StbG 1985 §34 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.17.0824.1
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Luchner über die Beschwerde der AA, geboren am XX.XX.XXXX, vertreten durch ihren Ehemann BB, beide wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 25.11.2020, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG 1985),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit dem Bescheid des Tiroler Landesregierung vom 25.11.2020, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin die zuvor mit Bescheid vom 31.07.2014, Zl ***, zuerkannte österreichische Staatsbürgerschaft wieder entzogen. Begründend wurde angeführt, dass sie die kenianische Staatsangehörigkeit aus Gründen, die sie selbst zu vertreten habe, beibehalten habe.
Sie sei bereits zwei Jahre nach ihrer Verleihung der Staatsbürgerschaft im Jahre 2014 aufgefordert worden, die Entlassung aus dem kenianischen Staatsverband beizubringen. Dem daraufhin erfolgten Ersuchen um Fristverlängerung der Beschwerdeführerin sei stattgeben worden. Aufgrund eines neuerlichen Urgenzschreibens betreffend die Entlassungsbestätigung durch die belangte Behörde sei ein erneutes Ersuchen um Fristverlängerung eingegangen. Diesem sei bis 31.10.2020 stattgegeben worden. Ein Nachweis über die Entlassung aus dem fremden Staatsverband oder Gründe, welche der Entlassung entgegenstehen würden, seien nicht vorgelegt bzw. vorgebracht worden. Sie habe nicht am gegenständlichen Verfahren mitgewirkt, und sie sei weiterhin kenianische Staatsangehörige. Das Ausscheiden aus dem kenianischen Staatsverband sei ihr grundsätzlich möglich und zumutbar.
Am 11.02.2021 erging ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch den Vertreter der Beschwerdeführerin, BB. Durch einen Umzug von Y nach Z sei der Bescheid an die alte Adresse in Y gesendet worden. Die Ummeldung der neuen Adresse als Hauptwohnsitz sei ordnungsgemäß erfolgt. Dadurch habe seine Gattin den Bescheid nicht entgegennehmen können, und habe keinen Einspruch erheben können. Somit bitte sie um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Die Behörde gab diesem Antrag am 18.02.2021 statt. Begründend wurde angeführt, dass die Behörde vor der Zustellung das ZMR nicht abgefragt und den Bescheid daher an die alte Adresse unwirksam zugestellt habe. Der Bescheid entfalte somit bislang keine Rechtswirkungen. Das als Antrag auf Wiedereinsetzung bezeichnete Schreiben werde von der Behörde als Hinweis auf die unwirksame Zustellung und Ersuchen um erneute Zustellung des Bescheides gedeutet. Der Bescheid werde erneut zugestellt.
Gegen diesen, nunmehr rechtmäßig zugestellten, Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren bevollmächtigten Ehemann BB, rechtzeitig Beschwerde und brachte darin zusammengefasst vor wie folgt:
Die Zurücklegung der kenianischen Staatsbürgerschaft sei bisher noch nicht möglich gewesen. Beim letzten Ansuchen um Verlängerung sei die Beschwerdeführerin schwanger gewesen, wobei es sich um eine Risikoschwangerschaft gehandelte habe. Der gemeinsame Sohn sei am XX.XX.XXXX geboren worden. Eine Reise nach Kenia mit einem 3 Monate altem Kind sei aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen.
Sie hätte dann im Sommer 2020 eine Reise nach Kenia mit der ganzen Familie geplant, um alle im Eigentum der Eheleute stehenden Liegenschaften in Kenia abzusichern. Das Hindernis läge nämlich darin, dass ausländische Staatsangehörige einerseits kein Eigentum mehr an Liegenschaften begründen könnten. Es gäbe lediglich die Möglichkeit einer Pacht. Andererseits hätten sie auch ein landwirtschaftliches Grundstück in ihrem Eigentum. Das Eigentum an derartigen Grundstücken würde bei ausländischen Staatsangehörigen „nichtig“ gemacht werden.
Aufgrund von gesundheitlichen Gründen und den Corona Maßnahmen hätte sie die Reise nach Kenia 2020 nicht antreten können. Dies sei auch aufgrund eines Lockdowns in Kenia im Mai 2020 nicht möglich gewesen. Internationale Flügen seien erst wieder im August 2020 zugelassen gewesen. Eine diesbezügliche Reise sei nicht möglich gewesen, da die älteste Tochter dann nicht rechtzeitig zum Gymnasiumsbeginn zurückgekehrt wäre. Die Beschwerdeführerin könne nur in den Sommerferien der Tochter nach Kenia reisen, da die kenianischen Behörden nicht so effizient wie die österreichischen seien. Es dauere einige Wochen bis die benötigten Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Sobald die Beschwerdeführerin ihre kenianische Staatsbürgerschaft zurückgelegt habe, habe sie keinen Zugriff mehr auf ihr Vermögen. Der Verlust derartig hoher Summen sei ihr nicht zumutbar. Dies werde aber sicherlich bei Zurücklegung der kenianischen Staatsbürgerschaft erfolgen. Trotzdem intendiere die Beschwerdeführerin die kenianische Staatsbürgerschaft abzulegen und sei bemüht, die Grundstücksverkäufe voranzutreiben.
Sie bitte daher letztmalig um eine Verlängerung der Rückgabefrist bis November 2021. Des Weiteren beantrage sie eine mündliche Verhandlung bzw. dass das LVwG Tirol in der Sache selbst entscheiden und von der Entziehung der österreichischen Staatsbürgerschaft abzusehen möge.
In eventu möge das LVwG Tirol den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufgeben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt.
II. Sachverhalt:
Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 31.07.2014, Zl *** wurde der kenianischen Staatsangehörigen, AA, geboren am XX.XX.XXXX in X, gemäß § 11a Abs 1 StbG 1985 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Die Beschwerdeführerin ist mit dem österreichischen Staatsbürger BB verheiratet. Sie haben 2 gemeinsame Kinder, eine Tochter, geboren 2009, und einen Sohn, geboren 2019.
Anlässlich der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft hat sich die Beschwerdeführerin am 04.07.2018 schriftlich verpflichtet, alles zu unternehmen, damit sie aus der Staatsbürgerschaft ihres früheren Heimatstaats entlassen wird.
Mit Schreiben vom 05.07.2018, Zl ***, wurde die Beschwerdeführerin auf diese Verpflichtung hingewiesen. Sie wurde auch darauf aufmerksam gemacht, dass ihr gemäß § 34 StBG 1985 die österreichische Staatsbürgerschaft zu entziehen ist, wenn sie aus Gründen, die sie selbst zu vertreten hat, ihre bisherige kenianische Staatsangehörigkeit beibehält.
Mit Schreiben der Tiroler Landesregierung vom 20.08.2019, Zl *** (nachweislich zugestellt am 22.08.2019), wurde die Beschwerdeführerin letztmalig aufgefordert, die Entlassungsbestätigung im Original bis spätestens Ende November 2019 vorzulegen.
Am 18.11.2019 kontaktierte der Ehemann der Beschwerdeführerin die Behörde per Email, und gab an, dass die Beschwerdeführerin wieder Mutter geworden ist und sie deshalb nicht nach Kenia fliegen kann. Danach wurde die Frist letztmalig 31.10.2020 erstreckt. Die verlangten Unterlagen wurden von der Beschwerdeführerin bis dato nicht vorgelegt.
III. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen stützen sich im Wesentlichen auf den unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes.
IV. Rechtslage:
Die hier relevanten Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG 1985), BGBl. Nr. 311/1985 in der Fassung https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2022/83 lauten wie folgt:
„Verleihung
§ 10.
(..)
(3) Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er
1. | die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterläßt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind oder |
2. | auf Grund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt. |
(..)
§ 34.
(1) Einem Staatsbürger ist die Staatsbürgerschaft ferner zu entziehen, wenn
1. | er sie vor mehr als zwei Jahren durch Verleihung oder durch die Erstreckung der Verleihung nach diesem Bundesgesetz erworben hat, |
2. | hiebei weder § 10 Abs. 6 noch die §§ 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 4 angewendet worden sind, |
3. | er trotz des Erwerbes der Staatsbürgerschaft seither aus Gründen, die er zu vertreten hat, eine fremde Staatsangehörigkeit beibehalten hat. |
(BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 25)
(2) Der betroffene Staatsbürger ist mindestens sechs Monate vor der beabsichtigten Entziehung der Staatsbürgerschaft über die Bestimmung des Abs. 1 zu belehren.
(3) Die Entziehung ist nach Ablauf der im Abs. 1 Z 1 genannten Frist ohne unnötigen Aufschub schriftlich zu verfügen. Nach Ablauf von sechs Jahren nach der Verleihung (Erstreckung der Verleihung) ist die Entziehung nicht mehr zulässig.
(..)“
V. Erwägungen:
Der Zweck der Bestimmung des § 10 Abs 3 StbG ist die Vermeidung von mehrfachen Staatsbürgerschaften. Das Staatsbürgerschaftsrecht ist von dem Grundsatz der Vermeidung von Doppel- bzw. Mehrfachstaatsbürgerschaften bestimmt, unter anderem um Interessenkonflikte beispielsweise betreffend die Wehrpflicht, zu vermeiden. Im Regelfall ist eine Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft daher an die Aufgabe der bisherigen Staatsbürgerschaft zu knüpfen. Grundsätzlich hat der Antragsteller der Behörde als Voraussetzung für die Einbürgerung die Aufgabe der bisherigen Staatsbürgerschaft nachzuweisen. Der Antragssteller ist gemäß Abs 3 leg cit verpflichtet, die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband nötigen und ihm möglichen und zumutbaren Handlungen zu setzen. Ist dem Einbürgerungswerber ein derartiges Ausscheiden von vornherein möglich und zumutbar, tut er aber nichts dazu, dann ist sein Verleihungsgesuch abzuweisen. Das vorherige Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband ist hingegen nach Abs 3 leg cit nicht zwingende Voraussetzung der Verleihung. Es hängt von der Rechtslage im Herkunftsstaat ab, ob der Antragsteller seine Staatsbürgerschaft bei Annahme einer anderen Staatsbürgerschaft automatisch verliert oder ob er eigens um die Entlassung aus dem bisherigen Staatsverband ansuchen muss.
Kann der Antragsteller das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband durch eigene Handlungen nicht bewirken, so ist der Unmöglichkeitstatbestand verwirklicht. Dies kann der Fall sein, weil das fremde Staatsangehörigkeitsrecht das Ausscheiden aus der Staatsbürgerschaft rechtlich nicht vorsieht, oder weil das Ausscheiden zwar rechtlich möglich, in der Praxis aber nicht durchführbar ist (etwa, weil das Entlassungsgesuch von den Heimatbehörden des Betroffenen nicht angenommen oder nicht bearbeitet wird). Sofern die Staatsbürgerschaftsbehörde nicht aus eigener Erfahrung Kenntnis davon hat, dass das Ausscheiden im Hinblick auf einen bestimmten Staat grundsätzlich unmöglich ist, hat der Antragsteller initiativ nachzuweisen, warum er das Ausscheiden durch sein eigenes Handeln nicht bewirken konnte. Die erforderliche Handlung, um aus dem bisherigen Staatsverband auszuscheiden, muss für den Antragsteller auch zumutbar sein. Ob einzelne Schritte dem Antragsteller zumutbar sind bzw aus welchen Gründen dies nicht der Fall ist, ist von der Behörde stets anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen und zu prüfen. Grundsätzlich genügt es jedenfalls nicht, wenn der Verleihungswerber bei seinen Heimatbehörden nur die Entlassung aus dem Staatsverband beantragt, ohne weitere Schritte zu setzen, um das Ausscheiden auch tatsächlich zu bewirken.
Unzumutbarkeit liegt vor, wenn der Antragsteller als unmittelbare Folge der Vornahme der für das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband notwendigen Handlungen unzumutbare Nachteile zu befürchten hätte. Nach dem VwGH bezieht sich die Zumutbarkeit auf die (Verzichts-)Handlung selbst und allenfalls auf ihre unmittelbaren Folgen, nicht jedoch auf die Folgen, die der Verlust der fremden Staatsbürgerschaft nach sich zieht. Die erschwerte Einreise, berufliche und steuerliche Nachteile, sonstige allgemeine vermögensrechtliche Nachteile sowie der Verlust des Wahlrechts sind nach dem VwGH keine unmittelbaren Nachteile aufgrund der (bloßen) Verzichtshandlung, sondern nur mittelbare Nachteile und bewirken folglich auch keine Unzumutbarkeit iSd § 10 Abs 3 Z 1 StbG. Unzumutbar sind unverhältnismäßige finanzielle Ersatzleistungen für die Entlassung aus dem bisherigen Staatsverband.
§ 34 StbG sieht neben den in §§ 32 und 33 leg cit genannten einen weiteren Entziehungstatbestand vor: Im Fall der rechtswidrigen Beibehaltung der bisherigen Staatsbürgerschaft ist die bereits verliehene österreichische Staatsbürgerschaft zu entziehen. Auch in § 34 leg cit wird der Behörde kein Ermessen eingeräumt. Liegen die Voraussetzungen vor, hat die Behörde die Staatsbürgerschaft zu entziehen.
Wenn die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs 6, § 16 Abs 1 bzw § 17 Abs 4 StbG verliehen (bzw durch Erstreckung der Verleihung erworben) wurde, ist die Staatsbürgerschaft trotz Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit nicht zu entziehen. Dabei handelt es sich um die Verleihung an Personen wegen außerordentlicher Leistungen im Interesse der Republik (§ 10 Abs 6 leg cit) bzw die Erstreckung der Verleihung an dessen Ehegatten und minderjährige Kinder (§§ 16 Abs 2 und § 17 Abs 4 StbG). Grund dafür ist, dass in diesen Fällen das Verleihungshindernis des § 10 Abs 3 leg cit nicht angewendet wird.
Nach Abs 1 leg cit hat die Landesregierung die Staatsbürgerschaft zu entziehen, wenn der Betroffene sie vor mehr als 2 Jahren durch Verleihung oder durch die Erstreckung der Verleihung erworben hat und er die fremde Staatsangehörigkeit seither aus Gründen, die er zu vertreten hat, beibehalten hat. Davon ausgenommen sind nach Abs 1 Z 2 leg cit nur jene Verleihungen, die im besonderen Interesse der Republik erfolgt sind. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ist die Staatsbürgerschaftsbehörde verpflichtet, die Staatsbürgerschaft zu entziehen – es kommt ihr dabei kein Ermessen zu. Nicht selbst zu vertreten hat der Betroffene das Unterbleiben des Ausscheidens nur dann, wenn es ihm unmöglich oder unzumutbar ist, aus der fremden Staatsangehörigkeit entlassen zu werden. Das Entziehungsverfahren hat für den Betroffenen weitreichende Konsequenzen, da er in der Folge nicht nur einen entsprechenden Aufenthaltstitel, sondern zumeist auch ein entsprechendes arbeitsmarktrechtliches Dokument benötigt, welches ihm die Weiterführung seiner Erwerbstätigkeit in Österreich gestattet. Aufgrund dieser Konsequenzen hat der EuGH mit Urteil vom 03.03.2010 (Zl C-135/08) in der Rechtssache Rottmann zu Recht erkannt, dass dann, wenn der Betroffene neben der Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats der Einbürgerung auch die Unionsbürgerschaft verliert, zu prüfen ist, ob die Rücknahmeentscheidung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die unionsrechtliche Stellung des Betroffenen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt. Aufgrund dessen ist im Entziehungsbescheid jedenfalls eine Interessenabwägung vorzunehmen.
Die beabsichtigte Entziehung der österreichischen Staatsbürgerschaft ist dem Betroffenen nach § 34 Abs 2 StbG mindestens sechs Monate vorher schriftlich anzukündigen. Im Rahmen der Manuduktionspflicht hat die Behörde den Staatsbürger dahingehend zu belehren, dass das Entziehungsverfahren eingeleitet wird, sofern er seiner Verpflichtung, das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatenverband nachzuweisen, nicht nachkommt. Geeigneterweise wird diese rechtliche Belehrung bereits mit dem ersten Erinnerungsschreiben, den erforderlichen Nachweis über das Ausscheiden vorzulegen, erfolgen. Die Belehrung muss nur einmal erfolgen und braucht nicht wiederholt zu werden (VwGH, 18.12.1991; Zl 91/01/0138).
Die Möglichkeit der Entziehung der Staatsbürgerschaft ist nach § 34 Abs 3 StbG auf einen Zeitraum von sechs Jahren ab der Verleihung oder der Erstreckung der Verleihung beschränkt. Nach Ablauf dieser Frist ist die Einleitung eines Entziehungsverfahrens wegen der Beibehaltung der fremden Staatsangehörigkeit nicht mehr zulässig.
Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid vom 31.07.2014 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Sie war gemäß § 34 Abs 1 StbG 1985 verpflichtet einen Nachweis aus der Entlassung der kenianischen Staatsbürgerschaft beizubringen. Einen diesbezüglichen Nachweis erbrachte die Beschwerdeführerin trotz nachweislich zugestellter Aufforderung durch die belangte Behörde samt Belehrung über die beabsichtigte Entziehung der Staatsbürgerschaft nicht und es wurde ihr daher zu Recht mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid der belangten Behörde die österreichische Staatsbürgerschaft entzogen, da sie die kenianische Staatsbürgerschaft aus Gründen, die sie selbst zu vertreten hat, beibehalten hat.
Im vorliegenden Fall gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Ausscheiden aus dem kenianische Staatsverband mit einem finanziellen Nachteil verbunden ist, da sie ihr Eigentum an den Grundstücken nicht zu verlieren. Somit handelt es sich um einen rein vermögensrechtlichen Nachteil, weshalb die Unzumutbarkeit des Ausscheidens aus dem Staatsverband zu verneinen ist. Zwar hat die Beschwerdeführerin mehrmals darauf hingewiesen, dass sie ihre ursprüngliche Staatsbürgerschaft ablegen möchte, allerdings wurden keinerlei Schritte unternommen, um dies auch tatsächlich herzustellen. Auch Corona bedingte Gründe können hierbei nicht ins Treffen geführt werden, da die Beschwerdeführerin 6 Jahre Zeit hatte, um die benötigten Dokumente zu beschaffen. Auch die zweite Schwangerschaft 2019 der Beschwerdeführerin vermag hier nicht als Rechtfertigungsgrund zu dienen, da sie wiederum davor bereits die Möglichkeit hatte, die nötigen Verfahrensschritte zu setzen.
Die Beschwerdeführerin wurde mehrmals auf die Konsequenzen hingewiesen, überdies wurden auch die Fristen immer wieder erstreckt. Die Beschwerdeführerin konnte in all der Zeit keine Beweise vorlegen, dass sie sich tatsächlich um diese Angelegenheit gekümmert hat. Wie bereits dargelegt, begründen gemäß der Rechtsprechung des VwGHs finanzielle Nachteile keine Unzumutbarkeit.
Sohin war die Beschwerde abzuweisen.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Es handelt sich beim vorliegenden Fall um eine reine Rechtsfrage, nämlich ob es der Beschwerdeführerin zumutbar ist, die kenianische Staatsbürgerschaft abzulegen. Eine mündliche Erörterung (insbesondere eine Befragung der Beschwerdeführerin) ließ eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten, einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl dazu § 24 Abs 4 VwGVG und die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 03.10.2013, Zahl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zahl 2011/06/0024).
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Luchner
(Richterin)
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