568. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV) geändert wird (2. Novelle zur 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung)
Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 4a Abs. 1, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 204/2021, sowie des § 5c des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 183/2021, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:
Die Verordnung, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - 6. COVID-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 537/2021, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 556/2021, wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Abs. 4 entfällt die Wort- und Zeichenfolge „gemäß Abs. 2 erster Satz“ und der letzte Satz lautet:
„Satz 1 und 2 gelten nicht für Personen gemäß Abs. 2 Z 2 und für Besuche gemäß Abs. 3.“
2. In § 12 Abs. 6 letzter Satz wird nach dem Wort „Betreiber“ die Wort- und Zeichenfolge „und für Personen, die gemäß Abs. 2 Z 1 regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten“ eingefügt.
3. In § 13 Abs. 4 entfällt die Wort- und Zeichenfolge „gemäß Abs. 2 erster Satz“ und im letzten Satz wird nach dem Wort „sowie“ die Wort- und Zeichenfolge „für Personen gemäß Abs. 2 Z 2 und“ eingefügt.
4. In § 18 Abs. 1 wird nach dem Wort „Gelegenheitsmärkte“ die Wortfolge „oder abgetrennte Areale von Gelegenheitsmärkten, an denen nicht lediglich Waren, Speisen oder Getränke zum Verkauf angeboten werden,“ eingefügt.
5. In § 25 Abs. 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „21. Dezember“ durch die Wort- und Zeichenfolge „31. Dezember“ ersetzt.
6. Dem § 25 werden folgende Abs. 6 bis 8 angefügt:
„(6) Am 24., 25. und 26. Dezember 2021 gilt:
- 1. § 3 ist nicht anzuwenden.
- 2. § 14 Abs. 1 bis 3 und 6 ist für Zusammenkünfte von nicht mehr als zehn Personen aus unterschiedlichen Haushalten nicht anzuwenden.
- 3. § 14 Abs. 2 Z 5 ist für Zusammenkünfte, die im privaten Wohnbereich stattfinden, nicht anzuwenden.
(7) Am 31. Dezember 2021 gilt:
- 1. § 3, § 7 Abs. 2 Z 3 und § 14 Abs. 2 Z 5 sind nicht anzuwenden.
- 2. § 14 Abs. 1 bis 3 und 6 ist für Zusammenkünfte von nicht mehr als zehn Personen aus unterschiedlichen Haushalten nicht anzuwenden.
(8) § 12 Abs. 4 und 6, § 13 Abs. 4, § 18 Abs. 1 sowie § 25 Abs. 1, 6 und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 568/2021 treten mit 22. Dezember 2021 in Kraft.“
Mückstein
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