung zur Setzung von Hoheitsakten erfolgt damit nicht, vielmehr handelt es sich um gesetzliche Einschränkungen bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit.
Zusammenfassend wird daher nochmals unter Hinweis auf die oben wiedergegeben Feststellungen (hier seien die zahlreichen Überprüfungen der Betriebsanlage Hotel „EE“ durch die Organe der Behörde und der Polizei, die zahlreichen Verwaltungsstrafverfahren, die z.T. schon rechtskräftig abgeschlossen sind, die rechtskräftige Abweisung einer Maßnahmenbeschwerde, die Stellungnahmen der WKO, die konkreten Beschwerden von Gästen des Hotel „EE“ sowie der eigenen Äußerungen des CC in diversen Medien, über Informationsblätter und vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, hervorgehoben) ausgeführt, dass bei der Ausübung eines Gewerbes ein wissentliches und beharrliches Negieren von Vorschriften zum Schutz der Gesundheit der Kunden, der Mitarbeiter und auf Grund der allgemein bekannten Dynamik dieser Pandemie letztendlich der gesamten Bevölkerung einen sehr schwerwiegenden Verstoß gegen die mit den betreffenden Gewerben zu beachtenden Rechtsvorschriften darstellt. Auch nicht zuletzt durch die dieser Anschauung entsprechenden Äußerungen des Beschwerdeführers in den Medien wurde das Ansehen des Berufsstandes schwerwiegend verletzt. Das beharrliche Verweigern der Einhaltung dieser Schutzvorschriften legt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts ohne jeden Zweifel dar, dass CC als Person mit maßgeblichem Einfluss auf die Gewerbeinhaberin iSd § 91 Abs 2 GewO 1994 nicht mehr über die für die Ausübung der Gewerbe erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
Vor diesem Hintergrund war die Beschwerde abzuweisen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B‑VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr handelt es sich um eine sachverhaltsbezogene Einzelfallbeurteilung, die unter Zugrundelegung der in der Begründung zitierten Judikatur gelöst werden konnte.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dünser
(Richter)
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