European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2019.44.0694.7
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 28.11.2018, Zahl ***, betreffend die Regulierung einer Felddienstbarkeit nach dem WWSG (mitbeteiligte Partei: CC, Adresse 3, **** Z, vertreten durch DD Rechtsanwälte, Adresse 4, **** Y), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.04.2022,
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahren:
Die mitbeteiligte Partei ist Eigentümerin des Grundstücks Nr **1, KG Z, auf dem eine Felddienstbarkeit iSd § 37 Abs 1 Wald- und Weideservitutengesetz (WWSG) zugunsten der Grundstücke Nr **2, **3 und **4, KG Z, des Beschwerdeführers lastet. Die Regulierung dieser Felddienstbarkeit wurde auf Antrag der Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Partei mit Bescheid der Agrarbehörde vom 16.04.1969, Zahl ***, eingeleitet. Begründend wurde damals insbesondere ausgeführt, dass die Felddienstbarkeit unbestritten sei und auf einem landwirtschaftlich genutzten Boden laste. Das Gst Nr **1 stelle eine Wiese dar, auf der im Bereich der Wegtrasse zehn Obstbäume stocken würden. Die dagegen vom Rechtsvorgänger des nunmehrigen Beschwerdeführers erhobene Berufung wies der Landesagrarsenat mit Bescheid vom 30.06.1969, Zahl ***, als unbegründet ab.
Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 19.01.1970, Zahl ***, wurde der „Servituten-Regulierungsplan betreffend die Felddienstbarkeit der Duldung der Ein- und Ausfahrt zu jeder Jahreszeit auf Gp **1 Garten, Baumgarten in EZl *** KG Z zugunsten der Gp **2, **3 und **4 in EZl *** KG Z“ gemäß § 37 Abs 1 iVm § 41 WWSG erlassen. Gemäß Abschnitt III/1 dieses Servituten-Regulierungsplans weist die regulierte Felddienstbarkeit folgenden Umfang auf: „Dienstbarkeit der Duldung, der Erhaltung und Benützung eines in der Fahrbahn drei Meter breiten Geh- und Fahrweges in der im Lageplan rot eingetragenen Trasse.“ Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass die Felddienstbarkeit der Duldung der Ein- und Ausfahrt zu jeder Jahreszeit im Grundbuch der EZ *** verbüchert sei. Die Regulierung sei erforderlich, da der Verlauf der Bringungstrasse die wirtschaftliche Ausnützung des belasteten Grundstückes stark einenge und somit eine drückende Belastung darstellte. Die Verlegung der Fahrwegtrasse ziele darauf ab, einerseits das dienende Grundstück möglichst wenig zu belasten, andererseits aber auch sicherzustellen, dass die Felddienstbarkeit nach wie vor voll und ganz ihren Zweck erfüllt.
Der dagegen vom Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers erhobenen Berufung gab der Landesagrarsenat mit Bescheid vom 21.05.1970, Zahl ***, insoweit Folge, als für die durch die Verlegung der Trasse des Weges in Anspruch genommenen 24 m² des berechtigten Gst Nr **2 gemäß § 37 Abs 2 und § 27 WWSG eine einmalige Entschädigung in Höhe von 300,- Schilling an den Berufungswerber zu zahlen war. Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die dagegen vom Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers erhobene Berufung wies der Oberste Agrarsenat mit Bescheid vom 07.10.1970, Zahl ***, als unzulässig zurück. Mit Bescheid vom 03.05.1971, Zahl ***, sprach die Agrarbehörde aus, dass das Verfahren zur Regulierung der Felddienstbarkeit abgeschlossen ist.
Am 19.02.2015 hat die mitbeteiligte Partei als Eigentümerin des dienenden Grundstücks folgenden Antrag zur Aufhebung der Felddienstbarkeit bei der Agrarbehörde eingebracht: „Im Jahr 1970 war die Agrarbehörde bei der Verlegung eines Zufahrtsrechtes über das Grundstück **1 in Z tätig. In der Zwischenzeit hat sich viel verändert. Durch den Bau eines Aussiedlerhofes haben sich die Zufahrtsverhältnisse zu den berechtigten Grundstücken derart geändert, dass ich glaube, dass die Voraussetzungen für eine Aufhebung gegeben sind. Der Berechtigte AA hat in den vergangenen drei Jahren seit dem Bau seines neuen Hofes den Weg über das Grundstück **1 nur noch einmal verwendet und da in, meiner Meinung nach, unzulässiger Weise zur Bestellung für die Durchfahrt nicht berechtigter, südlich liegender Grundstücke.“
Mit Bescheid vom 02.11.2015, Zahl ***, gab die Agrarbehörde dem Antrag der mitbeteiligten Partei vom 19.02.2015 keine Folge, da das dienende Grundstück mittlerweile seinen landwirtschaftlichen Charakter verloren habe und die Agrarbehörde somit nicht mehr zuständig sei. Der dagegen von der mitbeteiligten Partei erhobenen Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 21.01.2016, Zahl LVwG-***, Folge gegeben und den Bescheid vom 02.11.2015 ersatzlos behoben. Das dienende Grundstück werde nämlich zu Imkereizwecken im Nebenerwerb als Bienenweide und somit nach wie vor landwirtschaftlich genutzt, weshalb die Agrarbehörde für das Verfahren nach § 37 WWSG zuständig sei.
Im fortgesetzten Verfahren hat die Agrarbehörde mit Bescheid vom 06.04.2016, Zahl***, aufgrund des Antrags vom 19.02.2015 gemäß § 37 Abs 2 WWSG die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung, Ablösung oder Regulierung der antragsgegenständlichen Felddienstbarkeiten eingeleitet. Die dagegen sowohl vom nunmehrigen Beschwerdeführer als auch von der mitbeteiligten Partei erhobenen Beschwerden hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 08.06.2016, Zahl LVwG-***, als unbegründet abgewiesen und den Spruch wie folgt neu gefasst: „Gemäß den §§ 37 Abs 2 und 39 WWSG wird festgestellt, dass ein gültiger Antrag auf Aberkennung der unter *** auf der im Eigentum von CC, geboren am XX.XX.XXXX, Adresse 3, **** Z, stehenden Liegenschaft in EZ *** GB *** Z zu Gunsten der im Eigentum von AA, geboren am XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, stehenden Gst-Nr **2, **3 und **4 in EZ *** GB *** Z, grundbücherlich einverleibten besonderen Felddienstbarkeit gemäß § 37 Abs 1 WWSG der Duldung, der Erhaltung und Benützung eines in der Fahrbahn 3 m breiten Geh- und Fahrweges vorliegt und die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung dieser Felddienstbarkeit verfügt.“
In diesem rechtskräftig eingeleiteten Verfahren hat die Agrarbehörde mit Spruchpunkt I. des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 28.11.2018, Zahl ***, gemäß § 37 Abs 3 WWSG wie folgt entschieden: „Die auf Gst **1 in EZ *** GB *** Z (CC) lastende Dienstbarkeit der Duldung, der Erhaltung und Benützung eines in der Fahrbahn 3 m breiten Geh- und Fahrweges zu Gunsten der Gst **2, **3, **4 in EZ *** GB *** Z (AA) wird entschädigungslos aberkannt.“ In Spruchpunkt II. wurde die Eintragung der Löschung im Grundbuch nach Rechtskraft veranlasst. Zusammengefasst wurde die Entscheidung damit begründet, dass sich die Verhältnisse seit der Regulierung im Jahr 1970 grundlegend geändert hätten. Damals habe sich die Hofstelle der berechtigten Liegenschaft auf dem Gst Nr **5, KG Z, befunden. Die Felddienstbarkeit habe den Zweck gehabt, die Hofstelle auf dem kürzesten Weg mit den landwirtschaftlichen Feldern auf den berechtigten Grundstücken zu verbinden. Mittlerweile sei die Hofstelle aber auf das berechtigte Gst Nr **2 verlegt worden. Die neue Hofstelle werde über die angrenzende Gemeindestraße erschlossen. Die berechtigten landwirtschaftlichen Flächen könnten direkt von der neuen Hofstelle aus erreicht werden, ohne die alte Felddienstbarkeit weiter in Anspruch nehmen zu müssen. Agrarfachlich würde die Felddienstbarkeit daher keine Verbesserung bzw Erleichterung der zweckmäßigen Bewirtschaftung der berechtigten Grundstücke mehr darstellen. Die Ausübung der Felddienstbarkeit würde im Vergleich mit dem nun möglichen direkten Weg sogar eine längere Wegstrecke bedeuten, weshalb kein schützenwertes Interesse an der Felddienstbarkeit mehr bestehe.
Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 27.12.2018, wonach zusammengefasst trotz der neuen Hofstelle weiterhin ein schützenswertes Interesse an der Felddienstbarkeit bestehe. Nach der Rechtsprechung (VwGH 24.10.1995, 93/07/0135) schließe schon die kürzere Strecke des unter Inanspruchnahme der Dienstbarkeit zurückzulegenden Weges im Verhältnis zur Benützung der öffentlichen Straße das Fehlen eines schützenswerten Interesses aus. Der Dienstbarkeitsweg stelle die kürzeste Zufahrt von seinem Wohnhaus zu den berechtigten Grundstücken dar. Es sei auch der kürzeste Weg von seinen weiteren Eigen- und Pachtflächen zum Gst Nr **2. Der Dienstbarkeitsweg sei sogar die einzige Möglichkeit, ostseitig in das neue Wirtschaftsgebäude einzufahren und dieses westseitig wieder zu verlassen, so wie es aufgrund des inneren Betriebsablaufes vorgesehen sei. Im Bereich seines Wirtschaftsgebäudes könnten nämlich nicht alle Fläche als Verkehrsflächen verwendet werden, da sie als Manipulationsfläche bzw zukünftig für ein Carport benötigt würden. Es gehe nicht nur um die Erschließung des Gst Nr **2, sondern auch um die Gst Nr **3 und **4, die ebenfalls über das dienende Grundstück erreicht und bewirtschaftet würden. Sollten die berechtigten Grundstücke zukünftig ein unterschiedliches rechtliches Schicksal erleiden, wäre die Zufahrt über das dienende Grundstück unbedingt erforderlich. Überhaupt sei die Verlegung der Hofstelle irrelevant, da die Dienstbarkeit nie mit der Hofstelle auf dem Gst Nr **5 verbunden gewesen sei, sondern ausschließlich zwischen dem dienenden und den herrschenden Grundstücken bestehe. Es könne auch nicht sein, dass die berechtigten Grundstücke ohne Zufahrt seien, wenn die Hofstelle aufgelassen werde. Aus praktischer Sicht müsse auf dem flacheren Dienstbarkeitsweg auf die landwirtschaftlichen Flächen zugefahren werden. Die weiteren Zufahrten seien so steil, dass dort nur ein Abfahren sinnvoll sei. Aus der Entscheidung des VwGH vom 08.04.1986, Zahl 85/07/0331, ergebe sich zudem, dass das Vorhandensein einer zweiten Zufahrt zum berechtigten Grundstück dem Vorliegen eines schützenswerten Interesses nicht entgegenstehe. Vielmehr könne ein solches Interesse darin erblickt werden, dass durch eine zweite Zufahrt eine Bewirtschaftung des berechtigten Grundstückes erleichtert oder verbessert wird.
Am 11.04.2022 hat das Landesverwaltungsgericht unter Beiziehung der agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigen EE eine öffentliche mündliche Verhandlung samt Lokalaugenschein durchgeführt und im Anschluss das Erkenntnis mündlich verkündet. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 29 VwGVG eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung beantragt.
II. Sachverhalt:
Die mitbeteiligte Partei ist aufgrund des Schenkungsvertrages und der Urkunde vom 13.03.1997 und des Übergabs- und Pflichtteilsverzichtsvertrags vom 22.03.2012 Alleineigentümerin der Liegenschaft in EZ ***, GB *** Z, zu deren Gutsbestand das Gst Nr **1 gehört. Auf dem Gst Nr **1 besteht aufgrund des rechtskräftigen Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als damaliger Agrarbehörde vom 19.01.1970, Zahl ***, zu Gunsten der Gst Nr **2, **3 und **4 in EZ ***, GB *** Z, die sich aufgrund der Einantwortungsurkunde vom 25.07.2007 im grundbücherlichen Alleineigentum des Beschwerdeführers befinden, die Dienstbarkeit der Duldung, der Erhaltung und Benützung eines in der Fahrbahn 3 m breiten Geh- und Fahrweges. Diese Dienstbarkeit ist unter *** auf der Liegenschaft in EZ ***, GB *** Z, grundbücherlich einverleibt.
Die Trasse dieses Dienstbarkeitsweges wurde im Bescheid vom 19.01.1970 mit folgendem Lageplan fixiert:
PDF im Original enthalten
Rot umrandet: dienendes Gst Nr **1
Gelb: öffentliche Verkehrsfläche
Rot schraffiert: die im Regulierungsbescheid vom 19.01.1970 festgelegte Wegtrasse
Grün: eine im Regulierungsverfahren alternativ geprüfte Wegtrasse
Bei den drei berechtigten Gst Nr **2, **3 und **4 hat es sich im Zeitpunkt der Regulierung um landwirtschaftlich genutzte Felder gehandelt. Diese landwirtschaftlichen Flächen wurden von der damaligen Hofstelle aus bewirtschaftet. Diese Hofstelle befand sich südlich davon auf dem Gst Nr **5. Die kürzeste und schnellste Verbindung dieser Hofstelle mit den berechtigten Feldern führte über die gegenständliche Felddienstbarkeit. Somit erleichterte die Felddienstbarkeit damals die zweckmäßige Bewirtschaftung der berechtigten Felder.
Luftbildaufnahme vom 01.05.1976:
PDF im Original enthalten
Roter Kreis: Dienstbarkeitsweg
Gelber Kreis: damalige Hofstelle auf dem Gst Nr **5
Mit Bescheid der Gemeinde Z vom 14.04.2010, Zahl ***, wurde dem Beschwerderführer die baurechtliche Bewilligung zur Errichtung einer neuen Hofstelle auf dem berechtigten Gst Nr **2 erteilt. Diese neue Hofstelle wurde zwischenzeitlich errichtet und die alte Hofstelle auf dem Gst Nr **5 aufgelassen. Das Gst Nr **5 wird nicht mehr landwirtschaftlich genutzt. Durch die Errichtung der neuen Hofstelle haben sich die Bewirtschaftungsverhältnisse grundlegend geändert. Der betriebliche Mittelpunkt wurde auf das berechtigte Gst Nr **2 verlegt. Die neue Hofstelle wird direkt über die südlich angrenzende Gemeindestraße (Gst Nr **6, Öffentliches Gut, Nutzungsart: Straßenverkehrsanlage) erschlossen. Die kürzeste Verbindung der neuen Hofstelle zu den berechtigten Feldern erfolgt nunmehr direkt von der Hofstelle aus. Die Benützung der Felddienstbarkeit würde hingegen einen Umweg bedeuten.
Aktuelle Situation:
PDF im Original enthalten
Violett: berechtigte Liegenschaft (mit der neuen Hofstelle auf dem Gst Nr **2)
Rot: dienende Liegenschaft (Gst Nr **1)
Grün: aufgelassene Hofstelle (Gst Nr **5)
Erschließung der neuen Hofstelle:
PDF im Original enthalten
Ungefähre Lage der Dienstbarkeitsfläche:
PDF im Original enthalten
Die in Natur abgesteckte Dienstbarkeitsfläche (Blick von der Gemeindestraße aus):
PDF im Original enthalten
Die berechtigten Grundstücke werden – abgesehen von der neuen Hofstelle – zur Grünlandwirtschaft und zum Ackerbau genutzt. Diese Grundstücke sind nicht nur von der Dienstbarkeitsfläche und der neuen Hofstelle aus befahrbar, sondern auch von der südlich an die Felder anschließenden, öffentlichen Verkehrsfläche aus. Seitens des Beschwerdeführers wurde in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass es entlang dieser Gemeindestraße theoretisch überall möglich ist, in die Felder einzufahren. Er müsste dafür nur den bestehenden Zaun durchbrechen.
Sofern die Bewirtschaftung der Felder im Ringschluss erfolgt (Auffahrt über die Gemeindestraße im Westen, Abfahrt östlich der neuen Hofstelle), ist dies unabhängig von der Dienstbarkeitsfläche möglich, da auch der Bereich östlich der neuen Hofstelle auf Eigengrund des Beschwerdeführers befahrbar ist. Das Wirtschaftsgebäude der neuen Hofstelle – also das östliche Gebäude auf dem Gst Nr **2 – ist rundum auf Eigengrund befahrbar. Daher ist auch eine ostseitige Einfahrt in das Wirtschaftsgebäude und eine Zufahrt zur nördlich gelegenen Mistlagerstätte samt Jauchegrube ohne Felddienstbarkeit möglich.
Südlich des Wirtschaftsgebäudes befindet sich eine größere asphaltierte Fläche auf Eigengrund, über die der östlich verlaufende Zufahrtsweg zu den Feldern und damit auch die östliche Zufahrt zum Wirtschaftsgebäude aus agrarwirtschaftlicher Sicht problemlos auf Eigengrund erreichbar ist. Dafür müsste der Beschwerdeführer aber, sofern er diese asphaltierte Fläche auch als Manipulations- und Abstellfläche seiner neuen Hofstelle verwendet möchte, einen Fahrstreifen auf dieser Fläche freihalten. Allerdings könnte der Bereich östlich des Wirtschaftsgebäudes auch von Norden aus über Eigengrund erreicht werden. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass die östliche Einfahrt in das Wirtschaftsgebäude nicht zwingend notwendig ist. Es kann auch von Westen aus eingefahren werden. In bestimmten Situationen sei es aber von Osten aus bequemer.
Zusammengefasst stellt die Felddienstbarkeit aufgrund der geänderten Verhältnisse keine Verbesserung bzw Erleichterung mehr dar, um die berechtigten Felder von der neuen Hofstelle aus zu erreichen. Ganz im Gegenteil wäre die Ausübung der Felddienstbarkeit auf dem Weg von der neuen Hofstelle zu den Feldern ein Umweg. Allerdings kann die Felddienstbarkeit im Rahmen des inneren Betriebskonzeptes der neuen Hofstelle eine Erleichterung darstellen, um die südlich des neuen Wirtschaftsgebäudes angelegte asphaltierte Fläche ungeschmälert als Manipulations- und Abstellfläche der neuen Hofstelle zu verwenden.
III. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere die zitierten Entscheidungen der Agrarbehörde, des Landesagrarsenats, des Obersten Agrarsenats und des Landesverwaltungsgerichts sowie das agrarwirtschaftliche Amtssachverständigengutachten von EE vom 15.02.2017, Zahl *** (OZl *** im Verwaltungsakt), dem auch die Luftbildaufnahmen entnommen sind. Die öffentliche mündliche Verhandlung erfolgte unter Anwesenheit der Verfahrensparteien und der agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigen. Nach Durchführung eines gemeinsamen Lokalaugenscheins hat die Amtssachverstände die gutachterliche Schlussfolgerung gezogen, dass die berechtigten Felder aus agrarwirtschaftlicher Sicht ausreichend erschlossen sind und die belastete Fläche für die Erreichbarkeit der Felder keinen Vorteil mehr darstellt. Der Beschwerdeführer hat hingegen das Gutachten des Privatsachverständigen FF vom 16.05.2017 (OZl *** im Verwaltungsakt) vorgelegt, wonach die Felddienstbarkeit für die Funktionsfähigkeit der neuen Hofstelle erforderlich sei. Diesem Gutachten ist das Landesverwaltungsgericht insofern gefolgt, als die Ostseite des neuen Wirtschaftsgebäudes von Süden aus ohne Felddienstbarkeit nur über die Manipulations- und Abstellfläche der neuen Hofstelle erreicht werden kann. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer aber der Feststellung, wonach die berechtigten Felder unmittelbar an die neue Hofstelle angrenzen und somit ohne Felddienstbarkeit direkt erreichbar sind, nicht substantiiert entgegengetreten und ergibt sich dies auch aus den vorliegenden Luftbildaufnahmen.
IV. Rechtslage:
Gesetz vom 17.03.1952 über die Behandlung von Wald- und Weidenutzungsrechten sowie besonderer Felddienstbarkeiten (Wald- und Weideservitutengesetz – WWSG), LGBl Nr 21/1952 idF LGBl Nr 138/2019:
„Wald- und Weidenutzungsrechte, Allgemeine Bestimmungen
§ 1 (1) Dieses Gesetz bezeichnet als Nutzungsrechte:
a) alle wie immer benannten Rechte, in oder aus einem fremden Wald Holz oder sonstige Forstprodukte zu beziehen;
b) Weiderechte auf fremdem Grund und Boden;
c) alle anderen Felddienstbarkeiten auf Wald oder der Waldkultur gewidmetem Boden mit Ausnahme der Wegerechte.
(…)
Besondere Felddienstbarkeiten
§ 37 (1) Felddienstbarkeiten anderer als der in § 1 genannten Art auf landwirtschaftlich genutztem Boden können aberkannt, abgelöst oder reguliert werden. Sie müssen jedoch unbestritten oder durch ein ordentliches Gericht festgestellt sein.
(2) Ein Verfahren zur Aberkennung, Ablösung oder Regulierung solcher Felddienstbarkeiten ist nur auf Antrag einzuleiten und gelten hiefür sinngemäß die Bestimmungen dieses Gesetzes.
(3) Besteht kein schützenswertes Interesse des berechtigten Gutes an der Dienstbarkeit, so ist sie ohne Entschädigung abzuerkennen.
(4) Die Ablösung durch Abtretung von Grund tritt ein, wenn der sich aus der Dienstbarkeit ergebende Vorteil für das berechtigte Gut dauernd unentbehrlich ist, ein ausreichender Ersatz durch eine Abfindung in Grund geschaffen werden kann und die Bewirtschaftung des verpflichteten Gutes durch die Ablösung nicht gestört wird. Dem dienenden Gut können die notwendigen Dienstbarkeiten auf der Abfindung eingeräumt werden.
(5) Treffen die Voraussetzungen für die Aberkennung oder Ablösung nicht zu, so ist die Dienstbarkeit so zu regeln, daß das dienende Gut möglichst wenig belastet ist, die Dienstbarkeit aber ihren Zweck dennoch erfüllt.“
V. Erwägungen:
Das WWSG kennt einerseits Felddienstbarkeiten auf Wald oder der Waldkultur gewidmetem Boden. Solche Felddienstbarkeiten sind – mit Ausnahme der Wegerechte – Einforstungsrechte nach § 1 Abs 1 lit c. Andererseits kennt das WWSG in § 37 Abs 1 Felddienstbarkeiten „anderer“ Art (also keine Holzbezugsrechte, keine Weiderechte und keine Felddienstbarkeiten auf Waldboden), die aber auf landwirtschaftlich genutztem Boden bestehen müssen. Gemäß § 37 Abs 1 können Felddienstbarkeiten anderer Art als die im § 1 genannten Einforstungsrechte auf landwirtschaftlich genutztem Boden von der Agrarbehörde aberkannt, abgelöst oder reguliert werden, wenn sie unbestritten oder gerichtlich festgestellt sind. Ein solches Verfahren ist nur über Antrag (§ 37 Abs 2) durchzuführen. Die sonstigen Bestimmungen des WWSG gelten sinngemäß. Wenn kein schützenswertes Interesse an der Felddienstbarkeit besteht, ist diese gemäß § 37 Abs 3 entschädigungslos abzuerkennen. Abs 4 sieht eine Ablösung durch Abtretung in Grund und Boden vor (analog § 19) und Abs 5 kennt eine Art Neuregulierung (Eberhard W. Lang, Tiroler Agrarrecht II (1991), S 125/4).
Die Voraussetzungen für ein Verfahren nach § 37 sind der Antrag eines berechtigten oder belasteten Grundstücks, der Bestand einer Felddienstbarkeit (§ 477 ABGB), die Unbestrittenheit oder erfolgte gerichtliche Feststellung dieser Felddienstbarkeit, die Qualifikation des belasteten Grundstückes als landwirtschaftlich genutztes und ein historischer Bezug dieser Dienstbarkeit und damit das Bedürfnis nach einer Bodenreformmaßnahme (Eberhard W. Lang, S 125/4). Dass diese Voraussetzungen im gegenständlichen Fall vorliegen, steht infolge der Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 21.01.2016 und 08.06.2016 rechtskräftig fest.
§ 37 WWSG verfolgt laut Eberhard W. Lang, S 126/7, folgende Verfahrensziele:
„a) Entschädigungslose Aberkennung, wenn überhaupt kein schützenswertes Interesse und damit auch kein Wert für diese Berechtigung vorliegt. Das ist etwa bei der Felddienstbarkeit eines Mühlsteiges der Fall, wenn die berechtigte Mühle seit langem abgetragen wurde.
b) Gänzlich oder teilweise Ablöse in Geld oder sogar in Grund und Boden (§ 37 Abs. 4), je nach Abwägung der Vor- und Nachteile. Besonders hier gelten die Bestimmungen der §§ 18 bis 26 sinngemäß. Die Ablöse einer Felddienstbarkeit in Grund und Boden kommt in der Praxis nie vor. Eine Ablöse in Geld hängt vom Ausmaß des noch schützenswerten Interesses ab.
c) Regulierung, damit eine geringere Belastung für das belastete Grundstück erreicht wird.
Wurde etwa ein neuer Interessentenweg erbaut, so ist es für die bisher Berechtigten zumutbar, auf alte Rechte des Fußsteiges oder des Fahrens zur Ablieferung von Alm- und Forstprodukten entschädigungslos zu verzichten, wenn dieser Interessentenweg alle die Aufgaben der früheren Felddienstbarkeiten funktionsgleich erfüllt. Hat eine berechtigte Liegenschaft durch Grunderwerb ihre Liegenschaft arrondiert, so kann es auch zumutbar sein, relativ selten fallendes Blochholz nunmehr über Eigengrund zu bringen, auch wenn ein relativ geringer Umweg in Kauf genommen werden muß. Wenn das alte Recht noch dazu über eine steile Wiese führte, so ist auch hier keine Entschädigung als Ablöse erforderlich. Eine Regulierung kann etwa für eine weiterhin erforderliche unbestrittene Felddienstbarkeit des ganzjährigen Fahrens mit Fahrzeugen aller Art zum Zwecke der Bewirtschaftung von Grundstücken durch Verlegung der Trasse an den Rand der belasteten Grundstücke erfolgen.“
Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass die gegenständliche Felddienstbarkeit den Zweck hat, die drei berechtigten Felder mit der ursprünglichen Hofstelle zu verbinden. Diese Hofstelle wurde mittlerweile aber auf eines der drei berechtigten Felder verlegt und über eine öffentliche Gemeindestraße erschlossen. Nunmehr können die berechtigten Felder unmittelbar von der neuen Hofstelle aus direkt erreicht werden. Die Ausübung der Felddienstbarkeit bedeutet im Vergleich dazu einen Umweg. Diese behördliche Feststellung hat sich im Rahmen des vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Lokalaugenscheins bestätigt. Seit der Verlegung der Hofstelle stellt die Felddienstbarkeit keinen Vorteil mehr dar, um die Felder mit der Hofstelle zu verbinden. Außerdem hat sich herausgestellt, dass die berechtigten Felder an ihrem südlichen Ende über weite Strecken unmittelbar an eine Gemeindestraße angrenzen, sodass hinsichtlich der Felder keine Rede von einem Bringungsnotstand bzw einer Unentbehrlichkeit der Dienstbarkeit sein kann. Auch die vom Landesverwaltungsgericht beigezogene agrarwirtschaftliche Amtssachverständige hat – nach Durchführung des Lokalaugenscheins – dargelegt, dass die Felddienstbarkeit aufgrund der geänderten Verhältnisse keine Verbesserung bzw Erleichterung mehr für die Erschließung der berechtigten Felder darstellt.
Somit ist für den Beschwerdeführer auch mit dem Verweis auf die Entscheidung des VwGH vom 24.10.1995, Zahl 93/07/0135, zum Kärntner WWSLG nichts zu gewinnen, da in dieser Rechtssache die strittige Dienstbarkeit die kürzeste Wegstrecke dargestellt hat. Im nunmehr vorliegenden Fall können die berechtigten Felder jedoch unmittelbar von der neuen Hofstelle aus erschlossen werden, sodass die gegenständliche Felddienstbarkeit – im Unterschied zur ursprünglichen Situation – eben nicht mehr die beste Verbindung zur Hofstelle darstellt.
Sofern der Beschwerdeführer einwendet, dass die Verlegung der Hofstelle für das Verfahren nach § 37 WWSG irrelevant sei, da die Dienstbarkeit nicht mit der Hofstelle, sondern nur mit den berechtigten Grundstücken verbunden sei und ausschließlich zwischen dem dienenden und den herrschenden Grundstücken bestehe, verkennt er den bodenreformatorischen Charakter der Felddienstbarkeit. Felddienstbarkeiten nach dem WWSG unterscheiden sich nämlich insofern von privatrechtlichen Servituten, als mit ihnen bodenreformatorische Ziele, wie insbesondere die Erhaltung und Stärkung bäuerlicher Wirtschaftsbetriebe, bezweckt werden. Aus ihrer Zuordnung zu den öffentlich-rechtlichen, agrarischen Nutzungsrechten resultiert ihre wirtschaftliche Funktion für berechtigte Stammsitzliegenschaften, die in der Ergänzung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften besteht (vgl Eberhard W. Lang, S 34 f).
Die Ermächtigung der Agrarbehörde zu einem Verfahren nach § 37 WWSG ist somit keine generelle in dem Sinn, dass sie schlechthin für alle Felddienstbarkeiten iSd §§ 472 ff ABGB zuständig wäre. Es muss vielmehr ein Bedürfnis nach einer Bodenreformmaßnahme im Interesse der Landwirtschaft vorliegen. Ansonsten würde die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Agrarbehörden und den Zivilgerichten verwischt (vgl Eberhard W. Lang, S 126/6). Vor diesem Hintergrund kann die Regulierung der gegenständlichen Felddienstbarkeit im Jahr 1970 nicht isoliert von der Hofstelle gesehen werden. Bei dieser Regulierung hat es sich um eine bodenreformatorische Maßnahme zur Erhaltung und Stärkung der beteiligten landwirtschaftlichen Betriebe und nicht um die bloße zivilrechtliche Feststellung einer Dienstbarkeit gehandelt. Wesenskern der Regulierung war die landwirtschaftliche Nutzung der berechtigten Felder und somit ihre Verbindung zur Hofstelle der Stammsitzliegenschaft. Dieser Zweck der Felddienstbarkeit ist durch die Verlegung der Hofstelle weggefallen, weshalb die Agrarbehörde zu Recht kein schützenswertes Interesse an ihr mehr sieht.
Ein zentrales Beschwerdevorbringen – und Thema des vorgelegten Privatgutachtens – ist, dass die Felddienstbarkeit für die inneren Betriebsabläufe der neuen Hofstelle erforderlich oder zumindest vorteilhaft sei. Dazu ist klarzustellen, dass bei einer "ungemessenen" Dienstbarkeit, deren Art und Umfang durch den Erwerbstitel nicht eindeutig bestimmt ist, im Rahmen der ursprünglichen oder vorhersehbaren Art ihrer Ausübung die jeweiligen Bedürfnisse des Berechtigten für den Rechtsumfang maßgeblich sind. Die Ausübungsschranken folgen dabei aus dem ursprünglichen Bestand und der ursprünglichen Benützungsart, wobei eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit in einer erheblich schwereren Belastung des dienenden Guts zu erblicken ist. Nur solange eine ungemessene Dienstbarkeit innerhalb ihrer Schranken ausgeübt wird, fehlt es an der eigenmächtigen Erweiterung. Eine Mehrbelastung des Dienenden muss nur dann hingenommen werden, wenn schon bei der Bestellung der Dienstbarkeit an eine künftig entstehende Mehrbelastung gedacht war oder nach den Umständen gedacht werden musste (vgl VwGH 20.09.2012, 2009/06/0092).
Im vorliegenden Fall liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass schon bei der Bestellung der Dienstbarkeit an die erst im Jahr 2012 errichtete neue Hofstelle gedacht wurde oder gedacht werden musste. Unzweifelhaft stellt es auch eine erhebliche Mehrbelastung des dienenden Guts dar, wenn die Felddienstbarkeit nicht mehr nur der Verbindung von Feldern mit der Hofstelle dient, sondern wenn die Dienstbarkeitsfläche in die inneren Betriebsabläufe der Hofstelle eingebunden wird. Die gegenständliche Felddienstbarkeit dient also nicht der Erschließung der neuen Hofstelle, sondern nur der Erschließung der Felder von der alten Hofstelle aus. Daher kann der Beschwerdeführer auch nicht mit der Osteinfahrt in das neue Wirtschaftsgebäude, mit der Zufahrt zur neuen Mistlagerstätte und mit dem Freihalten der neuen Asphaltfläche argumentieren. Ihm steht es nicht zu, die Felddienstbarkeit durch Einbindung in die Betriebsabläufe der neuen Hofstelle eigenmächtig zu erweitern. Die inneren Betriebsabläufe der neuen Hofstelle sind nicht geeignet, ein schützenswertes Interesse an der Felddienstbarkeit zu begründen.
Mit der Felddienstbarkeit ist somit ausschließlich das schützenswerte Interesse verbunden, die berechtigten Felder von ihrer Hofstelle aus bestmöglich zu erschließen. Da die neue Hofstelle nunmehr in die berechtigten Felder integriert ist bzw unmittelbar an diese anschließt, ist dieses Interesse weggefallen. Dem Beschwerdeführer verhilft somit auch der Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1986, Zahl 85/07/0331, zum Kärntner WWSLG nicht zum Erfolg, da dieser Entscheidung keine Hofzufahrt zugrunde lag, die erst durch eine eigenmächtige Erweiterung der Dienstbarkeit entstanden ist. Ohne weitere Bedeutung ist es auch, ob die berechtigten Felder von irgendwelchen anderen Grundstücken aus – zB von der Wohnung oder anderen Liegenschaften des Beschwerdeführers – möglicherweise etwas schneller erreicht werden können. Und das Argument des Beschwerdeführers, dass der Felddienstbarkeit noch einmal Bedeutung zukommen könnte, falls die berechtigten Grundstücke in Zukunft ein unterschiedliches rechtliches Schicksal erleiden sollten, ist schon allein deshalb nicht stichhaltig, da die Felddienstbarkeit ohnehin bloß geeignet ist, das Gst Nr **2 unmittelbar zu erschließen, während die anderen zwei Grundstücke auch über die Gemeindestraße erschlossen sind.
Abschließend wird festgehalten, dass das WWSG auch das bodenreformatorische Ziel verfolgt, land- und forstwirtschaftliche Grundstücke von unnötigen und für den Berechtigten nicht oder nicht mehr dienlichen Belastungen zu befreien. Das Landesverwaltungsgericht hat sich durch Beiziehung einer agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigen und Durchführung eines Lokalaugenscheins davon überzeugt, dass die gegenständliche Felddienstbarkeit zur Erschließung der Felder allenfalls noch als "Bequemlichkeit", nicht jedoch als schützenswertes Interesse iSd WWSG zu werten ist. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zum einen stützt sich die Entscheidung auf die zitierte Judikatur, zum anderen stellt die Frage des Vorliegens eines schützenswerten Interesses eine Frage des Einzelfalls dar.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Spielmann
(Richter)
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